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Volume No. 47 (747-754), 21. Oktober 1893

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

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J\p 47. 
Aortagen 
für die 
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin. 
747. Vorlage (J.-Nr. 433 W. B. 93) — zur Kenntnisnahme —, 
betreffend die Einführung der neugewählten Stadt 
verordneten. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat in ihrer Sitzung vom 
4. Mai d. Js. beschlossen, ihrer Geschäftsordnung folgende neue 
Paragraphen hinzuzufügen: 
§, 15 a. 
Sämmtliche die Stadtverordneten - Wahlen betreffenden 
Akten sind unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist bezw. 
sofort nach Eingang des Einspruchs von dem Magistrat der 
Stadtverordneten-Versammlung zum Zweck der Prüfung der 
Gültigkeit zu übersenden. Die Vorprüfung erfolgt thunlichst 
schnell durch den hierfür bestellten Ausschuß. Ist gegen die 
Gültigkeit der Wahl kein Einspruch erhoben und hat der 
Ausschuß ebenfalls kein Bedenken gegen die Gültigkeit, so 
werden die Akren in der nächsten Sitzung der Stadtverordneten 
ausgelegt, nachdem dies in der Tagesordnung angekündigt ist. 
Erfolgt bis zum Schluß der betreffenden Sitzung kein Wider 
spruch, so gilt die Gültigkeit der Wahl für anerkannt. Er 
folgt ein Widerspruch, so hat in der folgenden Sitzung der 
Ausschuß durch einen vom Vorsitzenden desselben zu er 
nennenden Referenten Bericht zu erstatten. 
8- 15 b. 
Ist gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch erhoben, 
so hat der Ausschuß — soweit es ihm erforderlich erscheint — 
Beweisaufnahmen zu veranlassen und zwar kann Vernehmung 
von Zeugen nach dem Befinden des Ausschusses, sowohl vor 
diesem selbst, als durch Vermittelung des Magistrats erfolgen. 
Sobald sich der Ausschuß über die Gültigkeit oder Ungültigkeit 
der Wahl schlüssig gemacht hat, ist ein Berichterstatter für 
den Vortrag an die Versammlung zu wählen. Die Protokolle 
des Ausschusses sind gedruckt den Mitgliedern der Versammlung 
mitzutheilen. (§. 22). 
8. 15 °. 
Bei der Verhandlung und Abstimmung über die Gültigkeit 
einer Wahl gelten sowohl der bisherige Stadtverordnete als 
der neugewählte für interessirt im Sinne des §. 44 der Städte- 
Ordnung und find von der Mitwirkung ausgeschlossen. 
8. 15 ä. 
Die Einführung der neugewählten Stadtverordneten erfolgt 
bei Beginn der Wahlperiode, für welche sie gewählt find. 
Von der Einführung ausgeschlossen sind nur diejenigen neu 
gewählten Mitglieder, deren Wahl bereits vor dem Ein- 
führungstermin von der Stadtverordneten-Versammlung für 
ungültig erklärt ist. 
Wir sind diesem Beschlusse beigetreten und haben dem Herrn 
Ober-Präsidenten darüber Bericht erstattet. Derselbe hat uns mit 
getheilt, daß er diesem Beschlusse nicht entgegentreten wolle, und uns 
ersucht, der Versammlung hiervon Kenntniß zu geben, was wir unter 
abschriftlicher Beifügung des Erlasses des Herrn Ober-Präsidenten vom 
1- d. Mts. hierdurch thun. 
Berlin, den 17. Oktober 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Zelle. 
Zu Nr. 747. 
Ober-Präsidium 
der Potsdam, den 4. Oktober 1893. 
Provinz Brandenburg. 
0. k. Nr. 13 170. 
Im Hinblick auf die Ausführungen des gefällige» Berichts vom 
25. August d. Js., 
betreffend die Einführung der neugewählten Stadtverordneten, 
will ich den in der Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vom 
4. Mai d. Js. gefaßten Beschlüssen nicht entgegentreten und ersuche 
den Magistrat ergebenst, der Versammlung hiervon Kenntniß zu geben. 
Der Ober-Präsident, Staatsminister 
gez. v. Achenbach. 
An den Magistrat zu Berlin. 
748. 
Ew. Hochwohlgeboren theilen wir auf das gefällige Schreiben vom 
7. d. Mts. — J.-Nr. 1 277 8t. V. I./93 — ergebenst mit, daß wir 
die Anfrage des Stadtverordneten Mentel und Genossen, betreffend 
den Ausbau der alten Militär-Brodbäckerei an der Stadtbahn behufs 
Aufnahme von Militär beantworten werden, sobald der Gegenstand 
aus die Tagesordnung der Stadtverordneten-Versammlung gesetzt ist. 
Berlin, den 14. Oktober 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt- 
Zelle. 
An 
den Stadtverordneten-Vorsteher Herrn Or. Langerhans. 
hier. 
749. Vorlage (J.-Nr. 1126 R. V. 93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die kostenlose Ueberlassung des 
Festsaales im Berlinischen Rathhause an den Berliner 
Asyl-Verein für Obdachlose. 
Der Berliner Asyl-Verein für Obdachlose hat uns um kostenlose 
Ueberlassung des Festsaales im Berlinischen Rathhause behufs Ab 
haltung einer Feier aus Anlaß des fünsundzwanzigjährigen Bestehens 
des Vereins für Donnerstag, den 30. November er. Abends 8 Uhr, 
gebeten. 
Indem wir uns im Hinblick auf die wohlthätigen Bestrebungen 
jenes Vereins mit der Ueberlassung des Festsaales einverstanden erklären, 
ersuchen wir die Stadtverordneten-Versammlung unter Zustellung einer 
Abschrift des betreffenden Gesuchs um folgende Beschlußfassung: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit der 
kostenlosen Ueberlassung des Festsaales im Berlinischen Rath 
hause an den Berliner Asyl-Verein für Obdachlose für 
Donnerstag, den 30. November er., einverstanden. 
Berlin, den 17. Oktober 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Zelle.
	        
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