2. Die Benachrichtigung der Empfänger über den Eingang der
Güter geschieht durch Boten. Wird der Empfangsberechtigte in seinem
Stande nicht angetroffen, so wird die Benachrichtigung der Verwaltung
der Zentral-Markthalte zugestellt.
3. Die Auslieferung des Gutes findet in den Stunden von 2 Uhr
früh bis 1 Uhr Nachmittags und von 3 Uhr Nachmittags bis 9 Uhr
Abends gegen Rückgabe des mit Empfangsbescheinigung versehenen
Benachrichtigungsschreibens statt.
4. Die angekommenen Wagenladungen werden nach dem Ermessen
der Güter - Abfertigungsstelle entweder eisenbahnseitig durch Arbeiter
der Güter-Abfertigungsstelle entladen oder dem Empfänger zur Selbst
entladung überwiesen.
5. Für die Entladung der Wagenladungsgüter durch Arbeiter
der Güter-Abfertigungsstelle sind an Gebühren zu entrichten:
a) bei Kolli - Wagenladungen, einschließlich der Beförderung in
den Stand, 5 ^ für 100 kg;
b) bei losen Wagenladungen
«) aus dem Wagen in den Stand, 1 „ M ... . .
ß) aus dem Wagen auf den Boden, 6 ^ r “ r i e . b * 2Ba0eBs
r) vom Boden in den Stand, J taoung.
6. Verwiegungsanträgen wird eisenbahnseitig bei Stückgütern durch
Feststellung des Gewichts und der Stückzahl, bei Wagenladungsgütern
nur durch Feststellung der Zahl der Kolli entsprochen.
7. Falls Güter mittelst Rollfuhre eingehen (§. 2, Ziffer 3 und 4),
bleibt es der Güter-Abfertigungsstelle überlassen, die Ausgabe auf
Antrag auch außerhalb des Güterbodens zu bewirken.
8. Die Abnahmefrist für Stückgüter und die Entladefrist für
Wagcnladungsgüter werden auf 6 Stunden festgesetzt und beginnen
mit der Zustellung des Benachrichtigungsschreibens. Bei Ueberschreitung
dieser Fristen ist die Zahlung des tarifmäßigen Lagergeldes bczw.
Standgeldes verwirkt. Auch ist die Eisenbahn befugt, Wagen, welche
nicht rechtzeitig entladen werden und nach dem Ermessen der Güter
abfertigungsstelle einen längeren Aufenthalt auf den städtischen Anschluß
geleisen nicht erleiden dürfen, auf Kosten der Empfangsberechtigten
behufs Laderechtstellung nach dem Schlesischen Güterbahnhof zurück
befördern zu lassen. (Vergl. §. 6. Ziffer 6.)
9. Mit den Gütern, deren Abnahme verweigert oder nicht recht
zeitig bewirkt wird, oder deren Abgabe sonst nicht möglich ist, wird
nach den Bestimmungen des 8. 70 der Verkehrs-Ordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands verfahren. Bei vorliegendem Raummangel
können derartige Wagenladungsgüter bis zum Eingänge der eingeholten
anderweiten Verfügung des Absenders auf Kosten desselben auf dem
Schlesischen Güterbahnhofe in Berlin ausgestellt werden. (Vergl. §. 6,
Ziffer 6.)
§• 4.
1. Abgehende Wagenladungsgüter werden ebenfalls nach dem
Ermessen der Güter-Abfertigungsstelle entweder eisenbahnseitig oder
durch die Absender verladen. In ersterem Falle sind an Gebühren zu
entrichten:
a) bei Kolli-Wagenladungen, einschließlich der Beförderung vom
Stand in dem Wagen
5 ^ für 100 kg;
b) bei losen Wagenladungen
«) vom Stand in den Wagen
ß) vom Boden in den Wagen
v) vom Stand auf den Boden
6 JC für jede Wagen
ladung.
2. Bei den eisenbahnseitig verladenen Wagenladungsgütern wird
thunlichst in Gegenwart ves Auflieferers die Richtigkeit der Stückzahl
der Kolli festgestellt. Die Feststellung des Gewichts kann erst auf den
Berliner Ausgangsbahnhöfen erfolgen. Dabei etwa ermittelte Unter
schiede gegen das im Frachtbriefe angegebene Gewicht werden dem
Versender durch die Güter-Abfertigungsstelle der Zentral-Markthalle
mitgetheilt.
3. Die Beladefrist für Wagenladungen wird auf 6 Stunden
festgesetzt.
§• 5.
1. Die zollamtliche Abfertigung der Güter erfolgt bis zur
etwaigen Einrichtung einer Zoll abfertigungsstelle in der Zentral-
Markthalle auf den Berliner Eingangs- bezw. Ausgangsbahnhöfen.
2. Für die Hergäbe von Emballagen seitens der Güter-Abfertigungs
stelle werden die durch Anschlag in der Güter-Abfertigungsstelle bekannt
gemachten Gebühren erhoben.
3. Für die Benutzung der Aufzüge bei der Ent- und Verladung
der Güter durch eigene Leute der Interessenten wird eine Gebühr
nicht erboben.
8- 6.
1. Für den Verkehr nach und von der Anschlußstelle der Berliner
Zentral-Markthalle bestehen größtentheils direkte Tarifsätze. Weitere
direkte Sätze kommen im Bedürfnißfalle nach dem Ermessen der
Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin zur Einführung.
