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Volume No. 52 (781-797), 11. November 1893

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

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Bei dem Extraordinarium der Verwaltung der Abladeplätze ist 
die durch Beschluß der Stadtverordneten vom 31. März v. Js. — 
Prot. Nr. 15 — für die Errichtung sowie für die vorläufige Ein 
richtung der städtischen Ablage bei Spreenhagen bewilligte Summe 
von 66 000 JC um 11 811,«6 JC überschritten worden. Die Be 
gründung der Ueberschreitung fügen wir hier bei 
Bei der Kassen-Verwaltung sind im abgelaufenen Rechnungsjahre 
die in der beiliegenden Nachweisung aufgeführten Ausgaben von 
1 763,JC außer dem Etat geleistet worden. Davon find 1 313,so JC 
durch besondere Beschlüsse der Stadtverordneten genehmigt, der Rest 
von 419,89 JC ist in den Erläuterungen des Jahres-Abschlusses be 
gründet. Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir, 
diese Ausgaben sowie die Ueberschreitung der für die Er 
richtung und vorläufige Einrichtung der Ablage bei Spreen 
hagen bewilligten Summen vorbehaltlich der bei derRechnungs- 
Reviston sich etwa ergebende Erinnerungen zu genehmigen. 
Berlin, den 28. Oktober 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt« und Residenzstadt, 
gez. Zelle. 
791. Antrag. 
Die Unterzeichneten beantragen nachstehende Beschlußfassung: 
Die Versammlung ersucht den Magistrat in gemischter 
Deputation berathen zu wollen, in welchem Umfange und 
auf welche Weise dem Bedürfniß nach Verwaltungsräumen 
in eigenen Gebäuden abgeholfen werden kann. 
Berlin, den 8. November 1893. 
Selle. 
Wohlgemuth. Dinse. Kreitling. Hütt. Deter. Schulz. 
Schoenflies. Plischke. Wunder, vr Friedemann. Kalisch. 
vr. Nenmann. Vortmann. 
798. Vorlage (J.-Nr. 2 260 M. H. D. 93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Einsetzung einer gemischten 
Deputation zur dauernden Verwaltung der städtischen 
Markthallen an Stelle des Markthallen Kuratoriums. 
Durch den Gemeindebeschluß vom 2./7. Februar 1884 — Protokoll 
Nr. 15 — haben die städtischen Behörden zum Zwecke der Einrichtung 
städtischer Markthallen ein aus 10 Stadtverordneten und 5 Magistrats- 
Mitgliedern bestehendes Kuratorium eingesetzt, welchem durch den 
Gemeindebeschluß vom 1886 — Protokoll Nr. 11 — die 
abschriftlich beigefügten besonderen Vollmachten zunächst bis zum 
1. Oktober 1887 ertheilt worden sind. 
Diese Vollmachten sind zu verschiedenen Malen, zuletzt durch den 
Beschluß vom 23. Juni 1892 — Protokoll Nr. 16 — verlängert 
worden und erreichen mit dem 31. März 1894 ihre Endschaft. 
Nachdem im vergangenen Sommer der Erweiterungsbau der 
Zentral-Markthalle, die Zentral'Markthalle I», in Betrieb gesetzt worden 
ist, ist das Markthallen-Ualernehmcn auf absehbare Zeit als abgeschlossen 
zu betrachten und die Verwaltungsgrundsätze für dasselbe sind durch 
eine mehr als siebenjährige Erfahrung festgestellt. 
Wir halten es daher für zweckmäßig, daß der provisorische Charakter, 
welchen die Markihallen-Verwaltung in Folge der ihr nur für einen 
bestimmt begrenzten Zeitraum ertheilten Vollmachten gegenwärtig noch 
trägt, nunmehr aufgehoben und zur dauernden Verwaltung der 
städtischen Markthallen in Gemäßheit des §. 59 der Städte-Ordnung 
vom 30. Mai 1853 eine, ebenfalls aus 10 Stadtverordneten und 
5 Magistrals-Mitgliedern bestehende gemischte Deputation eingesetzt wird. 
Wir setzen dabei voraus, daß diejenigen Vollmachten, welche dem 
Markthallen Kuratorium bis zum 1. April 1894 nur provisorisch über 
tragen sind, von dem genannten Zeitpunkt ab auf die einzusetzende 
gemischte Deputation definitiv übergehen. 
Bei der Eigenartigkeit der Verhältnisse indessen, welche bei den 
zu den Markthallen gehörigen Miethshäusern obwalten, wünschen wir 
auf Vorschlag des Markthallen - Kuratoriums im Interesse der Ver 
waltung außerdem noch eine weitergehende Vollmacht für die gemischte 
Deputation dahin, daß die letztere auch ermächtigt sein soll, Mieths- 
verlräge, deren Fortdauer nach eingehender Prüfung der Sachlage als 
nachtheilig erkannt wird, unter Zustimmung des Magistrats aufheben 
zu dürfen. 
Zu diesem Wunsche sind wir insbesondere durch die Erfahrungen 
veranlaßt, welche wir bei der Vermiethung der Markthallen- 
Restaurationen sowie der Läden, zum Theil auch der Wohnungen in 
den Marklhallen-Vorderhäusern gemacht haben. 
Hiernach ersuchen wir die Stadtverordneten - Versammlung um 
folgende Beschlußfassung: 
Die Stadtverordneten - Versammlung erklärt sich damit 
einverstanden, daß die dauernde Verwaltung der städtischen 
Markthallen vom 1. April 1894 ab, an Stelle des gegen 
