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Baarenlschädigung von 5 JC pro Quadratmeter und gegen
Uebernahme der Regulirung der Bürgersteige vor den ge
nannten Grundstücken in definitiver Weise einverstanden.
Sie ist ferner damit einverstanden, daß seitens der Stadt
gemeinde als weitere Gegenleistung:
a) dem Besitzer des Grundstücks Schönhauser Allee 142
der Betrag von 200 JC für die Versetzung des Vor
gartengitters gezahlt werde,
b) daß die vorhandenen Vorgarten-Einfriedigungen vor den
Grundstücken Schönhauser Allee 58, 58a, 58b, 59a
und 59b auf städtische Kosten in die vorgeschriebene
Flucht zurückversetzt werden,
o) daß auf städtische Kosten der vor dem Grundstücke
Schönhauser Allee 140 (Exerzierplatz) befindliche Zaun
in die richtige Flucht zurückgesetzt, ferner der daselbst
vorhandene Erdwall beseitigt und die auf dem ab
zutretenden Terrain befindlichen Bäume verpflanzt
werden,
d) daß die von den Schulz'schen Grundstücken Schön
hauser Allee 46 bis 46 a zur Freilegung der Schön
hauser Allee erforderlichen Landflächen im Enteignungs
Verfahren erworben werden, falls ein freihändiger
Erwerb unter annehmbaren Bedingungen nicht möglich
sein sollte,
«) daß die I qm große städtische Vorgartenfläche vor Schön
hauser Allee 144 dauernd als Straßenland freiliegcn
bleibt.
Die hierzu erforderlichen Geldmittel werden aus dem Straßen-
land-Erwerbungsfonds — Spezial-Verwaltung 36, Titel 2A — ent
nommen.
Ueber diesen Fonds ist bisher in Höhe von ca. 89 000 JC ver
fügt worden.
Berlin, den 10. Juni 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Zelle.
43«. Vorlage (J.-Nr. 15 222 B. V. II. 93) — zur Beschluß
fassung —, betreffend Vorbereitungen zur Regulirung
der Grunewaldstraße.
Mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung — Be
schluß vom 19. April 1888, Protokoll Nr. II — ist mit dem König
lichen Fiskus über die Abtretung einer von dem Grundstücke des
Französischen Gymnasiums, Dorotheenstr. 41, zur Freilegung des
Reichstagsufers erforderlich gewesenen Fläche ein Abkommen getroffen
worden, nach welchem der Fiskus verpflichtet ist, den auf dem bei
gefügten, für die dortigen Akten bestimmten Lageplane A mit den
Buchstaben e f g e umschriebenen 336 qm großen Theil der durch
den Rezeß über die Separation der Schöneberger Feldmark vom Jahre
1858 als Miststelle ausgewiesenen und zum Wilmersdorfer Wege
(jetzigen Grunewaldstraße) liegen gebliebenen Landfläche zum Preise
von 16128 JC zu übernehmen, falls das Eigenthum der Stadt
gemeinde Berlin an dieser ehemaligen Miststelle festgestellt wird
(cfr. Nr. IIc des obigen Beschlusses). Diesseits ist angenommen
worden, daß bei der Erweiterung des Berliner Weichbildes im
Jahre 1861 auch jene Wegefläche in das Eigenthum der Stadtgemeinde
Berlin übergegangen sei. In dieser Annahme ersuchten wir, da wir
für das fragliche Landstück ein Grundbuchblatt anlegen lassen wollten,
die Gemeinde Schöneberg um Ausstellung einer vom Grundbuchrichter
erforderten formgerechten Urkunde, in welcher das Eigenthum der
Stadtgemeinde Berlin anerkannt wird. Die Gemeinde lehnte dies ab,
weshalb wir uns genöthigt sahen, gegen letztere wegen Anerkennung
des städtischen Eigenthums klagbar zu werden. Im Verlaufe dieses
Prozesses, welcher zur Zeit noch in I. Instanz schwebt und dessen
Ausgang für die Stadtgemeinde unseres Erachtens immerhin nicht
^uz zweifellos ist, kam es nach längeren Verhandlungen mit dem
Gemeinde-Vorstände von Schöneberg zu folgendem Vergleichs-Vor
schläge:
1. Die Gemeinde Schöneberg läßt den von ihr erhobenen
Eigenthumsanspruch fallen und erkennt das Eigenthum der
Stadtgemeinde Berlin an der fraglichen Fläche in ihrem
ganzen Umfange an.