2. In Ermangelung direkter Sätze werden außer den Tarifsätzen
für den Berliner Eingangs- bezw. AuSgangsbahnhof Ueberfuhrgebühren
erhoben, welche betragen:
für je 100 kg Stückgut 0,ao JC,
für Wagenladungen und zwar:
für Güter der Allgemeinen Wagenladungs
klassen 9,oo -
für Güter der Spezialtarife I und II . . . 6,00 -
für Güter der des Spezialtarifs III und für
Schutzwagen 3,oo -
für jeden Wagen. Für Eilgut wird der doppelte Satz der allgemeinen
Stückgut- bezw. der allgemeinen Wagcnladungsklasse, für Güter der Aus
nahmetarife der Satz der entsprechenden ordentlichen Tarifklasse er
hoben. Für die nach Spezialtarif A 2 3 zu berechnenden Güter der
Spezialtarife I und II kommt der Satz von 6 JC, für die nach Spezial
tarif II zu berechnenden Güter des Spezialtarifs III der Satz von
3 JC zur Anwendung.
3. Als Berliner Eingangs- bezw. Ausgangsbahnhof gilt der
jenige Bahnhof, für welchen im Verkehr mit Berlin die niedrigsteu
Tarifsätze bestehen.
4. Bei der Frachibercchnung macht es keinen Unterschied, ob die
Ueberführung der Güter auf dem Eisenbahnwege oder mittelst Roll
fuhre bewirkt wird.
5. Für die Beförderung von Gütern zwischen den Berliner
Bahnhöfen und Ringbahnstationen einschließlich des Zentral-Viehhofes
und des Lagerhofes bei Gesundbrunnen einerseits und der Zentral-
Markthalle andererseits, bei Umexpeditionen in Folge anderweiter
nachträglicher Anweisung des Verfügungsberechtigten werden stets die
in Ziffer 2 dieses Paragraphen bezeichneten Ueberfuhrgebühren erhoben.
Dazu tritt, wenn die Umexpedition erst nach Eingang der Sendung
auf der ursprünglichen Bestimmungsstation verlangt wird, für die
Umladung bezw. Umstellung eine Gebühr von 0,io JC für je 100 kg
Stückgut und 2 JC für jeden Wagen bei Wagenladungen.
6. Die Ueberfuhrgebühren von 9 bezw. 6 bezw. 3 JC werden
auch für die Beförderung" von der Zentral - Markthalle nach dem
Schlesischen Güterbahnhof in den Fällen des §. 1 Ziffer 6 und §. 3
Ziffer 8 und 9 erhoben.
7. Die Frachtberechnung für gebrauchte Emballagen erfolgt nach
den Bestimmungen des deutschen Eisenbahn-Gütertarifs, Theil I.
8. Welche Güter nur gegen Vorausbezahlung der Fracht zur
Beförderung nach und von der Zentral-Markthalle anzunehmen sind,
richtet sich nach den für den allgemeinen Güterverkehr gegebenen
Bestimmungen.
8- 7.
1. Die Stadtgemeinde Berlin haftet für allen Schaden, welcher
durch Tötung oder Verletzung von Personen, Verlust oder Beschädigung
von Sachen, bei dem Betriebe auf den Anschluß- und Hallengleiscn,
sowie durch Tötung oder Verletzung von Personen bei dem Betriebe
der Güterabfertiguugsstelle eintritt, sofern sie nicht beweist, daß der
Schaden durch Verschulden der Eisenbahn-Verwaltung oder ihrer Leute
herbeigeführt worden ist.
2. Demgemäß hat die Stadtgemeinde Berlin die Eisenbahn-Ver
waltung für alle Ansprüche zu entschädigen, welche den Beamten und
Arbeitern der Eisenbahn-Verwaltung oder dritten Personen nach den
Gesetzen, insbesondere auch den Reichsgesetzen vom 15. Juni 1883,
6. Juli 1884 und 28. Mai 1885 in Folge von Tötungen und Ver
letzungen von Personen erwachsen. Für Verlust und Beschädigungen
von Sachen in den Räumen der Güter-Ablieferungsstelle haftet die
Stadtgemeinde Berlin nicht; dieselbe trägt jedoch die Gefahr des
durch Arbeiter der Güter-Abfertigungsstelle bewirkten Transportes der
Güter auf den Fahrstühlen, sowie vom Wagen direkt in deu Stand
der Empfänger bezw. vom Stande der Versender in den Wagen-
Zahlungen, welche von der Eisenbahn-Verwaltung aus Anlaß des
eingetretenen Schadens im Prozeß- ober Vergleichswege aufgewendet
sind, hat die Stadtgemeinde Berlin zu erstatten.
3. Die Regelung derartiger Ansprüche erfolgt durch die Staats
eisenbahn-Verwaltung ohne Mitwirkung der Sladlgemeinde Berlin.
4. Die Siadtgemeinde Berlin ist verpflichtet, die an den Aufzügen
und in der Güter-Abfertigungsstelle beschäftigten Arbeiter gegen die
hierbei entstehenden Unfälle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu
versichern.
8- 8-
Abänderungen vorstehender Bestimmungen, soweit sie die Art der
Güterabfertigung betreffen, können jederzeit an dem Königlichen Eisen-
bahn-Betriebsamie (Stadt- und Ringbahn) mit dem Kuratorium der
städtischen Marktballen vereinbart werden. Etwaige Streitpunkte sind
der Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin und dem Magistrate zur
Entscheidung vorzulegen. Soweit auch unter diesen eine Einigung
nicht erzielt wird, entscheidet der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten.
Berlin, im Oktober 1693.
Königliche Eisenbahn-Direktion. Magistrat hiesiger Königlichen
Haupt- und Residenzstadt.