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Volume No. 32 (414-441), 10. Juni 1893

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1893 (Public Domain)

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Baarenlschädigung von 5 JC pro Quadratmeter und gegen 
Uebernahme der Regulirung der Bürgersteige vor den ge 
nannten Grundstücken in definitiver Weise einverstanden. 
Sie ist ferner damit einverstanden, daß seitens der Stadt 
gemeinde als weitere Gegenleistung: 
a) dem Besitzer des Grundstücks Schönhauser Allee 142 
der Betrag von 200 JC für die Versetzung des Vor 
gartengitters gezahlt werde, 
b) daß die vorhandenen Vorgarten-Einfriedigungen vor den 
Grundstücken Schönhauser Allee 58, 58a, 58b, 59a 
und 59b auf städtische Kosten in die vorgeschriebene 
Flucht zurückversetzt werden, 
o) daß auf städtische Kosten der vor dem Grundstücke 
Schönhauser Allee 140 (Exerzierplatz) befindliche Zaun 
in die richtige Flucht zurückgesetzt, ferner der daselbst 
vorhandene Erdwall beseitigt und die auf dem ab 
zutretenden Terrain befindlichen Bäume verpflanzt 
werden, 
d) daß die von den Schulz'schen Grundstücken Schön 
hauser Allee 46 bis 46 a zur Freilegung der Schön 
hauser Allee erforderlichen Landflächen im Enteignungs 
Verfahren erworben werden, falls ein freihändiger 
Erwerb unter annehmbaren Bedingungen nicht möglich 
sein sollte, 
«) daß die I qm große städtische Vorgartenfläche vor Schön 
hauser Allee 144 dauernd als Straßenland freiliegcn 
bleibt. 
Die hierzu erforderlichen Geldmittel werden aus dem Straßen- 
land-Erwerbungsfonds — Spezial-Verwaltung 36, Titel 2A — ent 
nommen. 
Ueber diesen Fonds ist bisher in Höhe von ca. 89 000 JC ver 
fügt worden. 
Berlin, den 10. Juni 1893. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Zelle. 
43«. Vorlage (J.-Nr. 15 222 B. V. II. 93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend Vorbereitungen zur Regulirung 
der Grunewaldstraße. 
Mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung — Be 
schluß vom 19. April 1888, Protokoll Nr. II — ist mit dem König 
lichen Fiskus über die Abtretung einer von dem Grundstücke des 
Französischen Gymnasiums, Dorotheenstr. 41, zur Freilegung des 
Reichstagsufers erforderlich gewesenen Fläche ein Abkommen getroffen 
worden, nach welchem der Fiskus verpflichtet ist, den auf dem bei 
gefügten, für die dortigen Akten bestimmten Lageplane A mit den 
Buchstaben e f g e umschriebenen 336 qm großen Theil der durch 
den Rezeß über die Separation der Schöneberger Feldmark vom Jahre 
1858 als Miststelle ausgewiesenen und zum Wilmersdorfer Wege 
(jetzigen Grunewaldstraße) liegen gebliebenen Landfläche zum Preise 
von 16128 JC zu übernehmen, falls das Eigenthum der Stadt 
gemeinde Berlin an dieser ehemaligen Miststelle festgestellt wird 
(cfr. Nr. IIc des obigen Beschlusses). Diesseits ist angenommen 
worden, daß bei der Erweiterung des Berliner Weichbildes im 
Jahre 1861 auch jene Wegefläche in das Eigenthum der Stadtgemeinde 
Berlin übergegangen sei. In dieser Annahme ersuchten wir, da wir 
für das fragliche Landstück ein Grundbuchblatt anlegen lassen wollten, 
die Gemeinde Schöneberg um Ausstellung einer vom Grundbuchrichter 
erforderten formgerechten Urkunde, in welcher das Eigenthum der 
Stadtgemeinde Berlin anerkannt wird. Die Gemeinde lehnte dies ab, 
weshalb wir uns genöthigt sahen, gegen letztere wegen Anerkennung 
des städtischen Eigenthums klagbar zu werden. Im Verlaufe dieses 
Prozesses, welcher zur Zeit noch in I. Instanz schwebt und dessen 
Ausgang für die Stadtgemeinde unseres Erachtens immerhin nicht 
^uz zweifellos ist, kam es nach längeren Verhandlungen mit dem 
Gemeinde-Vorstände von Schöneberg zu folgendem Vergleichs-Vor 
schläge: 
1. Die Gemeinde Schöneberg läßt den von ihr erhobenen 
Eigenthumsanspruch fallen und erkennt das Eigenthum der 
Stadtgemeinde Berlin an der fraglichen Fläche in ihrem 
ganzen Umfange an. 
