Alte Fassung.
Neuer Entwurf.
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88 8 und 4 des 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche
Gesetzes. aus dem Arbcitsverhältnisse, sowie über eine in
Beziehung auf dasselbe bedungene Konventional
strafe,
3. über die Berechnung und Anrechnung der von
den Arbeitern und Hausgewerbetreibenden zu
leistenden Krankenversicherungs - Beiträge (§ 2
Abs. 1 Ziffer 4, §§ 53 a, 54, 65, 72, 78 des
Krankenversicherungs - Gesetzes vom 10. April
1892 s,
4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Ueber-
nähme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern
oder Hausgewerbetreibenden desselben Arbeit
gebers gegen einander erhoben werden.
Das Gewerbegericht ist in den vorbezeichneten
Streitigkeiten dann zuständig, wenn die streitige Ver
pflichtung in Berlin zu erfüllen ist.
Durch die Zuständigkeit des Gewerbegerichts wird
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschloffen.
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse.
3. über die Nückgabc von Zeugnissen, Büchern,
Legitimationspapieren. Urkunden, Geräth-
schaften, Kleidungsstücken, Kautionen und der
gleichen^ welche aus Anlaß des Arbcitsverhält
nisses übergeben worden sind,
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf
Zahlung einer Bertragsstrafe wegen Nicht
erfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der
Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Ar
beitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassen-
bücher oder Quittungskarten der Invaliden
versicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von
den Arbeitern und Hausgewerbetreibenden zu
leistenden Krankenversicherungsbeiträge nnd Ein
trittsgelder (§§ 53 a, 65, 72, 78 des Kranken
Versicherungs-Gesetzes),
6. über die Ansprüche, welche aus Grund der
Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Ar
beitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.
Das Gewerbegericht ist in den vorbezeichneten
Streitigkeiten dann zuständig, wenn die streitige Ver
pflichtung in Berlin zu erfüllen ist, oder wen» sich dir
gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers oder der
Wohnsitz beider Parteien in Berlin befindet.
8 4.
Ausnahmen von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbe-
gerichts sind:
I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche
für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter
8 3 Abs. 2 des oder Hausgewerbetreibende nach Beendigung des
Gesetzes. Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft
errichtet.
88'9,78 des Ges.
88 73, 83 des
Krankenversiche-
rungs-Ges. vom
15. Juni 1883.
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziffer 1—4 bezeichneten
Art zwischen:
a) Mitgliedern der Innungen (§ 97 der Gewerbe
ordnung) und ihren Lehrlingen (§ 97 Abs. 1
Ziffer 4 ebenda),
b) Mitgliedern solcher Innungen, für welche ein
Schiedsgericht in Gemäßheit des § 97a
Ziffer 6 und § 100 d der Gewerbeordnung
errichtet ist, und ihren Arbeitern.
Außerdem ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts
ausgeschlossen für solche Streitigkeiten zwischen Ge
werbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen, und
Lehrlingen, für welche auf Grund der §§ 100o Ziffer 1
und 100i Abs. 2 der Gewerbeordnung durch einen
der streitenden Theile die Entscheidung eines Innungs-
Schiedsgerichts oder einer Innung angerufen wird.
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbe
gerichts ausgeschlossen für Streitigkeiten der Gehilfen
8 76 des Gesetzes, und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften und
der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder
Marine - Verwaltung stehenden Betriebsanlagen be
schäftigt sind.
8 5.
Zusammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden,
8 9 des Gesetzes, einem oder mehreren Stellvertretern desselben und
420 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter wird durch
den Magistrat bestimmt, die Zahl der Beisitzer kann
durch Beschluß der Gemeindebehörden anderweit fest
gestellt werden.
Kammern. Wird die Bildung mehrerer Kammern erforderlich,
so können für dieselben mehrere Vorsitzende und Stell
vertreter bestellt werden.
8 4.
Ausnahmen von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbe-
gerichts sind:
I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche 84 Absatz 2 des
für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter Gesetzes,
oder Hausgewerbetreibende nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft
errichtet,
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziffer 1 — 6 bezeichneten
Art zwischen:
a) Mitgliedern der Innungen und ihren Lehr- 8 84 des Gesetzes,
lingen (§ 81 a Nr. 4 der Gewerbeordnung),
b) Mitgliedern solcher Innungen, für welche
auf Grund des § 81 b Nr. 4 der Gewerbe
ordnung ein Schiedsgericht in Gemäßheit
der ZK 91 bis 91 b der Gewerbeordnung er
richtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und
Arbeitern.
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbe- § 81 des Gesetzes,
gerichts ausgeschlossen für solche Streitigkeiten der
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handels
geschäften und der Arbeiter, welche in den unter der
Militär- oder Marine-Verwaltung stehenden Betriebs
anlagen beschäftigt sind, und für Streitigkeiten, für
die die Zuständigkeit des Gewerbegerichts durch einen
dem 8 6 Abs. 2 des Gewerbegerichts Gesetzes ent
sprechenden Schiedsvertrag ausgeschlossen ist.
8 6.
Zusammensetzung
Das Gewerbegericht ist eingetheilt in 810 des Gesetzes.
Kammern nach Berufszweigen oder Berufs-
gruppen (akr. §26 des O. St.). Es besteht aus
mehreren Vorsitzenden und 420 Beisitzern.
Einer der Vorsitzenden wird durch Magistrats
beschluß mit der allgemeinen Leitung des Ge
werbegerichts beauftragt (Erster Vorsitzender),
ein anderer Vorsitzender als sein Stellver
treter bestimmt.