Aeußeres.
v'sm Acußeren schließt sich der Neubau genau an das ermähnte
schon vorhandene gleiche Gebäude an. Es soll wie dieses in rothen
Verblendfteinen mit überhängendem Ziegeldach errichtet werden.
Kosten.
Die Kosten berechnen sich nach dein beigefügten Kostenübcrschlag
einschließlich des Verbindungskanales, des Inventars, der Terrain
regulirung und Bauleitung k. auf 131 000 M, das ist pro Bett auf
rund 2 420 ,M gegen 5 814 Jt, welche ein Bett der Haupt-Anstalt
gekostet hat.
Der Stadt Bauinspektor.
gez. Wollenhanpt.
An die städtische Bau-Deputation,
Abtheilung I.
271. Protokolle des Ausschusses zur Vorberathung der Vor
lagen, betreffend
1) das Ortsftatut II vom 7.1« März 1877 «Druck
sache 487),
2) die Erhebung von Beiträgen in Gemätzheit des
$ « des Kommunalabgaben - Gesetzes vom
14. Juli 18«:* (Drucksache 488).
I.
Verhandelt Berlin, den 10. September 1801.
Än wesend:
Stadtverordneten Vorsteher Dr. Langerhans, Vorsitzender,
Stadtverordneter Kalisch, Vorsitzender Stellvertreter,
Bruns,
Cassel,
Dr. Frendenberg,
Friedländer,
- Dr. Glatzel,
Habcrland,
- Maas,
Marggraff,
Dr. Prenß.
Anwesend als Magistrats-Vertreter:
Stadtrath Voigt,
Stadt Banrath Krause.
Stadtrath Kanffmann.
Es fehlten:
Stadtverordneter Dr. Bütow, entschuldigt,
Frick.
I)r. Friede mann, beurlaubt,
- Stapf, entschuldigt.
In der heutigen Sitzung wurde sogleich mit der Durchberathnng
der einzelnen Paragraphen des Entwurfs zur Umgestaltung des Orts
statntS II begonnen.
Zu 8 1 wurde angefragt, ob es denn nicht rechtlich zulässig wäre,
die Anliegerbeiträge schon vor der Bebauung einzuziehen. Der Herr
Magistrats-Vertreter antwortete, daß gesetzlich der Anspruch erst realisirbar
würde, wenn wirklich gebaut werde: Zweifel hätten in dieser Hinsicht
nie bestanden.
Zu 8 2 des Entwurfes wurde von einer Seile des Ausschusses
der Meinung Ausdruck gegeben, daß für den Fall seiner Annahme
ein neuer Anreiz gegeben werde, mit den, unbebauten Terrain weiter
zu spekuliren und es so auf längere Zeit der Bebauung zu entziehen.
Dies sei nicht angängig zu einer Zeit, in der es wünschenswerth
crsclicine, daß möglichst viel, schnell und gut gebaut werde. Man
müsse niit aller Kraft verhüten, daß Kohlen- und Lagerplätze angelegt
würden und aus diesen, Grunde den bestehenden Zustand der Beitrags
Pflicht belassen, auch bei Errichtung kleiner Kontorgebnndc. Daher
möge man den neue» Paragraphen streichen.
Von anderer Seite des Ausschusses ivurdc darauf hingewiesen,
daß. wenn nian 8 2 des Entwurfs streichen wollte, loyaler Weise der
§ 10 des Entwurfs (Erlassung eines Theils der Anlagekosten) bestehen
bleiben müßte, was aber nnthnnlich erscheine.
Die Herren Magistrats-Vertreter erklärten, daß Niemand an
fertigen Straßen Grundstücke, die er Vortheilhaft bebauen könnte, liegen
lassen werde, umsoweniger, als nur 25 qm Grundfläche mit 3 in
Höhe „insgesammt" beitragslos erlaubt werden sollen. Man möge
den § 2 annehme», da die Fälle, in denen der Spekulation gedient
werde, viel geringer sein werden als diejenigen Fälle, in denen offenbar
Härten geschaffen würden, deren Beseitigung das Oberverwaltungsgericht
selbst anempfehle.
Bei der Abstimmung wurde der § 2 des Magistratsentwurfes
mit 5 gegen 4 Siminen abgelehnt.
8 3 wurde ohne Debatte angenommen.
8 4. Zu Absatz 1 wurden Äusstellungen nicht gemacht.
Zu Absatz 2 des Entwurfes wurde von einer Seite angefragt,
weshalb den Anliegern nur der Preis für die zulässige „geringste"
Qualität Pflaster in Rechnung gestellt werden solle und nicht vielmehr
der thatsächlich bezahlte Preis. Man solle das Wort „geringsten"
fortlassen, dann gebe man der Stadt größere Freiheit. Von anderer
Seite wurde beantragt, die drei letzten Zeilen überhaupt zu streichen.
