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Volume No. 7 (90-109), 1. Februar 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

§ 5. 
Treten in Folge Verlegung des Druckrohrs Versackungen über und 
neben dem Druckrohr ein, so ist die Stadtgemeinde Berlin auf die 
Dauer von 5 Jahren von der Beendigung der Verlegung des Druck- 
rohrs im Gemeindcgebiet Nieder-Schönhausen ab gerechnet verpflichtet, 
den Straßenkörper über dem Druckrohr in einer Breite von 2,8 m 
auf ihre Kosten wieder herzustellen oder die Wiederherstellungskosten 
der Gemeinde Nieder-Schönhausen zu erstatten. 
8 6. 
Die Stadtgemeinde Berlin hat die Gemeinde Nieder-Schönhausen 
bezüglich aller Ansprüche wegen eingetretener Unfälle, Nachtheile und 
Beschädigungen, welche dem öffentlichen Verkehr in Folge unterlaffener 
oder mangelhafter Sichernngsmaßregcln bei der Herstellung des Rohr- 
grabens und Verlegung des Druckrohrs entstehen sollten, zu vertreten 
und für alle hieraus und aus der etwa stattgehabten Beschränkung 
oder Störung des Verkehrs auf der Straße und den anliegenden 
Grundstücken sich ergebenden Ansprüche einzustehen. 
Die Stadtgemcinde Berlin hat ferner alle durch Verlegung des 
Druckrohrs nothwendig werdenden Aenderungen an bereits in und auf 
dem Straßenkörper vorhandenen Anlagen jeder Art auf ihre Kosten 
zu bewirken und haftet für alle an diesen Anlagen durch die Ver 
legung des Druckrohrs etwa eintretenden Beschädigungen oder 
Störungen. 
II. 
8 7. 
Die Stadtgemeinde Berlin gestatte! der Gemeinde Nieder-Schön 
haiiseii die Ableitung der Abwässer, bestehend in den unreinen Hans-, 
Wirthschafts- und Klosetwässern, sowie von Fabrikabwässern, aus 
schließlich des Niederschlagswassers und der reinen Fabrikwässer in 
das 1,2 m weite Druckrohr der Kanalisation von Berlin für den Ge- 
meindebczirk Nieder-Schönhausen, ausschließlich des Gutsbezirks Nicder- 
Schönhauscn. Ju dem angehefteten Plan ist der anzuschließende Gebiets- 
theil von Nieder-Schönhausen mit den Buchstaben A—P bezeichnet und 
roth umrändert. 
Die Ableitung der Abwässer kann nach Inbetriebsetzung des neuen 
Berliner Druckrohrs beginnen. Diese Inbetriebsetzung hat vor Ablauf 
von 4 Jahren, vom Tage der Ausfertigung dieses Vertrages ab ge- 
rechnet, zu erfolgen. 
8 8. 
Die im ß 7 bezeichneten Abwässer iverden einer Pumpstation der 
Gemeinde Nieder-Schönhausen zugeführt und von dort durch besondere 
Pumpmaschinen mittelst einer eisernen Drnckrohrleilnng, deren lichte Weite 
das Maß von 200 mm nicht übersteigen darf, in das Drnckrohr der 
Kanalisation von Berlin (§ 7) gedrückt. Das Projekt für die Pump 
station sowie für die Anschlnßleitung unterliegt der Genehmigung der 
Stadtgemeinde Berlin. Auf Wunsch der Gemeinde Nieder-Schönhausen 
erfolgt dieser Anschluß an das Druckrohr an einer oder zwei Stellen. 
Die Gcnieinde Nieder-Schönhausen ist verpflichtet, die Anschlußstelle 
oder die Anschlußstellen vor der Verlegung dieses Druckrohrs der 
Stadtgemeinde Berlin anzugeben. Die Kosten für die Herstellung der 
Zuleitungen zu der vorgedachten Pumpstation, sowie für die Herstellung, 
den Betrieb und die Unterhaltung der zur Einführung der Abwässer 
von Nieder-Schönhausen in das Druckrohr der Kanalisation von Berlin 
erforderlichen Einrichtungen trägt die Gemeinde Nieder-Schönhausen. 
