Alte Fassung.
Theil gesondert die Zuziehung bestimmter namhaft
geniachter Persönlichkeiten anS der Zahl der Beisitzer
des Gewerbegerichts, so ist diesem Antrage stattzugeben.
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung
von Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter
in gleicher Zahl ergänzen. Dies mutz geschehen, wenn
es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung
der zuzuziehenden Vertrauensmänner beantragt wird.
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht
zu den Betheiligten, die letzteren nicht zu den in § 6
Absatz 3 dieses Statuts bezeichneten Personen gehören.
Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeit
geber und Arbeiter nicht in genügender Zahl, so werden
die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche
von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise
der Arbeiter zu wählen sind.
8 73.
§ 64 des Gesetzes. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der
Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für
die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden
Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung
der letzteren Auskunftspersonell vorzuladen und zu
vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das
Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Ver
treter und Auskunftspersonen zu richten.
§ 74.
8 65 des Gesetzes. Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in
gemeinsamer Verhandlung jedem Theile Gelegenheit
zu geben, sich über das Vorbringen des anderen
Theiles, sowie über die vorliegenden Aussagen der
Auskunstspersonen zu äußern. Demnächst findet ein
Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt.
§ 75.
8 66 des Gesetzes. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der
Inhalt derselben durch eine von sämmtlichen Mit-
gliedern des Einigungsamts und von den Vertretern
beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu
veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung bestimmt
das Einigungsamt.
§ 76.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so
hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben,
welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen
Fragen zu erstrecken hat.
8 67 des Gesetzes. Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Be
schlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer
und Vertrauensmänner denjenigen sämmtlicher für die
Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende
sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein
Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist.
§ 77.
8 68 des Gesetzes. Ist em Schiedsspruch zu Stande gekommen, so
ist derselbe den Vertretern beider Theile mit der Auf-
fordernng mündlich oder schriftlich zu eröffnen, sich
binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu er
klären, ob sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen.
Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten
Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt
eine von sämmtlichen Mitgliedern desselben unter
zeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche
den abgegebenen Schiedsspruch und die daraus ab
gegebenen Erklärungen der Parteien enthält. Die
Art der Bekanntmachung bestimmt das Einigungsamt.
8 78.
8 69 des Gesetzes. Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schieds
spruch zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vor
sitzenden des Einigungsamts in gleicher Weise, wie
dies in § 77 vorgesehen ist, öffentlich bekannt zu
machen.
Neuer Entwurf.
Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der
zuzuziehenden Vertrauensmänner nicht, so ist deren
Zahl von dem Vorsitzenden auf mindestens zwei für
jeden Theil zu bestimmen.
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Be
theiligten und zu den in § 6 Abs. 8 dieses Statuts
bezeichneten Personen gehören.
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbe
theiligte Personen, die nicht zu den in ts 6 Abs. 3
dieses Statuts bezeichneten gehören dürfen, als Bei
sitzer mit berathender Stimme zuzuziehen; vor der
Zuziehung sind die beiden Theile zu hören.
8 74.
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der 8 68 des Gesetzes.
Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für
die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden
Verhältnisse festzustellen.
Das Einigungsamt oder, im Falle des § 70 der
Erste Vorsitzende, ist befugt, zur Aufklärung der in
Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen
vorzuladen und zu vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das
Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Ver
treter und Auskunftspersonen zu richten.
8 75.
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in 8 69
gemeinsamer Verhandlung jedem Theile Gelegenheit zu des Gesetzes,
geben, sich über das Vorbringen des anderen Theiles,
sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunfts
personen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungs
versuch statt.
8 76.
Kommt eine Einigung zu Stande, so ist der In- 8 70
halt derselben durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Gesetzes,
des Einigungsamts und von den Vertretern beider
Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu ver
öffentlichen. Die Art der Veröffentlichung bestimmt
das Einigungsamt.
8 77.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so hat
das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben,
welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen
Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt 8 71
mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Be- des Gesetzes,
schlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Ver
trauensmänner denjenigen sämmtlicher für die Arbeiter
zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich
seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schieds
spruch nicht zu Stande gekonimen ist.
8 78.
Der Schiedsspruch ist den Vertretern beider 8 72
Theile mit der Aufforderung mitzutheilen, sich des Gesetzes,
binnen einer bestimmten Frist darüber zu er
klären, ob sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen.
Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten
Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt
eine von sämmtlichen Mitgliedern desselben unterzeichnete
öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den ab
gegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen
Erklärungen der Parteien enthält. Die Art der Be
kanntmachung bestimmt das Einigungsamt.
8 79.
Ist weder eine Einigung noch ein Schiedsspruch
zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden H73d. Gesetzes,
des Einigungsamts in gleicher Weise, wie dies in § 78
vorgesehen ist, öffentlich bekannt zu machen.
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