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Volume No. 40 (634-651), 16. September 1893

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

(634—651.) 
Jorlagen 
für die 
Stadtverordneten -Versammlung zu Berlin. 
634. Vorlage (J.-Nr. 1 852 8t. E. B. 93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Ertheilung des Zuschlages 
auf Uebernahme der Kehricht- und Schnee-Abfuhr 
aus den Straßen Berlins auf die Zeit vom 1. April 
1894 bis 31. März 1897. 
Durch Abkommen vom 14./18. Juli 1887 war die Abfuhr des 
Straßenkehrichts und des Schnees den beiden Unternehmern A. Tabbert 
und C. Nauck auf die Dauer von 6 Jahren und zwar vom 1. April 
1888 ab übertragen worden. 
Diese Vereinbarung läuft mit dem 31. März 1894 ab. Es ist 
daher eine neue Submission auf Uebernahme der Abfuhr für fernere 
3 Jahre also bis zum 31. März 1897 ausgeschrieben worden. Aus 
dieser ging als Mindestfordernder für sämmtliche 6 Loose, in welche 
das Stadtgebiet eingetheilt ist, der Fuhrunternehmer A. Tabbert, 
hier Mühlenstr. 61/63 wohnhaft, hervor. Derselbe fordert für die 
Abfuhr des Straßenkehrichts eine jährliche Pauschalsumme von 562 200 JC, 
für jede Schneefuhre, d. h. soweit dieselben nicht innerhalb des Rahmens 
der gewöhnlichen Abfuhr, sondern auf besondere Anordnung der Direktion 
der städtischen Straßenreinigung nach starken Schneefällen außerordent 
lich zu leisten sind, eine Vergüttgung von 2,so JC. Die höchste Forde 
rung aus jener öffentlichen Submission betrug 610 000 JC für die 
Kehrichtabfuhr und 2,»s JC für die Fuhre Schnee. 
Das Ergebniß der diesjährigen Submission erscheint demjenigen 
aus dem Jahre 1887 gegenüber als ein ungünstiges. Die derzeitigen 
Unternehmer erhalten für die Kehrichtabfuhr: 
Tabbert für Loos 1—4, 6: 303 160 JC, 
Nauck - - 5: 75 000 - 
sind 378 160 Je für das Jahr 
und für die Schneeabfuhr: Tabbert für die Fuhre 2,ss JC, Nauck 
für die Fuhre 2,so JC. 
In den letztvergangenen 5 Jahren betrug die Kehrichtabfuhr durch 
schnittlich 100 000 Fuhren, so daß sich der Preis für jede Fuhre auf 
3,7 JC berechnete, während nach der neuen Forderung sich der Preis 
pro Fuhre aus 5,o JC stellt, also um etwa 1,° JC erhöht. Wir vermögen 
trotzdem diese Mehrforderung als eine unberechtigte nicht zu bezeichnen. 
Die Verhältnisse haben sich in den letzten 6 Jahren außerordentlich 
verändert. Es sind nicht nur die von den Unternehmern ihren Arbeitern 
zu zahlenden Löhne sehr gestiegen, sondern cs find die durch die 
Arbeiterversicherungsgesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen 
für die Abfuhrunternehmer bedeutende geworden. Fernerhin ist eine 
erhebliche Vergrößerung des Arbeitsgebietes eingetreten, welches sich in 
Folge der Aufnahme vieler neuer Straßen in den Arbeitsplan um 
3 allmählich neugebildete Aufseher-Abtheilungen vermehrt hat. Es 
darf bei Beurtheilung der Verhältnisse auch nicht außer Acht gelassen 
werden, daß die Futterpreise in den letzten Jahren außerordentlich ge 
stiegen sind und daß die Beschaffung von geeigneten Abladeplätzen, 
welche nach den Bedingungen dem Unternehmer selbst obliegt, von 
Jahr zu Jahr größere Schwierigkeiten und Kosten bereitet. Wir 
führen hierzu noch an, daß die Abfuhrunternehmer aus Anlaß aller 
dieser Umstände schon während des jetzt noch laufenden Vertrages 
wegen einer Erhöhung ihrer Bezüge wiederholt bei uns vorstellig ge 
worden sind. 