wärtig bestehenden, zu dem gleichen Zeitpunkt aufzulösenden 
Kuratoriums, auf Grund des §. 59 der Städte - Ordnung 
vom 30. Mai 1853 einer gemischten, aus 10 Stadtverord 
neten und 5 Magistrats-Mitgliedern bestehenden Berwaltungs- 
Devutation übertragen wird, auf welche die bisherigen pro 
visorischen Vollmachten des Markthallen - Kuratoriums als 
bleibende übergehen und welche überdies ermächtigt wird, 
Miethsverträge, deren Fortdauer nach eingehender Prüfung 
der Sachlage als für die Verwaltung nachtheilig erkannt 
wird, unter Zustimmung des Magistrats aufzuheben. 
Berlin, den 6. November 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Zelle. 
Zu Nr. 798. 
Die Versammlung ermächtigt das Kuratorium für die städtischen 
Markthallen, unter Genehmigung des Magistrats, nach dem als An 
lage 6 der Vorlage des Magistrats vom 9 Januar 1886 beigefügten 
Tarif, welcher außer der Abgeltung für Licht, Wasser und Reinigung 
nur die Lieferung von Bank^Tisch und Klotz umfaßt, in den neu zu 
eröffnenden Markthallen die Wtandmiethen zu erheben. 
Auch ist das vorbezeichnete Kuratorium — unter Genehmigung 
des Magistrats — ermächtigt, nach Befinden der Umstände die Sätze 
des Tarifs zu ermäßigen oder Rabattbewilligungen auf die von 
Einzelnen zu zahlenden Standmiethen eintreten zu lassen. 
II. Die Versammlung ermächtigt das Kuratorium, unter Ge 
nehmigung des Magistrats, Räumlichkeiten in den Markthallen und 
deren Zubehör, für welche die Standmiethen ad I nicht zur Hebung 
gelangen, bestmöglichst und längstens auf 3 Jahre zu vermiethen. 
Uebersteigt die zu verabredende Miethe den Satz von 3 000 JC 
pro Jahr, so kann das vorbezeichnete Kuratorium nur in Anwesenheit 
von mindestens zwei Dritteln seiner GesammtmitgliederzahlBeschluß fassen. 
III. Jngleichen soll, wie die Versammlung ferner beschließt, das 
Kuratorium für die städtischen Markthallen unter Genehmigung des 
Magistrats Vollmacht haben: 
für jede der Detailhallen je einen Inspektor und einen bis 
zwei Gehilfen des Inspektors anzunehmen. 
Das Anfangsgehalt dieser Stellen soll bei dem Inspektor, mit 
periodischer Steigerung von 200 JC von 2 zu 2 Jahren, 3000 ^ 
bis zum Höchstbetrage von 4 000 JC, bei den Gehilfen in eben dieser 
Steigerung von 1 800 JC bis 2 400 JC betragen. 
Die Annahme aller dieser Beamten erfolgt durch das Kuratorium 
nach Anhörung des Direktors und mit Genehmigung des Magistrats; 
die Annahme des gesammten Unterpersonals (Aufseher, Träger, 
Arbeiter, Markthelfer, Reinigungspersonal) erfolgt im Einverständnis 
mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums, welches auch die Anstellungs 
bedingungen des gesammten Unterpersonals festsetzt, durch den Direktor. 
Die Versammlung giebt hierbei dem Magistrat zur Erwägung 
anheim, ob die Reinigung der Markthallen nicht durch Mannschaften 
der städtischen Straßenreinigung zu bewirken sein möchte. 
IV. Die Versammlung ist ferner damit einverstanden, daß 
bezüglich der Ordnung des Dienstes in der Zentralhallc folgende 
Anordnungen getroffen werden: 
1. Behufs Versetzung des Uebernahmedienstes in der Eisenbahn- 
Station der Markthalle und Ausübung aller in Gemäßheit 
des Betriebsvertrages vom 7 /18ge6ruar 18 84~ ber ® tabt ’ 
gemeinde zustehenden Rechte und ihr obliegenden Pflichten 
wird eine, „Städtisches Markthallen-Amt" benannte Ab- und 
Uebernahmestation gebildet. Dieses Amt ist, wenn möglich, 
durch einen in der Speditionsbranche erfahrenen Kaufmann 
zu versehen, welcher, auf gegenseitige dreimonatliche Kündigung 
angenommen, ein Gehalt von 400 JC monatlich bezieht. 
2. Die Spedition aller übernommenen Güter, sei es in die 
Zentralhalle, sei es in die Detailhallen, sei es anders wo 
hin, wird durch einen vom Kuratorium mit einem Spediteur, 
resp. einer Spediteur-Vereinigung auf Zeit und bestmöglichst 
abzuschließenden Vertrag geregelt. 
Die endgiltige Beschlußfassung über den diesfälligen Ver 
trag darf durch das Kuratorium nur in Anwesenheit voll 
mindestens V» seiner Gesammt-Mitgltederzahl erfolgen. . 
Die Versammlung ersucht hierbei den Magistrat, bei 
Abschuß des Vertrages mit der betreffenden Speditionsfirma 
darauf Bedacht nehmen zu lassen, daß derselben nach Mög 
lichkeit die der Stadtgemeinde nach dem Betriebsvertrage 
mit der Eisenbahnverwaltung übertragene Haftpflicht auferlegt 
werde. 
3. Die Leitung der gesammten Verwaltung der Zentralhalle m 
allen ihren Theilen wird einem Markthallen-Verwalter 
kommissarisch übertragen, welchem auch die Beaufsichtigung 
des „Markthallen-Amts" und des Speditionswesens («oa -
	        
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