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Infolgedessen haben wir auf den Antrag unserer Straßenreinigungs-Deputation
beschlossen, demselben in der Eingangs gedachten Weise eine
Unterstützung zu gewähren.
Berlin, den 12. Dezember 1888.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
gez. von Forckenbeck.
«2. Vorlage (I. - Nr. 4 492 G. B. 88.) — zur Beschlußfassung
—, betreffend die Pensionirung eines Oberlehrers.
Wir beantragen, zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
dem Oberlehrer an der Friedrichs-Werderschen Oberrealschule,
Professor vr. Theodor Zermelo, von dem 1. April 1889,
dem Tage seines Uebertrittes in den Ruhestand ab, die
gesetzmäßige Pension von 3 516 JC jährlich gezahlt werde.
Begründung.
Der Feilnerstr. 11 wohnhafte Oberlehrer, Professor vr. Zermelo,
welcher seit dem Jahre 1859 im städtischen Dienste und zwar an der
Friedrichs-Werderschen Oberrealschule thätig ist, leidet nach dem anliegenden,
s. x. r. beigefügten Gutachten unseres Vertrauensarztes an
einer tuberkulösen Infiltration des oberen Theiles der rechten Lunge,
welche in Folge der dadurch hervorgerufenen Schwäche und Kurzathmigkeit
die Wiederaufnahme des Unterrichtes um so mehr unmöglich
macht, als Herr vr. Zermelo im 55. Lebensjahre steht und die vielfachen
Kuren, welche er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit vorgenommen
hat, sowie der Urlaub, welcher ihm von Quartal zu Quartal
seit dem November 1887 ertheilt worden, eine Besserung seines Leidens
nicht herbeigeführt haben. Da derselbe sonach seitens des Arztes für
dauernd dienstunfähig erachtet ist, hat er unter dem 1. October 1888
seine Pensionirung nachgesucht. Wir wollen diesem seinem Gesuche
stattgeben und haben beschlossen, denselben zum 1. April 1889 mit der
gesetzlichen Pension von 3 516 JC in den Ruhestand zu versetzen.
Die von Herrn vr. Zermelo genehmigte Pensionsberechnung
fügen wir in der Anlage s. p. r. bei.
Berlin, den 10. Januar 1889.
Magistrat hiesiger Königlichen Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
«3. Vorlage (I. - Nr. 4 568 G. B. 88) — zur Beschlußfassung
—, betreffend die Pensionirung eines Stadtsergeanten.
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
dem Stadtsergeanten Gallitzki bei seiner Versetzung in den
Ruhestand vom 1. April d. Js., ab die gesetzmäßige Pension
von 1 467 JC jährlich gezahlt werde.
Begründung.
Der, Magazinstr. 18 wohnhafte Stadtsergeant Gallitzki, welcher
am 29. November 1829 geboren ist und sich seit dem 14. Februar 1862
im städtischen Dienst befindet, erkrankte im März v. Js. an Rheumatismus
und hat seit dieser Zeit seinen Dienst nicht wahrnehmen können.
Im September v. Js. veranlaßten wir seine Untersuchung durch
den Vertreter unseres Vertrauensarztes, den Herrn Geheimen Sanitätsrath
vr. Lewin. Derselbe vermochte die dauernde Dienstunfähigkeit
des Untersuchten damals noch nicht auszusprechen, weil eine Besserung
des Leidens nicht ausgeschlossen erschien. Die erneute Untersuchung
durch den Herrn Stadtphysikus, Sanitätsrath vr. Schulz hat nach
Ausweis des beigefügten Gutachtens vom 12. v. Mts. indeß ergeben,
daß sich der Zustand des Gallitzki trotz der genossenen Ruhe und
der ärztlichen Behandlung seit September wesentlich verschlimmert hat,
eine Aussicht auf Heilung nicht mehr vorhanden und er jetzt als
dauernd dienstunfähig zu erachten ist.
Die Pensionirung des Genannten ist somit geboten. Er hat sich
hiermit einverstanden erklärt, auch die mit dem Ersuchen um Rückgabe
beigelegte Berechnung seiner Pension als richtig anerkannt.
Berlin, den 9. Januar 1889.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
64. Vorlage (ad J.-Nr. 5. F. B. II. 89) — zur Beschlußfassung
—, betreffend die Weiterbewilligung eines
der reglementsmäßigen Pension gleichkommende«
Betrages an den ehemaligen Feuermann Karl
Rudolf Alexander Doblun.