Die Herren Magistrats-Vertreter erwiderten, daß der wirkliche
Preis für jede Straße sich nicht berechnen lasse, daß vielmehr ein
Durchschnittspreis angenommen werden müsse. Diese Art der Be
rechnung habe sich denn auch stets gut bewährt und sei hierüber nie
Klage geführt worden. Die zulässige geringste Qualität Pflaster sei
bei 10 Pflastcrsorten das Pflaster III. Klasse. 1. und II. Klaffe sei
das Diagonalpflastcr, III. Klasse das Reihenpflaster, welches fast
überall liege. Bezüglich des Pflasters 1. und II. Klasse habe man
sich schon im Jahre iß77 bei Abfassung des jetzt geltenden Orts
statuts gesagt, daß, wenn die Stadt Luxusstraßen anlege, sic dies im
allgemeinen Interesse thue und nicht verlangen könne, daß einzelne
zufällige Anlieger dies bezahlen sollten.
Von Seiten eines Ausschußmitgliedes wurde hierauf um Ab
lehnung der Abänderungsanträge gebeten, da die Stadt jetzt nur noch
in Ausnahmefällcn selbst Straßen anlege, die Anlage und Unter
haltung neuer Straßen durch Unternehmer, wie jetzt üblich, aber
im Abschnitt B (§§ 13—15) geregelt werde.
Zu Absatz 3 wurde angeregt, durch Gemeindebeschluß, nicht durch
den Magistrat feststellen zu lassen, ob eine Straße als Haupt- oder
Nebenstraße zu erachten sei. Diese Anregung wurde wieder fallen
gelaffen, da einerseits i:„ Wesentlichen die Art jeder Straße feststehe,
andererseits dies mehr Verwaltungssache sei.
Zu Absatz 4 wurden Ausstellungen nicht gemacht.
Zu Absatz 5 wurde Streichung beantragt, indeni ausgesührt
wurde, daß durch Baum- und andere Pflanzungen der Werth der
Grundstücke erhöht werde. Von anderer Seite wurde dies bestritten
und das Gegentheil behauptet, des Weiteren aber ausgeführt, daß
gerade jetzt so viel über angebliche Wohnungsnoth geklagt werde und
daß dieserhalb im Schoße der Stadtverordneten-Versammlung schon
recht eingehende Berathungen stattgefunden hätten. Auch der Magistrat
käme zu Hilfe und wolle durch seinen Entwurf mancherlei Härten,
die das Bauen erschweren, mildern, und da müsse es befremden, daß
einzelne Mitglieder des Ausschuffes auf die vom Magistrat ange
botenen Erleichterungen nicht eingehen, vielmehr den Anliegern neue
Lasten auferlegen wollten für Veranstaltungen, die nicht einmal ihnen
allein, sondern der Allgemeinheit zu Gute kämen und ohne Zuthun
der Anlieger vorgenommen würden.
Bei der Abstimmung wurde der ganze tz 4 unverändert ange
nommen, nachdem die Abändernngsanträgc zu Abs. 2 und 5 abgelehnt
waren.
Die 88 ^ und <» wurden ohne wesentliche Debatte angenommen.
8 7. Es wurde angeregt, auch die Tiefe zum Maßstab der
Vertheilung zu nehmen und ausgeführt, daß der 8 10 des Kommunal
abgaben-Gesetzes voni 14. Juli 1893 die Betneffung der (im § 15 des
Gesetzes vom 2. Juli 1875 vorgesehenen) Anliegerbeiträge ausdrücklich
auch nach der bebanungsmäßigen Fläche zulaffc.
Die Herren Magistrals-Vertreter erwiderten, daß dann die
Möglichkeit der Aufstellung einer Hebeliste genommen werde, da man
nie wissen könne, wie tief die Grundstücke bei der Fälligkeit der
Beitrüge dereinst sein werden. Offenbare Härten ließen sich dann
noch weniger vermeiden als jetzt: überdies sei die Berechnung nach
der Frontlänge Gewohnheitsrecht geworden, Beschwerden seien nie
vorgekommen.
Bei der Absüminung wurde der § 7 angenommen.
88 8 und 9 wurden ohne Debatte angenommen.
8 1« gab zu längerer Erörterung Anlaß. Es wurde ausgeführt,
daß dieser „Vortheil" sich nicht bestimmen lasse und daß nach Art
der ehemaligen „Bauplatzsteuer" die Berechnung der Differenz zwischen
früher und jetzt l-Vortheil) ins Bodenlose führen werde. Von anderer
Seite wurde hervorgehoben, daß nian den Anliegern nicht schlankiveg
ein Viertel des Vortheils garantieren dürfe. Ein etwaiger Erlaß des
Mehrbetrages solle aber nicht durch den Magistrat, sondern durch
Gemeindebeschluß erfolgen.
Es wurde daher beantragt zu sagen:
„Kann ein Anlieger nachweise», daß die Kosten höher sind
als der Vortheil, so kann durch Gemeindebeschluß der Mehr
betrag erlassen werden."
Hierauf wurde entgegnet, daß man einen so krassen Standpunkt
nicht einnehnien dürfe, da den Hausbesitzern so oft durch Anlagen
Schaden zugefügt werde, für den die Stadt nicht aufkomme:
außerdem werde ihm der Nachweis ziemlich schwer gemacht, denn
dieser beruhe auf Taxen. Der § 10 sei vollständig gerecht, er sei
ebenso wie der § 8 das Ventil, durch welches Härten abgeschwächt
tverden könnten zur Förderung der Bebauung.