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Volume No. 39 (590-597), 9. September 1893 Anlage: ad No. 39 (598-633), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgetheilt sind

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

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Weißkopf in Gemäßheit des Pensions-Reglements für das Exekutiv- 
29 Mär?« 
Personal der Feuerwehr vom *882 eine Pension zu bewilligen. 
Der Betrag derselben ist diesseits auf 900 JC jährlich festgestellt worden. 
Nach dem beiliegenden Gutachten des städtischen Vertrauensarztes 
ist die Möglichkeit einer späteren Verwendung des Weißkopf im 
städtischen Dienst zwar nicht ausgeschlossen, doch ist nach dem Inhalte 
des Gutachtens die Aussicht hierauf sehr gering. Wir beabsichtigen 
daher — auch mit Rücksicht auf die große Zahl der bereits zur Be 
schäftigung vorgemerkten Pensionäre — von dem Versuche einer Be 
schäftigung des Genannten Abstand zu nehmen. 
Indem wir ferner die Dienstakten, das Dienstbeschädigungs-Attest, 
sowie den, Nationale und Pensions-Berechnung enthaltenden Antrag 
des Königlichen Polizei-Präsidiums übersenden, beantragen wir folgende 
Beschlußfassung: 
Die Stadtverordneten - Versammlung erklärt sich damit 
einverstanden, daß dem dienstunfähigen Spritzenmanne Gustav 
Weißkopf vom 1. November b. Js. ab eine Pension von 
jährlich 900 JC in monatlichen Theilen im Voraus zu 
Lasten der Spezial-Verwaltung 41 Abtheilung 2, Titel II6 b 
gezahlt werde. 
Berlin, den 26. August 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Ktrschner. 
«13. Vorlage (J.-Nr. 2 525 F. B. II. 93) - zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Weiterbewilligung eines 
der reglementsmäßigen Pension gleichkommenden 
Betrages an den dienstunfähigen Oberfeucrmann 
August Hübner. 
Durch Beschluß vom 10. November 1892 — Protokoll Nr. 26 Cc 
— hat die Stadtverordneten - Versammlung sich damit einverstanden 
erklärt, daß dem dienstunfähigen Oberfeuermann August Hübner der 
ihm zunächst bis Ende September 1892 bewilligte, der reglements 
mäßigen Pension von jährlich 1176 JC gleichkommende Betrag vom 
1. Oktober 1892 ab auf ein weiteres Jahr, also bis zum 30. September 
1893 in monatlichen Raten im Voraus zu Lasten der Spezial-Ver 
waltung 41, Abtheilung 2, Titel II 6 a, mit der Maßgabe fortgezahlt 
werde, daß der Stadtgemeinde das Recht auf Beschäftigung des 
Genannten im städtischen Dienste vorbehalten bleibt. 
Bisher hat eine Verwendung des Hübner im städtischen Dienste 
wegen Mangels einer geeigneten Gelegenheit nicht stattfinden können, 
doch werden wir dieselbe im Auge behalten und ersuchen deshalb um 
folgende Beschlußfassung: 
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgemeinde erklärt 
die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden, 
daß dem dienstunfähigen Oberfeuermann August Hübner 
der der reglementsmäßigen Pension gleichkommende Betrag 
von jährlich 1176^ vom 1. Oktober 1893 ab auf ein 
ferneres Jahr, also bis 1. Oktober 1894, in monatlichen 
Theilen im Voraus zu Lasten der Spezial-Verwaltung 41, 
Abtheilung 2, Titel II6», mit der Maßgabe weiter gezahlt 
werde, daß der Stadtgemeinde das Recht auf Beschäftigung 
des Genannten vorbehalten bleibt. 
Berlin, den 17. Juli 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Zelle. 
«14. Vorlage (J.-Nr. 1 598 F. B. II. 93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Weiterbewilligung des dem 
dienstunfähigen Spritzeninanne Karl Müller bisher 
gewährten, der reglementsmäßigen Pension gleich 
kommenden Betrages. 
Durch Beschluß vom 22. September 1892 — Protokoll Nr. 146.5.— 
hat die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden erklärt, 
baß dem dienstunfähigen Spritzenmanne Karl Müller vom 1. No 
vember 1892 ab zunächst auf die Dauer eines Jahres ein der reglemeuts- 
wäßigen Pension gleichkommender Betrag von jährlich 792 JC in 
monatlichen Theilen im Voraus zu Lasten der Spezial-Verwaltung 41, 
Abtheilung 2, Titel 116«., mit der Maßgabe gezahlt werde, daß der 
Sladtgemeinde das Recht auf Beschäftigung des Genannten vorbehalten 
bleibt. 
