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Volume No. 3 (80-96), 6. Januar 1900

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1900 (Public Domain)

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Der Neubau soll dem vorhandenen Werkstatlgebäudc gegenüber 
in denselben Größenverhältuissen errichtet werde». 
Der Vorentwurf enthält in dem nach Norden gelegenen Flügel 
einen zirka 170 qm große» Raum für die Tischlerei, im Mittelbau 
eine zirka 61 qm große Stellmacherei, einen Polirrauni, eine Maler - 
werlstalt und einen Vorrathsraum von je 43 qm Größe, im linken 
Flügelbau die Werkstätten für die Bürstenbinder und Korbmacher von 
je 68 qm, ein kleines Zimmer für künstlerische Arbeiten und einen 
Klosetraum. Außerhalb des Gebäudes, von der Kurbmacherwerkstatl 
direkt zugänglich, steht ein Bottich zum Einweichen der Weiden. Die 
innere und äußere Ausstattung soll dem vorhandenen Werkstattgebäude 
entsprechen mit denr Unterschied, daß statt der Terrazzoböden im 
Neubau Holzfußböden mit Rücksicht auf die Anfälle der Kranken zur 
Ausführung kommen. 
Zur Einführung der Danipfrohre für die Zentralheizung werden 
die Korridore unterkellert; der Raum für die Tischlerei soll, damit er 
von Pfeilern und Stützen frei bleibt, mit eisernen Polonceaubindern 
überdeckt werden. 
Die Kosten betragen nach dem Ueberschlag 55 OM M. 
Berlin, den 28. Oktober 1899. 
Der Stadl-Bauinspektor. 
Weber. 
Gelesen. 
Berlin, den 14. November 1899. 
Der Stadt-Baurath. Der Stadt-Bauinspektor. 
gez. Ludwig Hoffman». H. Boehm. 
8Ä. Vorlage (J.-Nr. 4 946 Erl. I. 99) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend den Abschluß eines Vergleiches hinsichtlich 
der Regulirungskosten für die Bayreutherstraße und die 
Gaisbergstraße und Motzstraße. 
Nach dem unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung 
— Beschluß vom 2. Februar 1893, Protokoll Nr. 14 — unter dem 
1894 zwischen den Stadtgemeinden Berlin und Charlottenburg 
abgeschlossenen Vertrage hatte die erstere die Kosten für die Freilegung 
Regulirung, Pflasterung und Entwässerung der Bayreutherstraße 
zwischen der Augsburger und der heutigen Gaisbergstraße zu tragen, 
während die letztere sich verbindlich gemacht hat, diese Kosten, soweit 
nach den für Charlottenburg gültigen Ortsstatuten noch andere An- 
lieger außer der mit ihrem Gasanstaltsgrundstücke adjazirenden Stadt- 
genieinde Berlin verpflichtet sind, wiedereinznziehen und an die 
Stadtgemeinde Berlin abzuführen. Die Freilegungs-, Regulirüngs- 
und Pflasterungskosten waren seitens der Stadtgemeiude Berlin 
vorschußweise an Charlottenburg zu leisten, die Kanalisationskosten 
dagegen nicht, da die Kanalisationsanlagen nach dem Vertrage vom 
14./20. November 1885, betreffend die Kanalisirung verschiedener 
Charlottenburger Gebietstheile, seitens der Berliner Kanalisations 
verwaltung ausgeführt werden mußten. Der seitens der Stadl Berlin 
zu leistende Vorschuß wurde auf 50 960 M festgesetzt und im Jahre 
1896 an Charlottenburg gezahlt. 
Nachdem die in Betracht kommende Strecke der Bayreutherstraße 
seitens der Gemeinde Charlottenburg hergestellt war, übersandte der 
Charlottenburger Magistrat unter dem 14. Januar 1898 die Abrechnung 
der Regulirungskostcn. Dieselben betrugen ausschließlich der Kosten 
für die Kaualisationsanlagen 50 249,54 der Differenzbetrag zwischen 
dieser Summe und dem geleisteten Vorschuß Ist uns von Charlotteuburg 
mit 710,±6 Ji erstattet worden. 
