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Zu Nr. 153.
Uebersicht
ber neuen Eintheilung der Landwehr-Bezirks-Kommissionen.
Landwehr-Bezirks«
Kommission
bisherige neue
Nr. ! Nr.
Standes-
amtS-
Bezirk
Stadtbezirke
l
1
1
1
bis
14
2
2
2
15
5
30
3
3
3
31
-
49
. 1
4
4 a
50
-
63
4 i
5
4b
64
78
5
6
5a
79
103
6
7
5b
104
-
113
7
8
6
114
-
144
8
9
7a
145
-
165
9
10
7b
166
s
181
10
11
8
182
s
201
11
12
9
202
-
217
12
13
10»
218
s
236
13
14
10 b
237
-
254
14
15
11
255
s
278
15 {
16
12a
279 bis 287
u.
303 bis 304
17
12b
288
bis
302
16
18
13
305
-
326
154. Vorlage (I. - Nr. 209 A. V.) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die Theilung der 113. Armen-
Kommission.
Der Umfang der Geschäfte der 113. Armen-Kommission bat sich
durch die erfolgte starke Bebauung der Gegend am Zentral-Viehhof
derart vermehrt, daß eine Theilung dieser Kommission als ein dringendes
Bedürfniß erachtet werden muß.
Die 113. Armen-Kommission umfaßt zwar nur den 179. Stadt-
Bezirk, die monatliche Ausgabe derselben hat jedoch schon jetzt den
Betrag von 2 809 JC, also eine Höhe erreicht, welche die bei Neu
bildung der Armen-Kommissionen angenommene monatliche Durchschnitts-
Ausgabe von 1 000—1 500 JC beinahe um das Doppelte übersteigt.
Eine weitere Steigerung der Ausgaben ist aber mit Sicherheit zu
erwarten, da die Thätigkeit der Kommission in Folge vielfacher Neu
bauten noch fortdauernd zunimmt.
Die Armen-Direktion hat dem zu Folge den Antrag gestellt, die
jetzige 113. Armen-Kommission zu theilen.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse empfiehlt es sich
— dem Antrage der Armen-Direktion entsprechend —
1. aus den Straßen- bezw. Straßeutheilen:
Frankfurter Allee 75—121,
Möglinerstraße exkl. der Eckhäuser am Weidenweg,
Tilsiterstr. 1—6 und 44 bis Ende,
Weidenweg 24 und 25
die Armen-Kommission Nr. 113»,
2. aus den Straßen bezw. Straßentheilen:
Wcidcuweg 1—23 und 79—106 inkl. der Eckhäuser an
der Möglinerstraße,
Tilsiterstraße von Weidenweg bis Straße 44»,
SS «: i «-«-»«™*-
die Armen-Kommission Nr. 113b zu bilden.
Die Stadtverordneten - Versammlung ersuchen wir demgemäß
beschließen zu wollen:
Die Versammlung erklärt sich mit der Theilung der 113. Armen-
Kommission in der Art einverstanden, daß
1. aus den Straßen bezw. Straßentheilen:
Frankfurter Allee 75—121,
Möglinerstraße exkl. der Eckhäuser am Weidenweg,
Tilsiterstr. 1—6 und 44 bis Ende,
Weidenweg 24 und 25
die Armen-Kommission Nr. 113»,
2. ans den Straßen bezw. Straßentheilen:
Weidenweg Nr. 1—23 und 79—106 inkl. der Eckhäuser
an der Möglinerstraße,
Tilsiterstraße am Weidcnweg bis Straße 44»,
Straße 47» j Abtheilung XHP.
die Armen-Kommission Nr. 113 b gebildet werde.
Eine Verschiebung der Theilung bis zum Schluffe des Jahres
ist nicht möglich, da die Geschäfte des Vorstehers in dem jetzigen
Umfange bis dahin nicht fortgeführt werden können.
Berlin, den 17. Februar 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Zelle.
155. Vorlage (J.-Nr. 2 730 F. B. I. 92) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die Anstellung eines Elektro
technikers für die städtische Verwaltung.