8 9. 
Die Herstellung der Verbindung oder Verbindungen des Nicder- 
Schönhauscuer Druckrohrs niik dem Berliner Druckrohr (§ 8) erfolgt 
unter Kontrolle der Organe der Stadtgemeinde Berlin. Von dem 
Beginn dieser Arbeiten und der Inbetriebsetzung der Einrichtungen, 
soivie den etwaigen baulichen Veränderungen an de» Einrichtungen 
der Pumpstation und a» der Verbindung oder den Verbindungen der 
Druckrohrleitnngen ist deni Direktor der Berliner Kanalisakionswerke 
drei Tage vorher schriftlich Anzeige zu erstatten. 
8 io. 
Bei Reparaturen des Drnckrohrs der Kanalisation von Berlin, 
sowie aus jedem anderen Grunde, welcher die Stadtgemeinde Berlin 
selbst am Pumpenbetrieb hindert, ninß sich die Gemeinde Nieder-Schön- 
hause» die Sperrung ihres Anschlußrohrs oder ihrer Anschlußrohre 
ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen lassen. 
Die Gemeinde Nieder Schönhausen ist in solchen Fällen verpflichtet, 
für auderweite Unterbringung ihrer Abwässer durch geeignete Vor 
richtungen selbst Sorge zu tragen. 
8 11- 
Der Gehalt der Abwässer von Nieder-Schönhausen an freien Säuren 
oder freien Alkalien darf Vio pCk. nicht übersteigen. 
Die Stadigemcinde Berlin ist berechtigt, jeder Zeit die chemische 
Untersuchung der Abwässer auf Kosten der Gemeinde Nieder-Schönhausen 
vornehm n zu lassen. Diese Kosten dürfen den Betrag von 100 M 
jährlich nicht übersteigen. 
8 12. 
Das Anschlußgebiet von Nieder-Schönhausen (§ 7) bezw. die in 
ihm gelegenen Grundstücke, soweit sie zun, Anschluß an die Kanalisation 
von Nieder-Schönhausen gelangen, müssen an eine öffentliche Wasser 
leitung angeschlossen oder mit einer Bewässerungsanlage versehen fein. 
welche den für den Betrieb der Hausentwässerung an sie zu stellenden 
technischen Anforderungen entspricht und für die Dauer dieses Ver 
trages entsprechend bleibt. 
Ob die Bewäfferungsanlage den an sie zu stellenden An- 
sorderungen entspricht, entscheidet der Magistrat von Berlin; jedoch 
kann kein stärkerer Druck in der Wafferleitiing gefordert werden, als 
der in der Berliner Wasserleitung vorhandene mittlere Druck beträgt. 
Der Magistrat von Berlin ist auch berechtigt, durch seine Beamten 
die Entwässeruugsanlagen innerhalb der angeschlossenen Grundstücke 
revidiren zu lassen. 
8 13. 
Die Gemeinde Nieder-Schönhausen hat für die Aufnahme ihrer 
Abwässer in das Druckrohr der Kanalisation von Berlin und deren 
Unterbringung auf den Rieselfeldern auf die Dauer von 10 Jahren, 
vom Tage der Inbetriebnahme des Anschlusses ab gerechnet, keinerlei 
Abgaben oder Vergütigungen an die Stadtgemeinde Berlin zu 
entrichten Nach Ablauf dieser zehnjährigen Frist hat die Gemeinde 
Nieder-Schönhausen an die Stadtgemeinde Berlin eine laufende, nach 
dem Selbstkostensatze berechnete Gebühr für jedes Kubikmeter der Ab 
wässer, ivelche aus dem angeschlossenen Gcbietsthcile der Gemeinde 
Nieder-Schönhausen in das Druckrohr der Kanalisation von Berlin 
aufgenommen werden, zu entrichten. Dieser Sclbstkostensatz berechnet 
sich nach den zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages herrschenden 
Verhältnissen auf 5,14 „j für das Kubikmeter der Abwässer. Nach Ab 
lauf der vorerwähnten zehnjährigen Frist und dann in beliebigen 
Zwischenräumen nach freiem Ermessen des Magistrats zu Berlin 
findet eine neue Berechnung des Selbstkostensatzes nach dem letzten 
Wirthschaftsjahr statt und wird, wenn sich dann ein höherer Sah 
ergiebt, dieser höhere Satz statt des ursprünglich berechneten Satzes 
von 5,14 ^ der von der Gemeinde Nieder-Schönhausen zu leistenden 
Abgabe zu Grunde gelegt. 
