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Wir haben beschlossen, das uns zugefallene Legat unter den fest-
gesetzten Bedingungen anzunehmen und ersuchen die Stadtverordneten-
Versammlung diesem Beschlusse beizutreten.
Wir bemerken noch, daß Renate Krause im Jahre 1850 ge-
boren ist.
Berlin, den 16. Oktober 1902.
' Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
956. Vorlage (J.-Nr. 720 Grd. 1.02) — zur Beschlutzfassung —.
betreffend den Verkauf einer Parzelle von zirka 4 >,»>
Grütze des städtischen Grundstücks Am Oberbaum
Nr. 3.
Durch Beschluß des Königlichen Polizei - Präsidii Hierselbst vom
27. September 1890 ist dem Bankier Eugen Kanter auf Antrag
der Stadtgemeinde Berlin zwecks Verbreiterung der Straße Am Ober-
bäum und zum Bau eines Noihauslasses für das Radial-Snstem XII
der Kanalisation von seinem Grundstück Am Oberbaum Nr. 1—2,
welches auf dem in 2 Exemplaren anliegenden Lageplan durch gelbe
Umränderung kenntlich gemacht ist, die auf demselben Plan roth um
ränderte Fläche von 773 gm Größe enteignet und die Entschädigung,
einschließlich der für zwei Miether, auf 124 323,78^5 festgesetzt worden,
wobei der Grund- und Bodenwerth auf 120 JC pro Quadratmeter
bemessen worden ist. Gegen den Enteignungsbeschluß hat Kanter
Klage erhoben mit dem Antrage, die Entschädigung auf 200 JC pro
Quadratmeter festzusetzen. Vom Königlichen Landgericht I mit seiner
Klage abgewiesen, legte Kanter Berufung beim Kammergericht ein,
welches ihm durch Urtheil vom 26. November 1901 außer den im
Enteignungsverfahren festgesetzten 124323,78^5 noch weiter 15 746,79 Jt
zuerkannte. Hierbei ist der Durchschnittpreis des Grund und Bodens
von den Sachverständigen auf 173,ei M berechnet.
Im Laufe des Enteignungsverfahrens hat nun Kanter das ihm
verbliebene Restgrnndstück Am Oberbaum 1—2, auf dem Plan grau
angelegt, für 152 JC pro Quadratmeter veräußert. Bei der Be
bauung hatte der Besitznachfolgcr des Käufers, die Firma Stephan
& Co., die Grenze nach dem der Stadtgemeinde auf die Enteignung
zugefallenen Grundstück, jetzt Am Oberbaum Nr. 3, Figur i, g, b, a,
d, e, f, h, i, des Planes, verzeichnet im Grundbuche von der Königstadt
Band 102, Blatt Nr. 4 922, in einer Breite von 0,2« m bezw. 0,27 m
überschritten. Die überbaute Fläche hat eine Größe von zirka 4 gm
und ist auf dem Plan mit den Buchstaben b, i, g, f, h, umschrieben.
Stephan L Co. hatten die Grenzverletzung anerkannt und sich bereit
erklärt, für die überbauten 4 gm soviel wie für ihr Hauptgrundstück
gezahlt worden, nämlich 152 JC pro Quadratmeter, im Ganzen also
608 JC Entschädigung zu zahlen, konnten aber ihrer Verpflichtung
nicht nachkommen, da sie in Vcrmögensverfall gerathen waren und
ihr Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zur Veräußerung
kam. Zur Wahrung unserer Rechte haben wir daher das Sachver-
hältniß im Versteigerungsverfahren am 16. Dezember 1896 mit dem
Bemerken den Interessenten bekannt geniacht, daß wir zum Verkauf
der 4 gm bereit seien, daß die Preisbestimmung von 608 M aber
vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordneten erfolgt sei, worauf
im Kaufgelderbelegungstermin von dem Ersteher des Grundstücks, dem
Steinhändler Krause, der Betrag von 608 JC gezahlt worden ist.