2. Sie übernimmt die gerichtlichen Kosten des Prozesses zur 
Hälfte, die eigenen außergerichtlichen Kosten dagegen trägt 
die Gemeinde Schöneberg allein. 
3. Die Gemeinde Schöneberg läßt bei der in diesem Etatsjahre 
diesseits auszuführenden Regulirung der Grunewaldstraße 
von Straße I2a bis Potsdamerstrabe, wofür die Mittel 
durch den Etat der Spezial-Verwaltung 36 pro 1893/94 
bewilligt find, gleichzeitig die Bordschwellen des südlichen 
Bürgersteiges der Grunewaldstraße auf ihre Kosten verlegen. 
Dagegen erklärt sich die Stadtgemeinde Berlin damit ein 
verstanden, daß: 
1. Die Weichbildgrcnzc zwischen Berlin und Schöneberg auf 
der Strecke von Straße 12b bis Potsdamerstraße in die 
Bordkante des südlichen Bürgersteiges der Grunewaldstraße 
verlegt wird. 
2. Die von der Gemeinde Schöneberg in der Grunewaldstraße 
hergestellte Entwäfferungsleitung auch nach Abänderung des 
Weichbildes bestehen bleibt und erforderlichen Falles durch 
einen neuen Kanal ersetzt wird, wobei selbstverständlich ist, daß 
bei erforderlich werdenden Aufbrüchen des von Berlin zu unter 
haltenden Dammpflasters letzteres von der Gemeinde Schöneberg 
wieder in ordnungsmäßigem Zustand zu versetzen ist. 
Bezüglich der Weichbildveränderung bemerken wir Folgendes: 
Die jetzige Weichbildgrenze, welche auf dem beiliegenden, für die dortigen 
Akten bestimmten Plane B grün angelegt ist, folgt von der Ein 
mündung der Straße 12b in die Grunewaldstraße aus der letzteren 
Straße in der Weise, daß sie am Treffpunkte dieser beiden Straßen 
fast mit der südlichen Bauflucht der Grunewaldstraße zusammenfällt, 
während sie im weiteren Verlaufe im Zuge dieser Straße ganz unregel 
mäßig dahinzieht, so daß die Grenze theils in den südlichen Bürgersteig, 
theils aber in den Straßendamm fällt. Um auch hier in gleicher 
Weise, wie es bereits bezüglich des anschließenden Theils der Weich 
bildgrenze im Zuge der Straßen 12b und 12 durch Verlegung der 
Grenze in die östliche Bordkante dieser Straßen geschehen ist, klare 
Verhältnisse zu schaffen, hatte schon die Stadtverordneten-Versammlung 
bei Genehmigung der Straßenprojekte des Bankiers Troplowitz 
(Straße 12 a uud 12 b) — Beschluß vom 7. Februar 1889, Protokoll 
Nr. 27 — ihre Zustimmung dazu ertheilt, daß die Weichbildgrenze 
im Zuge der Grunewaldstraße in die nördliche Bordkante verlegt 
werde. Dieses Projekt konnte jedoch von uns nicht weiter verfolgt 
werden, weil die Gemeinde Schöneberg nachträglich unannehmbare 
Bedingungen in Bezug auf Pflasterung und Kanalisation gestellt hatte. 
