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Volume No. 23 (346-361), 5. April 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

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8- 7. 
Sofern die Gasanlage des Gasabnehmers mit den Hauptröhren 
der städtischen Gaswerke nicht in direkter Verbindung stand, sondern 
mit einer oder mehreren Leitungen nur ein gemeinsames Gas 
zuführungsrohr besitzt, oder erst durch einen von einem andern Ab 
nehmer benutzten Hanptgasmesser gespeiset wird, so kann der betreffende 
Gasabnehmer keinen Anspruch gegen die Gaswerke geltend machen, 
wenn aus irgend einer Veranlassung die Zuführung des Gases zu 
dem gemeinsamen Gaszusührnngsrohre oder zu dem Hanptgasmesser 
versagt werden must. 
8 8. 
Die Lieferung des Gases erfolg« im Allgemeinen nur unter Be 
nutzung eines von den Gaswerken aufgestellten ordnungsmäßig 
geaichten Gasmessers. 
Nur ivo die Aufstellung eines Gasmessers mit zu großen Schwierig 
keiten verknüpft ist, kann ausnahmsweise der Gasverbrauch auch ohne 
Gasmesser gestattet werden, worüber die Gaswerke die jedesmalige 
Bestimmung sick vorbehalten. 
8 9. 
Preis des Gases. 
Der Preis für das durch Gasmesser verbrauchte Gas wird von 
den Gemeindebehörden festgestellt. 
Zur Zeit beträgt derselbe 
Dreizehn Pfennig für das Kubikmeter, 
wobei ein Rabatt von 5 pEt. gewährt wird. 
Für die Tarifflammen ist ein besonderer Tarif nach Maßgabe 
der Größe der Brenner und der Zeit, während welcher dieselben 
benutzt werden sollen, festgestellt, bei welchem der Preis von 20 4, in 
Worten: Zwanzig Pfennig pro Kubikmeter Gas zu Grunde gelegt 
ist, und «vird der danach für die einzelne Flamme zu zahlende Preis 
dem Gasabnehnier vor Eröffnung der Leitung mitgetheilt. 
Ueber die ursprüglich angegebene und der Berechnung des 
Preises zu Grunde gelegte Brennzeit hinaus, dürfen Tarifflammen 
nur nach vorangegangener Anzeige an die Direktion benutzt werden, 
welche demnächst den Preis für die längere Benutzung festsetzt. Sofern 
eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, bei der Kontrolle der Flammen 
aber eine längere Brcnnzeit sich herausstellt', so ist die Direktion be 
rechtigt, sofort und ohne vorgängige richterliche Entscheidung die 
Zuleitungsröhren abzusperren, und die fernere Zuführung des Gases 
von der Aufstellung eines Gasmessers abhängig zu machen. 
tz 14. 
Der Gasabnehmer ist verpflichtet, sobald er das Gas fernerhin 
nicht benutzen will, dies der Direktion schriftlich anzuzeigen. Meldet 
derselbe die Gasbenutzung nicht ab, so bleibt er so lange für die Be 
zahlung des verbrauchten Gases verpflichtet, bis diese Anzeige erfolgt ist. 
8 15. 
Kontrolle der Gaswerke über die Gasanlagen. 
Den Gaswerken steht das Recht zu, die Gasmesser und Rohr 
leitungen, sowie die Räume, welche mit Gasanlagen versehen sind, 
von Zeit zu Zeit revidiren und wenn es erforderlich ist, Wasser auf 
die Gasmesser füllen zu lassen, sowie den Gebrauch von Gas zu 
kontrolliren. Der Gasabnehmer muß unweigerlich den Beamten den 
Zutritt zu dem Gasmesser und den Rohrleitungen gestatten. 
8 16. 
Der Direktion steht das Recht zu, in den Fällen, in welchen der 
GaSabnehmer sich willkürliche Abänderungen der Gasanlage» erlaubt, 
welche die Gaswerke benachtheiligen können (§ 1) oder den Beamten 
und Aufsehern derselben den Zutritt zu den Rohrleitungen, Gasmessern 
und den durch Gas erleuchteten Räumen verweigert (§ 15), insbesondere 
aber in dem Falle, wo die in 88 4, 11 und 13 festgesetzten Zahlungen 
nicht pünktlich geleistet werden, ohne vorherige richterliche Entscheidung 
die Zuleitungsröhren absperren und abschneiden zu lassen und die 
fernere Gaslieferung einzustellen. 
8 17- 
Wenu ein Gasabnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen 
durch Prozeß angehalten werden muß, so hat derselbe, ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Streitgegenstandes, die Gebühren des von der 
Direktion mit der Führung des Prozesses beauftragten Rechtsanwalts 
zu erstatten. 
8 18. 
Eine Aufhebung oder Abänderung dieser Bedingungen bleibt nach 
vorangegangener dreimonatlicher Kündigung vorbehalten. Letztere kann 
durch Bekanntmachung in den für die amtlichen Veröffentlichungen des 
Magistrats bestimmten hiesigen Zeitungen n. erfolgen. 
Berlin, den 
I. Juli 1895. 
21. Februar 1901. 
Die Deputation der städtischen Gaswerke. 
Namslau. 
8 10. 
Ermittelung des Gasverbrauchs und Zahlung der 
Rechnungen. 
