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Lfde.
Nr.
Ordre
egen st and
Druck
sache
Der Stadt-
vcrordnetcn-
Bersannnluiig
empfohlener
Preis
JC
Gezahlter
resp.
zur Zahlung
angewiesener
Preis
(incl. Zinsen)
JC
Bemerkungen
2,
3.
2. Februar
1893
23. März
1893
4. April
1893
5.
28. April
1893
ist der Betrag von ... 1 530,oo JC
nebst 4 pCt. Zinsen pro
30. April 1891 bis 15. Fe
bruar 1893 mit . . . 109,65
zusammen 1 639,-5 JC
hinterlegt worden
Für die von dem Grundstück Umgebungen
Band 124 Nr. 5 881 zur Glogauer- und
Reichenbergerstraße abgetretenen Flächen
von 1 063 qm und 116 qm ist laut Ordre
vom 20. 1. 92 an die Eigenthümerin Frau
Maurermeister Nico laus eine Ent
schädigung von 7 663,50 JC gezahlt
worden.
Nach dem Erkenntniß des Königlichen
Kammergerichts vom 17. 6. 92 resp.
Reichsgerichts-Erkenntniß vom 7. 12. 92
sind der Eigenthümerin Frau Nico laus,
Marie geb. Börmel, noch 5pCt. Zinsen
vom 12. 8. 91 bis 26. 1. 92 (dem Tage
der Zahlung der Entschädigung) zugebilligt
worden, welche ihr mit 175,24 JC gezahlt
worden sind
Stadtverordneten-Beschluß vom 19. Mai
1892.
Für die zur Regulirung der Skalitzer-
straße erforderlichen Flächen von 368 qm
und 997 qm von dem Grundstücke Skalitzer-
straße 79 und 80/82 (Louisenstadt Band 61
Nr. 2 952 und Band 61 Nr. 2 953) ist
laut Beschlusses des Königlichen Polizei-
Präsidiums vom 13. 2. 93 eine Ent
schädigung von 136 319,m JC festgesetzt
worden, welche nach erfolgter pfand-
und lastenfreier Auflassung der Straßen
flächen an den Eigenthümer de Cuvry
z. tz. des bevollmächtigten Justizraths
Haack gezahlt worden ist.
Der Rechtsweg ist beiderseitig vor
behalten.
In dem Verfahren, betreffend die Fest
stellung der Entschädigung für die zur
Straße 66 a, Abtheilung XIII' des Be
bauungsplanes, freigelegte Fläche des
Schmidt'schen Grundstücks Frankfurter
Allee 5/6 ist nach dem Beschluß des König
lichen Polizei-Präsidiums vom 20./21. Fe
bruar 1893 die hiesige Stadtgemeinde für
verpflichtet erachtet worden, außer der frei
gelegten Fläche von 706 qm auch die
beiden Restflächen von 119 qm und 2214 qm
zu übernehmen.
Als Entschädigung für die Abtretung
der drei Flächen sind an Schmidt
nach erfolgter pfandfreier Auflassung
164 750,™ gezahlt worden ....
Zur Durchlegung der Alten Jakobstraße
ist von dem Grundstücke des Baumeisters
Ziegra, Gitschinerstr. 103 (Louisenstadt
Latus
1 639,-5
175,24
136 319,oi
164 750,70
302 884,°o
Zu 2. In Verfolg der in der Nach
weisung pro Januar/März 1892 zu Nr. 1
gegebenen Bemerkung wird noch angeführt:
Seitens der Eigenthümerin wie der Stadt
gemeinde wurde gegen das Erkenntniß
I. Instanz vom 8. Dezember 1891 Be
rufung eingelegt. Das Urtheil dieser
Instanz vom 17. Juni 1892 ergänzte bezw.
bestätigte das Urtheil I. Instanz dahin,
daß außer der Enffchädigung noch 5 pCt.
Zinsen vom 12. August 1891 (dem Tage
der Klagezustellung) bis zum Tage der
Zahlung der Hauptsumme dem 26. Januar
1892 seitens der Stadtgemeinde an die
Eigenthümerin zu zahlen ist. Die diesseits
gegen das Erkenntniß eingelegte Revision
wurde durch Urtheil des Reichsgerichts vom
7. Dezember 1892 verworfen.
Zu 3. Seitens des Eigenthümers war
Abnahme der ganzen Grundstücke gegen
Zahlung einer Entschädigung von 354000^
gefordert worden.
Zu 4. Der Eigenthümer Schmidt
forderte als Kaufpreis
a) bei Entnahme des Straßenlandes und
des durch Letzteres vom Grundstück
abgeschnittenen von ihm nicht mehr
zu verwendenden Baulands 115 JC
pro Quadratmeter,
b) für Abnahme des ganzen Grundstücks
75 JC pro Quadratmeter.
Die Forderung zu b ermäßigte Schmidt
im Laufe der mit ihm gepflogenen Ver
handlungen auf 50 JC pro Quadratmeter,
was einem Kaufpreis von 151 950 JC ent
spricht. Nach einer diesseits geforderten
Aeußerung der Grundeigenthums-Deputation
hielt dieselbe diesen Preis für zu hoch.
Inzwischen hatte der Eigenthümer das
Straßenland von Gebäuden freigelegt und
wurde nunmehr das Enteignungsverfahren
auf Grund 8. 13° des Gesetzes vom 2./7. 75
eingeleitet. In demselben ist nebenstehende
Entschädigung für das ganze Grundstück
festgesetzt und gezahlt worden.
Zu Nr. 5. Ziegra forderte für Abtretung
der fraglichen 882 qm Folgendes:
1. Austausch dieser Fläche gegen eine