Die jetzt vorgeschlagene neue Weichbildgrenze, welche also mit der 
südlichen Bordkante der Grunewaldstraße zusammenfällt, ist in dem 
Plane B mit rother Farbe eingetragen. Hiernach würde also der 
Damm und der nördliche Bürgersteig ganz auf Berliner Gebiet zu 
liegen kommen. Dies erscheint unseres Erachtens billig, wenn berück 
sichtigt wird, daß die Unterhaltungspflicht der Stadtgemeinde bezüglich 
der Grunewaldstraße sich bei der jetzigen Lage der Weichbildgrenze 
schon auf des Dammes erstreckt, während nur V« auf die 
Gemeinde Schöneberg entfällt. Die Kosten, welche die Regulirung des 
jetzt noch zu Schöneberg gehörenden Dammtheiles verursacht, würden 
den Betrag von 3 000—3 500 JC nicht übersteigen. 
Auch auf die von der Gemeinde gestellten Forderungen hinsichtlich 
der Benutzung des Dammkörpers der Grunewaldstraße, welche nach 
dem Gutachten unserer Kanalisationsbau-Verwaltung unbedenklich sind, 
dürfte billiger Weise einzugehen sein, um so mehr, als ein derartiges 
Verhältniß, wie es hier zwischen den beiden Nachbargemeinden ge 
schaffen wird, schon an vielen anderen Stellen des Weichbildes besteht, 
und wir selbst ähnliche Vergünstigungen für unsere öffentlichen Zwecke 
vielfach in Anspruch genommen haben. 
Wenn die Stadtverordneten-Versammlung obigem Vergleichsvor- 
schlage zustimmt, werden wir sofort mit der Regulirung der Grune 
waldstraße auf der Strecke zwischen Straße 12a und Potsdamerstraße, 
wofür, wie bereits bemerkt, uns die Mittel zur Verfügung stehen, vor 
gehen. Auf der Nordseite der Straße vor dem vergrößerten Grund 
stücke des Botanischen Gartens liegt zwar das Straßenland noch nicht 
frei, dasselbe springt jedoch nur wenig in den Damm vor, so daß da 
durch die Regulirung, welche allerdings an dieser Stelle vorläufig nur 
provisorisch wird ausgeführt werden können, nicht aufgehalten wird. 
Wir beabsichtigen demnächst wegen Freilegung und Abtretung der 
fraglichen Straßenflächen mit dem Fiskus in Verhandlung zu treten, 
um möglichst noch im Laufe dieses Verwaltungsjahres einen frei 
händigen Erwerb zu erzielen. Für den Fall aber, daß sich ein solcher 
nicht ermöglichen läßt, wäre es uns erwünscht, schon jetzt die Er 
mächtigung von der Stadtverordneten-Versammlung zu erhalten, jene 
Flächen im Wege der Enteignung zu erwerben. 
Zum Schluffe bemerken wir noch, daß die Strecke der Grunewald 
straße zwischen Goltzstraße und Straße 12b im verflossenen Jahre 
durch die Gemeinde Schöneberg regulirt worden ist, während der an 
schließende Theil von Straße 12 b bis Straße 12 a jetzt von unserer 
Bau-Verwaltung für Rechnung des Bankiers Eduard Troplowitz 
aus einer von diesem bestellten Kaution ausgeführt wird. 
Nach Vorstehendem ersuchen wir im Einvernehmen mit der Bau- 
Deputation die Stadtverordneten-Versammlung um folgende Beschluß 
fassung: 
Die Versammlung genehmigt den vom Magistrat vor 
geschlagenen Vergleich über das streitige Eigenthum an der 
in der Grunewaldstraße, Ecke der Potsdamerstraße, belegenen, 
bei der Separation der Schöneberger Feldmark als Miststelle 
ausgewiesenen Landfläche, ist auch insbesondere damit 
einverstanden, daß die Weichbildgrcnze zwischen Berlin und 
Schöneberg im Zuge der Grunewaldstraße in die Bordkante 
des südlichen Bürgersteiges verlegt wird. Zugleich wird der 
Magistrat ermächtigt, die zur definitiven Regulirung der 
genannten Straße auf der Strecke zwischen Straße 12a und
	        
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