Die Auflassung der 4 gm hat noch nicht stattgefunden und die 608^
sind noch in unserem Depositen-Konto geführt worden, weil wir zu
nächst die endgiltige Festsetzung des Enteignungspreises in der
Kanter'schen Enteignungssache abwarten wollten. Dieselbe ist nun
mehr nach 5 Jahren, wie bemerkt, erfolgt. Wenn nun auch durch
das kammergerichtliche Erkenntniß der Durchschnittspreis der enteig
neten Grundfläche des Kanter'schen Grundstücks auf 173,«i JC fest-
gesetzt worden ist, so halten wir doch, im Einverständniß mit unserer
Grundeigenthums-Deputation. den im freien Verkehr seiner Zeit verein
barten Preis von 152 JC pro Quadratmeter für das unmittelbar an
die überbaute Fläche anstoßende ehemalige Stephan'sche Grundstück
auch für die 4 gm unter den obwaltenden Umständen für angemessen;
denn die Gesichtspunkte, welche das Gericht II. Instanz bezw. den
Sachverständigen bei der Werthbemessung des ganzen Grundstücks
gegen unsern Widerspruch geleitet haben, können bei der Schätzung
eines kleinen schmalen, im Hinterlande belegeneu Streifens nicht ohne
Weiteres maßgebend sein. Auch treffen die Gründe der sehr kom-
Plizirten, dem kammcrgerichtlichcn Urtheile zum Grunde liegenden
Taxe auf die überbaute Fläche nicht überall zu. Die Entschädigung
in Höhe desjenigen Preises, den Kanter beim Verkauf seines Rest-
grundstücks erhalten hatte, 152 JC pro Quadratmeter, halten wir um
so mehr für angemessen und eine Nachfordcrung in Höhe des Unter-
schiedes von 173,«i JC gegen 152 JC, welche bei 4 qm nur 86,44 JC
betragen würde, um so weniger für angezeigt, als das Gericht I. In-
stanz schon den im Enteignungsverfahren des Königlichen Polizei-
Präsidii normirten Preis von 120 Jt pro Quadratmeter „nach dem
wohlbegründeten und schlüssigen Gutachten des von ihm vernommenen
Sachverständigen" für eher zu hoch als zu niedrig bemcffen ange
sehen hat.
Wir ersuchen um folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
die auf dem vorliegenden Lageplan mit den Buchstaben i, g,
f, h, i umschriebene Parzelle von zirka 4 gm des im Grund-
buche von der Königstadl Band 102, Blatt Nr. 4 922, ver
zeichneten städtischen Grundstücks Am Oberbaum Skr. 3 für
den bereits gezahlten Preis von 608 Jt dem Eigenthümer
des Nachbargrundstücks Am Oberbaum Nr. 1 und 2 käuflich
überlassen und aufgelassen werde.
Die 608 JC sollen beim Straßenland-Erweitcrungs-Fonds ver
einnahmt werden.
Berlin, den 14. Oktober 1902.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
957. Vorlage (J.-Nr. 2 143 Soll. V. 02), betreffend Annahme
einer Schulstiftung.
Aus Anlaß des 25jährigen Bestehens der Sophienschule im Jahre
1901 ist von ehemaligen Schülerinnen und Gönnern dieser Anstalt
ein Kapital von 2000 JC zur Errichtung einer Wohlthätigkeits
Stiftung hergegeben worden, welch' letztere die Bezeickinnng „Sophien-
Stistung" führen soll.
Das Vermögen der Stiftung wird nach den in der Anlage bei
gefügten und von uns genehmigten Satzungen Eigenthum der Stadt
gemeinde Berlin, ihr Zweck ist, aus den Zinsen bedürftigen und
würdigen Schülerinnen der Sophienschulc durch Gewährung von
Schulgeld und Schulbüchern oder durch baarc Zuweisungen Beihilfe
zu leisten, sowie ehemalige Schülerinnen im Falle besonderer Noth
und zu ihrer weiteren Ausbildung zu unterstützen.
Wir sind zur Annahme des Stiftungsvermögens bereit und er
suchen um folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung ist mit der Annahme des zu Errich
tung der „Sophien - Stiftung" bestimmten Kapitals von
2 000 Jt einverstanden.
Berlin, den 15. Oktober 1902.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt und Residenzstadt.
Kirschner.
Zu Nr. 957.
Satzungen der Sophien-Stiftung.
§ 1-
Die aus Anlaß des 25jährigen Bestehens der Sophienschnle im
Jahre 1901 von ehemaligen Schülerinnen und Gönnern der Anstalt
in Höhe von 2 000 JC (in 4proz. Charlottenburger Stadtanleihe)
überwiesene Spende bildet das Grundkapital einer Wohlthätigkeits-
Stistung, welche den Namen
„Sophien-Stiftung"
führt.
8 2.
Das Vermögen der Stiftung ist Eigenthum der Stadtgemeinde
Berlin und wird im Depot derselben aufbewahrt.
8 3.
Zweck der Stiftung ist es, bedürftigen und würdigen Schülerinnen
der Sophienschule durch Gewährung von Schulgeld und Schulbüchern
oder durch baare Zuweisungen Beihilfe zu leisten, sowie ehemalige
Schülerinnen in Fällen besonderer Noth und zu ihrer weiteren Aus
bildung zu unterstützen.
8 4-
Von dem in mündelsicheren Papieren angelegten Vermögen der
Stiftung dürfen nur die Zinsen zu dem ad 3 genannten Zwecke ver
wandt werden. Ueberschüsse und weitere Einnahmen, die nicht so
fortige Verwendung erheischen, werden auf der städtischen Sparkasse
angelegt und erst dann zum Kapital geschlagen, wenn sie eine zum
Ankauf eines Werthpapieres genügende Höhe erreicht haben.
8 6.
Ueber die Zuertheilung von Unterstützungen entscheidet der Vor-
stand der Stiftung, bestehend aus dem Direktor, den beiden ersten
Oberlehrern und der ersten Lehrerin der Anstalt, nach Stimmenmehr
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Direktor.