Die Festsetzung eines neuen Einheitssatzes hat jedes Mal mindestens 
für ein volles Jahr sab 1. Aprils Giltigkeit. Die Zahlung des 
Kanalisationsbeitrages erfolgt vierteljährlich. 
Eine Nachprüfung der Berechnung der Selbstkostensätze steht der 
Gemeinde Nieder-Schönhausen nicht zu. 
8 14- 
Auf der Pumpstation von Nieder-Schönhausen sind nach Ablauf 
der 10 jährigen Frist l§ 13) Vorrichtungen anzubringen, die es ge 
statten, die Pumpenleistungen zu messen Auch sind von Beginn der 
Inbetriebsetzung der Pumpstation von Nieder-Schönhanseii ab Listen. 
Bücher, Rapporte u. s. w. zu führen, in welche die geförderten Ab 
wässermengen ordnungsmäßig eingetragen werden. Aus diesen 
Rapporten ». s. w. sind der Stadtgemeinde Berlin alle Vierteljahre 
beglaubigte Auszüge vorzulegen, auf Grund deren die Gebühr fest 
gesetzt wird. 
Diese Auszüge sind der Stadtgemeinde Berlin auch schon in den 
ersten 10 Jahren einzureichen. 
Der Magistrat von Berlin ist berechtigt, jeder Zeit die Einrichtungen 
der Pumpstation zu revidiren und die zur Messung der Pumpen 
leistungen dienenden Vorrichtungen an den Maschinen und die 
Bücher u. s. w., die hierüber zu führen sind, zu konlrolliren. 
Der Magistrat von Berlin ist ferner nach Ablauf von 10 Jahren 
berechtigt, an dem Auschlußrohr bezw. den Auschlußrohren von Nieder» 
Schöuhauscn ein bezw. zwei Apparate zur Bestimmung der Abwässer 
mengen auf Kosten der Gemeinde Nieder-Schönhausen anzubringen, 
auch auf deren 5kostcn zu bedienen und zu unterhalten. Ergiebt dieser 
Apparat oder ergeben diese Apparate höhere Zahlen als die Messungen 
und Buchungen auf der Pumpstation, so gelten die ersteren. 
8 15- 
Die Gebühr (§ 13) ist für jedes Vierteljahr innerhalb 14 Tagen 
nach dem Tage fällig, an dem dem Gemeiudevorstaud von Nieder- 
Schönhausen die Berechnung des Betrages zugegangen ist. 
8 16. 
Nach Ablauf der 10 jährigen Frist '§ 13) kann die Gemeinde 
Nieder-Schönhausen mit einjähriger Kündigungsfrist von dem Ver 
trage Theil II zurücktreten. Der Stadtgemeinde Berlin steht eine 
fünfjährige Kündigungsfrist zu, jedoch darf die Kündigung nicht vor 
Ablauf des 15. Jahres, vom Tage der Aufnahme des Nieder-Schön 
hanscner Kanalisationsbetriebes gerechnet, erfolgen. 
8 17- 
Innerhalb der ganzen Veitragsdauer (88 18 und 16) ist die 
Stadtgemeinde Berlin zum Rücktritt von diesem Vertrage — Theil 1l 
— berechtigt, wen» sie selbst ans nicht vvrherzusehenden Gründen zur 
dauernden Einstellung ihres Druckrohrbeiricbcs gezwungen sein sollte
	        
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