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Bei dem Extraordinarium der Verwaltung der Abladeplätze ist
die durch Beschluß der Stadtverordneten vom 31. März v. Js. —
Prot. Nr. 15 — für die Errichtung sowie für die vorläufige Ein
richtung der städtischen Ablage bei Spreenhagen bewilligte Summe
von 66 000 JC um 11 811,«6 JC überschritten worden. Die Be
gründung der Ueberschreitung fügen wir hier bei
Bei der Kassen-Verwaltung sind im abgelaufenen Rechnungsjahre
die in der beiliegenden Nachweisung aufgeführten Ausgaben von
1 763,JC außer dem Etat geleistet worden. Davon find 1 313,so JC
durch besondere Beschlüsse der Stadtverordneten genehmigt, der Rest
von 419,89 JC ist in den Erläuterungen des Jahres-Abschlusses be
gründet. Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir,
diese Ausgaben sowie die Ueberschreitung der für die Er
richtung und vorläufige Einrichtung der Ablage bei Spreen
hagen bewilligten Summen vorbehaltlich der bei derRechnungs-
Reviston sich etwa ergebende Erinnerungen zu genehmigen.
Berlin, den 28. Oktober 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt« und Residenzstadt,
gez. Zelle.
791. Antrag.
Die Unterzeichneten beantragen nachstehende Beschlußfassung:
Die Versammlung ersucht den Magistrat in gemischter
Deputation berathen zu wollen, in welchem Umfange und
auf welche Weise dem Bedürfniß nach Verwaltungsräumen
in eigenen Gebäuden abgeholfen werden kann.
Berlin, den 8. November 1893.
Selle.
Wohlgemuth. Dinse. Kreitling. Hütt. Deter. Schulz.
Schoenflies. Plischke. Wunder, vr Friedemann. Kalisch.
vr. Nenmann. Vortmann.
798. Vorlage (J.-Nr. 2 260 M. H. D. 93) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die Einsetzung einer gemischten
Deputation zur dauernden Verwaltung der städtischen
Markthallen an Stelle des Markthallen Kuratoriums.
Durch den Gemeindebeschluß vom 2./7. Februar 1884 — Protokoll
Nr. 15 — haben die städtischen Behörden zum Zwecke der Einrichtung
städtischer Markthallen ein aus 10 Stadtverordneten und 5 Magistrats-
Mitgliedern bestehendes Kuratorium eingesetzt, welchem durch den
Gemeindebeschluß vom 1886 — Protokoll Nr. 11 — die
abschriftlich beigefügten besonderen Vollmachten zunächst bis zum
1. Oktober 1887 ertheilt worden sind.
Diese Vollmachten sind zu verschiedenen Malen, zuletzt durch den
Beschluß vom 23. Juni 1892 — Protokoll Nr. 16 — verlängert
worden und erreichen mit dem 31. März 1894 ihre Endschaft.
Nachdem im vergangenen Sommer der Erweiterungsbau der
Zentral-Markthalle, die Zentral'Markthalle I», in Betrieb gesetzt worden
ist, ist das Markthallen-Ualernehmcn auf absehbare Zeit als abgeschlossen
zu betrachten und die Verwaltungsgrundsätze für dasselbe sind durch
eine mehr als siebenjährige Erfahrung festgestellt.
Wir halten es daher für zweckmäßig, daß der provisorische Charakter,
welchen die Markihallen-Verwaltung in Folge der ihr nur für einen
bestimmt begrenzten Zeitraum ertheilten Vollmachten gegenwärtig noch
trägt, nunmehr aufgehoben und zur dauernden Verwaltung der
städtischen Markthallen in Gemäßheit des §. 59 der Städte-Ordnung
vom 30. Mai 1853 eine, ebenfalls aus 10 Stadtverordneten und
5 Magistrals-Mitgliedern bestehende gemischte Deputation eingesetzt wird.
Wir setzen dabei voraus, daß diejenigen Vollmachten, welche dem
Markthallen Kuratorium bis zum 1. April 1894 nur provisorisch über
tragen sind, von dem genannten Zeitpunkt ab auf die einzusetzende
gemischte Deputation definitiv übergehen.
Bei der Eigenartigkeit der Verhältnisse indessen, welche bei den
zu den Markthallen gehörigen Miethshäusern obwalten, wünschen wir
auf Vorschlag des Markthallen - Kuratoriums im Interesse der Ver
waltung außerdem noch eine weitergehende Vollmacht für die gemischte
Deputation dahin, daß die letztere auch ermächtigt sein soll, Mieths-
verlräge, deren Fortdauer nach eingehender Prüfung der Sachlage als
nachtheilig erkannt wird, unter Zustimmung des Magistrats aufheben
zu dürfen.
Zu diesem Wunsche sind wir insbesondere durch die Erfahrungen
veranlaßt, welche wir bei der Vermiethung der Markthallen-
Restaurationen sowie der Läden, zum Theil auch der Wohnungen in
den Marklhallen-Vorderhäusern gemacht haben.