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir, wie folgt zu
beschließen:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
ein Elektrotechniker zunächst auf sechs Jahre mit einem jährlichen
Gehalte von 7 000 JC angestellt und dies Gehalt sowie ein
Betrag von 8 000 JC für Geschäftsbedürfnisse des Elektro
technikers in den Haushalts-Etat pro 1. April 1893/94 ein
gestellt wird.
Begründung.
Mit der gegenwärtigen Vorlage entsprechen wir dem von der
Stadtverordneten-Versammlung unterm 6. Oktober v. Js. gefaßten
Beschlusse, durch welchen wir ersucht worden sind, für die Anstellung
eines Elektrotechnikers Sorge zu tragen und die hierzu erforderlichen
Mittel in den Etat pro 1893/94 einzusetzen.
Die dem Anzustellenden anzuweisende Thätigkeit anlangend, so
wird dieselbe sich darauf zu erstrecken haben, die Anlagen der Aktien
gesellschaft Berliner Elektrizitäts-Werke, insbesondere die bei uns ein
gehenden Projekte über die Ausdehnung des Leitungsnetzes dieser
Gesellschaft, zu prüfen und deren Ausführung, namentlich in Bezug
auf den Schutz anderer in den Straßen vorhandenen Leitungen, zu
kontrolliren, die in Anwendung kommenden Elektrizitätsmesser zu prüfen,
bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Abnehmern sowie
bei Verhandlungen mit den Staatsbehörden in Bezug auf Telegraphen-
und Telephon-Anlagen Gutachten abzugeben, die Projekte für städtische
Beleuchtungsanlagen auszustellen, die Ausführung derselben zu kontrol
liren, die Rechnungen darüber zu prüfen und die finanziellen Ergebnisse
solcher Anlagen festzustellen, ferner bei Prüfung der Frage, ob und in
welchem Umfange und unter welchen Bedingungen die Anlagen der
Aktieu-Gesellschaft Berliner Elektrizitätswerke in städtischen Betrieb zu
übernehmen, die Anlage elektrischer Bahnen im städtischen Gebiete zu
gestatten, als Sachverständiger mitzuwirken. Auch muß vorbehalten
bleiben, den anzustellenden Elektrotechniker bei Erledigung anderer
einschlagenden Angelegenheiten heranzuziehen z. B. bei Prüfung der
städtischen Blitzableiter, der Frage, wieweit die Blitzableitungen an die
Gas- und Wasserrohrleitungen anzuschließen sind und dergleichen.
Um den vorstehend gedachten Anforderungen in vollständigem
Maße zu genügen', wird der Anzustellende sich nicht allein durch fort
laufende Studien, sondern auch durch Vornahme von Versuchen auf
der Höhe der gesammten einschlägigen Wissenschaft und Technik zu
erhallen haben.
Diesen Anforderungen gegenüber erachten wir ein Gehalt von
7 000 JC für nicht zu hoch. Zur Beschaffung von Instrumenten und
Materialien sowie zur Vornahme von Versuchen wird im ersten Jahre
ein Betrag von 8 000 JC erforderlich sein.
Der Besetzung der Stelle wollen wir ein öffentliches Ausschreiben
derselben vorangehen lassen.
Berlin, den 22. Februar 1893.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Zelle.
156. Vorlage (J.-Nr. 64 F. B. I. 93) — zur Beschluß
fassung —» betreffend die Festsetzung des Etats für
die städtischen Gasanstalten und die öffentliche
Petroleumbeleuchtung pro 1. April 1883/64.
Der Stadtverordneten-Versammlung übersenden wir in der Anlage
den Etat für die städtischen Gasanstalten und die öffentliche Petroleum
beleuchtung und zwar:
Abschnitt A., betreffend die städtischen Gasanstalten (Haupt
verwaltung),
Abschnitt B., betreffend die öffentliche Petroleumbeleuchtung,
Abschnitt 6., betreffend das Magazin und die Werkstatt der
Gasanstalten,
Abschnitt I)., betreffend die Feuer- und Explosions-Versicherungs
fonds der Gasanstalten