, In Berücksichtigung dieser Verhältnisse und da nach der uns zu 
treffend erscheinenden Annahme der Deputation für das Straßen- 
rnnigungswesen ein nochmaliges Ausschreiben ein uns günstigeres 
Resultat nicht ergeben würde, beabsichtigen wir, nach dem Vorschlage 
der genannten Deputation, dem A. Tabbert, den Zuschlag zu er- 
theilen und ersuchen demgemäß um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß das 
Unternehmen der Kehricht- und Schneeabfuhr aus den Straßen 
Berlins an den Fuhrherrn A. Tabbert, Mühlenstr. 61/63, 
auf die Zeit vom 1. April 1894 bis 31. März 1897 ver 
geben werde und zwar gegen eine Entschädigung, welche für 
die Kehrichtabfuhr auf insgesammt 562 200 JC jährlich, für 
jede Schneefuhre dagegen aus 2,°o JC zu bemessen ist. 
Berlin, den 6. September 1893. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Kirschner. 
635. Vorlage (J.-Nr. 936 G. 8. II. 93) — zur Beschluß 
fassung—, betreffend Niederschlagung von Erstattungs 
ansprüchen der Armen-Direktion gegen den Vorstand 
der hiesigen Allgemeinen Orts-Krankenkasse gewerb 
licher Arbeiter und Arbeiterinnen für Insassen der 
hiefigen Arbeiter-Kolonie. 
Wir ersuchen die Stadtverordneten-Versammlung um folgende 
Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
die Kosten im Betrage von 435,oo JC, welche die hiesige 
Allgemeine Orts - Krankenkasse gewerblicher Arbeiter und 
Arbeiterinnen für Krankenhauspflege von Insassen der 
Berliner Arbeiter-Kolonie an die Armen-Direktion zu erstatten 
hat, niedergeschlagen werden und genehmigt die an diese 
Kasse bereits erfolgte Rückzahlung solcher Kosten in Höhe 
von 697,ls JC nachträglich. 
Begründung. 
Nachdem seit dem Bestehen der staatlichen Krankenversicherung der 
Arbeiter Jahre lang Seitens der hiesigen zuständigen Stellen an der 
Ansicht festgehalten worden war, daß die in den sogenannten Arbeiter- 
Kolonien beschäftigten Personen dem Versicherungszwange nicht unter 
lägen, ist auf Grund einer entgegengesetzten Entscheidung des hiesigen 
Bezirks-Ausschusses vom 8. September 1891 die Versicherungspflicht 
allgemein auch von unserer Gewerbe-Deputation ausgesprochen und 
von dem Vorstande der hiesigen Arbeiter-Kolonie anerkannt worden. 
Die Folge davon war eine doppelte: einmal verlangte die Armen- 
Direktion von der für die Kolonisten in Betracht kommenden Allgemeinen 
Orts-Krankenkasse gewerblicher Arbeiter und Arbeiterinnen Hierselbst 
Ersatz aller Unterstützungen, die sie erkrankten Kolonisten gewährt hatte, 
sodann aber beanspruchte die genannte Orts-Krankenkasse ihrerseits 
von dem Vorstande der Kolonie die rückständigen Beiträge und die 
Rückerstattung ihrer Zahlungen an die Armen-Direktion, letzteres auf 
Grund des §. 50 des Krankenversicherungs-Gesetzes, weil der Vorstand 
seine Meldepflicht verabsäumt har. 
Die Ansprüche der Armen-Direktion an die Orts-Krankenkasse 
belaufen sich auf 697,is JC, welche die letztere bereits gezahlt hat und 
deren Rückzahlung vorbehaltlich der Genehmigung der Stadtverordneten- 
Versammlung bei Spezial-Verwaltung 20. Titel II, 2 des Etatsjahres 
1892/93 erfolgt ist, und wettere 435,so JC, wegen deren Niederschlagung 
der Vorstand der Orts-Krankenkasse bei uns vorstellig geworden ist. 
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