Von den Regulirungskosten, welche von den Adjazenten nach 
Maßgabe der Grundstücksfronten zu erstatten sind, entfallen auf das 
an der Ostseite der Straße belegeue, der Stadtgemeinde Berlin ge 
hörige Gasbehältergrundstück 25177,20 dieser Betrag muß aus 
dem Etat der Gaswerke dem Vorschuß-Konto noch erstattet werden. 
Der andere Theil der Regulirungskosteu mit 25 072,»4 M entfällt auf 
die Grundstücke an der Westseite der Straße. Die Adjazenten auf 
dieier Seite sind nun zwar von Charlottenbnrg zur Zahlung der 
Anliegerbeiträge veranlagt worden, haben aber sämmtlich unter Be- 
rufung auf ein unterm 9. Mai 1894 ergangenes Oberverwaltungs- 
gerichts-Erkenntniß gegen die Veranlagung Einspruch erhoben. Dieses 
Urtheil des Oberverwaltungsgerichts, welches in der Sammlung der Ent 
scheidungen ienesGerichts Baud26 Seite77 abgedruckt ist, besagt, daßeine 
Beitragspflicht der an die Straße grenzenden Eigenthümer für den 
Fall, daß die neue Anlage durch einen Unternehmer erfolgt, besonders 
auch aus dem Wege, daß die Ausführung für des letzteren Rechnung 
im öffentlichen Interesse von der Gemeinde selbst übernommen wird, 
nicht begründet ist. Da die Stadtgenieinde Berlin bei Anlegung der 
auf Charlottenburger Gebiet liegenden Bayreutherstraße lediglich Unter 
nehmerin ist, steht das erwähnte Urtheil unserem Ansprüche ans § 2 
des genannten Vertrages entgegen, dergestalt, daß die Genicmde 
Charlottenbnrg vor einer Unmöglichkeit der Erfüllung, für die sie nach 
dem Wortlaut des Vertrages auch nicht einzustehen hat, sich befindet. 
Auf Grund der Vorschriften des Fluchtliniengesetzes können also im 
vorliegenden Falle die Anliegerbeiträge von den Adjazenten nicht 
gefordert werden. Dagegen bleibt noch die Möglichkeit offen, die 
Adjazenten auf Grund der für die nützliche Verwendung gegebenen 
Normen in Anspruch zu nehmen. 
Von den Adjazenten der Westseite hat denn auch der eine die auf 
ihn entfallenden Beiträge nachträglich gezahlt, während gegen einen 
zweiten bereits der Prozcßweg beschritten ist. Die Eigenthümer des 
dritten Grundstücks, Baukdirektor Paul Puchniüllcr zu Charlotten 
burg. Lcibnizstraße 61, und Kommerzienrath Eduard Sande» zu 
Potsdam, haben wegen eines Vergleiches mit uns verhandelt und uns 
nunmehr einen utzs annehmbar erscheinenden Vergleichsvorschlag 
gemacht. 
Das Grundstück der Gasbehälteranstalt wird auf der Südseite, 
wie aus dem in 2 Exemplaren beigefügten Situationsplane hervor 
geht, von der noch nicht regulirten, theilweise zu Schöucbcrg, theil- 
weise zu Charlottenbnrg gehörigen Gaisbergstraße und einem ebenfalls 
noch nicht regulirten Theile der Motzstraße begrenzt. Diese beiden 
Straßenstrecken werden von den Herren Sonden und Puchmüller 
in Gemeinschaft mit der Berlinischen Boden-Gesellschaft als Unter 
nehmern regulirt und gepflastert Die Stadtgenieinde Berlin bestndct 
sich daher hinsichtlich dieser Straßenstrccken den Herren Sauden und 
Puchmüller gegenüber in derselbe» Lage, wie die genannten Herren 
der Stadtgemeinde Berlin gegenüber in Belreff der Bayreutherstraße. 
