Alte Fassung:
§ 7.
Ergiebt die Ausschreibung eines Jahres mehr oder weniger als
das Bedürfniß erforderte, so wird dies bei der nächsten Ausschreibung
ausgeglichen.
8 8.
Die Abgaben (§§ 5 und 6) werden nicht erhoben:
1. für Thiere, welche der Militär-Verwaltung oder dem Preußi
schen Staate gehören,
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in den öffentlichen Schlacht
häusern aufgestellte Schlachtvieh.
§ 3-
Die Stadtkasse schießt die Entschädigung für das laufende Jahr
vor und zieht im I. Quartal des folgenden Jahres die geleisteten Vor
schüsse nebst Zinsen und Verwaltungskosten durch Umlage auf die Be
sitzer von Pferden beziehentlich von Rindvieh wieder ein.
§ 10.
Die Ausschreibung, sowie die Erhebung der Abgabe geschieht,
letztere durch die Steuererheber, auf Anordnung des Magistrats. Die
Beitreibung der Rückstände erfolgt aus dem für die Beitreibung rück
ständiger Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege.
8 11.
Behufs Erhebung der Abgabe soll ein Verzeichniß des abgabe
pflichtigen Pferde- und Rindviehbestandes aufgenommen werden, aus
welchem sich die Namen der Besitzer und die Stückzahl der Pferde und
des Rindviehs ergeben. Entscheidend ist der gewöhnliche Standort der
Thiere, ohne Rücksicht aus den Wohnort des Besitzers.
Vor Erhebung der Abgabe müssen die Verzeichnisse zur etwaigen
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort, Zeit und
Zweck der Auslegung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf orts
übliche Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver
zeichnisses beim Magistrat angebracht werden, welcher über dieselben
entscheidet.
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen 10 Tagen
bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über
dieselben endgiltig entscheidet.
8 12.
Das Königliche Polizei - Präsidium oder eintretenden Falls der
betreffende Seuchenkommissarius hat dem Magistrat von jedem Fall
einer auf polizeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung von Pferden
oder Rindvieh, welcher die Entschädigungspflicht der Stadtgemeinde
begründet, unter Mittheilung des Sachverständigen-Gutachtens über
den Krankheitszustand des Thieres (§ 67 des Gesetzes) und der über
das Ergebniß der Abschätzung aufgenommenen Urkunde (§ 65 des
Gesetzes) Kenntniß zu geben. Zugleich haben dieselben zu bescheinigen,
daß keiner der Fälle vorliege, in welchen nach den §§ 3 und 4 dieses
Reglements keine Entschädigung geleistet wird, oder jeder Anspruch
aus Entschädigung wegfällt.
8 13.
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt auf Anweisung des
Magistrats durch die Stadtkasse.
Neue Fassung:
dem Werthe entsprechend geregelt wird, bleibt späterer Anordnung
vorbehalten.
8 7-
Ergiebt die Ausschreibung eines Jahres mehr oder weniger als
das Bedürfniß erforderte, so wird dies bei der nächsten Ausschreibung
ausgeglichen.
8 8.
Die Abgaben (§§ 5 und 6) werden nicht erhoben:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den
landesherrlichen Gestüten gehören.
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht
häusern aufgestellte Schlachtvieh.
8 9.
Die Stadtgemeinde Berlin schießt die Entschädigung für das
laufende Jahr vor und zieht im ersten Vierteljahre des folgenden
Jahres die geleisteten Vorschüfle nebst Zinsen und Verwaltungskosten
durch Umlage auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren, Maul
eseln und von Rindvieh wieder ein.
8 10.
Die Ausschreibung, sowie die Erhebung der Abgabe geschieht,
letztere durch die Steuererheber, auf Anordnung des Magistrats. Die
Beitreibung der Rückstände erfolgt aus dem für die Beitreibung rück
ständiger Gemcindeabgaben vorgeschriebenen Wege.
8 11.
Behufs Erhebung der Abgabe soll ein Verzeichniß des abgabe
pflichtigen Bestandes an Pferden, Eseln, Manlthieren, Mauleseln und
an Rindvieh aufgenommen werden, aus welchem sich die Namen der
Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel. Maulthiere, Maulesel
und des Rindviehs ergeben. Entscheidend ist der gewöhnliche Siaudort
der Thiere, ohne Rücksicht ans den Wohnort des Besitzers.
Vor Erhebung der Abgabe müssen die Verzeichnisse zur etwaigen
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort. Zeit
und Zweck der Auslegung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf
ortsübliche Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver
zeichnisses beim Magistrat angebracht werden, welcher über dieselben
entscheidet.
Reklamationen gegen diese Entscheidung müffcn binnen 10 Tagen
bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über
dieselben endgiltig entscheidet
8 12.
Der Polizei-Präsident oder eintretenden Falls der bestellte Seuchen
kommissar hat dem Magistrat von jedem Falle, welcher die Ent
schädigungspflicht der Stadtgemeindc begründet, unter Mittheilung des
Sachverständigen-Gutachtens über den Krankheitszustand des Thieres
(Z 21 des Gesetzes vom 12. März 1881) und der über das Ergebniß
der Abschätzung aufgenommenen Urkunde (§ 20 a. a. O.) Kenntniß
zu geben. Zugleich haben dieselben zu bescheinigen, daß keindr der
Fälle vorliege, in welchen nach den §8 3 und 4 dieses Reglements
keine Entschädigung geleistet wird oder jeder Anspruch auf Entschädi-
gung wegfällt, den Betrag mitzutheilen, der etwa nach tz 2 Absatz 2
Ziffer 1 und 2 auf die Entschädigung anzurechnen ist, und anzu-
zeigen, wer der zur Empfangnahme der Entschädigung Berechtigte ist.
(8 14).
8 13-
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt auf Anweisung des
Magistrats durch die von ihm bestimmte Kasse.
8 14.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech
tigter nicht bekannt ist, demjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam
oder Obhut sich das Thier zur Zeit des Todes befand.
Mit diefer Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter er
loschen.
8 15-
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1903 in Kraft; mit dem
selben Zeitpunkte tritt das Reglement vom 2. Juni 1876 außer Kraft