Am Schluffe eines jeden Quartals, oder sofern mit dem Gas 
abnehmcr eine andere Frist verabredet ist, nach Ablauf dieser Frist, 
ivird von den Beamten der Gaswerke der Gasmesserstand ausgenommen 
und dem Gasabnehmcr resp. dem Vertreter desselben ein Standzettel, 
auf welchem der Stand des Gasmessers verzeichnet ist, ausgehändigt. 
8 11. 
Auf Grund des aufgenonimenen Gasniesserstandes wird demnächst 
der Gasverbrauch seit der letzten Zahlung ermittelt und darüber dem 
Gasabnehmer die Rechnung zugestellt. Der Betrag dieser Rechnung 
und gleichzeitig der entsprechende Betrag der Miethe für den Gas 
messer muß sofort bei Vorlegung der Rechnung gezahlt werden. Die 
Direktion ist auch berechtigt, die Zahlung pränumerando durch Be 
stellung einer dem Gasverbrauch entsprechenden Kaution zu verlangen. 
8 12. 
Wenn der Gasmesser wegen Reparatur entfernt wird, und ein 
anderer nicht sofort wieder aufgestellt werden kann, also die Benutzung 
des Gases ohne Gasmesser erfolgen muß, so wird ein Verbindungsrohr 
angelegt und der Gasverbrauch während dieser Zeit dadurch ermittelt, 
daß derjenige Konsum angenommen wird, den der Gasmesser innerhalb 
einer gleichen Anzahl Tage, als er entfernt war, vom ersten Tage der 
Wiedcraufstellung ab, als verbraucht nachweiset. 
Findet sich bei der Revision des Gasmessers, daß derselbe still 
steht und aus dieser Ursache zu wenig oder garnicht gezählt hat, so 
wird der Gasverbrauch eines der Jahreszeit entsprechenden voran 
gegangenen Quartals zu Grunde gelegt und hiernach der Konsum, 
von der letzten Aufnahme des Gasmesserstandes ab, festgestellt. Ist 
die Anlage neu und deshalb ein Zurückgreifen auf den Konsum 
früherer Quartale nicht möglich, dann ist nach der Anleitung des 
Absatzes 1 dieses Paragraphen zu verfahren. 
8 13. 
Die Zahlung der Rechnungen für die ohne Gasmesser brennenden 
Tarifflammen erfolgt vierteljährlich pränumerando. 
»57. Borlage (J.-Nr. 956 Lau. 1.02» — zur Beschlußfassung —, 
betreffend den Abschluß eines Vertrages mit der 
Gemeinde Treptow wegen Aufnahme der Abwässer 
aus dem Gemcindegebiet Treptow in eines der Druck 
rohre der Kanalisation von Berlin. 
Die Gemeinde Treptow hat uns gebeten, ihr hilfreiche Hand 
zum Anschluß ihres Gemeindegebiets an die Kanalisation von Berlin 
zu bieten. Wie der Gemeindevorstand ausführt, sei die Art der 
gegenwärtigen Entwässerung der bebauten Grundstücke in technischer, 
wie hygienischer Beziehung ganz unzulänglich und aus die Dauer 
nicht aufrecht zu erhalten. Nach den bestehenden baupolizeilichen Vor 
schriften werde die bauliche Ausnutzung der Grundstücke Mangels der 
Kanalisation sehr beschränkt, die Bebauung weiterer Gebiete sehr 
erschwert. In Folge dessen beginne bereits, namentlich in einzelnen 
Bezirken des Gemeindegebiets sich Wohnungsnoth geltend zu machen. 
Die Gemeinde Treptow sehe sich daher, um die Voraussetzungen zu 
ihrer weiteren Entwickelung zu schaffen, genöthigt, die Herstellung 
einer systematischen Kanalisation des Gemeindegebiets in Angriff zu 
nehmen. Diese Aufgabe sei ungewöhnlich schwierig. Treptow besitze 
keine eigentliche Dorflage, die bebauten Grundstücke lagen, wie aus 
dem anliegenden Plane näher ersichtlich, ohne jeden Zusammen 
hang in zahlreichen Gruppen und einzeln zerstreut im 
ganzen .Gemeindegebiet. Nur in den an Berlin angrenzenden 
Gebieten im Bereiche der Lohmühlenstraße, der Köpenicker Landstraße, 
der Treptower Chaussee und im Qrtstheile Baumschulenweg finden 
sich größere bebaute Gebiete im Zusammenhange. Dazwischen lägen 
die von der Stadtgemeinde Berlin geschaffenen Anlagen des Treptower 
Parks und des Plänterwaldes. Unter diesen Umständen sei eine 
große Anzahl von Leitungen zu bauen, die auf weite Strecken keine 
Anschlüsse aufnehmen (sogenannte todte Strecken). Damit würden die 
Anlagekosten eine Höhe erreichen, die die Gemeinde Treptow nur mit 
schweren Opfern aufzubringen vermöge. An der Einführung der 
Kanalisation in Treptow habe die Stadtgemeinde Berlin ein ganz be 
sonderes Interesse. Außer jenen Park- und Plänterwaldanlagen besitze die 
Stadtgemeinde Berlin noch einen großen Theil des Ackerlandes, im 
Ganzen etwa zwei Drittel des Gemeindegebiets. Die Nachfrage »ach 
Wohnungen greife immer lebhafter ans Treptower Gebiet über, das 
Baubedürfniß mache sich immer dringender geltend und es werde vor
	        
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