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Reglement II
zur Ausführung des Preußischen Gesetzes, betreffend die Entschädigung
für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 22. April 1892.
Auf Grund des Artikels I Ziffer 4 des Preußischen Gesetzes,
betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, vom
22. April 1892 wird mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versamm-
lung folgendes Reglement erlassen:
8 1.
Ist durch den beamteten Thierarzt bei getödteten oder gefallenen
Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder Rindviehstücken der
Milzbrand oder Rauschbrand festgestellt, so wird für die damit
behafteten Thiere von der Stadtgemeinde Berlin eine Entschädigung
von drei Vierteln des gemäß § 59 des Reichsgesetzes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom ermittelten
gemeinen Werthes gewährt.
Auf diese Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahlbare
Versicherungssumme zu drei Vierteln angerechnet.
§ 2.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu
den landesherrlichen Gestüten gehören;
2. für Thiere, welche mit der Krankheit behaftet in das Reichs
gebiet eingeführt sind;
3. für das in Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte Schlachtvieh.
8 3.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirth
schaft, welcher die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahr
lässig. oder der Begleiter der auf dem Transporte befind
lichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam
befindlichen Thiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung,
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9
und 10 des Reichsgesetzes vom ^ zuwider, die An
zeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht
bei der zuständigen Polizeibehörde unterläßt oder länger
als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß, verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet
gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden
erworben hat und von diesem kranken Zustande beim
Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
3. wen» Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungs
beschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, bei
verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen ange
wiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu denen ihr Zutritt
verboten ist, an Milzbrand oder Rauschbrand fallen oder,
weil in vorstehenden Fällen betroffen, auf Anordnung der
Polizeibehörde getüdtet worden sind, oder wenn dem Besitzer
oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung
der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr
der Seuchengesahr zur Last fällt.
8 4-
Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg:
1. wenn Thiere, welche an Milzbrand oder Rauschbrand
erkrankt oder dieser Seuchen verdächtig sind, vorsätzlicher
oder fahrlässiger Weise geschlachtet worden sind;
2. wenn an solchen kranken oder verdächtigen Thieren eine
blutige Operation oder ohne polizeiliche Erlaubniß die
Oeffnung des Kadavers vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise
von anderen Personen, als von approbirlen Thierärzten
vorgenonimen worden ist.
8 5.
Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten
der Schätzungen für gefallene oder getödtete Pferde, Esel, Maulthicre
und Maulesel, welche auf Grund der Feststellung durch den beamteten
Thierarzt als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet sich erwiesen
haben, sowie zur Bestreitung der Kosten der Erhebung und Ver
waltung der Beiträge wird für sämmtliche Pferde, Esel, Maulthiere
und Maulesel, welche in der Stadt Berlin ihren gewöhnlichen Stand
ort haben, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern alljährlich eine
nach dem Bedürfniß des Vorjahres gleichmäßig zu bemeffende Abgabe
erhoben.
8 6.
Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten
der Schätzungen für gefallene oder getödtete Rindviehstücke, welche
auf Grund der Feststellung durch den beamteten Thierarzt als mit
Milzbrand oder Rauschbrand behaftet sich erwiesen haben, sowie zur
Bestreitung der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge
wird für jedes Stück Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Jungvieh,
Kälber), welches in der Stadt Berlin seinen gewöhnlichen Standort
hat, von den Besitzern alljährlich eine nach dem Bedürfniß des Vor
jahres gleichmäßig zu bemeffende Abgabe erhoben.
8 7. -
Die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Abgaben werden in Ver-
bindung mit den in den §§ 5 und 6 des Reglements I vom heutigen
Tage aufgeführten Abgaben erhoben; die §§ 7 bis 11 dieses Reglements
finden Anwendung.
§ 8.
Auf die Feststellung der Seuche, die Schätzung der gefallenen
oder getödteten Thiere und die Ermittelung der Entschädigung finden
die §§ 17 bis 21 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881,
sowie § 12 des Reglements I vom heutigen Tage entsprechende An
wendung.
8 9.
Die Schiedsmänner erhalten dieselbe Vergütung, wie für die in
den §§ 17 bis 20 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881
bezeichnete Thätigkeit.
Die Liquidationen der Schiedsmänner sind von dem Polizei-
Präsidenten oder dem Seuchenkommissar zu bescheinigen.
Die Auszahlung der Liquidationen und der Entschädigungen
erfolgt auf Anweisung des Magistrats durch die von ihm bestimmte
Kasse. 8 14 des Reglements I vom heutigen Tage findet Anwendung.
8 10.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
7581. Vorlage (J.-Nr. 4 775 B. I. 02) — zur Kenntnisnahme —,
betreffend die Bauabnahme des Neubaues der Unter
kunftshalle im Friedrichshain.
Der Stadtverordneten-Versammlung übersenden wir in der Anlage
die Verhandlung vom 30. Juli er., betreffend die Abnahme und Ueber-
gabe des Neubaues der Unterkunftshalle im Friedrichshain, zur
Kenntnißnahme.
Berlin, den 18. August 1902.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner. '
Zu Nr. 721.
Neubau einer Unterkunstshalle im Friedrichshain.
Verhandelt Berlin, den 30. Juli 1902.
Anwesend waren:
Seitens des Magistrats:
Herr Stadtrath Gehricke.
Seitens der Stadtverordneten-Versammlnng:
Herr Stadtverordneter Fähndrich.
Seitens der Bau-Deputation:
Herr Stadtrath Wagner.
Seitens der Deputation für die Verwaltung der
städtischen Park-, Garten- und Baumanlagen:
Herr Stadtrath Mielenz,
- Gartendirektor Mächtig.
Seitens der Bauleitung:
Herr Stadt-Baurath Hoffmann,
- Stadt-Bauassistent Schmidt.
Durch Verfügung des Magistrats vom 16. Juli 1902 ist die
Bauabnahme und Uebergabe des Neubaues einer Unterkunstshalle im
Friedrichshain auf Mittwoch, den 30. Juli 1902, Vormittags 10 Uhr,
festgesetzt worden.
Es waren hierzu die obenbezeichneten Herren erschienen.
Im Gebäude lagen aus:
1. 2 Blatt Projektzeichnungen,
2. 1 Kostenanschlag,
3. 1 Bauschein Nr. 3 768,
4. 1 Rohbau- und Gebrauchsabnahmebescheinigung,
6. 1 Genehmigung zur Entwässerung,
6. 1 Erlaubnißschein zur Inbetriebnahme der Entwässerung.