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Volume No. 28 (443-470), 10. Mai 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

Alte Fassung. 
Theil gesondert die Zuziehung bestimmter namhaft 
geniachter Persönlichkeiten anS der Zahl der Beisitzer 
des Gewerbegerichts, so ist diesem Antrage stattzugeben. 
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung 
von Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter 
in gleicher Zahl ergänzen. Dies mutz geschehen, wenn 
es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung 
der zuzuziehenden Vertrauensmänner beantragt wird. 
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht 
zu den Betheiligten, die letzteren nicht zu den in § 6 
Absatz 3 dieses Statuts bezeichneten Personen gehören. 
Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeit 
geber und Arbeiter nicht in genügender Zahl, so werden 
die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche 
von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise 
der Arbeiter zu wählen sind. 
8 73. 
§ 64 des Gesetzes. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der 
Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für 
die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden 
Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung 
der letzteren Auskunftspersonell vorzuladen und zu 
vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das 
Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Ver 
treter und Auskunftspersonen zu richten. 
§ 74. 
8 65 des Gesetzes. Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in 
gemeinsamer Verhandlung jedem Theile Gelegenheit 
zu geben, sich über das Vorbringen des anderen 
Theiles, sowie über die vorliegenden Aussagen der 
Auskunstspersonen zu äußern. Demnächst findet ein 
Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt. 
§ 75. 
8 66 des Gesetzes. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der 
Inhalt derselben durch eine von sämmtlichen Mit- 
gliedern des Einigungsamts und von den Vertretern 
beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu 
veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung bestimmt 
das Einigungsamt. 
§ 76. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so 
hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, 
welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen 
Fragen zu erstrecken hat. 
8 67 des Gesetzes. Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt 
mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Be 
schlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen 
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer 
und Vertrauensmänner denjenigen sämmtlicher für die 
Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende 
sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein 
Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist. 
§ 77. 
8 68 des Gesetzes. Ist em Schiedsspruch zu Stande gekommen, so 
ist derselbe den Vertretern beider Theile mit der Auf- 
fordernng mündlich oder schriftlich zu eröffnen, sich 
binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu er 
klären, ob sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen. 
Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten 
Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt 
eine von sämmtlichen Mitgliedern desselben unter 
zeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche 
den abgegebenen Schiedsspruch und die daraus ab 
gegebenen Erklärungen der Parteien enthält. Die 
Art der Bekanntmachung bestimmt das Einigungsamt. 
8 78. 
8 69 des Gesetzes. Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schieds 
spruch zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vor 
sitzenden des Einigungsamts in gleicher Weise, wie 
dies in § 77 vorgesehen ist, öffentlich bekannt zu 
machen. 
Neuer Entwurf. 
Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der 
zuzuziehenden Vertrauensmänner nicht, so ist deren 
Zahl von dem Vorsitzenden auf mindestens zwei für 
jeden Theil zu bestimmen. 
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Be 
theiligten und zu den in § 6 Abs. 8 dieses Statuts 
bezeichneten Personen gehören. 
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbe 
theiligte Personen, die nicht zu den in ts 6 Abs. 3 
dieses Statuts bezeichneten gehören dürfen, als Bei 
sitzer mit berathender Stimme zuzuziehen; vor der 
Zuziehung sind die beiden Theile zu hören. 
8 74. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der 8 68 des Gesetzes. 
Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für 
die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden 
Verhältnisse festzustellen. 
Das Einigungsamt oder, im Falle des § 70 der 
Erste Vorsitzende, ist befugt, zur Aufklärung der in 
Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen 
vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das 
Recht zu, durch den Vorsitzenden Fragen an die Ver 
treter und Auskunftspersonen zu richten. 
8 75. 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in 8 69 
gemeinsamer Verhandlung jedem Theile Gelegenheit zu des Gesetzes, 
geben, sich über das Vorbringen des anderen Theiles, 
sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunfts 
personen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungs 
versuch statt. 
8 76. 
Kommt eine Einigung zu Stande, so ist der In- 8 70 
halt derselben durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Gesetzes, 
des Einigungsamts und von den Vertretern beider 
Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu ver 
öffentlichen. Die Art der Veröffentlichung bestimmt 
das Einigungsamt. 
8 77. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so hat 
das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, 
welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen 
Fragen zu erstrecken hat. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt 8 71 
mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Be- des Gesetzes, 
schlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen 
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Ver 
trauensmänner denjenigen sämmtlicher für die Arbeiter 
zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich 
seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schieds 
spruch nicht zu Stande gekonimen ist. 
8 78. 
Der Schiedsspruch ist den Vertretern beider 8 72 
Theile mit der Aufforderung mitzutheilen, sich des Gesetzes, 
binnen einer bestimmten Frist darüber zu er 
klären, ob sie sich dem Schiedssprüche unterwerfen. 
Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten 
Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt 
eine von sämmtlichen Mitgliedern desselben unterzeichnete 
öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den ab 
gegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen 
Erklärungen der Parteien enthält. Die Art der Be 
kanntmachung bestimmt das Einigungsamt. 
8 79. 
Ist weder eine Einigung noch ein Schiedsspruch 
zu Stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden H73d. Gesetzes, 
des Einigungsamts in gleicher Weise, wie dies in § 78 
vorgesehen ist, öffentlich bekannt zu machen. 
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