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Volume No. 38 (513-567), 2. September 1893

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

403 
Lfde. 
Nr. 
Ordre 
egen st and 
Druck 
sache 
Der Stadt- 
vcrordnetcn- 
Bersannnluiig 
empfohlener 
Preis 
JC 
Gezahlter 
resp. 
zur Zahlung 
angewiesener 
Preis 
(incl. Zinsen) 
JC 
Bemerkungen 
2, 
3. 
2. Februar 
1893 
23. März 
1893 
4. April 
1893 
5. 
28. April 
1893 
ist der Betrag von ... 1 530,oo JC 
nebst 4 pCt. Zinsen pro 
30. April 1891 bis 15. Fe 
bruar 1893 mit . . . 109,65 
zusammen 1 639,-5 JC 
hinterlegt worden 
Für die von dem Grundstück Umgebungen 
Band 124 Nr. 5 881 zur Glogauer- und 
Reichenbergerstraße abgetretenen Flächen 
von 1 063 qm und 116 qm ist laut Ordre 
vom 20. 1. 92 an die Eigenthümerin Frau 
Maurermeister Nico laus eine Ent 
schädigung von 7 663,50 JC gezahlt 
worden. 
Nach dem Erkenntniß des Königlichen 
Kammergerichts vom 17. 6. 92 resp. 
Reichsgerichts-Erkenntniß vom 7. 12. 92 
sind der Eigenthümerin Frau Nico laus, 
Marie geb. Börmel, noch 5pCt. Zinsen 
vom 12. 8. 91 bis 26. 1. 92 (dem Tage 
der Zahlung der Entschädigung) zugebilligt 
worden, welche ihr mit 175,24 JC gezahlt 
worden sind 
Stadtverordneten-Beschluß vom 19. Mai 
1892. 
Für die zur Regulirung der Skalitzer- 
straße erforderlichen Flächen von 368 qm 
und 997 qm von dem Grundstücke Skalitzer- 
straße 79 und 80/82 (Louisenstadt Band 61 
Nr. 2 952 und Band 61 Nr. 2 953) ist 
laut Beschlusses des Königlichen Polizei- 
Präsidiums vom 13. 2. 93 eine Ent 
schädigung von 136 319,m JC festgesetzt 
worden, welche nach erfolgter pfand- 
und lastenfreier Auflassung der Straßen 
flächen an den Eigenthümer de Cuvry 
z. tz. des bevollmächtigten Justizraths 
Haack gezahlt worden ist. 
Der Rechtsweg ist beiderseitig vor 
behalten. 
In dem Verfahren, betreffend die Fest 
stellung der Entschädigung für die zur 
Straße 66 a, Abtheilung XIII' des Be 
bauungsplanes, freigelegte Fläche des 
Schmidt'schen Grundstücks Frankfurter 
Allee 5/6 ist nach dem Beschluß des König 
lichen Polizei-Präsidiums vom 20./21. Fe 
bruar 1893 die hiesige Stadtgemeinde für 
verpflichtet erachtet worden, außer der frei 
gelegten Fläche von 706 qm auch die 
beiden Restflächen von 119 qm und 2214 qm 
zu übernehmen. 
Als Entschädigung für die Abtretung 
der drei Flächen sind an Schmidt 
nach erfolgter pfandfreier Auflassung 
164 750,™ gezahlt worden .... 
Zur Durchlegung der Alten Jakobstraße 
ist von dem Grundstücke des Baumeisters 
Ziegra, Gitschinerstr. 103 (Louisenstadt 
Latus 
1 639,-5 
175,24 
136 319,oi 
164 750,70 
302 884,°o 
Zu 2. In Verfolg der in der Nach 
weisung pro Januar/März 1892 zu Nr. 1 
gegebenen Bemerkung wird noch angeführt: 
Seitens der Eigenthümerin wie der Stadt 
gemeinde wurde gegen das Erkenntniß 
I. Instanz vom 8. Dezember 1891 Be 
rufung eingelegt. Das Urtheil dieser 
Instanz vom 17. Juni 1892 ergänzte bezw. 
bestätigte das Urtheil I. Instanz dahin, 
daß außer der Enffchädigung noch 5 pCt. 
Zinsen vom 12. August 1891 (dem Tage 
der Klagezustellung) bis zum Tage der 
Zahlung der Hauptsumme dem 26. Januar 
1892 seitens der Stadtgemeinde an die 
Eigenthümerin zu zahlen ist. Die diesseits 
gegen das Erkenntniß eingelegte Revision 
wurde durch Urtheil des Reichsgerichts vom 
7. Dezember 1892 verworfen. 
Zu 3. Seitens des Eigenthümers war 
Abnahme der ganzen Grundstücke gegen 
Zahlung einer Entschädigung von 354000^ 
gefordert worden. 
Zu 4. Der Eigenthümer Schmidt 
forderte als Kaufpreis 
a) bei Entnahme des Straßenlandes und 
des durch Letzteres vom Grundstück 
abgeschnittenen von ihm nicht mehr 
zu verwendenden Baulands 115 JC 
pro Quadratmeter, 
b) für Abnahme des ganzen Grundstücks 
75 JC pro Quadratmeter. 
Die Forderung zu b ermäßigte Schmidt 
im Laufe der mit ihm gepflogenen Ver 
handlungen auf 50 JC pro Quadratmeter, 
was einem Kaufpreis von 151 950 JC ent 
spricht. Nach einer diesseits geforderten 
Aeußerung der Grundeigenthums-Deputation 
hielt dieselbe diesen Preis für zu hoch. 
Inzwischen hatte der Eigenthümer das 
Straßenland von Gebäuden freigelegt und 
wurde nunmehr das Enteignungsverfahren 
auf Grund 8. 13° des Gesetzes vom 2./7. 75 
eingeleitet. In demselben ist nebenstehende 
Entschädigung für das ganze Grundstück 
festgesetzt und gezahlt worden. 
Zu Nr. 5. Ziegra forderte für Abtretung 
der fraglichen 882 qm Folgendes: 
1. Austausch dieser Fläche gegen eine
	        
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