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8- 7.
Sofern die Gasanlage des Gasabnehmers mit den Hauptröhren
der städtischen Gaswerke nicht in direkter Verbindung stand, sondern
mit einer oder mehreren Leitungen nur ein gemeinsames Gas
zuführungsrohr besitzt, oder erst durch einen von einem andern Ab
nehmer benutzten Hanptgasmesser gespeiset wird, so kann der betreffende
Gasabnehmer keinen Anspruch gegen die Gaswerke geltend machen,
wenn aus irgend einer Veranlassung die Zuführung des Gases zu
dem gemeinsamen Gaszusührnngsrohre oder zu dem Hanptgasmesser
versagt werden must.
8 8.
Die Lieferung des Gases erfolg« im Allgemeinen nur unter Be
nutzung eines von den Gaswerken aufgestellten ordnungsmäßig
geaichten Gasmessers.
Nur ivo die Aufstellung eines Gasmessers mit zu großen Schwierig
keiten verknüpft ist, kann ausnahmsweise der Gasverbrauch auch ohne
Gasmesser gestattet werden, worüber die Gaswerke die jedesmalige
Bestimmung sick vorbehalten.
8 9.
Preis des Gases.
Der Preis für das durch Gasmesser verbrauchte Gas wird von
den Gemeindebehörden festgestellt.
Zur Zeit beträgt derselbe
Dreizehn Pfennig für das Kubikmeter,
wobei ein Rabatt von 5 pEt. gewährt wird.
Für die Tarifflammen ist ein besonderer Tarif nach Maßgabe
der Größe der Brenner und der Zeit, während welcher dieselben
benutzt werden sollen, festgestellt, bei welchem der Preis von 20 4, in
Worten: Zwanzig Pfennig pro Kubikmeter Gas zu Grunde gelegt
ist, und «vird der danach für die einzelne Flamme zu zahlende Preis
dem Gasabnehnier vor Eröffnung der Leitung mitgetheilt.
Ueber die ursprüglich angegebene und der Berechnung des
Preises zu Grunde gelegte Brennzeit hinaus, dürfen Tarifflammen
nur nach vorangegangener Anzeige an die Direktion benutzt werden,
welche demnächst den Preis für die längere Benutzung festsetzt. Sofern
eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, bei der Kontrolle der Flammen
aber eine längere Brcnnzeit sich herausstellt', so ist die Direktion be
rechtigt, sofort und ohne vorgängige richterliche Entscheidung die
Zuleitungsröhren abzusperren, und die fernere Zuführung des Gases
von der Aufstellung eines Gasmessers abhängig zu machen.
tz 14.
Der Gasabnehmer ist verpflichtet, sobald er das Gas fernerhin
nicht benutzen will, dies der Direktion schriftlich anzuzeigen. Meldet
derselbe die Gasbenutzung nicht ab, so bleibt er so lange für die Be
zahlung des verbrauchten Gases verpflichtet, bis diese Anzeige erfolgt ist.
8 15.
Kontrolle der Gaswerke über die Gasanlagen.
Den Gaswerken steht das Recht zu, die Gasmesser und Rohr
leitungen, sowie die Räume, welche mit Gasanlagen versehen sind,
von Zeit zu Zeit revidiren und wenn es erforderlich ist, Wasser auf
die Gasmesser füllen zu lassen, sowie den Gebrauch von Gas zu
kontrolliren. Der Gasabnehmer muß unweigerlich den Beamten den
Zutritt zu dem Gasmesser und den Rohrleitungen gestatten.
8 16.
Der Direktion steht das Recht zu, in den Fällen, in welchen der
GaSabnehmer sich willkürliche Abänderungen der Gasanlage» erlaubt,
welche die Gaswerke benachtheiligen können (§ 1) oder den Beamten
und Aufsehern derselben den Zutritt zu den Rohrleitungen, Gasmessern
und den durch Gas erleuchteten Räumen verweigert (§ 15), insbesondere
aber in dem Falle, wo die in 88 4, 11 und 13 festgesetzten Zahlungen
nicht pünktlich geleistet werden, ohne vorherige richterliche Entscheidung
die Zuleitungsröhren absperren und abschneiden zu lassen und die
fernere Gaslieferung einzustellen.
8 17-
Wenu ein Gasabnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
durch Prozeß angehalten werden muß, so hat derselbe, ohne Rücksicht
auf die Höhe des Streitgegenstandes, die Gebühren des von der
Direktion mit der Führung des Prozesses beauftragten Rechtsanwalts
zu erstatten.
8 18.
Eine Aufhebung oder Abänderung dieser Bedingungen bleibt nach
vorangegangener dreimonatlicher Kündigung vorbehalten. Letztere kann
durch Bekanntmachung in den für die amtlichen Veröffentlichungen des
Magistrats bestimmten hiesigen Zeitungen n. erfolgen.
Berlin, den
I. Juli 1895.
21. Februar 1901.
Die Deputation der städtischen Gaswerke.
Namslau.
8 10.
Ermittelung des Gasverbrauchs und Zahlung der
Rechnungen.
