Path:
Volume No. 31 (555-569), 31. Mai 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

447 
Nach den Beschlüssen beider Gemeindebehörden vom Jahre 191)0.) 
sNach den Vereinbarungen mit dem Herrn Oberprüsidentcno 
bliebenen der unmittelbaren Slaatsbcaniten geltenden Grundsätzen, 
sowie den §§ 15, 24 des Gesetzes vom 30. Jnli 1899 mit folgenden 
Maßgaben: 
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 3 000^ und mindestens 
300 M, letzteres unbeschadet der Bestimmung in Nr. 4 
dieses Paragraphen; 
2. das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt, 
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von 
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen des 
Beamten zusammengerechnet oder, wo nur ein Kind vor 
handen, auch für dieses allein mindestens 300 Ji, ebenfalls 
unbeschadet der Bestimmung in Nr. 4 dieses Paragraphen; 
3. eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das 
gesetzliche bezw. ortsstatutarische Mindestmaß findet — unbe 
schadet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen — 
in keinem Falle statt; 
4. auch die Hinterbliebenen derjenigen besoldeten Magistrats 
mitglieder und sonstigen unter § 1 fallenden Beamten, 
welche, obwohl an sich pcnsionsberechtigt, nach den Be 
stimmungen der Gesetze einen Pensionsanspruch zur Zeit 
ihres Todes noch nicht erdient hatten, erhalten, sofern im 
Uebrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs ge 
geben sind, Wittwen- und Waisengeld. 
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen bei den be 
soldeten Magistratsmitgliedern in der Weise, daß angenommen 
wird, daß dem Verstorbenen nach elfjähriger Dienstzeit 28 / 60 , 
nach zehnjähriger Dienstzeit 26 / eo - nach neunjähriger Dienst 
zeit 24 / 60 , nach achtjähriger Dienstzeit 21 / 60 , nach siebenjähriger 
Dienstzeit 18 / e ,,, nach sechsjähriger Dienstzeit 15 / 80 . nach 
fünfjähriger Dienstzeit des Gehalts als Pension zuge 
standen habe; bei den übrigen Beamten in der Weise, daß 
angenommen wird, daß dem Beamten bei neunjähriger 
Dienstzeit u ! e0 . bei achtjähriger Dienstzeit 13 / e0 , bei sieben 
jähriger Dienstzeit v2 / e0 , bei sechsjähriger Dienstzeit "/«o- 
bei fünfjähriger Dienstzeit des Gehalts als Pension 
zugestanden habe. 
Der Mindestbetrag der hiernach berechneten Wittwen- 
und Waisengelder beträgt, für sämmtliche Hinterbliebenen 
eines Beamten zusammengerechnet, 300 M. 
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der 
Beamte vor Vollendung des fünften Dienstjahres ge 
storben ist. 
8 3. 
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der 
im § 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An- 
rechung gebracht: 
1. den Wittwen derjenigen Personen, welche der „Wittwen- 
verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldete Kommnnalbeamte 
und Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden 
Ansprüche: denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige 
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§ 2 und 5 des Statuts 
vom io X 3 1864). wird die von dieser Anstalt zu zahlende 
Wittwenpension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte 
durch seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des Anspruchs 
beigetragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages wird 
in jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die Summe 
der von dem Angestellten vor dem 1. April 1890 geleisteten 
freiwilligen Beiträge zu der Gesammtsumme der von ihm 
unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1890 
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei 
träge steht; die von der Wittwenverpflegungs-Anstalt ge 
schuldete Wittwenpenfton wird alsdann im entsprechenden 
Verhältniß getheilt und der ans die freiwilligen Beiträge des 
Angestellten entfallende Theilbetrag neben der neuen Wittwen- 
pension ausgezahlt: 
2. den Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An 
sprüche auf Gewährung von Wiltwen- und Waisengeld, welche 
sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehemannes 
oder Vaters oder aus einem sonstigen Rechtsgrnnde erworben 
haben, und zwar insoweit, als in Folge Anrechnung der in 
dem früheren Dienstverhältnisse zugebrachten Dienstjahre bei 
der Berechnung der Pension sich die Ansprüche auf Wittwen- 
und Waisengeld an die Stadt Berlin erhöht haben. Aus 
genommen von der Anrechnung sind die Ansprüche auf 
Zahlungen aus solchen Kassen oder Anstalten, denen entweder 
die im '§ 1 bezeichneten Personen freiwillig beigetreten sind 
oder welche als Wohlthätigkeits-Anstalten bestimmungsgemäß 
Wittwen- und Waisengelder zahlen oder Zuschüsse zu solchen 
leisten. 
bliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen, 
sowie den §§ 15, 24 des Gesetzes vom 30. Juli 1899 mit folgenden 
Maßgaben: 
1. Das Wittwengeld beträgt höchstens 8 000^ und mindcsteus 
300 M, letzteres unbeschadet der Bestimmung in Skr. 4 
dieses Paragraphen; 
2. das Waisengeld beträgt, wenn die Mutter nicht mehr lebt, 
oder zur Zeit des Todes des Angestellten zum Bezüge von 
Wittwengeld nicht berechtigt war, für alle Waisen des Be 
amten zusammengerechnet oder, wo nur ein Kind vorhanden, 
auch für dieses allein mindestens 300 M\ ebenfalls unbeschadet 
der Bestimmung in Nr. 4 dieses Paragraphen; 
3. eine Kürzung der Wittwen- und Waisengelder unter das 
gesetzliche bezw. ortsstatntarische Mindestmaß findet — un 
beschützet der Bestimmung unter Nr. 4 dieses Paragraphen — 
in keinem Falle statt; 
4. auch die Hinterbliebenen derjenigen besoldeten Magistrats- 
Mitglieder und sonstigen unter § 1 fallenden Beamten, welche, 
obwohl an sich pensionsberechtigt, nach den Bestimminnngen 
der Gesetze einen Peusionsanspruch zur Zeit ihres Todes 
noch nicht erdient hatten, erhalten, sofern im Uebrigen die 
gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, 
Wittwen- und Waiscngeld. Falls besoldete Magistrats 
mitglieder nach vollendetem 7. aber vor vollendetem 12. Dienst 
jahre sterben, tritt ferner eine verhältnißmäßige Erhöhung der 
Hinlerbliebenen-Versorgung ein. 
Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen bei den besoldeten 
Magistratsmitgliedern in der Weise, daß angenommen wird, 
daß dem Verstorbenen nach elfjähriger Dienstzeit n / m , 
nach zehnjähriger Dienstzeit 2 7 6 q- nach neunjähriger Dienst 
zeit 24 / 60 - nach achtjähriger Dienstzeit 21 / 60 , nach sieben- 
jähriger Dienstzeit 1S / B0 , nach sechsjähriger Dienstzeit 15 / (i0 , 
nach fünfjähriger Dienstzeit 10 /g 0 des Gehalts als Pension 
zugestanden habe; bei den übrigen Beamten in der Weise, 
daß angenommen wird, daß dem Beamten bei neunjähriger 
Dienstzeit u / so , bei achtjähriger Dienstzeit :3 / e0 , bei sieben- 
jähriger Dienstzeit 12 / 0O , bei sechsjähriger Dienstzeit n / M , 
bei fünfjähriger Dienstzeit 10 / go des Gehalts als Pension 
zugestanden habe. 
Der Mindestbetrag der hiernach berechnete» Wittwen- und 
Waisengelder beträgt, für sämmtliche Hinterbliebenen eines 
Beamten zusammengerechnet 300 M. 
Dieser Mindestbetrag wird auch dann gezahlt, wenn der 
Beamte vor Vollendung des fünften Dienstjahres gestorben ist. 
8 3. 
Auf die nach Maßgabe dieses Statuts den Hinterbliebenen der 
im § 1 genannten Personen zustehenden Ansprüche werden in An 
rechnung gebracht: 
1. den Wittwen derjenigen Personen, welche der „Wittwen 
verpflegungs-Anstalt für hiesige besoldete Kommunalbeamte und 
Lehrer" angehören, die ihnen an diese Anstalt zustehenden 
Ansprüche; denjenigen jedoch, deren Ehemänner freiwillige 
Mitglieder dieser Anstalt waren (§§ 2, 5 und 7 des Statuts vom 
1o T-TT854 ), wird die von dieser Anstalt zu zahlende Wittwen- 
pension insoweit nicht angerechnet, als der Angestellte durch 
seine freiwilligen Beiträge zum Entstehen des Anspruchs bei 
getragen hat. Behufs Berechnung dieses Betrages wird in 
jedem Falle festgestellt, in welchem Verhältniß die Summe 
der von dem Angestellten vor dem 1. April 1889 geleisteten 
freiwilligen Beiträge zu der Gesamnitsunime der von ihm 
unfreiwillig geleisteten und der nach dem 1. April 1889 
erlassenen und von der Stadtgemeinde übernommenen Bei 
träge steht; die von der Wittwenverpflegungs-Anstalt geschuldete 
Wittwenpeiision wird alsdann im entsprechenden Verhältniß 
getheilt und nur der auf die unfreiwillig geleisteten und die 
nach dem- 1. April 1889 erlassenen und von der Stadi- 
gemeinde übernommenen Beiträge entfallende Thcilbetrag 
von der nach dem gegenwärtigen Statut geschuldeten Wittwen- 
pension in Abzug gebracht; 
2. deu Wittwen und Waisen aller Personen diejenigen An 
sprüche auf Gewährung von Wittwen- und Waisengeld, 
welche sie aus einem früheren Dienstverhältnisse ihres Ehe 
mannes oder Vaters oder aus einem sonstigen damit im 
Zusammenhang stehenden Rechtsgrunde erworben haben und 
zwar insoweit, als in Folge Anrechnung der in dem früheren 
Dienstverhältnisse zugebrachten Dienstjahre bei der Berechnung 
des pensionsfähigen Dienstalters sich die Ansprüche aus 
Wittwen- und Waisengeld an die Stadt Berlin erhöht 
haben. Ausgenommen von der Anrechnung sind die An 
sprüche auf Zahlungen aus solchen Kassen oder Anstalten, 
denen entweder die im § 1 bezeichneten Personen freiwillig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.