Path:
Volume No. 33 (564-587), 9. Juni 1900

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1900 (Public Domain)

424 
Nach den Anträgen des Magistrats: 
Nach den Beschlüssen des Ausschuffes: 
beigetreten sind oder welche bestimmungsgemäß als Wohl- 
thätigkeits-Anstalten Wittwen- und Waisengelder zahlen oder 
Zuschüsse zu Wittwen- und Waisenpensionen leisten. 
8 4- 
Die Bestimmungen dieses Statuts finden auch auf die Hinter 
bliebenen derjenigen beim Inkrafttreten dieses Statuts am Leben be 
findlichen Lehrer oder Beamten Anwendung, welche schon vor In 
krafttreten dieses Statuts in Ruhestand versetzt worden sind. 
8 6. 
Sofern die Wittwen oder die Waisen eines vor dem Jnkraft- 
treten dieses Ortsstatuts angestellten oder angestellt gewesenen Lehrers 
oder Beaniten auf Grund der bisher für sie geltenden Grundsätze 
über die Hinterbliebencnversorgung Ansprüche auf höhere Bezüge 
haben sollten, als nach diesem Statut, bleiben ihnen die Ansprüche 
auf diese höheren Bezüge auch in Zukunft erhalten. 
8 6. 
Dieses Ortsstatut tritt am 1. April 1900 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkt treten für die im § 1 bezeichneten Personen und ihre Hinter- 
bliebenen alle widersprechenden früheren Ortsstatute, Reglements und 
Gemeindebeschlüsse, insbesondere das „Ortsstatut, betreffend die Für 
sorge für die Wittwen und Waisen der besoldeten Gemeindebeamten 
und Lehrer, vom 1890" sammt dem Nachtrage vom 14./17. Fe 
bruar 1894 — jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 1 des eben- 
genannten Statuts und des Z 5 dieses Statuts — außer Kraft. 
Berlin, den . . . 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
entweder die im § 1 bezeichneten Personen freiwillig bei 
getreten sind oder welche als Wohlthätigkeits-Anstalten 
bestimmungsgemäß Wittwen- und Waisengelder zahlen oder 
Zuschüsse zu solchen leisten; 
3. den Wittwen und Waisen aller Rektoren und Lehrer an den 
Gemeindeschulen diejenigen Ansprüche auf Wittwen- und Waisen 
geld, welche sie auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 
bezw. ans Grund des Ortsstatuts vom 1890 oder auf 
Grund des Statuts der Wittwenpensions - Anstalt vom 
ui 'a iIm sEie auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1890 
gegen die Stadt oder die Sparkasse haben, unbeschadet der 
Bestimmung unter Nr. 1 dieses Paragraphen. 
8 4. 
Die Bestimmungen dieses Statuts finden auch auf die Hinter 
bliebenen derjenigen beim Inkrafttreten dieses Statuts am Leben 
befindlichen Personen Anwendung, welche schon vor Inkrafttreten 
dieses Statuts in Ruhestaud versetzt worden sind. 
8 5. 
Sofern die Wittwen oder die Waisen einer vor dem Inkrafttreten 
dieses Ortsstatnts angestellten oder angestellt gewesenen Person auf 
Grund der bisher für sie geltenden Grundsätze über die Hinterbliebenen- 
vcrsorgung Ansprüche auf höhere Bezüge haben sollten, als nach diesem 
Statut, bleiben ihnen die Ansprüche auf diese höheren Bezüge auch 
in Zukunft erhalten. 
8 6. 
Dieses Ortsstatut tritt am 1. April 1900 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkt treten für die im § 1 bezeichneten Personen und ihre Hinter 
bliebenen alle widersprechenden früheren Ortsstatute, Reglements und 
Gemeindebeschlüsse, insbesondere das „Ortsstatut, betreffend die Für 
sorge für die Wittwen und Waisen der besoldeten Gemeindebeamten 
und Lehrer, vom 1890" sammt dem Nachtrage vom 14./17. Fe 
bruar 1894 — jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 1 des eben- 
genannten Statuts und des 8 5 dieses Statuts — außer Kraft. 
Hinsichtlich der Wittwen derjenigen Personen, welche gegen die 
Stadtgemeinde Ansprüche aus dem Reglement, betreffend die 
„Wittwenverpflegungs-Anstalt für Angestellte beim städtischen Erleuch- 
tungsweseu, vom 14. Januar 1874" haben, treten an die Stelle der 
ihnen auf Grund des genannten Reglements geschuldeten Beträge die 
ihnen aus diesem Ortsstatnt zustehenden Bezüge. Vom Zeitpunkte 
des Inkrafttretens dieses Statuts an werden weitere Beiträge ans 
Grund des genannten Reglements von den Angestellten nicht mehr 
erhoben. Den Wittwen der vor dem Inkrafttreten dieses Statuts 
verstorbenen Angestellten beim Erleuchtungswesen verbleiben ihre An 
sprüche aus dem Reglement vom 14. Januar 1874. 
Berlin, den . . . 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
575. Vorlage (J.-Nr. 2 450 Erl. 1.00) — zur Kenntnisnahme —, 
betreffend die Nachweisung der flammen zur öffent 
lichen Beleuchtung, der Gasproduktion und des Gas 
verbrauches für das Vierteljahr Januar März 1900. 
Der Stadtverordneten-Versammlung überreichen wir zur Kenntniß- 
nahme in der Anlage die Nachweisung der Flammen zur öffentlichen 
Beleuchtung, der Gasproduktton und des Gasverbrauches für das' 
Vierteljahr Januar/März 1900. 
Berlin, den 2. Juni 1900. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.