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J/J,
M 45.
(940—960.)
Markigen
für die
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin.
«4«. Vorlage (J.-Nr. 4 004 Kan. 00) — zur Beschlutz-
fafsung —, betreffend den Anschluß eines Gebiets
theiles von Charlottenburg an die allgemeine Kanali
sation von Berlin und Entlaffung eines anderen
Gebietstheiles aus dem Vertrage vom 14/Sv No
vember 1885.
Durch eine umfangreiche Grenzregulirung zwischen den Gemeinden
Charlotteuburg und Deutsch-Wilmersdorf, welche im Borjahre ihren
Abschluß gefunden hat, ist in dem auf dem anliegenden Lageplane
dargestellten Terrain die bisherige durch eine schwarze, durchbrochene
Linie gekennzeichnete Gemarkungsgrenze in die Richtung der rothen
durchbrochenen Linie verlegt und demzufolge der auf dem Lage
plane mit den Buchstaben a, b, o, a umschriebene, gelb gefärbte
Flächenabschnitt von dem Gemeindebezirke von Charlottenburg ab
getrennt und mit dem Gemeindebezirke von Deutsch-Wilmersdorf'
verbunden worden, während andererseits der in dem Lageplane mit
den Buchstaben v, ä, s, k, g, c umschriebene, grün gefärbte Flächen
abschnitt aus dem Gemeindebezirke von Deutsch-Wilmersdorf aus-
und in den Gemeindebezirk von Charlottenburg eingemeindet
worden ist.
Aus Anlaß dieser Veränderung hat der Magistrat von Char-
lotteuburg an die Deputation für die städtischen Kanalisationswerke
und Rieselfelder das Ersuchen gestellt, den von Charlottenburg
getrennten Gebietstheil, welcher auf Grund des Vertrages vom
14./20. November 1885 an die Berliner Kanalisation angeschlossen
war, aus dem Vertrage auszuscheiden und den an Charlottenburg
gefallenen Gebietstheil nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ver
trages an die allgemeine Kanalisation von Berlin anzuschließen.
Bereits im Jahre 1890 beim Beginn der Grenzregulirungs-
verhandlungen mit Deutsch-Wilmersdorf hatte sich der Charlotten
burger Magistrat an die gedachte Deputation mit dem Ersuchen um
Entscheidung über die bei der Grenzregulirung wichtige Frage
gewendet, ob im Falle des Zustandekommens der eingangs dargelegten
Umgemeindungen auf den Anschluß des an Charlottenburg abzu
tretenden Gebietes an die Berliner Kanalisation auf Grund des
Vertrages vom 14./20. November 1885 gerechnet iverden könne. Die
Deputation hatte damals kein Bedenken getragen, dem Magistrat von
Charlotteuburg die Ausdehnung des mehrerwähnten Vertrages auf
das Anfallsgebict bei Verwirklichung des Regulirungsprojektes in
Aussicht zu stellen, da dieser Gebietstheil mit seiner natürlichen Ent-
Wässerung auf die Vorfluth nach Berlin zu angewiesen ist, unniittelbar
an das durch den Vertrag vom 14./20. November 1885 angeschlossene
Territorium von Charlotteuburg angrenzt und wegen seines geringen
Umfanges eine Ueberlastung des Rohrnetzes ausschloß und demgemäß
die Durchführbarkeit des Unternehmens ohne technische und finanzielle
Schwierigkeiten zu ermöglichen war. Allerdings hat sich jetzt nach
nochmaliger Prüfung des Anschlusses in technischer Hinsicht ergeben,
daß die Fassungskraft der die Straßenkreuzung der Augsburger-
und Nürnbergerstraße schräg durchschneidenden Rohrleitung, welche
zur Aufnahme der Abwäsiermengcn des neuen Anschlußgebietes
bestimmt ist, durch deren Zuführung überschritten werden würde und
diese Rohrleitung daher durch eine um 0,v3 m weitere Leitung ersetzt
werden müßte. Jndeffen hat sich der Magistrat von Charlottenburg
zur Tragung der hierdurch entstehenden, außerhalb des Rahmens
des Vertrages vom 14./20. November 1885 liegenden Kosten, welche
ohne Pflasterkosten — das Pflaster über den Baugruben dieser zu
ändernden Leitung will der Magistrat von Charlottenburg selbst
wieder herstellen lassen — aus 840^ veranschlagt sind, bereit erklärt.
Da im Uebrigen die oben angeführten, die Anschlußfrage entscheidenden
Gründe der Deputation für die städtischen Kaualisationswerke und
Rieselfelder auch heute noch unverändert fortbestehen und für uns
ebenfalls bestimmend gewesen sind, empfehlen wir der Stadt
verordneten - Versammlung, dem Antrage des Charlottenburger
Magistrats auf Anschluß des bezeichneten Gebietstheiles an unsere
Kanalisation stattzugeben.
Was ferner die Trennung des auf dem Lageplane gelb gezeich
neten Gebietstheiles von unserer Kanalisation angeht, so war sie eine
natürliche und nothwendige Folge der durch die llmgemeiudung ein
getretenen Aenderung der politischen Zugehörigkeit. Thatsächlich ist
daher auch dieses Gebiet bereits im Oktober und November v. Js.
mit unserer Zustimmung durch den Magistrat von Charlotteuburg
von dem Netze unserer Kanalisation abgebunden worden, sodaß es
sich gegenwärtig nur noch um seine formelle und rechtliche Entlassung
aus dem Vertrage vom 14./20. November 1885 handelt. Dieser
stehen Bedenken nicht entgegen, vielmehr kann sie mit Rücksicht auf
die durch die Lostrennung stattgehabte Entlastung unserer Kanal)
sation nur befürwortet werden. Als Tag des Ausscheidens ist in
Uebereinstimmung mit dem Magistrat von Charlottcnburg der
1. Dezember 1899 vorgesehen.
Wir ersuchen daher um folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß der auf
dem anliegenden Lagcplane mit den Buchstaben a, b, c, a
umschriebene, gelb gefärbte Deutsch-Witmersdorfer Gebiets
theil als mit dem 1. Dezember 1899 aus dem zwischen
Berlin und Charlottenburg bestehenden Anschlußvertrage
vom 14./20. November 1885 ausgeschieden gilt und der auf
demselben Plane mit den Bitchstaben c, d, e, f, g, c um
schriebene, grün gefärbte Charlottenburger Gebietstheil nach
Maßgabe eben dieses Vertrages und unter der Bedingung
an die allgemeine Kanalisation von Berlin angeschlossen
wird, daß sich die Stadtgemciude Charlotteuburg verpflichtet,
diejenigen besonderen Kosten, welche dadurch entstehen, daß
an den Ecke Augsburger- und Nürnbergerstraße bereits vor-
handelten Leitungen Abänderungen vorzunehmen sind,
außerhalb der vertragsmäßigen Leistungen zu erstatten
beziehungsweise zu tragen.
Berlin, den 7. Oktober 1900.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kürschner.
841. Antrag.
Die Versammlung wolle beschließen:
den Magistrat zu ersuchen, mit der Versammlung in ge
mischter Deputation zu berathen:
1. durch welche Mittel die zur Zeit — namentlich für die
Arbeiterbevölkerung — herrschende Wohnungsnoth zu
beseitigen ist,
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