Am Schluffe eines jeden Quartals, oder sofern mit dem Gas
abnehmcr eine andere Frist verabredet ist, nach Ablauf dieser Frist,
ivird von den Beamten der Gaswerke der Gasmesserstand ausgenommen
und dem Gasabnehmcr resp. dem Vertreter desselben ein Standzettel,
auf welchem der Stand des Gasmessers verzeichnet ist, ausgehändigt.
8 11.
Auf Grund des aufgenonimenen Gasniesserstandes wird demnächst
der Gasverbrauch seit der letzten Zahlung ermittelt und darüber dem
Gasabnehmer die Rechnung zugestellt. Der Betrag dieser Rechnung
und gleichzeitig der entsprechende Betrag der Miethe für den Gas
messer muß sofort bei Vorlegung der Rechnung gezahlt werden. Die
Direktion ist auch berechtigt, die Zahlung pränumerando durch Be
stellung einer dem Gasverbrauch entsprechenden Kaution zu verlangen.
8 12.
Wenn der Gasmesser wegen Reparatur entfernt wird, und ein
anderer nicht sofort wieder aufgestellt werden kann, also die Benutzung
des Gases ohne Gasmesser erfolgen muß, so wird ein Verbindungsrohr
angelegt und der Gasverbrauch während dieser Zeit dadurch ermittelt,
daß derjenige Konsum angenommen wird, den der Gasmesser innerhalb
einer gleichen Anzahl Tage, als er entfernt war, vom ersten Tage der
Wiedcraufstellung ab, als verbraucht nachweiset.
Findet sich bei der Revision des Gasmessers, daß derselbe still
steht und aus dieser Ursache zu wenig oder garnicht gezählt hat, so
wird der Gasverbrauch eines der Jahreszeit entsprechenden voran
gegangenen Quartals zu Grunde gelegt und hiernach der Konsum,
von der letzten Aufnahme des Gasmesserstandes ab, festgestellt. Ist
die Anlage neu und deshalb ein Zurückgreifen auf den Konsum
früherer Quartale nicht möglich, dann ist nach der Anleitung des
Absatzes 1 dieses Paragraphen zu verfahren.
8 13.
Die Zahlung der Rechnungen für die ohne Gasmesser brennenden
Tarifflammen erfolgt vierteljährlich pränumerando.
»57. Borlage (J.-Nr. 956 Lau. 1.02» — zur Beschlußfassung —,
betreffend den Abschluß eines Vertrages mit der
Gemeinde Treptow wegen Aufnahme der Abwässer
aus dem Gemcindegebiet Treptow in eines der Druck
rohre der Kanalisation von Berlin.
Die Gemeinde Treptow hat uns gebeten, ihr hilfreiche Hand
zum Anschluß ihres Gemeindegebiets an die Kanalisation von Berlin
zu bieten. Wie der Gemeindevorstand ausführt, sei die Art der
gegenwärtigen Entwässerung der bebauten Grundstücke in technischer,
wie hygienischer Beziehung ganz unzulänglich und aus die Dauer
nicht aufrecht zu erhalten. Nach den bestehenden baupolizeilichen Vor
schriften werde die bauliche Ausnutzung der Grundstücke Mangels der
Kanalisation sehr beschränkt, die Bebauung weiterer Gebiete sehr
erschwert. In Folge dessen beginne bereits, namentlich in einzelnen
Bezirken des Gemeindegebiets sich Wohnungsnoth geltend zu machen.
Die Gemeinde Treptow sehe sich daher, um die Voraussetzungen zu
ihrer weiteren Entwickelung zu schaffen, genöthigt, die Herstellung
einer systematischen Kanalisation des Gemeindegebiets in Angriff zu
nehmen. Diese Aufgabe sei ungewöhnlich schwierig. Treptow besitze
keine eigentliche Dorflage, die bebauten Grundstücke lagen, wie aus
dem anliegenden Plane näher ersichtlich, ohne jeden Zusammen
hang in zahlreichen Gruppen und einzeln zerstreut im
ganzen .Gemeindegebiet. Nur in den an Berlin angrenzenden
Gebieten im Bereiche der Lohmühlenstraße, der Köpenicker Landstraße,
der Treptower Chaussee und im Qrtstheile Baumschulenweg finden
sich größere bebaute Gebiete im Zusammenhange. Dazwischen lägen
die von der Stadtgemeinde Berlin geschaffenen Anlagen des Treptower
Parks und des Plänterwaldes. Unter diesen Umständen sei eine
große Anzahl von Leitungen zu bauen, die auf weite Strecken keine
Anschlüsse aufnehmen (sogenannte todte Strecken). Damit würden die
Anlagekosten eine Höhe erreichen, die die Gemeinde Treptow nur mit
schweren Opfern aufzubringen vermöge. An der Einführung der
Kanalisation in Treptow habe die Stadtgemeinde Berlin ein ganz be
sonderes Interesse. Außer jenen Park- und Plänterwaldanlagen besitze die
Stadtgemeinde Berlin noch einen großen Theil des Ackerlandes, im
Ganzen etwa zwei Drittel des Gemeindegebiets. Die Nachfrage »ach
Wohnungen greife immer lebhafter ans Treptower Gebiet über, das
Baubedürfniß mache sich immer dringender geltend und es werde vor