Die Stadt Berlin könnte also nach dem erwähnten Erkenntniß des 
Oberverwaltungsgerichts zwar auf Grund des Fluchtliniengesetzes zur 
Zahlung von Anliegerbeiträgen nicht gezwungen, wohl aber im Wege 
des Civilprozesses auf Grund der privatrechtlichen Normen von der 
nützlichen Verwendung dazu angehalten werden. Um nun zwei 
Prozesse zu vermeiden, in deren einem die Stadtgenieinde Klägerin, 
und in deren anderem sie Beklagte sein würde, sind wir bereit, niil 
den genannten Herren folgenden Vergleich abzuschließen: 
1. Die Herren Sauden und Puchmüller übernehmen folgende 
Verpflichtungen: 
Lj sie reguliren die Gaisbergstraße zwischen der Luther und 
Bayreutherstraße und den zwischen der Gaisberg- und 
Lutherstraße belegenen Theil der Motzstraße auf eigene 
Kosten, und zwar in der Weise, daß das an dieser Straßen 
strecke belegene Gasanstaltsgrundstück von ortsstatutarischen 
Anliegerbeiträgen befreit ist; 
b) sic übernehmen die Regnlirnng des Bürgersteiges dieser 
beiden Straßenstrecken vor dem Gasanstaltsgrundstücke auf 
ihre Kosten; 
c) sie ersetzen den in der Straßenflnchtlinie der Bayreuther- 
straße und den in der Straßenflnchtlinie der Gaisberg- und 
Motzstraße befindlichen alten Zaun durch einen neuen, 
gehobelten und auf der Außenseite gestrichenen Zaun, welcher 
ohne Entgelt in das Eigenthum der Stadtgemeinde Berlin 
übergeht, und erhöhen das Terrain, auf welchem dieser 
Zaun errichtet werden soll, auf ihre Kosten bis auf das 
Straßenniveau; 
ck) sie übernehnien die Gewähr dafür, daß der an der Motz 
straße belegene Terrainzipfel, der zukünftiges Vorgartcnland 
bildet und auf dem beiliegenden Situationsplane mit, den 
Buchstaben a b c umschrieben und mit blauen Strichen 
durchzogen ist, nicht später einmal seitens der Stadtgemeinde 
Berlin von der Gemeinde Schöneberg entgeltlich erworben 
werden muß: 
e) sie erklären sich bereit, die auf ihre Grundstücksfront ent 
fallenden Anliegerbeiträge für die Bayreutherstraße in Höhe 
von zirka 15 000 M an die Stadtgemeinde Berlin zu ent 
richten. 
2. Die Stadtgemeinde Berlin übernimmt dagegen folgende Ver 
pflichtungen: 
a) sie läßt das ihr gehörige in der GaPbergstraße zwischen 
der Luther- und Bayreutherstraße unA in der Motzstraße 
zwischen Gaisberg. und Lutherstraße belegene Straßenland 
kosten- und lastenfrei unverzüglich an die Stadtgemeinde 
Charlottenburg auf; 
b) sie macht sich verbindlich, auf denselben Straßenstrecken das 
ihr gehörige Vorgartenland jederzeit auf Verlangen der 
Stadtgemeinde Charlottenburg derselben kosten- und lasten 
frei zu übereignen; 
v) zur Ablösung der ortsstatutarischen Anliegerbeiträge für die 
Front des ihr gehörigen Gasanstaltsgrundstücks auf den 
beiden genannten Straßenstrecken zahlt sie einen Betrag von 
35 0M M in baarem Gelde an die Herren Sande» und 
Puchmüller, sobald die Straßenstrecken ordnungsmäßig 
asphaltirt sind. 
Nach den von unserer Bau-Deputation, Abtheilung II, auf 
gestellten Berechnungen muß dieser Vergleich für die Sladtgememdc
	        
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