(Nach den Beschlüssen beider Gemeindebehörden vom Jahre 1900.)
sNach den Bereinbarnnge« mit dem Herrn Obcrpräsidciitcn.j
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§ 1.
Die Bestimmungen dieses Ortsftatuts finden auf die Wittwen
und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe oder durch
Ehelichkeitserklärung legitimsten Kinder sämmtlicher mit Pensions
berechtigung angestellten Direktoren, Rektoren, Lehrer und Beamten
sämmtlicher städtischen Schulen Berlins sowie sämmtlicher im Dienste
der Stadt oder in städtischen Betrieben pensionsfähig angestellten
Personen Anwendung, auf welche nicht das „Ortsstatut, betreffend die
Hinterbliebeuen-Versorgung der Kommunalbeamten", anwendbar ist.
L 2.
Die Hinterbliebenen der im § 1 genannten Personen erhalten
Wittwen- und Waisengeld nach den für die Hinterbliebenen der un
mittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen mit folgenden Maß
gaben:
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 3000^ und mindestens
800 JO, letzteres unbeschadet der einschränkenden Bestimmung
unter Nr. 4 dieses Paragraphen.
2. Das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt,
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen eines An
gestellten zusammengerechnet oder, wo nur ein Kind vor
handen, auch für dieses allein mindestens 300 JO, ebenfalls
unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen.
3. Eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das
gesetzliche bezw. ortsstatutarische Mindestmaß findet — un
beschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen —
in keinem Falle statt.
4. Auch die Hinterbliebenen derjenigen unter § 1 fallenden Per
sonen, welche nach den für sie geltenden Pensionsgesetzen
einen Pensionsanspruch zur Zeit ihres Todes noch nicht
crdient hatten, erhalten, sofern im Uebrigen die gesetzlichen
Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, Wittwen- und
Waisengeld.
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen in der Weise,
daß angenommen wird, daß der betreffenden Person nach
neunjähriger Dienstzeit u / 60 < nach achtjähriger 13 / 60 , nach
siebenjähriger 12 / 60 , nach sechsjähriger Dienstzeit n / # „, nach
fünfjähriger Dienstzeit 10 / eo des Gehalts als Pension zu
gestanden habe.
Der Mindestbetrag der hiernach berechneten Wittwen- und
Waisengelder beträgt für sämmtliche Hinterbliebenen eines
Angestellten zusammengerechnet 300 JO.
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der
Angestellte vor Vollendung des fünften Dienstjahres ge
storben ist.
§ 3.
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der
im § 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An
rechnung gebracht:
1. den Wittwen derjenigen Personen, welche der „Wittwen-
verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldeteKommunalbeamte und
Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden
Ansprüche: denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§ 2 u. 5 des Statuts vom
io' a! 1854)' wird die von dieser Anstalt zu zahlende
Wittwenpension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte
durch seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des An
spruchs beigetragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages
wird in jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die
Summe der von dem Angestellten vor dem 1. April 1890
geleisteten freiwilligen Beiträge zu der Gesammtsumme der
von ihm unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1890
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei
träge steht; die von derWittwenverpflegnngs-Anstalt geschuldete
Wittwenpension wird alsdann im entsprechenden Verhältniß
getheilt und der auf die freiwilligen Beiträge des Angestellten
entfallende Theilbetrag neben der neuen Wittwenpension
ausgezahlt:
2. den Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An
sprüche auf Gewährung von Wittwen- und Waisengeld,
welche sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehe
mannes oder Vatets oder aus einem sonstigen Rechtsgrundc
erworben haben, und zwar insoweit, als in Folge An
rechnung der in-dem früheren Dienstverhältnisse zugebrachten
Dienstjahre bei der Berechnung der Pension sich die Ansprüche
auf Wittwen- und Waiscngeld an die Stadt Berlin erhöht
haben.
Ausgenommen von der Anrechnung sind die Ansprüche
auf Zahlungen aus solchen Klassen oder Anstalten, denen
entiveder die im § 1 bezeichneten Personen freiwillig beige-
tz 1.
