§ 5.
Treten in Folge Verlegung des Druckrohrs Versackungen über und
neben dem Druckrohr ein, so ist die Stadtgemeinde Berlin auf die
Dauer von 5 Jahren von der Beendigung der Verlegung des Druck-
rohrs im Gemeindcgebiet Nieder-Schönhausen ab gerechnet verpflichtet,
den Straßenkörper über dem Druckrohr in einer Breite von 2,8 m
auf ihre Kosten wieder herzustellen oder die Wiederherstellungskosten
der Gemeinde Nieder-Schönhausen zu erstatten.
8 6.
Die Stadtgemeinde Berlin hat die Gemeinde Nieder-Schönhausen
bezüglich aller Ansprüche wegen eingetretener Unfälle, Nachtheile und
Beschädigungen, welche dem öffentlichen Verkehr in Folge unterlaffener
oder mangelhafter Sichernngsmaßregcln bei der Herstellung des Rohr-
grabens und Verlegung des Druckrohrs entstehen sollten, zu vertreten
und für alle hieraus und aus der etwa stattgehabten Beschränkung
oder Störung des Verkehrs auf der Straße und den anliegenden
Grundstücken sich ergebenden Ansprüche einzustehen.
Die Stadtgemcinde Berlin hat ferner alle durch Verlegung des
Druckrohrs nothwendig werdenden Aenderungen an bereits in und auf
dem Straßenkörper vorhandenen Anlagen jeder Art auf ihre Kosten
zu bewirken und haftet für alle an diesen Anlagen durch die Ver
legung des Druckrohrs etwa eintretenden Beschädigungen oder
Störungen.
II.
8 7.
Die Stadtgemeinde Berlin gestatte! der Gemeinde Nieder-Schön
haiiseii die Ableitung der Abwässer, bestehend in den unreinen Hans-,
Wirthschafts- und Klosetwässern, sowie von Fabrikabwässern, aus
schließlich des Niederschlagswassers und der reinen Fabrikwässer in
das 1,2 m weite Druckrohr der Kanalisation von Berlin für den Ge-
meindebczirk Nieder-Schönhausen, ausschließlich des Gutsbezirks Nicder-
Schönhauscn. Ju dem angehefteten Plan ist der anzuschließende Gebiets-
theil von Nieder-Schönhausen mit den Buchstaben A—P bezeichnet und
roth umrändert.
Die Ableitung der Abwässer kann nach Inbetriebsetzung des neuen
Berliner Druckrohrs beginnen. Diese Inbetriebsetzung hat vor Ablauf
von 4 Jahren, vom Tage der Ausfertigung dieses Vertrages ab ge-
rechnet, zu erfolgen.
8 8.
Die im ß 7 bezeichneten Abwässer iverden einer Pumpstation der
Gemeinde Nieder-Schönhausen zugeführt und von dort durch besondere
Pumpmaschinen mittelst einer eisernen Drnckrohrleilnng, deren lichte Weite
das Maß von 200 mm nicht übersteigen darf, in das Drnckrohr der
Kanalisation von Berlin (§ 7) gedrückt. Das Projekt für die Pump
station sowie für die Anschlnßleitung unterliegt der Genehmigung der
Stadtgemeinde Berlin. Auf Wunsch der Gemeinde Nieder-Schönhausen
erfolgt dieser Anschluß an das Druckrohr an einer oder zwei Stellen.
Die Gcnieinde Nieder-Schönhausen ist verpflichtet, die Anschlußstelle
oder die Anschlußstellen vor der Verlegung dieses Druckrohrs der
Stadtgemeinde Berlin anzugeben. Die Kosten für die Herstellung der
Zuleitungen zu der vorgedachten Pumpstation, sowie für die Herstellung,
den Betrieb und die Unterhaltung der zur Einführung der Abwässer
von Nieder-Schönhausen in das Druckrohr der Kanalisation von Berlin
erforderlichen Einrichtungen trägt die Gemeinde Nieder-Schönhausen.
8 9.
Die Herstellung der Verbindung oder Verbindungen des Nicder-
Schönhauscuer Druckrohrs niik dem Berliner Druckrohr (§ 8) erfolgt
unter Kontrolle der Organe der Stadtgemeinde Berlin. Von dem
Beginn dieser Arbeiten und der Inbetriebsetzung der Einrichtungen,
soivie den etwaigen baulichen Veränderungen an de» Einrichtungen
der Pumpstation und a» der Verbindung oder den Verbindungen der
Druckrohrleitnngen ist deni Direktor der Berliner Kanalisakionswerke
drei Tage vorher schriftlich Anzeige zu erstatten.
8 io.
Bei Reparaturen des Drnckrohrs der Kanalisation von Berlin,
sowie aus jedem anderen Grunde, welcher die Stadtgemeinde Berlin
selbst am Pumpenbetrieb hindert, ninß sich die Gemeinde Nieder-Schön-
hause» die Sperrung ihres Anschlußrohrs oder ihrer Anschlußrohre
ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen lassen.
Die Gemeinde Nieder Schönhausen ist in solchen Fällen verpflichtet,
für auderweite Unterbringung ihrer Abwässer durch geeignete Vor
richtungen selbst Sorge zu tragen.
8 11-
Der Gehalt der Abwässer von Nieder-Schönhausen an freien Säuren
oder freien Alkalien darf Vio pCk. nicht übersteigen.
Die Stadigemcinde Berlin ist berechtigt, jeder Zeit die chemische
Untersuchung der Abwässer auf Kosten der Gemeinde Nieder-Schönhausen
vornehm n zu lassen. Diese Kosten dürfen den Betrag von 100 M
jährlich nicht übersteigen.
8 12.
