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Volume No. 31 (555-569), 31. Mai 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

(Nach den Beschlüssen beider Gemeindebehörden vom Jahre 1900.) 
sNach den Bereinbarnnge« mit dem Herrn Obcrpräsidciitcn.j 
5 
§ 1. 
Die Bestimmungen dieses Ortsftatuts finden auf die Wittwen 
und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe oder durch 
Ehelichkeitserklärung legitimsten Kinder sämmtlicher mit Pensions 
berechtigung angestellten Direktoren, Rektoren, Lehrer und Beamten 
sämmtlicher städtischen Schulen Berlins sowie sämmtlicher im Dienste 
der Stadt oder in städtischen Betrieben pensionsfähig angestellten 
Personen Anwendung, auf welche nicht das „Ortsstatut, betreffend die 
Hinterbliebeuen-Versorgung der Kommunalbeamten", anwendbar ist. 
L 2. 
Die Hinterbliebenen der im § 1 genannten Personen erhalten 
Wittwen- und Waisengeld nach den für die Hinterbliebenen der un 
mittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen mit folgenden Maß 
gaben: 
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 3000^ und mindestens 
800 JO, letzteres unbeschadet der einschränkenden Bestimmung 
unter Nr. 4 dieses Paragraphen. 
2. Das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt, 
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von 
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen eines An 
gestellten zusammengerechnet oder, wo nur ein Kind vor 
handen, auch für dieses allein mindestens 300 JO, ebenfalls 
unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen. 
3. Eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das 
gesetzliche bezw. ortsstatutarische Mindestmaß findet — un 
beschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen — 
in keinem Falle statt. 
4. Auch die Hinterbliebenen derjenigen unter § 1 fallenden Per 
sonen, welche nach den für sie geltenden Pensionsgesetzen 
einen Pensionsanspruch zur Zeit ihres Todes noch nicht 
crdient hatten, erhalten, sofern im Uebrigen die gesetzlichen 
Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, Wittwen- und 
Waisengeld. 
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen in der Weise, 
daß angenommen wird, daß der betreffenden Person nach 
neunjähriger Dienstzeit u / 60 < nach achtjähriger 13 / 60 , nach 
siebenjähriger 12 / 60 , nach sechsjähriger Dienstzeit n / # „, nach 
fünfjähriger Dienstzeit 10 / eo des Gehalts als Pension zu 
gestanden habe. 
Der Mindestbetrag der hiernach berechneten Wittwen- und 
Waisengelder beträgt für sämmtliche Hinterbliebenen eines 
Angestellten zusammengerechnet 300 JO. 
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der 
Angestellte vor Vollendung des fünften Dienstjahres ge 
storben ist. 
§ 3. 
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der 
im § 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An 
rechnung gebracht: 
1. den Wittwen derjenigen Personen, welche der „Wittwen- 
verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldeteKommunalbeamte und 
Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden 
Ansprüche: denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige 
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§ 2 u. 5 des Statuts vom 
io' a! 1854)' wird die von dieser Anstalt zu zahlende 
Wittwenpension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte 
durch seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des An 
spruchs beigetragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages 
wird in jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die 
Summe der von dem Angestellten vor dem 1. April 1890 
geleisteten freiwilligen Beiträge zu der Gesammtsumme der 
von ihm unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1890 
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei 
träge steht; die von derWittwenverpflegnngs-Anstalt geschuldete 
Wittwenpension wird alsdann im entsprechenden Verhältniß 
getheilt und der auf die freiwilligen Beiträge des Angestellten 
entfallende Theilbetrag neben der neuen Wittwenpension 
ausgezahlt: 
2. den Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An 
sprüche auf Gewährung von Wittwen- und Waisengeld, 
welche sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehe 
mannes oder Vatets oder aus einem sonstigen Rechtsgrundc 
erworben haben, und zwar insoweit, als in Folge An 
rechnung der in-dem früheren Dienstverhältnisse zugebrachten 
Dienstjahre bei der Berechnung der Pension sich die Ansprüche 
auf Wittwen- und Waiscngeld an die Stadt Berlin erhöht 
haben. 
Ausgenommen von der Anrechnung sind die Ansprüche 
auf Zahlungen aus solchen Klassen oder Anstalten, denen 
entiveder die im § 1 bezeichneten Personen freiwillig beige- 
tz 1. 