2. Sie übernimmt die gerichtlichen Kosten des Prozesses zur
Hälfte, die eigenen außergerichtlichen Kosten dagegen trägt
die Gemeinde Schöneberg allein.
3. Die Gemeinde Schöneberg läßt bei der in diesem Etatsjahre
diesseits auszuführenden Regulirung der Grunewaldstraße
von Straße I2a bis Potsdamerstrabe, wofür die Mittel
durch den Etat der Spezial-Verwaltung 36 pro 1893/94
bewilligt find, gleichzeitig die Bordschwellen des südlichen
Bürgersteiges der Grunewaldstraße auf ihre Kosten verlegen.
Dagegen erklärt sich die Stadtgemeinde Berlin damit ein
verstanden, daß:
1. Die Weichbildgrcnzc zwischen Berlin und Schöneberg auf
der Strecke von Straße 12b bis Potsdamerstraße in die
Bordkante des südlichen Bürgersteiges der Grunewaldstraße
verlegt wird.
2. Die von der Gemeinde Schöneberg in der Grunewaldstraße
hergestellte Entwäfferungsleitung auch nach Abänderung des
Weichbildes bestehen bleibt und erforderlichen Falles durch
einen neuen Kanal ersetzt wird, wobei selbstverständlich ist, daß
bei erforderlich werdenden Aufbrüchen des von Berlin zu unter
haltenden Dammpflasters letzteres von der Gemeinde Schöneberg
wieder in ordnungsmäßigem Zustand zu versetzen ist.
Bezüglich der Weichbildveränderung bemerken wir Folgendes:
Die jetzige Weichbildgrenze, welche auf dem beiliegenden, für die dortigen
Akten bestimmten Plane B grün angelegt ist, folgt von der Ein
mündung der Straße 12b in die Grunewaldstraße aus der letzteren
Straße in der Weise, daß sie am Treffpunkte dieser beiden Straßen
fast mit der südlichen Bauflucht der Grunewaldstraße zusammenfällt,
während sie im weiteren Verlaufe im Zuge dieser Straße ganz unregel
mäßig dahinzieht, so daß die Grenze theils in den südlichen Bürgersteig,
theils aber in den Straßendamm fällt. Um auch hier in gleicher
Weise, wie es bereits bezüglich des anschließenden Theils der Weich
bildgrenze im Zuge der Straßen 12b und 12 durch Verlegung der
Grenze in die östliche Bordkante dieser Straßen geschehen ist, klare
Verhältnisse zu schaffen, hatte schon die Stadtverordneten-Versammlung
bei Genehmigung der Straßenprojekte des Bankiers Troplowitz
(Straße 12 a uud 12 b) — Beschluß vom 7. Februar 1889, Protokoll
Nr. 27 — ihre Zustimmung dazu ertheilt, daß die Weichbildgrenze
im Zuge der Grunewaldstraße in die nördliche Bordkante verlegt
werde. Dieses Projekt konnte jedoch von uns nicht weiter verfolgt
werden, weil die Gemeinde Schöneberg nachträglich unannehmbare
Bedingungen in Bezug auf Pflasterung und Kanalisation gestellt hatte.
