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Volume No. 14 (270-278), 8. März 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

Aeußeres. 
v'sm Acußeren schließt sich der Neubau genau an das ermähnte 
schon vorhandene gleiche Gebäude an. Es soll wie dieses in rothen 
Verblendfteinen mit überhängendem Ziegeldach errichtet werden. 
Kosten. 
Die Kosten berechnen sich nach dein beigefügten Kostenübcrschlag 
einschließlich des Verbindungskanales, des Inventars, der Terrain 
regulirung und Bauleitung k. auf 131 000 M, das ist pro Bett auf 
rund 2 420 ,M gegen 5 814 Jt, welche ein Bett der Haupt-Anstalt 
gekostet hat. 
Der Stadt Bauinspektor. 
gez. Wollenhanpt. 
An die städtische Bau-Deputation, 
Abtheilung I. 
271. Protokolle des Ausschusses zur Vorberathung der Vor 
lagen, betreffend 
1) das Ortsftatut II vom 7.1« März 1877 «Druck 
sache 487), 
2) die Erhebung von Beiträgen in Gemätzheit des 
$ « des Kommunalabgaben - Gesetzes vom 
14. Juli 18«:* (Drucksache 488). 
I. 
Verhandelt Berlin, den 10. September 1801. 
Än wesend: 
Stadtverordneten Vorsteher Dr. Langerhans, Vorsitzender, 
Stadtverordneter Kalisch, Vorsitzender Stellvertreter, 
Bruns, 
Cassel, 
Dr. Frendenberg, 
Friedländer, 
- Dr. Glatzel, 
Habcrland, 
- Maas, 
Marggraff, 
Dr. Prenß. 
Anwesend als Magistrats-Vertreter: 
Stadtrath Voigt, 
Stadt Banrath Krause. 
Stadtrath Kanffmann. 
Es fehlten: 
Stadtverordneter Dr. Bütow, entschuldigt, 
Frick. 
I)r. Friede mann, beurlaubt, 
- Stapf, entschuldigt. 
In der heutigen Sitzung wurde sogleich mit der Durchberathnng 
der einzelnen Paragraphen des Entwurfs zur Umgestaltung des Orts 
statntS II begonnen. 
Zu 8 1 wurde angefragt, ob es denn nicht rechtlich zulässig wäre, 
die Anliegerbeiträge schon vor der Bebauung einzuziehen. Der Herr 
Magistrats-Vertreter antwortete, daß gesetzlich der Anspruch erst realisirbar 
würde, wenn wirklich gebaut werde: Zweifel hätten in dieser Hinsicht 
nie bestanden. 
Zu 8 2 des Entwurfes wurde von einer Seile des Ausschusses 
der Meinung Ausdruck gegeben, daß für den Fall seiner Annahme 
ein neuer Anreiz gegeben werde, mit den, unbebauten Terrain weiter 
zu spekuliren und es so auf längere Zeit der Bebauung zu entziehen. 
Dies sei nicht angängig zu einer Zeit, in der es wünschenswerth 
crsclicine, daß möglichst viel, schnell und gut gebaut werde. Man 
müsse niit aller Kraft verhüten, daß Kohlen- und Lagerplätze angelegt 
würden und aus diesen, Grunde den bestehenden Zustand der Beitrags 
Pflicht belassen, auch bei Errichtung kleiner Kontorgebnndc. Daher 
möge man den neue» Paragraphen streichen. 
Von anderer Seite des Ausschusses ivurdc darauf hingewiesen, 
daß. wenn nian 8 2 des Entwurfs streichen wollte, loyaler Weise der 
§ 10 des Entwurfs (Erlassung eines Theils der Anlagekosten) bestehen 
bleiben müßte, was aber nnthnnlich erscheine. 
Die Herren Magistrats-Vertreter erklärten, daß Niemand an 
fertigen Straßen Grundstücke, die er Vortheilhaft bebauen könnte, liegen 
lassen werde, umsoweniger, als nur 25 qm Grundfläche mit 3 in 
Höhe „insgesammt" beitragslos erlaubt werden sollen. Man möge 
den § 2 annehme», da die Fälle, in denen der Spekulation gedient 
werde, viel geringer sein werden als diejenigen Fälle, in denen offenbar 
Härten geschaffen würden, deren Beseitigung das Oberverwaltungsgericht 
selbst anempfehle. 
Bei der Abstimmung wurde der § 2 des Magistratsentwurfes 
mit 5 gegen 4 Siminen abgelehnt. 
8 3 wurde ohne Debatte angenommen. 
8 4. Zu Absatz 1 wurden Äusstellungen nicht gemacht. 
Zu Absatz 2 des Entwurfes wurde von einer Seite angefragt, 
weshalb den Anliegern nur der Preis für die zulässige „geringste" 
Qualität Pflaster in Rechnung gestellt werden solle und nicht vielmehr 
der thatsächlich bezahlte Preis. Man solle das Wort „geringsten" 
fortlassen, dann gebe man der Stadt größere Freiheit. Von anderer 
Seite wurde beantragt, die drei letzten Zeilen überhaupt zu streichen. 