Die Bestimmungen dieses Ortsstatuts finden aus die Wittwen
und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgtc Ehe oder durch
Ehelichkeitserklärung legitimirten Kinder sämmtlicher mit Pensions
berechtigung angestellten Direktoren, Rektoren, Lehrer und Beamten
sämmtlicher städtischen Schulen Berlins sowie sämmtlicher im Dienste
der Stadt oder in städtischen Betrieben pensionsfähig angestellten
Personen Anwendung, aus welche nicht das „Ortsstatut, betreffend die
Hinterbliebeuen-Versorgung der Kommunalbeamten", anwendbar ist.
8 2.
Die Hinterbliebenen der im § 1 genannten Personen erhalten
Wittwen- und Waisengeld nach den für die Hinterbliebenen der nn
mittelbaren Staatsbeainten geltenden Grundsätzen niit folgenden Maß
gaben:
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 3 000 JO und mindestens
300 JO, letzteres unbeschadet der einschränkenden Bestimmung
unter Nr. 4 dieses Paragraphen.
2. Das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt,
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen eines An
gestellten zusamniengerechnet oder, wo nur ein Kind vor
Handen, auch für dieses allein mindestens 300 JO, ebenfalls
unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen.
3. Eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das
gesetzliche bezw. ortsstatutarische Mindestmaß findet — un
beschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen —
in keilten: Falle statt.
4. Auch die Hinterbliebenen derjenigen unter § 1 fallenden Per-
sonen, welche nach den für sie geltenden Pensionsgesetzen
einen Pensionsanspruch zur Zeit ihres Todes noch nicht
erdient hatten, erhalten, sofern im Uebrigen die gesetzlichen
Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, Wittwen- und
Waisengeld.
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen in der Weise,
daß angenommen wird, daß der betreffenden Person nach
neunjähriger Dienstzeit U / M . nach achtjähriger 13 /„ 0 , nach
siebenjähriger 12 / 6(1 , nach sechsjähriger Dienstzeit n L 0 , nach
fünfjähriger Dienstzeit 10 / 60 des Gehalts als Pension zu
gestanden habe.
Der Mindestbetrag der hiernach berechneten Wittwen- und
Waisengelder beträgt für sämmtliche Hinterbliebenen eines
Angestellten zusammengerechnet 300 JO.
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der
Angestellte vor Vollendung des fünften Dienstjahres ge
storben ist.
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Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der
im ß 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An
rechnung gebracht:
1. den Wittwen derjenigen Angestellten, welche der „Wittwen-
Verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldeteKommunalbeamte und
Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden
Ansprüche: denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§2,Sund? des Statuts vom
10 3~ las!) wird die von dieser Anstalt zu zahlende
Wittwenpension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte
durch seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des An
spruchs beigetragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages
wird in jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die
Summe der von dem Angestellten vor dem 1. April 1889
geleisteten freiwilligen Beiträge zu der Gesammtsumme der
von ihm unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1889
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei
träge steht: die von der Wittwenverpflegungs-Anstalt geschuldete
Wittwenpension wird alsdann im entsprechenden Verhältniß
getheilt und nur der auf die unfreiwillig geleisteten und die
nach dem 1. April 1889 erlassenen und von der Stadt-
gemeinde übernommenen Beiträge entfallende Theilbetrag
von der nach dem gegenwärtigen Statut geschuldeten Wittwen
pension in Abzug gebracht: .
2. den Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An
sprüche auf Gewährung von Wittwen- und Waisengeld,
welche sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehe
mannes oder Vaters oder aus einem sonstigen damit in Zu
sammenhang stehenden Rechtsgrunde erworben haben, und
zwar insoweit, als in Folge Anrechnung der in dem früheren
Dienstverhältnisse zugebrachten Dienstjahre bei der Berechnung
des pensionsfähigen Dienstalters sich die Ansprüche auf
Wittwen- und Waisengeld an die Stadt Berlin erhöht haben.
Ausgenommen von der Anrechnung sind die Ansprüche