650
973. Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffend die Ein
richtung von sechs neuen Revier-Inspektionen bei den
städtischen Gaswerken.
Die Anzahl der Abnehmer von Gas ans den städtischen Gas-
werken ist seit einer Reihe von Jahren andauernd erheblich gestiegen,
so daß eine Vermehrung der Zahl der Revier-Inspektionen nothwendig
geworden ist.
Der am 8. August 1898 erfolgten Eintheilung in 18 Reviere war
die Anzahl der Gasmesser zu Grunde gelegt worden, welche am
1. Mai 1898 im Betriebe standen. Es waren an diesem Tage
113 717 Gasmeffer vorhanden, und es kamen somit auf eine Revier-
Inspektion durchschnittlich rund 6 300 Gasmesser. Bei früheren
Theilungen ist eine Anzahl von 4 000 Gasmessern für jedes Revier
als Normalzahl angenommen worden; es war also schon gleich bei
der Eintheilung vom 8. August 1898 eine sehr starke Belastung der
einzelnen Reviere vorhanden, so daß den Revier-Inspektoren zu ihrer
Hilfe Assistenten beigegeben werden mußten, welche sie bei dem Ent
werfen von Skizzen, Aufstellung von Anschlägen und bei der
Erledigung der umfangreichen Abrechnungsgeschäfte mit den Magazinen
entlasten sollten.
Am 1. Mai d. Js. sind 147 838 Gasmeffer in Benutzung gewesen,
so daß ans jede Inspektion im Durchschnitt etwa 8 200 Gasmesser
entfallen. Die Anzahl der Gasmesser ist überdies in fortdauerndem
schnellen Anwachsen begriffen; insbesondere ist es in den Umzugs-
zeitcn (März-April und September-Oktober) nicht mehr möglich, die
von den Gasabnehmcrn gestellten Anträge, bezw. die sich aus den
selben ergebenden Arbeiten umgehend und ordnungsgemäß zu erledigen.
Vor Allem sind die Inspektoren nicht mehr in der Lage, die Arbeiten,
für deren betriebssichere Ausführung sie verantwortlich sind, persönlich
zu beaufsichtigen. Es wird ihnen auch bei einer zu großen Anzahl
von Gasabnehmern in den umfangreichen Revieren unmöglich, die
Lage der Leitungen in den einzelnen Grundstücken in ausreichendem
Maße zu kennen. Ein derartiger Zustand ist nicht ohne ernste Gefahren
sowohl für die Gasabnehmer, als auch für die Gaswerke selbst.
Es wird daher beabsichtigt, die Zahl der Reviere zunächst um
sechs, also auf 24 zu erhöhen. Alsdann würde bei 147 838 Gasmessern
auf jedes Revier rund 6 200 Gasmeffer entfallen, so daß etwa der
Zustand vom 1. Mai 1898, auf welchem die letzte Eintheilung beruhte,
wieder hergestellt sein würde. Bei der andauernden starken Zunahme
der Zahl der Gasnieffer dürfte allerdings diese Vermehrung der
Reviere nur auf kurze Zeit: höchstens vielleicht bis zum Jahre 1902
ausreichend sein.
Die einmaligen Kosten der ersten Einrichtung der neuen Reviere
mit Büreau- und Werkstattmobiliar, Werkzeug, Feldschmieden u. s. w.
belaufen sich nach den bei der Einrichtung der zuletzt geschaffenen
Reviere gemachten Erfahrungen auf etwa 6 000 M für jedes Revier.
Diese Kosten würden bei dem Extraordinariuni des Etats der städtischen
Gaswerke in Ausgabe zu stellen sein. An laufenden Kosten ergeben
sich jährlich:
1. das Gehalt von 6 Revier-Inspektoren (Anfangsgehalt 2400^)
aus Titel XI Position 2k des Ordinariums des Etats der
Gaswerke,
2. die Miethe für die sechs Dienstlokalc der Reviere mit durch
schnittlich 1 200 JC und die Kosten für Heizung, Beleuchtung,
Reinigung n. s. w. mit etwa 200 bis 3M M für jedes
Revier. Diese Kosten würden bei Titel IX desselben Etats
in Ausgabe zu stellen sein.
Es wird beabsichtigt, die neuen Reviere mit dem 1. April nächsten
Jahres zu eröffnen. Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, daß die
Mittel für die Einrichtung schon für das Vierteljahr Jannar/März
n. Js. bereitstehen. Es wird auf diese Weise die Möglichkeit gegeben,
bereits im Januar und Februar die neuen Inspektionen ohne Ueber-
stürzung einzurichten und zu organisiren, so daß bei dem Wohnungs
wechsel am 1. April die Neueintheilnng vollständig beendet und die
neuen Inspektionen in vollem Betriebe sein könnten.
Außer den Kosten der ersten Einrichtung von 6.6 000 — 36000^
sind für das Vierteljahr Januar/März n. Js. erforderlich: 1. die
Miethe für ein Vierteljahr mit - — 1 800 M und 2. etwaige
Mehrkosten für das Personal rund 1000 M. Eine Neuanstellung
von Revier-Jnspektoren ist bis zum Schluffe des Rechnungsjahres
nicht nothwendig; die erforderlichen Arbeiten können von dem vor
handenen Personal, beziehungsweise von Personen, die gegen Diäten
beschäftigt sind, ausgeführt werden.
