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Volume No. 52 (781-797), 11. November 1893

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

2. Die Benachrichtigung der Empfänger über den Eingang der 
Güter geschieht durch Boten. Wird der Empfangsberechtigte in seinem 
Stande nicht angetroffen, so wird die Benachrichtigung der Verwaltung 
der Zentral-Markthalte zugestellt. 
3. Die Auslieferung des Gutes findet in den Stunden von 2 Uhr 
früh bis 1 Uhr Nachmittags und von 3 Uhr Nachmittags bis 9 Uhr 
Abends gegen Rückgabe des mit Empfangsbescheinigung versehenen 
Benachrichtigungsschreibens statt. 
4. Die angekommenen Wagenladungen werden nach dem Ermessen 
der Güter - Abfertigungsstelle entweder eisenbahnseitig durch Arbeiter 
der Güter-Abfertigungsstelle entladen oder dem Empfänger zur Selbst 
entladung überwiesen. 
5. Für die Entladung der Wagenladungsgüter durch Arbeiter 
der Güter-Abfertigungsstelle sind an Gebühren zu entrichten: 
a) bei Kolli - Wagenladungen, einschließlich der Beförderung in 
den Stand, 5 ^ für 100 kg; 
b) bei losen Wagenladungen 
«) aus dem Wagen in den Stand, 1 „ M ... . . 
ß) aus dem Wagen auf den Boden, 6 ^ r “ r i e . b * 2Ba0eBs 
r) vom Boden in den Stand, J taoung. 
6. Verwiegungsanträgen wird eisenbahnseitig bei Stückgütern durch 
Feststellung des Gewichts und der Stückzahl, bei Wagenladungsgütern 
nur durch Feststellung der Zahl der Kolli entsprochen. 
7. Falls Güter mittelst Rollfuhre eingehen (§. 2, Ziffer 3 und 4), 
bleibt es der Güter-Abfertigungsstelle überlassen, die Ausgabe auf 
Antrag auch außerhalb des Güterbodens zu bewirken. 
8. Die Abnahmefrist für Stückgüter und die Entladefrist für 
Wagcnladungsgüter werden auf 6 Stunden festgesetzt und beginnen 
mit der Zustellung des Benachrichtigungsschreibens. Bei Ueberschreitung 
dieser Fristen ist die Zahlung des tarifmäßigen Lagergeldes bczw. 
Standgeldes verwirkt. Auch ist die Eisenbahn befugt, Wagen, welche 
nicht rechtzeitig entladen werden und nach dem Ermessen der Güter 
abfertigungsstelle einen längeren Aufenthalt auf den städtischen Anschluß 
geleisen nicht erleiden dürfen, auf Kosten der Empfangsberechtigten 
behufs Laderechtstellung nach dem Schlesischen Güterbahnhof zurück 
befördern zu lassen. (Vergl. §. 6. Ziffer 6.) 
9. Mit den Gütern, deren Abnahme verweigert oder nicht recht 
zeitig bewirkt wird, oder deren Abgabe sonst nicht möglich ist, wird 
nach den Bestimmungen des 8. 70 der Verkehrs-Ordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands verfahren. Bei vorliegendem Raummangel 
können derartige Wagenladungsgüter bis zum Eingänge der eingeholten 
anderweiten Verfügung des Absenders auf Kosten desselben auf dem 
Schlesischen Güterbahnhofe in Berlin ausgestellt werden. (Vergl. §. 6, 
Ziffer 6.) 
§• 4. 
1. Abgehende Wagenladungsgüter werden ebenfalls nach dem 
Ermessen der Güter-Abfertigungsstelle entweder eisenbahnseitig oder 
durch die Absender verladen. In ersterem Falle sind an Gebühren zu 
entrichten: 
a) bei Kolli-Wagenladungen, einschließlich der Beförderung vom 
Stand in dem Wagen 
5 ^ für 100 kg; 
b) bei losen Wagenladungen 
«) vom Stand in den Wagen 
ß) vom Boden in den Wagen 
v) vom Stand auf den Boden 
6 JC für jede Wagen 
ladung. 
