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Der Neubau soll dem vorhandenen Werkstatlgebäudc gegenüber
in denselben Größenverhältuissen errichtet werde».
Der Vorentwurf enthält in dem nach Norden gelegenen Flügel
einen zirka 170 qm große» Raum für die Tischlerei, im Mittelbau
eine zirka 61 qm große Stellmacherei, einen Polirrauni, eine Maler -
werlstalt und einen Vorrathsraum von je 43 qm Größe, im linken
Flügelbau die Werkstätten für die Bürstenbinder und Korbmacher von
je 68 qm, ein kleines Zimmer für künstlerische Arbeiten und einen
Klosetraum. Außerhalb des Gebäudes, von der Kurbmacherwerkstatl
direkt zugänglich, steht ein Bottich zum Einweichen der Weiden. Die
innere und äußere Ausstattung soll dem vorhandenen Werkstattgebäude
entsprechen mit denr Unterschied, daß statt der Terrazzoböden im
Neubau Holzfußböden mit Rücksicht auf die Anfälle der Kranken zur
Ausführung kommen.
Zur Einführung der Danipfrohre für die Zentralheizung werden
die Korridore unterkellert; der Raum für die Tischlerei soll, damit er
von Pfeilern und Stützen frei bleibt, mit eisernen Polonceaubindern
überdeckt werden.
Die Kosten betragen nach dem Ueberschlag 55 OM M.
Berlin, den 28. Oktober 1899.
Der Stadl-Bauinspektor.
Weber.
Gelesen.
Berlin, den 14. November 1899.
Der Stadt-Baurath. Der Stadt-Bauinspektor.
gez. Ludwig Hoffman». H. Boehm.
8Ä. Vorlage (J.-Nr. 4 946 Erl. I. 99) — zur Beschlußfassung —,
betreffend den Abschluß eines Vergleiches hinsichtlich
der Regulirungskosten für die Bayreutherstraße und die
Gaisbergstraße und Motzstraße.
Nach dem unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung
— Beschluß vom 2. Februar 1893, Protokoll Nr. 14 — unter dem
1894 zwischen den Stadtgemeinden Berlin und Charlottenburg
abgeschlossenen Vertrage hatte die erstere die Kosten für die Freilegung
Regulirung, Pflasterung und Entwässerung der Bayreutherstraße
zwischen der Augsburger und der heutigen Gaisbergstraße zu tragen,
während die letztere sich verbindlich gemacht hat, diese Kosten, soweit
nach den für Charlottenburg gültigen Ortsstatuten noch andere An-
lieger außer der mit ihrem Gasanstaltsgrundstücke adjazirenden Stadt-
genieinde Berlin verpflichtet sind, wiedereinznziehen und an die
Stadtgemeinde Berlin abzuführen. Die Freilegungs-, Regulirüngs-
und Pflasterungskosten waren seitens der Stadtgemeiude Berlin
vorschußweise an Charlottenburg zu leisten, die Kanalisationskosten
dagegen nicht, da die Kanalisationsanlagen nach dem Vertrage vom
14./20. November 1885, betreffend die Kanalisirung verschiedener
Charlottenburger Gebietstheile, seitens der Berliner Kanalisations
verwaltung ausgeführt werden mußten. Der seitens der Stadl Berlin
zu leistende Vorschuß wurde auf 50 960 M festgesetzt und im Jahre
1896 an Charlottenburg gezahlt.
Nachdem die in Betracht kommende Strecke der Bayreutherstraße
seitens der Gemeinde Charlottenburg hergestellt war, übersandte der
Charlottenburger Magistrat unter dem 14. Januar 1898 die Abrechnung
der Regulirungskostcn. Dieselben betrugen ausschließlich der Kosten
für die Kaualisationsanlagen 50 249,54 der Differenzbetrag zwischen
dieser Summe und dem geleisteten Vorschuß Ist uns von Charlotteuburg
mit 710,±6 Ji erstattet worden.
Von den Regulirungskosten, welche von den Adjazenten nach
Maßgabe der Grundstücksfronten zu erstatten sind, entfallen auf das
an der Ostseite der Straße belegeue, der Stadtgemeinde Berlin ge
hörige Gasbehältergrundstück 25177,20 dieser Betrag muß aus
dem Etat der Gaswerke dem Vorschuß-Konto noch erstattet werden.
Der andere Theil der Regulirungskosteu mit 25 072,»4 M entfällt auf
die Grundstücke an der Westseite der Straße. Die Adjazenten auf
dieier Seite sind nun zwar von Charlottenbnrg zur Zahlung der
Anliegerbeiträge veranlagt worden, haben aber sämmtlich unter Be-
rufung auf ein unterm 9. Mai 1894 ergangenes Oberverwaltungs-
gerichts-Erkenntniß gegen die Veranlagung Einspruch erhoben. Dieses
Urtheil des Oberverwaltungsgerichts, welches in der Sammlung der Ent
scheidungen ienesGerichts Baud26 Seite77 abgedruckt ist, besagt, daßeine
Beitragspflicht der an die Straße grenzenden Eigenthümer für den
Fall, daß die neue Anlage durch einen Unternehmer erfolgt, besonders
auch aus dem Wege, daß die Ausführung für des letzteren Rechnung
im öffentlichen Interesse von der Gemeinde selbst übernommen wird,
nicht begründet ist. Da die Stadtgenieinde Berlin bei Anlegung der
auf Charlottenburger Gebiet liegenden Bayreutherstraße lediglich Unter
nehmerin ist, steht das erwähnte Urtheil unserem Ansprüche ans § 2
des genannten Vertrages entgegen, dergestalt, daß die Genicmde
Charlottenbnrg vor einer Unmöglichkeit der Erfüllung, für die sie nach
dem Wortlaut des Vertrages auch nicht einzustehen hat, sich befindet.
