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Volume No. 39 (743-792), 1. September 1900

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1900 (Public Domain)

553 
Forderung 
des 
Eigenthümers 
Jt 
Ergebniß 
des 
Enteignungsverfahrens 
Verlauf des Rechtsweges 
und Angabe der rechtskräftig 
festgestellteu Entschädigung 
nebst Zinsen 
Angewiesene 
bezw. 
gezahlte 
Entschädigung 
nebst Zinsen 
Jt 
Bemerkungen 
Nachweisung zur Vorlage an die Stadtverordueteu-Lersammlung 
J.-Nr. 1 086 B. V. ll. 93.) 
Der Feststellungsbeschluß ist 
diesseits durch Klage vom Expro- 
priateu durch Widerklage angefochten. 
Durch Urtheil des Königlichen Land 
gerichts I vom 4. Februar 1895 
wurde die Stadtgemeinde verurtheilt, 
dem Beklagten das ganze Grund 
stück Gitschinerstraße 103 abzu 
nehmen und ihm 375 396,48 Jt 
nebst Zinsen zu zahlen. Auf die 
gegen dieses Urtheil von beiden 
Parteien eingelegte Berufung ist die 
Stadtgemeinde durch Erkenntniß 
des Kammergerichs vom 20. Fe 
bruar d. Js. verurtheilt worden, 
für den Beklagten außer den im 
Enteignungsverfahrcn zugesprochenen 
229194,8?./# noch weitere 98602,53^ 
nebst 5 pCt. Zinsen von 327 287 Jl 
für die Zeit vom 9. Mai 1891 bis 
2. Mai 1893 abzügl. des am 3. Mai 
1893 hinterlegten Zinsenbetrages von 
5 433,so M,ferner nebst 5 pCt. Zinsen 
von 98 092,83 Jt vom 2. Mai 1893 
bis 1. Januar 1900 und nebst 4 pCt. 
Zinsen von 98092,8» JC vom 
1. Jannar 1900 ab zahlungshalber 
zu hinterlegen. Am 5. Mai d. Js. 
ist demgemäß: 
a) die Hauptforderung 
mit 98 602,58 Jt, 
b) die zuerkannten 
Zinsen bis zum 
Zahlungstage. . 66 454,24 - 
zusammen 165 056,77 Jt, 
abzüglich des am 
3. Mai 1893 hinter- 
legten Zinsenbetrages 
von 5 433,80 - 
mit 159 623,47 Jt 
hinterlegt worden. 
159 623,47 
337500 Jt für das ganze 
368 gm große Grundstück. 
Durch Beschluß des König 
lichen Polizei-Präsidiums vom 
29. Januar d. Js. wurde die 
Entschädigung für die Abtretung 
der 180 gm großen Fläche auf 
182 806,8« Jt festgestellt, welcher 
Betrag behufs Herbeiführung der 
Enteignung am 21. März d. Js. 
hinterlegt worden ist. 
Die Frist zur Beschreitung des 
Rechtsweges ist noch nicht abgelaufen. 
182 806,60 
160000 Jt. 
Durch Beschluß des König 
lichen Polizei-Präsidiums vom 
12. März d. Js. wurde die Ent 
schädigung für die Abtretung der 
Fläche auf . . . .60 843 Jt, 
und die Entschädigung 
für die nebenberech 
tigten Miether auf 
zusammen .... 1236 - 
festgestellt. Der Ge- 
sammtbetrag von. . 62 079 M 
ist behufs Herbeiführung der Ent 
eignung an die Empfangsberech 
tigten gezahlt worden. 
Die Frist zur Beschreitung des 
Rechtsweges ist noch nicht abge 
laufen. 
62 079,oo
	        
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