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Volume No. 28 (443-470), 10. Mai 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

Alte Fassung. 
Neuer Entwurf. 
✓ 
6 
88 8 und 4 des 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche 
Gesetzes. aus dem Arbcitsverhältnisse, sowie über eine in 
Beziehung auf dasselbe bedungene Konventional 
strafe, 
3. über die Berechnung und Anrechnung der von 
den Arbeitern und Hausgewerbetreibenden zu 
leistenden Krankenversicherungs - Beiträge (§ 2 
Abs. 1 Ziffer 4, §§ 53 a, 54, 65, 72, 78 des 
Krankenversicherungs - Gesetzes vom 10. April 
1892 s, 
4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Ueber- 
nähme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern 
oder Hausgewerbetreibenden desselben Arbeit 
gebers gegen einander erhoben werden. 
Das Gewerbegericht ist in den vorbezeichneten 
Streitigkeiten dann zuständig, wenn die streitige Ver 
pflichtung in Berlin zu erfüllen ist. 
Durch die Zuständigkeit des Gewerbegerichts wird 
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschloffen. 
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse. 
3. über die Nückgabc von Zeugnissen, Büchern, 
Legitimationspapieren. Urkunden, Geräth- 
schaften, Kleidungsstücken, Kautionen und der 
gleichen^ welche aus Anlaß des Arbcitsverhält 
nisses übergeben worden sind, 
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf 
Zahlung einer Bertragsstrafe wegen Nicht 
erfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der 
Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen 
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen 
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Ar 
beitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassen- 
bücher oder Quittungskarten der Invaliden 
versicherung, 
5. über die Berechnung und Anrechnung der von 
den Arbeitern und Hausgewerbetreibenden zu 
leistenden Krankenversicherungsbeiträge nnd Ein 
trittsgelder (§§ 53 a, 65, 72, 78 des Kranken 
Versicherungs-Gesetzes), 
6. über die Ansprüche, welche aus Grund der 
Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Ar 
beitern oder Hausgewerbetreibenden desselben 
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. 
Das Gewerbegericht ist in den vorbezeichneten 
Streitigkeiten dann zuständig, wenn die streitige Ver 
pflichtung in Berlin zu erfüllen ist, oder wen» sich dir 
gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers oder der 
Wohnsitz beider Parteien in Berlin befindet. 
8 4. 
Ausnahmen von der Zuständigkeit. 
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbe- 
gerichts sind: 
I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche 
für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter 
8 3 Abs. 2 des oder Hausgewerbetreibende nach Beendigung des 
Gesetzes. Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen 
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft 
errichtet. 
88'9,78 des Ges. 
88 73, 83 des 
Krankenversiche- 
rungs-Ges. vom 
15. Juni 1883. 
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziffer 1—4 bezeichneten 
Art zwischen: 
a) Mitgliedern der Innungen (§ 97 der Gewerbe 
ordnung) und ihren Lehrlingen (§ 97 Abs. 1 
Ziffer 4 ebenda), 
b) Mitgliedern solcher Innungen, für welche ein 
Schiedsgericht in Gemäßheit des § 97a 
Ziffer 6 und § 100 d der Gewerbeordnung 
errichtet ist, und ihren Arbeitern. 
Außerdem ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts 
ausgeschlossen für solche Streitigkeiten zwischen Ge 
werbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen, und 
Lehrlingen, für welche auf Grund der §§ 100o Ziffer 1 
und 100i Abs. 2 der Gewerbeordnung durch einen 
der streitenden Theile die Entscheidung eines Innungs- 
Schiedsgerichts oder einer Innung angerufen wird. 
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbe 
gerichts ausgeschlossen für Streitigkeiten der Gehilfen 
8 76 des Gesetzes, und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften und 
der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder 
Marine - Verwaltung stehenden Betriebsanlagen be 
schäftigt sind. 
8 5. 
Zusammensetzung. 
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, 
8 9 des Gesetzes, einem oder mehreren Stellvertretern desselben und 
420 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter wird durch 
den Magistrat bestimmt, die Zahl der Beisitzer kann 
durch Beschluß der Gemeindebehörden anderweit fest 
gestellt werden. 
Kammern. Wird die Bildung mehrerer Kammern erforderlich, 
so können für dieselben mehrere Vorsitzende und Stell 
vertreter bestellt werden. 
8 4. 
Ausnahmen von der Zuständigkeit. 
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbe- 
gerichts sind: 
I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche 84 Absatz 2 des 
für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter Gesetzes, 
oder Hausgewerbetreibende nach Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen 
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft 
errichtet, 
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziffer 1 — 6 bezeichneten 
Art zwischen: 
a) Mitgliedern der Innungen und ihren Lehr- 8 84 des Gesetzes, 
lingen (§ 81 a Nr. 4 der Gewerbeordnung), 
b) Mitgliedern solcher Innungen, für welche 
auf Grund des § 81 b Nr. 4 der Gewerbe 
ordnung ein Schiedsgericht in Gemäßheit 
der ZK 91 bis 91 b der Gewerbeordnung er 
richtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und 
Arbeitern. 
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbe- § 81 des Gesetzes, 
gerichts ausgeschlossen für solche Streitigkeiten der 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handels 
geschäften und der Arbeiter, welche in den unter der 
Militär- oder Marine-Verwaltung stehenden Betriebs 
anlagen beschäftigt sind, und für Streitigkeiten, für 
die die Zuständigkeit des Gewerbegerichts durch einen 
dem 8 6 Abs. 2 des Gewerbegerichts Gesetzes ent 
sprechenden Schiedsvertrag ausgeschlossen ist. 
8 6. 
Zusammensetzung 
Das Gewerbegericht ist eingetheilt in 810 des Gesetzes. 
Kammern nach Berufszweigen oder Berufs- 
gruppen (akr. §26 des O. St.). Es besteht aus 
mehreren Vorsitzenden und 420 Beisitzern. 
Einer der Vorsitzenden wird durch Magistrats 
beschluß mit der allgemeinen Leitung des Ge 
werbegerichts beauftragt (Erster Vorsitzender), 
ein anderer Vorsitzender als sein Stellver 
treter bestimmt.
	        
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