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Weißkopf in Gemäßheit des Pensions-Reglements für das Exekutiv-
29 Mär?«
Personal der Feuerwehr vom *882 eine Pension zu bewilligen.
Der Betrag derselben ist diesseits auf 900 JC jährlich festgestellt worden.
Nach dem beiliegenden Gutachten des städtischen Vertrauensarztes
ist die Möglichkeit einer späteren Verwendung des Weißkopf im
städtischen Dienst zwar nicht ausgeschlossen, doch ist nach dem Inhalte
des Gutachtens die Aussicht hierauf sehr gering. Wir beabsichtigen
daher — auch mit Rücksicht auf die große Zahl der bereits zur Be
schäftigung vorgemerkten Pensionäre — von dem Versuche einer Be
schäftigung des Genannten Abstand zu nehmen.
Indem wir ferner die Dienstakten, das Dienstbeschädigungs-Attest,
sowie den, Nationale und Pensions-Berechnung enthaltenden Antrag
des Königlichen Polizei-Präsidiums übersenden, beantragen wir folgende
Beschlußfassung:
Die Stadtverordneten - Versammlung erklärt sich damit
einverstanden, daß dem dienstunfähigen Spritzenmanne Gustav
Weißkopf vom 1. November b. Js. ab eine Pension von
jährlich 900 JC in monatlichen Theilen im Voraus zu
Lasten der Spezial-Verwaltung 41 Abtheilung 2, Titel II6 b
gezahlt werde.
Berlin, den 26. August 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Ktrschner.
«13. Vorlage (J.-Nr. 2 525 F. B. II. 93) - zur Beschluß
fassung —, betreffend die Weiterbewilligung eines
der reglementsmäßigen Pension gleichkommenden
Betrages an den dienstunfähigen Oberfeucrmann
August Hübner.
Durch Beschluß vom 10. November 1892 — Protokoll Nr. 26 Cc
— hat die Stadtverordneten - Versammlung sich damit einverstanden
erklärt, daß dem dienstunfähigen Oberfeuermann August Hübner der
ihm zunächst bis Ende September 1892 bewilligte, der reglements
mäßigen Pension von jährlich 1176 JC gleichkommende Betrag vom
1. Oktober 1892 ab auf ein weiteres Jahr, also bis zum 30. September
1893 in monatlichen Raten im Voraus zu Lasten der Spezial-Ver
waltung 41, Abtheilung 2, Titel II 6 a, mit der Maßgabe fortgezahlt
werde, daß der Stadtgemeinde das Recht auf Beschäftigung des
Genannten im städtischen Dienste vorbehalten bleibt.
Bisher hat eine Verwendung des Hübner im städtischen Dienste
wegen Mangels einer geeigneten Gelegenheit nicht stattfinden können,
doch werden wir dieselbe im Auge behalten und ersuchen deshalb um
folgende Beschlußfassung:
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgemeinde erklärt
die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden,
daß dem dienstunfähigen Oberfeuermann August Hübner
der der reglementsmäßigen Pension gleichkommende Betrag
von jährlich 1176^ vom 1. Oktober 1893 ab auf ein
ferneres Jahr, also bis 1. Oktober 1894, in monatlichen
Theilen im Voraus zu Lasten der Spezial-Verwaltung 41,
Abtheilung 2, Titel II6», mit der Maßgabe weiter gezahlt
werde, daß der Stadtgemeinde das Recht auf Beschäftigung
des Genannten vorbehalten bleibt.
Berlin, den 17. Juli 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Zelle.
«14. Vorlage (J.-Nr. 1 598 F. B. II. 93) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die Weiterbewilligung des dem
dienstunfähigen Spritzeninanne Karl Müller bisher
gewährten, der reglementsmäßigen Pension gleich
kommenden Betrages.
Durch Beschluß vom 22. September 1892 — Protokoll Nr. 146.5.—
hat die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden erklärt,
baß dem dienstunfähigen Spritzenmanne Karl Müller vom 1. No
vember 1892 ab zunächst auf die Dauer eines Jahres ein der reglemeuts-
wäßigen Pension gleichkommender Betrag von jährlich 792 JC in
monatlichen Theilen im Voraus zu Lasten der Spezial-Verwaltung 41,
Abtheilung 2, Titel 116«., mit der Maßgabe gezahlt werde, daß der
Sladtgemeinde das Recht auf Beschäftigung des Genannten vorbehalten
bleibt.