Das Anschlußgebiet von Nieder-Schönhausen (§ 7) bezw. die in
ihm gelegenen Grundstücke, soweit sie zun, Anschluß an die Kanalisation
von Nieder-Schönhausen gelangen, müssen an eine öffentliche Wasser
leitung angeschlossen oder mit einer Bewässerungsanlage versehen fein.
welche den für den Betrieb der Hausentwässerung an sie zu stellenden
technischen Anforderungen entspricht und für die Dauer dieses Ver
trages entsprechend bleibt.
Ob die Bewäfferungsanlage den an sie zu stellenden An-
sorderungen entspricht, entscheidet der Magistrat von Berlin; jedoch
kann kein stärkerer Druck in der Wafferleitiing gefordert werden, als
der in der Berliner Wasserleitung vorhandene mittlere Druck beträgt.
Der Magistrat von Berlin ist auch berechtigt, durch seine Beamten
die Entwässeruugsanlagen innerhalb der angeschlossenen Grundstücke
revidiren zu lassen.
8 13.
Die Gemeinde Nieder-Schönhausen hat für die Aufnahme ihrer
Abwässer in das Druckrohr der Kanalisation von Berlin und deren
Unterbringung auf den Rieselfeldern auf die Dauer von 10 Jahren,
vom Tage der Inbetriebnahme des Anschlusses ab gerechnet, keinerlei
Abgaben oder Vergütigungen an die Stadtgemeinde Berlin zu
entrichten Nach Ablauf dieser zehnjährigen Frist hat die Gemeinde
Nieder-Schönhausen an die Stadtgemeinde Berlin eine laufende, nach
dem Selbstkostensatze berechnete Gebühr für jedes Kubikmeter der Ab
wässer, ivelche aus dem angeschlossenen Gcbietsthcile der Gemeinde
Nieder-Schönhausen in das Druckrohr der Kanalisation von Berlin
aufgenommen werden, zu entrichten. Dieser Sclbstkostensatz berechnet
sich nach den zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages herrschenden
Verhältnissen auf 5,14 „j für das Kubikmeter der Abwässer. Nach Ab
lauf der vorerwähnten zehnjährigen Frist und dann in beliebigen
Zwischenräumen nach freiem Ermessen des Magistrats zu Berlin
findet eine neue Berechnung des Selbstkostensatzes nach dem letzten
Wirthschaftsjahr statt und wird, wenn sich dann ein höherer Sah
ergiebt, dieser höhere Satz statt des ursprünglich berechneten Satzes
von 5,14 ^ der von der Gemeinde Nieder-Schönhausen zu leistenden
Abgabe zu Grunde gelegt.
Die Festsetzung eines neuen Einheitssatzes hat jedes Mal mindestens
für ein volles Jahr sab 1. Aprils Giltigkeit. Die Zahlung des
Kanalisationsbeitrages erfolgt vierteljährlich.
Eine Nachprüfung der Berechnung der Selbstkostensätze steht der
Gemeinde Nieder-Schönhausen nicht zu.
8 14-
Auf der Pumpstation von Nieder-Schönhausen sind nach Ablauf
der 10 jährigen Frist l§ 13) Vorrichtungen anzubringen, die es ge
statten, die Pumpenleistungen zu messen Auch sind von Beginn der
Inbetriebsetzung der Pumpstation von Nieder-Schönhanseii ab Listen.
Bücher, Rapporte u. s. w. zu führen, in welche die geförderten Ab
wässermengen ordnungsmäßig eingetragen werden. Aus diesen
Rapporten ». s. w. sind der Stadtgemeinde Berlin alle Vierteljahre
beglaubigte Auszüge vorzulegen, auf Grund deren die Gebühr fest
gesetzt wird.
Diese Auszüge sind der Stadtgemeinde Berlin auch schon in den
ersten 10 Jahren einzureichen.
Der Magistrat von Berlin ist berechtigt, jeder Zeit die Einrichtungen
der Pumpstation zu revidiren und die zur Messung der Pumpen
leistungen dienenden Vorrichtungen an den Maschinen und die
Bücher u. s. w., die hierüber zu führen sind, zu konlrolliren.
Der Magistrat von Berlin ist ferner nach Ablauf von 10 Jahren
berechtigt, an dem Auschlußrohr bezw. den Auschlußrohren von Nieder»
Schöuhauscn ein bezw. zwei Apparate zur Bestimmung der Abwässer
mengen auf Kosten der Gemeinde Nieder-Schönhausen anzubringen,
auch auf deren 5kostcn zu bedienen und zu unterhalten. Ergiebt dieser
Apparat oder ergeben diese Apparate höhere Zahlen als die Messungen
und Buchungen auf der Pumpstation, so gelten die ersteren.
8 15-
Die Gebühr (§ 13) ist für jedes Vierteljahr innerhalb 14 Tagen
nach dem Tage fällig, an dem dem Gemeiudevorstaud von Nieder-
Schönhausen die Berechnung des Betrages zugegangen ist.
8 16.
Nach Ablauf der 10 jährigen Frist '§ 13) kann die Gemeinde
Nieder-Schönhausen mit einjähriger Kündigungsfrist von dem Ver
trage Theil II zurücktreten. Der Stadtgemeinde Berlin steht eine
fünfjährige Kündigungsfrist zu, jedoch darf die Kündigung nicht vor
Ablauf des 15. Jahres, vom Tage der Aufnahme des Nieder-Schön
hanscner Kanalisationsbetriebes gerechnet, erfolgen.
8 17-
Innerhalb der ganzen Veitragsdauer (88 18 und 16) ist die
Stadtgemeinde Berlin zum Rücktritt von diesem Vertrage — Theil 1l
— berechtigt, wen» sie selbst ans nicht vvrherzusehenden Gründen zur
dauernden Einstellung ihres Druckrohrbeiricbcs gezwungen sein sollte