Die Bestimmungen dieses Ortsstatuts finden aus die Wittwen 
und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgtc Ehe oder durch 
Ehelichkeitserklärung legitimirten Kinder sämmtlicher mit Pensions 
berechtigung angestellten Direktoren, Rektoren, Lehrer und Beamten 
sämmtlicher städtischen Schulen Berlins sowie sämmtlicher im Dienste 
der Stadt oder in städtischen Betrieben pensionsfähig angestellten 
Personen Anwendung, aus welche nicht das „Ortsstatut, betreffend die 
Hinterbliebeuen-Versorgung der Kommunalbeamten", anwendbar ist. 
8 2. 
Die Hinterbliebenen der im § 1 genannten Personen erhalten 
Wittwen- und Waisengeld nach den für die Hinterbliebenen der nn 
mittelbaren Staatsbeainten geltenden Grundsätzen niit folgenden Maß 
gaben: 
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 3 000 JO und mindestens 
300 JO, letzteres unbeschadet der einschränkenden Bestimmung 
unter Nr. 4 dieses Paragraphen. 
2. Das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt, 
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von 
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen eines An 
gestellten zusamniengerechnet oder, wo nur ein Kind vor 
Handen, auch für dieses allein mindestens 300 JO, ebenfalls 
unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen. 
3. Eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das 
gesetzliche bezw. ortsstatutarische Mindestmaß findet — un 
beschadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen — 
in keilten: Falle statt. 
4. Auch die Hinterbliebenen derjenigen unter § 1 fallenden Per- 
sonen, welche nach den für sie geltenden Pensionsgesetzen 
einen Pensionsanspruch zur Zeit ihres Todes noch nicht 
erdient hatten, erhalten, sofern im Uebrigen die gesetzlichen 
Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, Wittwen- und 
Waisengeld. 
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen in der Weise, 
daß angenommen wird, daß der betreffenden Person nach 
neunjähriger Dienstzeit U / M . nach achtjähriger 13 /„ 0 , nach 
siebenjähriger 12 / 6(1 , nach sechsjähriger Dienstzeit n L 0 , nach 
fünfjähriger Dienstzeit 10 / 60 des Gehalts als Pension zu 
gestanden habe. 
Der Mindestbetrag der hiernach berechneten Wittwen- und 
Waisengelder beträgt für sämmtliche Hinterbliebenen eines 
Angestellten zusammengerechnet 300 JO. 
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der 
Angestellte vor Vollendung des fünften Dienstjahres ge 
storben ist. 
8 3- 
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der 
im ß 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An 
rechnung gebracht: 
1. den Wittwen derjenigen Angestellten, welche der „Wittwen- 
Verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldeteKommunalbeamte und 
Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden 
Ansprüche: denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige 
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§2,Sund? des Statuts vom 
10 3~ las!) wird die von dieser Anstalt zu zahlende 
Wittwenpension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte 
durch seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des An 
spruchs beigetragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages 
wird in jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die 
Summe der von dem Angestellten vor dem 1. April 1889 
geleisteten freiwilligen Beiträge zu der Gesammtsumme der 
von ihm unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1889 
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei 
träge steht: die von der Wittwenverpflegungs-Anstalt geschuldete 
Wittwenpension wird alsdann im entsprechenden Verhältniß 
getheilt und nur der auf die unfreiwillig geleisteten und die 
nach dem 1. April 1889 erlassenen und von der Stadt- 
gemeinde übernommenen Beiträge entfallende Theilbetrag 
von der nach dem gegenwärtigen Statut geschuldeten Wittwen 
pension in Abzug gebracht: . 
2. den Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An 
sprüche auf Gewährung von Wittwen- und Waisengeld, 
welche sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehe 
mannes oder Vaters oder aus einem sonstigen damit in Zu 
sammenhang stehenden Rechtsgrunde erworben haben, und 
zwar insoweit, als in Folge Anrechnung der in dem früheren 
Dienstverhältnisse zugebrachten Dienstjahre bei der Berechnung 
des pensionsfähigen Dienstalters sich die Ansprüche auf 
Wittwen- und Waisengeld an die Stadt Berlin erhöht haben. 
Ausgenommen von der Anrechnung sind die Ansprüche
	        
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