Die jetzt vorgeschlagene neue Weichbildgrenze, welche also mit der
südlichen Bordkante der Grunewaldstraße zusammenfällt, ist in dem
Plane B mit rother Farbe eingetragen. Hiernach würde also der
Damm und der nördliche Bürgersteig ganz auf Berliner Gebiet zu
liegen kommen. Dies erscheint unseres Erachtens billig, wenn berück
sichtigt wird, daß die Unterhaltungspflicht der Stadtgemeinde bezüglich
der Grunewaldstraße sich bei der jetzigen Lage der Weichbildgrenze
schon auf des Dammes erstreckt, während nur V« auf die
Gemeinde Schöneberg entfällt. Die Kosten, welche die Regulirung des
jetzt noch zu Schöneberg gehörenden Dammtheiles verursacht, würden
den Betrag von 3 000—3 500 JC nicht übersteigen.
Auch auf die von der Gemeinde gestellten Forderungen hinsichtlich
der Benutzung des Dammkörpers der Grunewaldstraße, welche nach
dem Gutachten unserer Kanalisationsbau-Verwaltung unbedenklich sind,
dürfte billiger Weise einzugehen sein, um so mehr, als ein derartiges
Verhältniß, wie es hier zwischen den beiden Nachbargemeinden ge
schaffen wird, schon an vielen anderen Stellen des Weichbildes besteht,
und wir selbst ähnliche Vergünstigungen für unsere öffentlichen Zwecke
vielfach in Anspruch genommen haben.
Wenn die Stadtverordneten-Versammlung obigem Vergleichsvor-
schlage zustimmt, werden wir sofort mit der Regulirung der Grune
waldstraße auf der Strecke zwischen Straße 12a und Potsdamerstraße,
wofür, wie bereits bemerkt, uns die Mittel zur Verfügung stehen, vor
gehen. Auf der Nordseite der Straße vor dem vergrößerten Grund
stücke des Botanischen Gartens liegt zwar das Straßenland noch nicht
frei, dasselbe springt jedoch nur wenig in den Damm vor, so daß da
durch die Regulirung, welche allerdings an dieser Stelle vorläufig nur
provisorisch wird ausgeführt werden können, nicht aufgehalten wird.
Wir beabsichtigen demnächst wegen Freilegung und Abtretung der
fraglichen Straßenflächen mit dem Fiskus in Verhandlung zu treten,
um möglichst noch im Laufe dieses Verwaltungsjahres einen frei
händigen Erwerb zu erzielen. Für den Fall aber, daß sich ein solcher
nicht ermöglichen läßt, wäre es uns erwünscht, schon jetzt die Er
mächtigung von der Stadtverordneten-Versammlung zu erhalten, jene
Flächen im Wege der Enteignung zu erwerben.
Zum Schluffe bemerken wir noch, daß die Strecke der Grunewald
straße zwischen Goltzstraße und Straße 12b im verflossenen Jahre
durch die Gemeinde Schöneberg regulirt worden ist, während der an
schließende Theil von Straße 12 b bis Straße 12 a jetzt von unserer
Bau-Verwaltung für Rechnung des Bankiers Eduard Troplowitz
aus einer von diesem bestellten Kaution ausgeführt wird.
Nach Vorstehendem ersuchen wir im Einvernehmen mit der Bau-
Deputation die Stadtverordneten-Versammlung um folgende Beschluß
fassung:
Die Versammlung genehmigt den vom Magistrat vor
geschlagenen Vergleich über das streitige Eigenthum an der
in der Grunewaldstraße, Ecke der Potsdamerstraße, belegenen,
bei der Separation der Schöneberger Feldmark als Miststelle
ausgewiesenen Landfläche, ist auch insbesondere damit
einverstanden, daß die Weichbildgrcnze zwischen Berlin und
Schöneberg im Zuge der Grunewaldstraße in die Bordkante
des südlichen Bürgersteiges verlegt wird. Zugleich wird der
Magistrat ermächtigt, die zur definitiven Regulirung der
genannten Straße auf der Strecke zwischen Straße 12a und