Durch Beschluß vom 29. Dezember 1887 — Protokoll Nr. 38 —
hat die Stadtverordnetcn-Versammlung sich damit einverstanden erklärt,
daß dem ehemaligen Feuermann Karl Rudolf Alexander Doblun
vom 1. März 1888 ab auf ein weiteres Jahr, also bis ultimo
Februar 1889, ein der reglementsmäßigen Pension von jährlich 756 JC
gleichkommender Betrag mit der Maßgabe fortgezahlt werde, daß der
Stadtgemeinde das Recht auf Beschäftigung des Genannten im Gemeindedienste
vorbehalten bleibt.
Doblun ist seit dem 1. Oktober 1868 als Schuldiener bei der
116. Gemeindeschule eingestellt worden, und beabsichtigen wir, ihn
auch fernerhin im Dienste der städtischen Verwaltung zu verwenden.
Die Stadtverordneten - Versammlung ersuchen wir daher um
folgende Beschlußfassung:
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgcmeinde
erklärt sich die Stadtverordneten - Versammlung damit einverstanden,
daß dem ehemaligen Feuermanne Karl Rudolf
Alexander Doblun vom 1. März 1889 ab bis auf Weiteres
der ihm durch Beschluß vom 29. Dezember 1887
— Protokoll Nr. 38 — bewilligte, der reglementsmäßigen
Pension gleichkommende Betrag von 756 JC in monatlichen
Raten pränumerando k conto der Special-Verwaltung 61,
Abtheilung 2, Position II Ba, mit der Maßgabe fortgezahlt
wird, daß der Stadtgemeinde das Recht auf Beschäftigung
des Genannten im Gemeindedienste vorbehalten bleibt.
Berlin, den 12. Januar 1889.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
6». Bericht des Ausschusses zur Vorberathung der Vorläge
(Drucks. 732), betreffend Wiederwahl des gegenwärtigen
Direktors der städtischen Werke auf drei
Jahre.
Anwesend:
Stadtv. vr. Langerhans, Vorsitzender,
- Weiß,
- Leddihn,
- vr. Gerstenberg,
- Reichnow,
- Kalifch,
- Salge,
- Haesecke.
Als Magistrats-Commissar:
Stadtrath Haak.
Entschuldigt:
Stadtv. vr. Horwitz,
- Spinola.
Nach Eröffnung der Sitzung und nach allgemeiner Besprechung
des vorliegenden Gegenstandes wurde vom Herrn Magistrats-Commissar
hervorgehoben, daß bisher pensionsfähige Beamte bei den städtischen
Wasserwerken nicht angestellt waren, cs daher dem Dtrector dieser
Werke anheim gegeben war, Beamte wie Arbeiter anzustellen und zu
entlassen. Nachdem aber nunmehr das neue Pensions-Reglement von
Seiten der städtischen Behörden angenommen worden ist, hat sich
selbstverständlich eine Aenderung in der Art und Weise der Anstellung
vollzogen. Die pensionsfähigen Beamten könnten jetzt nur noch nach
den für diese Kategorien festgesetzten Vorschriften, d. h. durch Magistrat
und Stadtverordneten-Versammlung, angestellt werden. Dem wurde
zugestimmt, jedoch glaubt der Ausschuß, daß hierdurch noch nicht
sämmtliche Bedenken gegen die dem Director der städtischen Wasserwerke
am 12. Februar 1874 ertheilten Instructionen, welche durch die veränderte
Geschäftslage, wie Errichtung der Kasse für die städtischen
Werke u. s. w., gehoben seien. Wenn auch für die einzelnen Veränderungen
neue Anweisungen ertheilt worden seien, so wäre doch eine
zeitgemäße neue Zusammenstellung sämmtlicher Vorschriften erwünscht.
Bevor man zur Beschlußfassung schritt, wurden noch die Fragen aufgeworfen,
ob etwa der Magistrat gedenke, dem zeitigen Dlrector der
städtischen Wasserwerke später eine Pension zuzubilligen und ferner, ob
ihm vielleicht nach Beendigung der neu zu erbauenden Wasserwerke
eine Bauprämie bewilligt werden dürfte. — Beide Fragen wurden
nach augenblicklicher Lage der Verhältnisse entschieden verneint. —