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Volume No. 45 (940-960), 27. Oktober 1900

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1900 (Public Domain)

623 
J/J, 
M 45. 
(940—960.) 
Markigen 
für die 
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin. 
«4«. Vorlage (J.-Nr. 4 004 Kan. 00) — zur Beschlutz- 
fafsung —, betreffend den Anschluß eines Gebiets 
theiles von Charlottenburg an die allgemeine Kanali 
sation von Berlin und Entlaffung eines anderen 
Gebietstheiles aus dem Vertrage vom 14/Sv No 
vember 1885. 
Durch eine umfangreiche Grenzregulirung zwischen den Gemeinden 
Charlotteuburg und Deutsch-Wilmersdorf, welche im Borjahre ihren 
Abschluß gefunden hat, ist in dem auf dem anliegenden Lageplane 
dargestellten Terrain die bisherige durch eine schwarze, durchbrochene 
Linie gekennzeichnete Gemarkungsgrenze in die Richtung der rothen 
durchbrochenen Linie verlegt und demzufolge der auf dem Lage 
plane mit den Buchstaben a, b, o, a umschriebene, gelb gefärbte 
Flächenabschnitt von dem Gemeindebezirke von Charlottenburg ab 
getrennt und mit dem Gemeindebezirke von Deutsch-Wilmersdorf' 
verbunden worden, während andererseits der in dem Lageplane mit 
den Buchstaben v, ä, s, k, g, c umschriebene, grün gefärbte Flächen 
abschnitt aus dem Gemeindebezirke von Deutsch-Wilmersdorf aus- 
und in den Gemeindebezirk von Charlottenburg eingemeindet 
worden ist. 
Aus Anlaß dieser Veränderung hat der Magistrat von Char- 
lotteuburg an die Deputation für die städtischen Kanalisationswerke 
und Rieselfelder das Ersuchen gestellt, den von Charlottenburg 
getrennten Gebietstheil, welcher auf Grund des Vertrages vom 
14./20. November 1885 an die Berliner Kanalisation angeschlossen 
war, aus dem Vertrage auszuscheiden und den an Charlottenburg 
gefallenen Gebietstheil nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ver 
trages an die allgemeine Kanalisation von Berlin anzuschließen. 
Bereits im Jahre 1890 beim Beginn der Grenzregulirungs- 
verhandlungen mit Deutsch-Wilmersdorf hatte sich der Charlotten 
burger Magistrat an die gedachte Deputation mit dem Ersuchen um 
Entscheidung über die bei der Grenzregulirung wichtige Frage 
gewendet, ob im Falle des Zustandekommens der eingangs dargelegten 
Umgemeindungen auf den Anschluß des an Charlottenburg abzu 
tretenden Gebietes an die Berliner Kanalisation auf Grund des 
Vertrages vom 14./20. November 1885 gerechnet iverden könne. Die 
Deputation hatte damals kein Bedenken getragen, dem Magistrat von 
Charlotteuburg die Ausdehnung des mehrerwähnten Vertrages auf 
das Anfallsgebict bei Verwirklichung des Regulirungsprojektes in 
Aussicht zu stellen, da dieser Gebietstheil mit seiner natürlichen Ent- 
Wässerung auf die Vorfluth nach Berlin zu angewiesen ist, unniittelbar 
an das durch den Vertrag vom 14./20. November 1885 angeschlossene 
Territorium von Charlotteuburg angrenzt und wegen seines geringen 
Umfanges eine Ueberlastung des Rohrnetzes ausschloß und demgemäß 
die Durchführbarkeit des Unternehmens ohne technische und finanzielle 
Schwierigkeiten zu ermöglichen war. Allerdings hat sich jetzt nach 
nochmaliger Prüfung des Anschlusses in technischer Hinsicht ergeben, 
daß die Fassungskraft der die Straßenkreuzung der Augsburger- 
und Nürnbergerstraße schräg durchschneidenden Rohrleitung, welche 
zur Aufnahme der Abwäsiermengcn des neuen Anschlußgebietes 
bestimmt ist, durch deren Zuführung überschritten werden würde und 
diese Rohrleitung daher durch eine um 0,v3 m weitere Leitung ersetzt 
werden müßte. Jndeffen hat sich der Magistrat von Charlottenburg 
zur Tragung der hierdurch entstehenden, außerhalb des Rahmens 
des Vertrages vom 14./20. November 1885 liegenden Kosten, welche 
ohne Pflasterkosten — das Pflaster über den Baugruben dieser zu 
ändernden Leitung will der Magistrat von Charlottenburg selbst 
wieder herstellen lassen — aus 840^ veranschlagt sind, bereit erklärt. 