Eine Beschäftigung des Müller hat sich bis jetzt bei dem Mangel
einer geeigneten Gelegenheit nicht ermöglichen lassen; wir beantragen
°°her folgende Beschlußfassung:
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein
verstanden, daß dem dienstunfähigen Spritzeninanne Karl
Müller vom I. November d. Js. ab auf ein weiteres Jahr
der bisherige der reglementsmäßigen Pension gleichkommende
Betrag von jährlich 792 J(, in monatlichen Theilen im Voraus
zu Lasten derSpezial-Verwaltung41, Abtheilung 2, Titel 116»,
mit der Maßgabe weiter gezahlt werde, daß der Stadtgemeinde
das Recht auf Beschäftigung des Genannten vorbehalten bleibt.
Berlin, den 1. September 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Ktrschner.
«IS. Vorlage (J.-Nr. 2 595 F. 6. 11.93) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die Weiterbewilligung einer
laufenden Unterstützung an den dienstunfähigen
Spritzcnmann Georg Friedrich Wilhelm Tillack.
Durch Beschluß vom 25. September 1890 — Protokoll Nr. 19 L —
hat die Versammlung sich damit einverstanden erklärt, daß dem dienst
unfähigen Spritzenmanne Georg Friedrich Wilhelm Tillack vom
1. Oktober 1890 ab vorläufig auf fernere drei Jahre eine Unterstützung
von jährlich 300 JC in monatlichen Theilen im Voraus gezahlt werde.
Nach der uns Seitens des Königlichen Polizei-Präsidiums, Ab
theilung für Feuerwehr, zugegangenen Mittheilung ist Tillack wegen
der im Feuerwehrdienste erlittenen Verletzung nach wie vor nur
beschränkt erwerbsfähig und würde er ohne die ihm bisher gewährte
Unterstützung in eine bedrängte Lage gerathen. Einen Pensionsanspruch
auf Grund des Pensions - Reglements für das Exckutivpersonal der
Feuerwehr hat Tillack durch seine nur vierjährige Dienstzeit nicht
erworben.
Wir beabsichtigen daher, dem Genannten die bisherige Unterstützung
von jährlich 300 JC auf 3 Jahre weiter zu bewilligen, und zwar
vom 1. November d. Js. ab, da erst vom November ab seiner Zeit
die Zahlung derselben erfolgt ist und die zeitige Bewilligungsdauer
erst mit Ende Oktober d. Js. abläuft.
Die Stadtverordneten - Versammlung ersuchen wir demgemäß um
folgende Beschlußfassung:
Unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs erklärt
die Versammlung sich damit einverstanden, daß dem dienst
unfähigen Spritzenmanne Georg Tillack vom I. November
1893 ab vorläufig auf fernere drei Jahre eine Unterstützung
von jährlich 300 JC in monatlichen Theilen im Voraus zu
Lasten der Spezial-Verwaltung 41, Abtheilung 2, Titel IIA
gezahlt werde.
Berlin, den 31. Juli 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Zelle.
«16. Vorlage (J.-Nr. 3 199 6. 6. 93) — zur Beschluß-
faffung —, betreffend die Bewilligung einer laufenden
Unterstützung.
Wir beantragen zu beschließen:
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich damit ein
verstanden, daß dem Vorarbeiter bei der Straßenreinigung
Wilhelm Siebert eine laufende Unterstützung von 600 ,/fC
jährlich vom 1. Oktober 1893 ab vorläufig auf die Dauer
von 3 Jahren gezahlt werde.
Begründung.
Der Vorarbeiter bei der Straßenreinigung Wilhelm Siebert,
am 6. August 1831 zu Riestgk in Anhalt-Dessau geboren, hier, Froben-
straße 27 Hof III Treppen wohnhaft, seit dem 6. Oktober 1859
ununterbrochen im Straßenreinigungs-Dienst beschäftigt, kann seines
vorgerückten Alters wegen und seiner verbrauchten Körperkräfte die
schwere und aufreibende Thätigkeit als Straßenkehrer nicht mehr in
genügendem Maaße verrichten.
Siebert steht gegenwärtig im 62. Lebensjahre, nachdem er länger
als 33 Jahre theils der Straßenreinigungs-Verwaltung, theils der
Königlichen Feuerwehr treu gedient hat. Seine Vermögensverhältnisse
sind ungünstige, da Privatvermögen nicht vorhanden ist, und seine
Ehefrau, welche bereits 71 Jahre und körperlich sehr schwach ist, nicht
in der Lage ist, durch Nebenerwerb zum Unterhalte der Familie etwas
beizutragen.
Er besitzt einen Sohn im Alter von 35 Jahren, welcher gleich
falls bei der Straßenreinigung als Arbeiter beschäftigt ist, aber, da er
gleichfalls verheirathet ist und einen eigenen Hausstand besitzt, die
Eltern nur wenig unterstützen kann. Für seine Wohnung hat Siebert
einen Miethsprcis von 225 JC zu zahlen.
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