Hiernach ersuchen wir die Stadtverordneten - Versammlung um
folgende Beschlußfassung:
Die Stadtverordneten - Versammlung erklärt sich damit
einverstanden, daß die dauernde Verwaltung der städtischen
Markthallen vom 1. April 1894 ab, an Stelle des gegen
wärtig bestehenden, zu dem gleichen Zeitpunkt aufzulösenden
Kuratoriums, auf Grund des §. 59 der Städte - Ordnung
vom 30. Mai 1853 einer gemischten, aus 10 Stadtverord
neten und 5 Magistrats-Mitgliedern bestehenden Berwaltungs-
Devutation übertragen wird, auf welche die bisherigen pro
visorischen Vollmachten des Markthallen - Kuratoriums als
bleibende übergehen und welche überdies ermächtigt wird,
Miethsverträge, deren Fortdauer nach eingehender Prüfung
der Sachlage als für die Verwaltung nachtheilig erkannt
wird, unter Zustimmung des Magistrats aufzuheben.
Berlin, den 6. November 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Zelle.
Zu Nr. 798.
Die Versammlung ermächtigt das Kuratorium für die städtischen
Markthallen, unter Genehmigung des Magistrats, nach dem als An
lage 6 der Vorlage des Magistrats vom 9 Januar 1886 beigefügten
Tarif, welcher außer der Abgeltung für Licht, Wasser und Reinigung
nur die Lieferung von Bank^Tisch und Klotz umfaßt, in den neu zu
eröffnenden Markthallen die Wtandmiethen zu erheben.
Auch ist das vorbezeichnete Kuratorium — unter Genehmigung
des Magistrats — ermächtigt, nach Befinden der Umstände die Sätze
des Tarifs zu ermäßigen oder Rabattbewilligungen auf die von
Einzelnen zu zahlenden Standmiethen eintreten zu lassen.
II. Die Versammlung ermächtigt das Kuratorium, unter Ge
nehmigung des Magistrats, Räumlichkeiten in den Markthallen und
deren Zubehör, für welche die Standmiethen ad I nicht zur Hebung
gelangen, bestmöglichst und längstens auf 3 Jahre zu vermiethen.
Uebersteigt die zu verabredende Miethe den Satz von 3 000 JC
pro Jahr, so kann das vorbezeichnete Kuratorium nur in Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln seiner GesammtmitgliederzahlBeschluß fassen.
III. Jngleichen soll, wie die Versammlung ferner beschließt, das
Kuratorium für die städtischen Markthallen unter Genehmigung des
Magistrats Vollmacht haben:
für jede der Detailhallen je einen Inspektor und einen bis
zwei Gehilfen des Inspektors anzunehmen.
Das Anfangsgehalt dieser Stellen soll bei dem Inspektor, mit
periodischer Steigerung von 200 JC von 2 zu 2 Jahren, 3000 ^
bis zum Höchstbetrage von 4 000 JC, bei den Gehilfen in eben dieser
Steigerung von 1 800 JC bis 2 400 JC betragen.
Die Annahme aller dieser Beamten erfolgt durch das Kuratorium
nach Anhörung des Direktors und mit Genehmigung des Magistrats;
die Annahme des gesammten Unterpersonals (Aufseher, Träger,
Arbeiter, Markthelfer, Reinigungspersonal) erfolgt im Einverständnis
mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums, welches auch die Anstellungs
bedingungen des gesammten Unterpersonals festsetzt, durch den Direktor.
Die Versammlung giebt hierbei dem Magistrat zur Erwägung
anheim, ob die Reinigung der Markthallen nicht durch Mannschaften
der städtischen Straßenreinigung zu bewirken sein möchte.
IV. Die Versammlung ist ferner damit einverstanden, daß
bezüglich der Ordnung des Dienstes in der Zentralhallc folgende
Anordnungen getroffen werden:
1. Behufs Versetzung des Uebernahmedienstes in der Eisenbahn-
Station der Markthalle und Ausübung aller in Gemäßheit
des Betriebsvertrages vom 7 /18ge6ruar 18 84~ ber ® tabt ’
gemeinde zustehenden Rechte und ihr obliegenden Pflichten
wird eine, „Städtisches Markthallen-Amt" benannte Ab- und
Uebernahmestation gebildet. Dieses Amt ist, wenn möglich,
durch einen in der Speditionsbranche erfahrenen Kaufmann
zu versehen, welcher, auf gegenseitige dreimonatliche Kündigung
angenommen, ein Gehalt von 400 JC monatlich bezieht.
2. Die Spedition aller übernommenen Güter, sei es in die
Zentralhalle, sei es in die Detailhallen, sei es anders wo
hin, wird durch einen vom Kuratorium mit einem Spediteur,
resp. einer Spediteur-Vereinigung auf Zeit und bestmöglichst
abzuschließenden Vertrag geregelt.
Die endgiltige Beschlußfassung über den diesfälligen Ver
trag darf durch das Kuratorium nur in Anwesenheit voll
mindestens V» seiner Gesammt-Mitgltederzahl erfolgen. .
Die Versammlung ersucht hierbei den Magistrat, bei
Abschuß des Vertrages mit der betreffenden Speditionsfirma
darauf Bedacht nehmen zu lassen, daß derselben nach Mög
lichkeit die der Stadtgemeinde nach dem Betriebsvertrage
mit der Eisenbahnverwaltung übertragene Haftpflicht auferlegt
werde.
3. Die Leitung der gesammten Verwaltung der Zentralhalle m
allen ihren Theilen wird einem Markthallen-Verwalter
kommissarisch übertragen, welchem auch die Beaufsichtigung
des „Markthallen-Amts" und des Speditionswesens («oa -