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Nach den Anträgen des Magistrats:
Nach den Beschlüssen des Ausschuffes:
beigetreten sind oder welche bestimmungsgemäß als Wohl-
thätigkeits-Anstalten Wittwen- und Waisengelder zahlen oder
Zuschüsse zu Wittwen- und Waisenpensionen leisten.
8 4-
Die Bestimmungen dieses Statuts finden auch auf die Hinter
bliebenen derjenigen beim Inkrafttreten dieses Statuts am Leben be
findlichen Lehrer oder Beamten Anwendung, welche schon vor In
krafttreten dieses Statuts in Ruhestand versetzt worden sind.
8 6.
Sofern die Wittwen oder die Waisen eines vor dem Jnkraft-
treten dieses Ortsstatuts angestellten oder angestellt gewesenen Lehrers
oder Beaniten auf Grund der bisher für sie geltenden Grundsätze
über die Hinterbliebencnversorgung Ansprüche auf höhere Bezüge
haben sollten, als nach diesem Statut, bleiben ihnen die Ansprüche
auf diese höheren Bezüge auch in Zukunft erhalten.
8 6.
Dieses Ortsstatut tritt am 1. April 1900 in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkt treten für die im § 1 bezeichneten Personen und ihre Hinter-
bliebenen alle widersprechenden früheren Ortsstatute, Reglements und
Gemeindebeschlüsse, insbesondere das „Ortsstatut, betreffend die Für
sorge für die Wittwen und Waisen der besoldeten Gemeindebeamten
und Lehrer, vom 1890" sammt dem Nachtrage vom 14./17. Fe
bruar 1894 — jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 1 des eben-
genannten Statuts und des Z 5 dieses Statuts — außer Kraft.
Berlin, den . . .
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
entweder die im § 1 bezeichneten Personen freiwillig bei
getreten sind oder welche als Wohlthätigkeits-Anstalten
bestimmungsgemäß Wittwen- und Waisengelder zahlen oder
Zuschüsse zu solchen leisten;
3. den Wittwen und Waisen aller Rektoren und Lehrer an den
Gemeindeschulen diejenigen Ansprüche auf Wittwen- und Waisen
geld, welche sie auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899
bezw. ans Grund des Ortsstatuts vom 1890 oder auf
Grund des Statuts der Wittwenpensions - Anstalt vom
ui 'a iIm sEie auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1890
gegen die Stadt oder die Sparkasse haben, unbeschadet der
Bestimmung unter Nr. 1 dieses Paragraphen.
8 4.
Die Bestimmungen dieses Statuts finden auch auf die Hinter
bliebenen derjenigen beim Inkrafttreten dieses Statuts am Leben
befindlichen Personen Anwendung, welche schon vor Inkrafttreten
dieses Statuts in Ruhestaud versetzt worden sind.
8 5.
Sofern die Wittwen oder die Waisen einer vor dem Inkrafttreten
dieses Ortsstatnts angestellten oder angestellt gewesenen Person auf
Grund der bisher für sie geltenden Grundsätze über die Hinterbliebenen-
vcrsorgung Ansprüche auf höhere Bezüge haben sollten, als nach diesem
Statut, bleiben ihnen die Ansprüche auf diese höheren Bezüge auch
in Zukunft erhalten.
8 6.
Dieses Ortsstatut tritt am 1. April 1900 in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkt treten für die im § 1 bezeichneten Personen und ihre Hinter
bliebenen alle widersprechenden früheren Ortsstatute, Reglements und
Gemeindebeschlüsse, insbesondere das „Ortsstatut, betreffend die Für
sorge für die Wittwen und Waisen der besoldeten Gemeindebeamten
und Lehrer, vom 1890" sammt dem Nachtrage vom 14./17. Fe
bruar 1894 — jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 1 des eben-
genannten Statuts und des 8 5 dieses Statuts — außer Kraft.
Hinsichtlich der Wittwen derjenigen Personen, welche gegen die
Stadtgemeinde Ansprüche aus dem Reglement, betreffend die
„Wittwenverpflegungs-Anstalt für Angestellte beim städtischen Erleuch-
tungsweseu, vom 14. Januar 1874" haben, treten an die Stelle der
ihnen auf Grund des genannten Reglements geschuldeten Beträge die
ihnen aus diesem Ortsstatnt zustehenden Bezüge. Vom Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Statuts an werden weitere Beiträge ans
Grund des genannten Reglements von den Angestellten nicht mehr
erhoben. Den Wittwen der vor dem Inkrafttreten dieses Statuts
verstorbenen Angestellten beim Erleuchtungswesen verbleiben ihre An
sprüche aus dem Reglement vom 14. Januar 1874.
Berlin, den . . .
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
575. Vorlage (J.-Nr. 2 450 Erl. 1.00) — zur Kenntnisnahme —,
betreffend die Nachweisung der flammen zur öffent
lichen Beleuchtung, der Gasproduktion und des Gas
verbrauches für das Vierteljahr Januar März 1900.
Der Stadtverordneten-Versammlung überreichen wir zur Kenntniß-
nahme in der Anlage die Nachweisung der Flammen zur öffentlichen
Beleuchtung, der Gasproduktton und des Gasverbrauches für das'
Vierteljahr Januar/März 1900.
Berlin, den 2. Juni 1900.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.