2. Bei den eisenbahnseitig verladenen Wagenladungsgütern wird 
thunlichst in Gegenwart ves Auflieferers die Richtigkeit der Stückzahl 
der Kolli festgestellt. Die Feststellung des Gewichts kann erst auf den 
Berliner Ausgangsbahnhöfen erfolgen. Dabei etwa ermittelte Unter 
schiede gegen das im Frachtbriefe angegebene Gewicht werden dem 
Versender durch die Güter-Abfertigungsstelle der Zentral-Markthalle 
mitgetheilt. 
3. Die Beladefrist für Wagenladungen wird auf 6 Stunden 
festgesetzt. 
§• 5. 
1. Die zollamtliche Abfertigung der Güter erfolgt bis zur 
etwaigen Einrichtung einer Zoll abfertigungsstelle in der Zentral- 
Markthalle auf den Berliner Eingangs- bezw. Ausgangsbahnhöfen. 
2. Für die Hergäbe von Emballagen seitens der Güter-Abfertigungs 
stelle werden die durch Anschlag in der Güter-Abfertigungsstelle bekannt 
gemachten Gebühren erhoben. 
3. Für die Benutzung der Aufzüge bei der Ent- und Verladung 
der Güter durch eigene Leute der Interessenten wird eine Gebühr 
nicht erboben. 
8- 6. 
1. Für den Verkehr nach und von der Anschlußstelle der Berliner 
Zentral-Markthalle bestehen größtentheils direkte Tarifsätze. Weitere 
direkte Sätze kommen im Bedürfnißfalle nach dem Ermessen der 
Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin zur Einführung. 
2. In Ermangelung direkter Sätze werden außer den Tarifsätzen 
für den Berliner Eingangs- bezw. AuSgangsbahnhof Ueberfuhrgebühren 
erhoben, welche betragen: 
für je 100 kg Stückgut 0,ao JC, 
für Wagenladungen und zwar: 
für Güter der Allgemeinen Wagenladungs 
klassen 9,oo - 
für Güter der Spezialtarife I und II . . . 6,00 - 
für Güter der des Spezialtarifs III und für 
Schutzwagen 3,oo - 
für jeden Wagen. Für Eilgut wird der doppelte Satz der allgemeinen 
Stückgut- bezw. der allgemeinen Wagcnladungsklasse, für Güter der Aus 
nahmetarife der Satz der entsprechenden ordentlichen Tarifklasse er 
hoben. Für die nach Spezialtarif A 2 3 zu berechnenden Güter der 
Spezialtarife I und II kommt der Satz von 6 JC, für die nach Spezial 
tarif II zu berechnenden Güter des Spezialtarifs III der Satz von 
3 JC zur Anwendung. 
3. Als Berliner Eingangs- bezw. Ausgangsbahnhof gilt der 
jenige Bahnhof, für welchen im Verkehr mit Berlin die niedrigsteu 
Tarifsätze bestehen. 
4. Bei der Frachibercchnung macht es keinen Unterschied, ob die 
Ueberführung der Güter auf dem Eisenbahnwege oder mittelst Roll 
fuhre bewirkt wird. 
5. Für die Beförderung von Gütern zwischen den Berliner 
Bahnhöfen und Ringbahnstationen einschließlich des Zentral-Viehhofes 
und des Lagerhofes bei Gesundbrunnen einerseits und der Zentral- 
Markthalle andererseits, bei Umexpeditionen in Folge anderweiter 
nachträglicher Anweisung des Verfügungsberechtigten werden stets die 
in Ziffer 2 dieses Paragraphen bezeichneten Ueberfuhrgebühren erhoben. 