Die Herren Magistrats-Vertreter erwiderten, daß der wirkliche 
Preis für jede Straße sich nicht berechnen lasse, daß vielmehr ein 
Durchschnittspreis angenommen werden müsse. Diese Art der Be 
rechnung habe sich denn auch stets gut bewährt und sei hierüber nie 
Klage geführt worden. Die zulässige geringste Qualität Pflaster sei 
bei 10 Pflastcrsorten das Pflaster III. Klasse. 1. und II. Klaffe sei 
das Diagonalpflastcr, III. Klasse das Reihenpflaster, welches fast 
überall liege. Bezüglich des Pflasters 1. und II. Klasse habe man 
sich schon im Jahre iß77 bei Abfassung des jetzt geltenden Orts 
statuts gesagt, daß, wenn die Stadt Luxusstraßen anlege, sic dies im 
allgemeinen Interesse thue und nicht verlangen könne, daß einzelne 
zufällige Anlieger dies bezahlen sollten. 
Von Seiten eines Ausschußmitgliedes wurde hierauf um Ab 
lehnung der Abänderungsanträge gebeten, da die Stadt jetzt nur noch 
in Ausnahmefällcn selbst Straßen anlege, die Anlage und Unter 
haltung neuer Straßen durch Unternehmer, wie jetzt üblich, aber 
im Abschnitt B (§§ 13—15) geregelt werde. 
Zu Absatz 3 wurde angeregt, durch Gemeindebeschluß, nicht durch 
den Magistrat feststellen zu lassen, ob eine Straße als Haupt- oder 
Nebenstraße zu erachten sei. Diese Anregung wurde wieder fallen 
gelaffen, da einerseits i:„ Wesentlichen die Art jeder Straße feststehe, 
andererseits dies mehr Verwaltungssache sei. 
Zu Absatz 4 wurden Ausstellungen nicht gemacht. 
Zu Absatz 5 wurde Streichung beantragt, indeni ausgesührt 
wurde, daß durch Baum- und andere Pflanzungen der Werth der 
Grundstücke erhöht werde. Von anderer Seite wurde dies bestritten 
und das Gegentheil behauptet, des Weiteren aber ausgeführt, daß 
gerade jetzt so viel über angebliche Wohnungsnoth geklagt werde und 
daß dieserhalb im Schoße der Stadtverordneten-Versammlung schon 
recht eingehende Berathungen stattgefunden hätten. Auch der Magistrat 
käme zu Hilfe und wolle durch seinen Entwurf mancherlei Härten, 
die das Bauen erschweren, mildern, und da müsse es befremden, daß 
einzelne Mitglieder des Ausschuffes auf die vom Magistrat ange 
botenen Erleichterungen nicht eingehen, vielmehr den Anliegern neue 
Lasten auferlegen wollten für Veranstaltungen, die nicht einmal ihnen 
allein, sondern der Allgemeinheit zu Gute kämen und ohne Zuthun 
der Anlieger vorgenommen würden. 
Bei der Abstimmung wurde der ganze tz 4 unverändert ange 
nommen, nachdem die Abändernngsanträgc zu Abs. 2 und 5 abgelehnt 
waren. 
Die 88 ^ und <» wurden ohne wesentliche Debatte angenommen. 
8 7. Es wurde angeregt, auch die Tiefe zum Maßstab der 
Vertheilung zu nehmen und ausgeführt, daß der 8 10 des Kommunal 
abgaben-Gesetzes voni 14. Juli 1893 die Betneffung der (im § 15 des 
Gesetzes vom 2. Juli 1875 vorgesehenen) Anliegerbeiträge ausdrücklich 
auch nach der bebanungsmäßigen Fläche zulaffc. 
Die Herren Magistrals-Vertreter erwiderten, daß dann die 
Möglichkeit der Aufstellung einer Hebeliste genommen werde, da man 
nie wissen könne, wie tief die Grundstücke bei der Fälligkeit der 
Beitrüge dereinst sein werden. Offenbare Härten ließen sich dann 
noch weniger vermeiden als jetzt: überdies sei die Berechnung nach 
der Frontlänge Gewohnheitsrecht geworden, Beschwerden seien nie 
vorgekommen. 
Bei der Absüminung wurde der § 7 angenommen. 
88 8 und 9 wurden ohne Debatte angenommen. 
8 1« gab zu längerer Erörterung Anlaß. Es wurde ausgeführt, 
daß dieser „Vortheil" sich nicht bestimmen lasse und daß nach Art 
der ehemaligen „Bauplatzsteuer" die Berechnung der Differenz zwischen 
früher und jetzt l-Vortheil) ins Bodenlose führen werde. Von anderer 
Seite wurde hervorgehoben, daß nian den Anliegern nicht schlankiveg 
ein Viertel des Vortheils garantieren dürfe. Ein etwaiger Erlaß des 
Mehrbetrages solle aber nicht durch den Magistrat, sondern durch 
Gemeindebeschluß erfolgen. 
Es wurde daher beantragt zu sagen: 
„Kann ein Anlieger nachweise», daß die Kosten höher sind 
als der Vortheil, so kann durch Gemeindebeschluß der Mehr 
betrag erlassen werden." 
Hierauf wurde entgegnet, daß man einen so krassen Standpunkt 
nicht einnehnien dürfe, da den Hausbesitzern so oft durch Anlagen 
Schaden zugefügt werde, für den die Stadt nicht aufkomme: 
außerdem werde ihm der Nachweis ziemlich schwer gemacht, denn 
dieser beruhe auf Taxen. Der § 10 sei vollständig gerecht, er sei 
ebenso wie der § 8 das Ventil, durch welches Härten abgeschwächt 
tverden könnten zur Förderung der Bebauung.
	        
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