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Volume No. 38 (692-745), 30. August 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

Alte Fassung: 
§ 7. 
Ergiebt die Ausschreibung eines Jahres mehr oder weniger als 
das Bedürfniß erforderte, so wird dies bei der nächsten Ausschreibung 
ausgeglichen. 
8 8. 
Die Abgaben (§§ 5 und 6) werden nicht erhoben: 
1. für Thiere, welche der Militär-Verwaltung oder dem Preußi 
schen Staate gehören, 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in den öffentlichen Schlacht 
häusern aufgestellte Schlachtvieh. 
§ 3- 
Die Stadtkasse schießt die Entschädigung für das laufende Jahr 
vor und zieht im I. Quartal des folgenden Jahres die geleisteten Vor 
schüsse nebst Zinsen und Verwaltungskosten durch Umlage auf die Be 
sitzer von Pferden beziehentlich von Rindvieh wieder ein. 
§ 10. 
Die Ausschreibung, sowie die Erhebung der Abgabe geschieht, 
letztere durch die Steuererheber, auf Anordnung des Magistrats. Die 
Beitreibung der Rückstände erfolgt aus dem für die Beitreibung rück 
ständiger Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. 
8 11. 
Behufs Erhebung der Abgabe soll ein Verzeichniß des abgabe 
pflichtigen Pferde- und Rindviehbestandes aufgenommen werden, aus 
welchem sich die Namen der Besitzer und die Stückzahl der Pferde und 
des Rindviehs ergeben. Entscheidend ist der gewöhnliche Standort der 
Thiere, ohne Rücksicht aus den Wohnort des Besitzers. 
Vor Erhebung der Abgabe müssen die Verzeichnisse zur etwaigen 
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort, Zeit und 
Zweck der Auslegung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf orts 
übliche Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver 
zeichnisses beim Magistrat angebracht werden, welcher über dieselben 
entscheidet. 
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen 10 Tagen 
bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über 
dieselben endgiltig entscheidet. 
8 12. 
Das Königliche Polizei - Präsidium oder eintretenden Falls der 
betreffende Seuchenkommissarius hat dem Magistrat von jedem Fall 
einer auf polizeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung von Pferden 
oder Rindvieh, welcher die Entschädigungspflicht der Stadtgemeinde 
begründet, unter Mittheilung des Sachverständigen-Gutachtens über 
den Krankheitszustand des Thieres (§ 67 des Gesetzes) und der über 
das Ergebniß der Abschätzung aufgenommenen Urkunde (§ 65 des 
Gesetzes) Kenntniß zu geben. Zugleich haben dieselben zu bescheinigen, 
daß keiner der Fälle vorliege, in welchen nach den §§ 3 und 4 dieses 
Reglements keine Entschädigung geleistet wird, oder jeder Anspruch 
aus Entschädigung wegfällt. 
8 13. 
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt auf Anweisung des 
Magistrats durch die Stadtkasse. 
Neue Fassung: 
dem Werthe entsprechend geregelt wird, bleibt späterer Anordnung 
vorbehalten. 
8 7- 
Ergiebt die Ausschreibung eines Jahres mehr oder weniger als 
das Bedürfniß erforderte, so wird dies bei der nächsten Ausschreibung 
ausgeglichen. 
8 8. 
Die Abgaben (§§ 5 und 6) werden nicht erhoben: 
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den 
landesherrlichen Gestüten gehören. 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht 
häusern aufgestellte Schlachtvieh. 
8 9. 
Die Stadtgemeinde Berlin schießt die Entschädigung für das 
laufende Jahr vor und zieht im ersten Vierteljahre des folgenden 
Jahres die geleisteten Vorschüfle nebst Zinsen und Verwaltungskosten 
durch Umlage auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren, Maul 
eseln und von Rindvieh wieder ein. 
8 10. 
Die Ausschreibung, sowie die Erhebung der Abgabe geschieht, 
letztere durch die Steuererheber, auf Anordnung des Magistrats. Die 
Beitreibung der Rückstände erfolgt aus dem für die Beitreibung rück 
ständiger Gemcindeabgaben vorgeschriebenen Wege. 
8 11. 
Behufs Erhebung der Abgabe soll ein Verzeichniß des abgabe 
pflichtigen Bestandes an Pferden, Eseln, Manlthieren, Mauleseln und 
an Rindvieh aufgenommen werden, aus welchem sich die Namen der 
Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel. Maulthiere, Maulesel 
und des Rindviehs ergeben. Entscheidend ist der gewöhnliche Siaudort 
der Thiere, ohne Rücksicht ans den Wohnort des Besitzers. 
Vor Erhebung der Abgabe müssen die Verzeichnisse zur etwaigen 
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort. Zeit 
und Zweck der Auslegung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf 
ortsübliche Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver 
zeichnisses beim Magistrat angebracht werden, welcher über dieselben 
entscheidet. 
Reklamationen gegen diese Entscheidung müffcn binnen 10 Tagen 
bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über 
dieselben endgiltig entscheidet 
8 12. 
Der Polizei-Präsident oder eintretenden Falls der bestellte Seuchen 
kommissar hat dem Magistrat von jedem Falle, welcher die Ent 
schädigungspflicht der Stadtgemeindc begründet, unter Mittheilung des 
Sachverständigen-Gutachtens über den Krankheitszustand des Thieres 
(Z 21 des Gesetzes vom 12. März 1881) und der über das Ergebniß 
der Abschätzung aufgenommenen Urkunde (§ 20 a. a. O.) Kenntniß 
zu geben. Zugleich haben dieselben zu bescheinigen, daß keindr der 
Fälle vorliege, in welchen nach den §8 3 und 4 dieses Reglements 
keine Entschädigung geleistet wird oder jeder Anspruch auf Entschädi- 
gung wegfällt, den Betrag mitzutheilen, der etwa nach tz 2 Absatz 2 
Ziffer 1 und 2 auf die Entschädigung anzurechnen ist, und anzu- 
zeigen, wer der zur Empfangnahme der Entschädigung Berechtigte ist. 
(8 14). 
8 13- 
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt auf Anweisung des 
Magistrats durch die von ihm bestimmte Kasse. 
8 14. 
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech 
tigter nicht bekannt ist, demjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam 
oder Obhut sich das Thier zur Zeit des Todes befand. 
Mit diefer Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter er 
loschen. 
8 15- 
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1903 in Kraft; mit dem 
selben Zeitpunkte tritt das Reglement vom 2. Juni 1876 außer Kraft
	        
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