Dazu tritt, wenn die Umexpedition erst nach Eingang der Sendung 
auf der ursprünglichen Bestimmungsstation verlangt wird, für die 
Umladung bezw. Umstellung eine Gebühr von 0,io JC für je 100 kg 
Stückgut und 2 JC für jeden Wagen bei Wagenladungen. 
6. Die Ueberfuhrgebühren von 9 bezw. 6 bezw. 3 JC werden 
auch für die Beförderung" von der Zentral - Markthalle nach dem 
Schlesischen Güterbahnhof in den Fällen des §. 1 Ziffer 6 und §. 3 
Ziffer 8 und 9 erhoben. 
7. Die Frachtberechnung für gebrauchte Emballagen erfolgt nach 
den Bestimmungen des deutschen Eisenbahn-Gütertarifs, Theil I. 
8. Welche Güter nur gegen Vorausbezahlung der Fracht zur 
Beförderung nach und von der Zentral-Markthalle anzunehmen sind, 
richtet sich nach den für den allgemeinen Güterverkehr gegebenen 
Bestimmungen. 
8- 7. 
1. Die Stadtgemeinde Berlin haftet für allen Schaden, welcher 
durch Tötung oder Verletzung von Personen, Verlust oder Beschädigung 
von Sachen, bei dem Betriebe auf den Anschluß- und Hallengleiscn, 
sowie durch Tötung oder Verletzung von Personen bei dem Betriebe 
der Güterabfertiguugsstelle eintritt, sofern sie nicht beweist, daß der 
Schaden durch Verschulden der Eisenbahn-Verwaltung oder ihrer Leute 
herbeigeführt worden ist. 
2. Demgemäß hat die Stadtgemeinde Berlin die Eisenbahn-Ver 
waltung für alle Ansprüche zu entschädigen, welche den Beamten und 
Arbeitern der Eisenbahn-Verwaltung oder dritten Personen nach den 
Gesetzen, insbesondere auch den Reichsgesetzen vom 15. Juni 1883, 
6. Juli 1884 und 28. Mai 1885 in Folge von Tötungen und Ver 
letzungen von Personen erwachsen. Für Verlust und Beschädigungen 
von Sachen in den Räumen der Güter-Ablieferungsstelle haftet die 
Stadtgemeinde Berlin nicht; dieselbe trägt jedoch die Gefahr des 
durch Arbeiter der Güter-Abfertigungsstelle bewirkten Transportes der 
Güter auf den Fahrstühlen, sowie vom Wagen direkt in deu Stand 
der Empfänger bezw. vom Stande der Versender in den Wagen- 
Zahlungen, welche von der Eisenbahn-Verwaltung aus Anlaß des 
eingetretenen Schadens im Prozeß- ober Vergleichswege aufgewendet 
sind, hat die Stadtgemeinde Berlin zu erstatten. 
3. Die Regelung derartiger Ansprüche erfolgt durch die Staats 
eisenbahn-Verwaltung ohne Mitwirkung der Sladlgemeinde Berlin. 
4. Die Siadtgemeinde Berlin ist verpflichtet, die an den Aufzügen 
und in der Güter-Abfertigungsstelle beschäftigten Arbeiter gegen die 
hierbei entstehenden Unfälle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu 
versichern. 
8- 8- 
Abänderungen vorstehender Bestimmungen, soweit sie die Art der 
Güterabfertigung betreffen, können jederzeit an dem Königlichen Eisen- 
bahn-Betriebsamie (Stadt- und Ringbahn) mit dem Kuratorium der 
städtischen Marktballen vereinbart werden. Etwaige Streitpunkte sind 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin und dem Magistrate zur 
Entscheidung vorzulegen. Soweit auch unter diesen eine Einigung 
nicht erzielt wird, entscheidet der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Berlin, im Oktober 1693. 
Königliche Eisenbahn-Direktion. Magistrat hiesiger Königlichen 
Haupt- und Residenzstadt.
	        
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