Da im Uebrigen die oben angeführten, die Anschlußfrage entscheidenden 
Gründe der Deputation für die städtischen Kaualisationswerke und 
Rieselfelder auch heute noch unverändert fortbestehen und für uns 
ebenfalls bestimmend gewesen sind, empfehlen wir der Stadt 
verordneten - Versammlung, dem Antrage des Charlottenburger 
Magistrats auf Anschluß des bezeichneten Gebietstheiles an unsere 
Kanalisation stattzugeben. 
Was ferner die Trennung des auf dem Lageplane gelb gezeich 
neten Gebietstheiles von unserer Kanalisation angeht, so war sie eine 
natürliche und nothwendige Folge der durch die llmgemeiudung ein 
getretenen Aenderung der politischen Zugehörigkeit. Thatsächlich ist 
daher auch dieses Gebiet bereits im Oktober und November v. Js. 
mit unserer Zustimmung durch den Magistrat von Charlotteuburg 
von dem Netze unserer Kanalisation abgebunden worden, sodaß es 
sich gegenwärtig nur noch um seine formelle und rechtliche Entlassung 
aus dem Vertrage vom 14./20. November 1885 handelt. Dieser 
stehen Bedenken nicht entgegen, vielmehr kann sie mit Rücksicht auf 
die durch die Lostrennung stattgehabte Entlastung unserer Kanal) 
sation nur befürwortet werden. Als Tag des Ausscheidens ist in 
Uebereinstimmung mit dem Magistrat von Charlottcnburg der 
1. Dezember 1899 vorgesehen. 
Wir ersuchen daher um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß der auf 
dem anliegenden Lagcplane mit den Buchstaben a, b, c, a 
umschriebene, gelb gefärbte Deutsch-Witmersdorfer Gebiets 
theil als mit dem 1. Dezember 1899 aus dem zwischen 
Berlin und Charlottenburg bestehenden Anschlußvertrage 
vom 14./20. November 1885 ausgeschieden gilt und der auf 
demselben Plane mit den Bitchstaben c, d, e, f, g, c um 
schriebene, grün gefärbte Charlottenburger Gebietstheil nach 
Maßgabe eben dieses Vertrages und unter der Bedingung 
an die allgemeine Kanalisation von Berlin angeschlossen 
wird, daß sich die Stadtgemciude Charlotteuburg verpflichtet, 
diejenigen besonderen Kosten, welche dadurch entstehen, daß 
an den Ecke Augsburger- und Nürnbergerstraße bereits vor- 
handelten Leitungen Abänderungen vorzunehmen sind, 
außerhalb der vertragsmäßigen Leistungen zu erstatten 
beziehungsweise zu tragen. 
Berlin, den 7. Oktober 1900. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kürschner. 
841. Antrag. 
Die Versammlung wolle beschließen: 
den Magistrat zu ersuchen, mit der Versammlung in ge 
mischter Deputation zu berathen: 
1. durch welche Mittel die zur Zeit — namentlich für die 
Arbeiterbevölkerung — herrschende Wohnungsnoth zu 
beseitigen ist, 
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