Auf Grund der Vorschriften des Fluchtliniengesetzes können also im
vorliegenden Falle die Anliegerbeiträge von den Adjazenten nicht
gefordert werden. Dagegen bleibt noch die Möglichkeit offen, die
Adjazenten auf Grund der für die nützliche Verwendung gegebenen
Normen in Anspruch zu nehmen.
Von den Adjazenten der Westseite hat denn auch der eine die auf
ihn entfallenden Beiträge nachträglich gezahlt, während gegen einen
zweiten bereits der Prozcßweg beschritten ist. Die Eigenthümer des
dritten Grundstücks, Baukdirektor Paul Puchniüllcr zu Charlotten
burg. Lcibnizstraße 61, und Kommerzienrath Eduard Sande» zu
Potsdam, haben wegen eines Vergleiches mit uns verhandelt und uns
nunmehr einen utzs annehmbar erscheinenden Vergleichsvorschlag
gemacht.
Das Grundstück der Gasbehälteranstalt wird auf der Südseite,
wie aus dem in 2 Exemplaren beigefügten Situationsplane hervor
geht, von der noch nicht regulirten, theilweise zu Schöucbcrg, theil-
weise zu Charlottenbnrg gehörigen Gaisbergstraße und einem ebenfalls
noch nicht regulirten Theile der Motzstraße begrenzt. Diese beiden
Straßenstrecken werden von den Herren Sonden und Puchmüller
in Gemeinschaft mit der Berlinischen Boden-Gesellschaft als Unter
nehmern regulirt und gepflastert Die Stadtgenieinde Berlin bestndct
sich daher hinsichtlich dieser Straßenstrccken den Herren Sauden und
Puchmüller gegenüber in derselbe» Lage, wie die genannten Herren
der Stadtgemeinde Berlin gegenüber in Belreff der Bayreutherstraße.
Die Stadt Berlin könnte also nach dem erwähnten Erkenntniß des
Oberverwaltungsgerichts zwar auf Grund des Fluchtliniengesetzes zur
Zahlung von Anliegerbeiträgen nicht gezwungen, wohl aber im Wege
des Civilprozesses auf Grund der privatrechtlichen Normen von der
nützlichen Verwendung dazu angehalten werden. Um nun zwei
Prozesse zu vermeiden, in deren einem die Stadtgenieinde Klägerin,
und in deren anderem sie Beklagte sein würde, sind wir bereit, niil
den genannten Herren folgenden Vergleich abzuschließen:
1. Die Herren Sauden und Puchmüller übernehmen folgende
Verpflichtungen:
Lj sie reguliren die Gaisbergstraße zwischen der Luther und
Bayreutherstraße und den zwischen der Gaisberg- und
Lutherstraße belegenen Theil der Motzstraße auf eigene
Kosten, und zwar in der Weise, daß das an dieser Straßen
strecke belegene Gasanstaltsgrundstück von ortsstatutarischen
Anliegerbeiträgen befreit ist;
b) sic übernehmen die Regnlirnng des Bürgersteiges dieser
beiden Straßenstrecken vor dem Gasanstaltsgrundstücke auf
ihre Kosten;
c) sie ersetzen den in der Straßenflnchtlinie der Bayreuther-
straße und den in der Straßenflnchtlinie der Gaisberg- und
Motzstraße befindlichen alten Zaun durch einen neuen,
gehobelten und auf der Außenseite gestrichenen Zaun, welcher
ohne Entgelt in das Eigenthum der Stadtgemeinde Berlin
übergeht, und erhöhen das Terrain, auf welchem dieser
Zaun errichtet werden soll, auf ihre Kosten bis auf das
Straßenniveau;
ck) sie übernehnien die Gewähr dafür, daß der an der Motz
straße belegene Terrainzipfel, der zukünftiges Vorgartcnland
bildet und auf dem beiliegenden Situationsplane mit, den
Buchstaben a b c umschrieben und mit blauen Strichen
durchzogen ist, nicht später einmal seitens der Stadtgemeinde
Berlin von der Gemeinde Schöneberg entgeltlich erworben
werden muß:
e) sie erklären sich bereit, die auf ihre Grundstücksfront ent
fallenden Anliegerbeiträge für die Bayreutherstraße in Höhe
von zirka 15 000 M an die Stadtgemeinde Berlin zu ent
richten.
2. Die Stadtgemeinde Berlin übernimmt dagegen folgende Ver
pflichtungen:
a) sie läßt das ihr gehörige in der GaPbergstraße zwischen
der Luther- und Bayreutherstraße unA in der Motzstraße
zwischen Gaisberg. und Lutherstraße belegene Straßenland
kosten- und lastenfrei unverzüglich an die Stadtgemeinde
Charlottenburg auf;
b) sie macht sich verbindlich, auf denselben Straßenstrecken das
ihr gehörige Vorgartenland jederzeit auf Verlangen der
Stadtgemeinde Charlottenburg derselben kosten- und lasten
frei zu übereignen;
v) zur Ablösung der ortsstatutarischen Anliegerbeiträge für die
Front des ihr gehörigen Gasanstaltsgrundstücks auf den
beiden genannten Straßenstrecken zahlt sie einen Betrag von
35 0M M in baarem Gelde an die Herren Sande» und
Puchmüller, sobald die Straßenstrecken ordnungsmäßig
asphaltirt sind.
Nach den von unserer Bau-Deputation, Abtheilung II, auf
gestellten Berechnungen muß dieser Vergleich für die Sladtgememdc