Wir beantragen daher folgende Beschlußfassung:
„Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
sechs neue Revier-Inspektionen der städtischen Gaswerke ein
gerichtet werden und bewilligt die erforderlichen Mittel mit
36000 M aus einer bei deni Extraordinariuni des Etats
der städtischen Gaswerke neu einzurichtenden Position unge
achtet einer Etaisüberschreitung. Sie genehmigt 'ferner, daß
die Miethe für das Vierteljahr Januar/März n. Js. für die
sechs Dienstlokale mit zusammen 1 800 M aus Titel IX und
die persönlichen Kosten bei der Organisation der neuen
Reviere mit 1000 M aus Titel XI Position 3 deffelben
Etats ungeachtet einer etwaigen Etatsüberschreitung ent
nommen werden".
Berlin, den 26. Oktober 1900.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
974. Vorlage (J.-Nr. 2 433 G. B. I. 00.) — zur Beschluß
fassung —■, betreffend die Bewilligung von Ruhegeld
und Hinterbliebenen Versorgung für die ohne Pensions
berechtigung im Dienste der Stadt dauernd beschäftigten
Personen.
Die Versammlung hat durch Beschluß vom 9. März 1899 —
Protokoll Nr. 11 — uns um eine Vorlage ersucht,
betreffend die Errichtung einer Pensionskasse für die in den
städtischen Betrieben beschäftigten Arbeiter auf Grundlage
von Beiträgen der Verwaltung und der Arbeiter.
Wir folgen dieser Anregung, indem wir anliegenden Entwurf
eines Gemeindebeschlusses, betreffend die Bewilligung von Ruhegeld
und Hinterbliebenen-Bersorgung für die ohne Pensionsberechtigung im
Dienste der Stadt dauernd beschäftigten Personen mit der Bitte um
Zustimmung übersenden.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes bemerken wir
Folgendes ergebenst:
Wir haben den Personenkreis über die dortseitige Anregung hinaus
erweitert, weil wir keinen Grund dafür zu erkennen vermögen, die
ohne Penfionsbcrechtigung im städtischen Dienste sonst noch beschäftigten
Personen hinsichtlich ihrer Altersversorgung anders zu behandeln als
die Arbeiter.
Auch die jetzt regellos geübte Praxis der Fürsorge für die
Hinterbliebenen unserer nicht als Beamte angestellten Bediensteten
sind wir gewillt, bei dieser Gelegenheit zu ordnen. Die bisher ge
währten Unterstützungen wurden in Ermangelung bestimmter Vor
schriften nach der Lage jedes einzelnen Falles bezüglich ihrer Höhe
bemeffen und besonders bewilligt. Hierbei waren Ungleichheiten un
vermeidlich, die im Schoße unseres Kollegiums sowohl wie in der
Stadtverordneten-Versammlung Schwierigkeiten verursachten. Wir
wünschen deshalb, auch diese Hinterbliebenen-Bersorgung durch feste
Normen zu regeln.
Von Beiträgen der betheiligten Personen sieht der Entwurf
? gänzlich ab. Zwingende Gründe sprechen nach unserem Dafürhalten
ür diese Maßnahme. In den städtischen Betrieben schwankt die Zahl
der beschäftigten Arbeiter ganz außerordentlich. In den Gaswerken
z. B. finden alljährlich vom Tage der Maximal-Produktion ab dauernde
Arbeiterentlassungen statt, mährend vom Spätsommer ab stetig neue
Arbeitskräfte eingestellt werden. Diesen sogenannten Saison-Arbeitern
müßten im Falle der Beitragspflicht die geleisteten Beiträge bei der
Entlastung jedesmal zurückgezahlt werden. Dazu würde eine wohl-
eingerichtete Pensionskaffe mit einer büreaumäßig organisirten Ver
waltung, die wir vermeiden möchten, erforderlich werden. Die Bci-
tragspflicht würde aber auch unsere Absicht vereiteln, daß das Ruhegehalt
und die Hinterbliebenen-Bersorgung nicht als klagbares Recht soll
gefordert werden können. Denn anderenfalls müßte ein Ortsstatut
errichtet werden, das ebenso wie jede Aenderung deffelben der Ge
nehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen würde. Ein solches Ver
hältniß könnte aber sehr unangenehm empfunden werden, da es sich
hier um einen Versuch aus einem praktisch noch wenig erprobten
Gebiete handelt, so daß die Erfahrung voraussichtlich mannigfache
Veränderungen an den zunächst getroffenen Bestimmungen erheischen
wird. Wichtiger aber vielleicht, weil für die Verwaltung unerträglich,
ist der Umstand, daß die Einräumung eines Rechtsanspruches die
Gelegenheit zu zahllosen Prozeffen gegen die Stadtgemeinde bieten
würde.
Vielfach fehlen bei den Arbeitern zur Zeit die aktenmößigen,
sicheren Angaben über die Zeit der ersten Einstellung in den städtischen
Dienst, über die Gründe der Arbeitsunterbrechungen :c.
Die zur Altersversorgung gelangenden Arbeiter würden daher
leicht zu dem Versuche veranlaßt werden, eine abgelehnte Versorgung
gerichtlich zu erstreiten, oder ein vermeintlich zu niedrig bemeffenes
Ruhegeld durch richterliche Entscheidung erhöhen zu lassen. Wollten
wir gleichwohl den betheiligtcn Personen ein Klagerecht einräumen,
so würden wir gezwungen sein, die rechtlich erzwingbaren Verpflichtungen
in einem Ortsstatut viel schärfer zu ordnen, als dies nöthig ist, wenn
die Stadtgemeinde sich die Entscheidung des einzelnen zweifelhaften
Falles vorbehält und nur, wie wir beabsichtigen, die allgemeinen
Grundsätze feststellt, nach welchen sie diese Entscheidung treffen will.
Die im Entwürfe vorgeschriebene Berechnung des Ruhe-, Wittwen-
und Waiseugeldes entspricht im Großen und Ganzen den für unsere
Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen.