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Nach den Beschlüssen beider Gemeindebehörden vom Jahre 191)0.)
sNach den Vereinbarungen mit dem Herrn Oberprüsidentcno
bliebenen der unmittelbaren Slaatsbcaniten geltenden Grundsätzen,
sowie den §§ 15, 24 des Gesetzes vom 30. Jnli 1899 mit folgenden
Maßgaben:
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 3 000^ und mindestens
300 M, letzteres unbeschadet der Bestimmung in Nr. 4
dieses Paragraphen;
2. das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt,
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen des
Beamten zusammengerechnet oder, wo nur ein Kind vor
handen, auch für dieses allein mindestens 300 Ji, ebenfalls
unbeschadet der Bestimmung in Nr. 4 dieses Paragraphen;
3. eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das
gesetzliche bezw. ortsstatutarische Mindestmaß findet — unbe
schadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen —
in keinem Falle statt;
4. auch die Hinterbliebenen derjenigen besoldeten Magistrats
mitglieder und sonstigen unter § 1 fallenden Beamten,
welche, obwohl an sich pcnsionsberechtigt, nach den Be
stimmungen der Gesetze einen Pensionsanspruch zur Zeit
ihres Todes noch nicht erdient hatten, erhalten, sofern im
Uebrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs ge
geben sind, Wittwen- und Waisengeld.
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen bei den be
soldeten Magistratsmitgliedern in der Weise, daß angenommen
wird, daß dem Verstorbenen nach elfjähriger Dienstzeit 28 / 60 ,
nach zehnjähriger Dienstzeit 26 / eo - nach neunjähriger Dienst
zeit 24 / 60 , nach achtjähriger Dienstzeit 21 / 60 , nach siebenjähriger
Dienstzeit 18 / e ,,, nach sechsjähriger Dienstzeit 15 / 80 . nach
fünfjähriger Dienstzeit des Gehalts als Pension zuge
standen habe; bei den übrigen Beamten in der Weise, daß
angenommen wird, daß dem Beamten bei neunjähriger
Dienstzeit u ! e0 . bei achtjähriger Dienstzeit 13 / e0 , bei sieben
jähriger Dienstzeit v2 / e0 , bei sechsjähriger Dienstzeit "/«o-
bei fünfjähriger Dienstzeit des Gehalts als Pension
zugestanden habe.
Der Mindestbetrag der hiernach berechneten Wittwen-
und Waisengelder beträgt, für sämmtliche Hinterbliebenen
eines Beamten zusammengerechnet, 300 M.
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der
Beamte vor Vollendung des fünften Dienstjahres ge
storben ist.
8 3.
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der
im § 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An-
rechung gebracht:
1. den Wittwen derjenigen Personen, welche der „Wittwen-
verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldete Kommnnalbeamte
und Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden
Ansprüche: denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§ 2 und 5 des Statuts
vom io X 3 1864). wird die von dieser Anstalt zu zahlende
Wittwenpension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte
durch seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des Anspruchs
beigetragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages wird
in jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die Summe
der von dem Angestellten vor dem 1. April 1890 geleisteten
freiwilligen Beiträge zu der Gesammtsumme der von ihm
unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1890
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei
träge steht; die von der Wittwenverpflegungs-Anstalt ge
schuldete Wittwenpenfton wird alsdann im entsprechenden
Verhältniß getheilt und der ans die freiwilligen Beiträge des
Angestellten entfallende Theilbetrag neben der neuen Wittwen-
pension ausgezahlt:
2. den Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An
sprüche auf Gewährung von Wiltwen- und Waisengeld, welche
sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehemannes
oder Vaters oder aus einem sonstigen Rechtsgrnnde erworben
haben, und zwar insoweit, als in Folge Anrechnung der in
dem früheren Dienstverhältnisse zugebrachten Dienstjahre bei
der Berechnung der Pension sich die Ansprüche auf Wittwen-
und Waisengeld an die Stadt Berlin erhöht haben. Aus
genommen von der Anrechnung sind die Ansprüche auf
Zahlungen aus solchen Kassen oder Anstalten, denen entweder
die im '§ 1 bezeichneten Personen freiwillig beigetreten sind
oder welche als Wohlthätigkeits-Anstalten bestimmungsgemäß
Wittwen- und Waisengelder zahlen oder Zuschüsse zu solchen
leisten.
bliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen,
sowie den §§ 15, 24 des Gesetzes vom 30. Juli 1899 mit folgenden
Maßgaben:
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 8 000^ und mindcsteus
300 M, letzteres unbeschadet der Bestimmung in Skr. 4
dieses Paragraphen;
2. das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt,
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen des Be
amten zusammengerechnet oder, wo nur ein Kind vorhanden,
auch für dieses allein mindestens 300 M\ ebenfalls unbeschadet
der Bestimmung in Nr. 4 dieses Paragraphen;
3. eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das
gesetzliche bezw. ortsstatntarische Mindestmaß findet — un
beschützet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen —
in keinem Falle statt;
4. auch die Hinterbliebenen derjenigen besoldeten Magistrats-
Mitglieder und sonstigen unter § 1 fallenden Beamten, welche,
obwohl an sich pensionsberechtigt, nach den Bestimminnngen
der Gesetze einen Peusionsanspruch zur Zeit ihres Todes
noch nicht erdient hatten, erhalten, sofern im Uebrigen die
gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind,
Wittwen- und Waiscngeld. Falls besoldete Magistrats
mitglieder nach vollendetem 7. aber vor vollendetem 12. Dienst
jahre sterben, tritt ferner eine verhältnißmäßige Erhöhung der
Hinlerbliebenen-Versorgung ein.
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen bei den besoldeten
Magistratsmitgliedern in der Weise, daß angenommen wird,
daß dem Verstorbenen nach elfjähriger Dienstzeit n / m ,
nach zehnjähriger Dienstzeit 2 7 6 q- nach neunjähriger Dienst
zeit 24 / 60 - nach achtjähriger Dienstzeit 21 / 60 , nach sieben-
jähriger Dienstzeit 1S / B0 , nach sechsjähriger Dienstzeit 15 / (i0 ,
nach fünfjähriger Dienstzeit 10 /g 0 des Gehalts als Pension
zugestanden habe; bei den übrigen Beamten in der Weise,
daß angenommen wird, daß dem Beamten bei neunjähriger
Dienstzeit u / so , bei achtjähriger Dienstzeit :3 / e0 , bei sieben-
jähriger Dienstzeit 12 / 0O , bei sechsjähriger Dienstzeit n / M ,
bei fünfjähriger Dienstzeit 10 / go des Gehalts als Pension
zugestanden habe.
Der Mindestbetrag der hiernach berechnete» Wittwen- und
Waisengelder beträgt, für sämmtliche Hinterbliebenen eines
Beamten zusammengerechnet 300 M.
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der
Beamte vor Vollendung des fünften Dienstjahres gestorben ist.
8 3.
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der
im § 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An
rechnung gebracht:
1. den Wittwen derjenigen Personen, welche der „Wittwen
verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldete Kommunalbeamte und
Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden
Ansprüche; denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§ 2, 5 und 7 des Statuts vom
1o T-TT854 ), wird die von dieser Anstalt zu zahlende Wittwen-
pension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte durch
seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des Anspruchs bei
getragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages wird in
jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die Summe
der von dem Angestellten vor dem 1. April 1889 geleisteten
freiwilligen Beiträge zu der Gesamnitsunime der von ihm
unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1889
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei
träge steht; die von der Wittwenverpflegungs-Anstalt geschuldete
Wittwenpeiision wird alsdann im entsprechenden Verhältniß
getheilt und nur der auf die unfreiwillig geleisteten und die
nach dem- 1. April 1889 erlassenen und von der Stadi-
gemeinde übernommenen Beiträge entfallende Thcilbetrag
von der nach dem gegenwärtigen Statut geschuldeten Wittwen-
pension in Abzug gebracht;
2. deu Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An
sprüche auf Gewährung von Wittwen- und Waisengeld,
welche sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehe
mannes oder Vaters oder aus einem sonstigen damit im
Zusammenhang stehenden Rechtsgrunde erworben haben und
zwar insoweit, als in Folge Anrechnung der in dem früheren
Dienstverhältnisse zugebrachten Dienstjahre bei der Berechnung
des pensionsfähigen Dienstalters sich die Ansprüche aus
Wittwen- und Waisengeld an die Stadt Berlin erhöht
haben. Ausgenommen von der Anrechnung sind die An
sprüche auf Zahlungen aus solchen Kassen oder Anstalten,
denen entweder die im § 1 bezeichneten Personen freiwillig