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Volume No. 38 (692-745), 30. August 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

582 
Reglement II 
zur Ausführung des Preußischen Gesetzes, betreffend die Entschädigung 
für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 22. April 1892. 
Auf Grund des Artikels I Ziffer 4 des Preußischen Gesetzes, 
betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 
22. April 1892 wird mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versamm- 
lung folgendes Reglement erlassen: 
8 1. 
Ist durch den beamteten Thierarzt bei getödteten oder gefallenen 
Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder Rindviehstücken der 
Milzbrand oder Rauschbrand festgestellt, so wird für die damit 
behafteten Thiere von der Stadtgemeinde Berlin eine Entschädigung 
von drei Vierteln des gemäß § 59 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom ermittelten 
gemeinen Werthes gewährt. 
Auf diese Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahlbare 
Versicherungssumme zu drei Vierteln angerechnet. 
§ 2. 
Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu 
den landesherrlichen Gestüten gehören; 
2. für Thiere, welche mit der Krankheit behaftet in das Reichs 
gebiet eingeführt sind; 
3. für das in Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte Schlachtvieh. 
8 3. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirth 
schaft, welcher die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahr 
lässig. oder der Begleiter der auf dem Transporte befind 
lichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam 
befindlichen Thiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, 
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9 
und 10 des Reichsgesetzes vom ^ zuwider, die An 
zeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht 
bei der zuständigen Polizeibehörde unterläßt oder länger 
als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß, verzögert; 
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet 
gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden 
erworben hat und von diesem kranken Zustande beim 
Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 
3. wen» Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungs 
beschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, bei 
verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen ange 
wiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu denen ihr Zutritt 
verboten ist, an Milzbrand oder Rauschbrand fallen oder, 
weil in vorstehenden Fällen betroffen, auf Anordnung der 
Polizeibehörde getüdtet worden sind, oder wenn dem Besitzer 
oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung 
der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr 
der Seuchengesahr zur Last fällt. 
8 4- 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg: 
1. wenn Thiere, welche an Milzbrand oder Rauschbrand 
erkrankt oder dieser Seuchen verdächtig sind, vorsätzlicher 
oder fahrlässiger Weise geschlachtet worden sind; 
2. wenn an solchen kranken oder verdächtigen Thieren eine 
blutige Operation oder ohne polizeiliche Erlaubniß die 
Oeffnung des Kadavers vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise 
von anderen Personen, als von approbirlen Thierärzten 
vorgenonimen worden ist. 
8 5. 
Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten 
der Schätzungen für gefallene oder getödtete Pferde, Esel, Maulthicre 
und Maulesel, welche auf Grund der Feststellung durch den beamteten 
Thierarzt als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet sich erwiesen 
haben, sowie zur Bestreitung der Kosten der Erhebung und Ver 
waltung der Beiträge wird für sämmtliche Pferde, Esel, Maulthiere 
und Maulesel, welche in der Stadt Berlin ihren gewöhnlichen Stand 
ort haben, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern alljährlich eine 
nach dem Bedürfniß des Vorjahres gleichmäßig zu bemeffende Abgabe 
erhoben. 
8 6. 
Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten 
der Schätzungen für gefallene oder getödtete Rindviehstücke, welche 
auf Grund der Feststellung durch den beamteten Thierarzt als mit 
Milzbrand oder Rauschbrand behaftet sich erwiesen haben, sowie zur 
Bestreitung der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge 
wird für jedes Stück Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Jungvieh, 
Kälber), welches in der Stadt Berlin seinen gewöhnlichen Standort 
hat, von den Besitzern alljährlich eine nach dem Bedürfniß des Vor 
jahres gleichmäßig zu bemeffende Abgabe erhoben. 
8 7. - 
Die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Abgaben werden in Ver- 
bindung mit den in den §§ 5 und 6 des Reglements I vom heutigen 
Tage aufgeführten Abgaben erhoben; die §§ 7 bis 11 dieses Reglements 
finden Anwendung. 
§ 8. 
Auf die Feststellung der Seuche, die Schätzung der gefallenen 
oder getödteten Thiere und die Ermittelung der Entschädigung finden 
die §§ 17 bis 21 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881, 
sowie § 12 des Reglements I vom heutigen Tage entsprechende An 
wendung. 
8 9. 
Die Schiedsmänner erhalten dieselbe Vergütung, wie für die in 
den §§ 17 bis 20 des Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881 
bezeichnete Thätigkeit. 
Die Liquidationen der Schiedsmänner sind von dem Polizei- 
Präsidenten oder dem Seuchenkommissar zu bescheinigen. 
Die Auszahlung der Liquidationen und der Entschädigungen 
erfolgt auf Anweisung des Magistrats durch die von ihm bestimmte 
Kasse. 8 14 des Reglements I vom heutigen Tage findet Anwendung. 
8 10. 
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. 
7581. Vorlage (J.-Nr. 4 775 B. I. 02) — zur Kenntnisnahme —, 
betreffend die Bauabnahme des Neubaues der Unter 
kunftshalle im Friedrichshain. 
Der Stadtverordneten-Versammlung übersenden wir in der Anlage 
die Verhandlung vom 30. Juli er., betreffend die Abnahme und Ueber- 
gabe des Neubaues der Unterkunftshalle im Friedrichshain, zur 
Kenntnißnahme. 
Berlin, den 18. August 1902. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. ' 
Zu Nr. 721. 
Neubau einer Unterkunstshalle im Friedrichshain. 
Verhandelt Berlin, den 30. Juli 1902. 
Anwesend waren: 
Seitens des Magistrats: 
Herr Stadtrath Gehricke. 
Seitens der Stadtverordneten-Versammlnng: 
Herr Stadtverordneter Fähndrich. 
Seitens der Bau-Deputation: 
Herr Stadtrath Wagner. 
Seitens der Deputation für die Verwaltung der 
städtischen Park-, Garten- und Baumanlagen: 
Herr Stadtrath Mielenz, 
- Gartendirektor Mächtig. 
Seitens der Bauleitung: 
Herr Stadt-Baurath Hoffmann, 
- Stadt-Bauassistent Schmidt. 
Durch Verfügung des Magistrats vom 16. Juli 1902 ist die 
Bauabnahme und Uebergabe des Neubaues einer Unterkunstshalle im 
Friedrichshain auf Mittwoch, den 30. Juli 1902, Vormittags 10 Uhr, 
festgesetzt worden. 
Es waren hierzu die obenbezeichneten Herren erschienen. 
Im Gebäude lagen aus: 
1. 2 Blatt Projektzeichnungen, 
2. 1 Kostenanschlag, 
3. 1 Bauschein Nr. 3 768, 
4. 1 Rohbau- und Gebrauchsabnahmebescheinigung, 
6. 1 Genehmigung zur Entwässerung, 
6. 1 Erlaubnißschein zur Inbetriebnahme der Entwässerung.
	        
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