Eine Beschäftigung des Müller hat sich bis jetzt bei dem Mangel 
einer geeigneten Gelegenheit nicht ermöglichen lassen; wir beantragen 
°°her folgende Beschlußfassung: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein 
verstanden, daß dem dienstunfähigen Spritzeninanne Karl 
Müller vom I. November d. Js. ab auf ein weiteres Jahr 
der bisherige der reglementsmäßigen Pension gleichkommende 
Betrag von jährlich 792 J(, in monatlichen Theilen im Voraus 
zu Lasten derSpezial-Verwaltung41, Abtheilung 2, Titel 116», 
mit der Maßgabe weiter gezahlt werde, daß der Stadtgemeinde 
das Recht auf Beschäftigung des Genannten vorbehalten bleibt. 
Berlin, den 1. September 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Ktrschner. 
«IS. Vorlage (J.-Nr. 2 595 F. 6. 11.93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Weiterbewilligung einer 
laufenden Unterstützung an den dienstunfähigen 
Spritzcnmann Georg Friedrich Wilhelm Tillack. 
Durch Beschluß vom 25. September 1890 — Protokoll Nr. 19 L — 
hat die Versammlung sich damit einverstanden erklärt, daß dem dienst 
unfähigen Spritzenmanne Georg Friedrich Wilhelm Tillack vom 
1. Oktober 1890 ab vorläufig auf fernere drei Jahre eine Unterstützung 
von jährlich 300 JC in monatlichen Theilen im Voraus gezahlt werde. 
Nach der uns Seitens des Königlichen Polizei-Präsidiums, Ab 
theilung für Feuerwehr, zugegangenen Mittheilung ist Tillack wegen 
der im Feuerwehrdienste erlittenen Verletzung nach wie vor nur 
beschränkt erwerbsfähig und würde er ohne die ihm bisher gewährte 
Unterstützung in eine bedrängte Lage gerathen. Einen Pensionsanspruch 
auf Grund des Pensions - Reglements für das Exckutivpersonal der 
Feuerwehr hat Tillack durch seine nur vierjährige Dienstzeit nicht 
erworben. 
Wir beabsichtigen daher, dem Genannten die bisherige Unterstützung 
von jährlich 300 JC auf 3 Jahre weiter zu bewilligen, und zwar 
vom 1. November d. Js. ab, da erst vom November ab seiner Zeit 
die Zahlung derselben erfolgt ist und die zeitige Bewilligungsdauer 
erst mit Ende Oktober d. Js. abläuft. 
Die Stadtverordneten - Versammlung ersuchen wir demgemäß um 
folgende Beschlußfassung: 
Unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs erklärt 
die Versammlung sich damit einverstanden, daß dem dienst 
unfähigen Spritzenmanne Georg Tillack vom I. November 
1893 ab vorläufig auf fernere drei Jahre eine Unterstützung 
von jährlich 300 JC in monatlichen Theilen im Voraus zu 
Lasten der Spezial-Verwaltung 41, Abtheilung 2, Titel IIA 
gezahlt werde. 
Berlin, den 31. Juli 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Zelle. 
«16. Vorlage (J.-Nr. 3 199 6. 6. 93) — zur Beschluß- 
faffung —, betreffend die Bewilligung einer laufenden 
Unterstützung. 
Wir beantragen zu beschließen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein 
verstanden, daß dem Vorarbeiter bei der Straßenreinigung 
Wilhelm Siebert eine laufende Unterstützung von 600 ,/fC 
jährlich vom 1. Oktober 1893 ab vorläufig auf die Dauer 
von 3 Jahren gezahlt werde. 
Begründung. 
Der Vorarbeiter bei der Straßenreinigung Wilhelm Siebert, 
am 6. August 1831 zu Riestgk in Anhalt-Dessau geboren, hier, Froben- 
straße 27 Hof III Treppen wohnhaft, seit dem 6. Oktober 1859 
ununterbrochen im Straßenreinigungs-Dienst beschäftigt, kann seines 
vorgerückten Alters wegen und seiner verbrauchten Körperkräfte die 
schwere und aufreibende Thätigkeit als Straßenkehrer nicht mehr in 
genügendem Maaße verrichten. 
Siebert steht gegenwärtig im 62. Lebensjahre, nachdem er länger 
als 33 Jahre theils der Straßenreinigungs-Verwaltung, theils der 
Königlichen Feuerwehr treu gedient hat. Seine Vermögensverhältnisse 
sind ungünstige, da Privatvermögen nicht vorhanden ist, und seine 
Ehefrau, welche bereits 71 Jahre und körperlich sehr schwach ist, nicht 
in der Lage ist, durch Nebenerwerb zum Unterhalte der Familie etwas 
beizutragen. 
Er besitzt einen Sohn im Alter von 35 Jahren, welcher gleich 
falls bei der Straßenreinigung als Arbeiter beschäftigt ist, aber, da er 
gleichfalls verheirathet ist und einen eigenen Hausstand besitzt, die 
Eltern nur wenig unterstützen kann. Für seine Wohnung hat Siebert 
einen Miethsprcis von 225 JC zu zahlen. 
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