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Nachtheil und Gefahr passirt werden kann und weil sie nicht einen
sicheren und dauerhaften Anschluß der besseren Pflasterarten gestattet.
Die Um- resp. Neulegung des fragt. Schienengeleises spätestens
bei der definitiven Umpflasterung der betreffenden Straßen ist daher
eine unabweisliche Nothwendigkeit.
Wir sind ursprünglich von der Annahme ausgegangen, daß die
Verpflichtung zur Umgestaltung der Schiencnanlage lediglich dem
Eisenbahn-Fiskus als dem Eigenthümer derselben obliege.
Die dieserhalb eingeleiteten Verhandlungen haben jedoch ergeben,
daß der Fiskus eine solche Verpflichtung nicht anerkennt und eine
Pflicht des Staates, die an und für sich vollkommen betriebsfähige
Anlage lediglich im Interesse des Straßenverkehrs umzuändern, auch
mit Grund nicht behauptet werden kann.
In Folge dessen und wegen des erheblichen Interesses der
städtischen Gasanstalt an der fraglichen Schienenanlage mit Rücksicht
auf eine bequeme Kohlen- und Materialicnzufuhr haben wir mit den
Kostenanschlägen für die im Jahre 1886 auf den städtischen Gas
anstalten projectirten Bauausführungen der Versammlung auch bereits
den Anschlag, betreffend die Umlegung bezw. Neuvcrlegung der frag
lichen Schiencnanlage zur Genehmigung vorgelegt, welche durch den
Beschluß vom 29. April d. Js. ertheilt worden ist.
In diesem Anschlage sind die Kosten berechnet worden unter der
Annahme, daß zu dem in dem Anschlage nachgewiesenen Gesammt-
erforderniß von 64 000 JC die englische Gasanstalt und die Große
Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft zusammen 30 000 JC beizutragen
haben, während der Restbetrag von 34 000 JC der städtischen Gas
anstalt zur Last fallen würde, welcher letzterer Betrag daher auch als
städtischerseits erforderlich in dem betreffenden Kostenanschläge aus
geworfen worden ist.
Diese Veranschlagung ist jedoch insofern nicht mehr zutreffend,
als auf Grund der angestellten Erhebungen anerkannt werden muß,
daß die Pferdebahn-Gesellschaft einen directen Beitrag zu der haupt
sächlich mit Rücksicht aus den Locomotivbetrieb erforderlichen Umlegung
des Schienengeleises nicht zu leisten hat. Dagegen hat die Große
Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft anerkannt, daß auch auf die in
Rcde stehende Bahnstrecke die mit der Stadtgemeinde abgeschlossenen
Verträge Anwendung finden müssen, so daß die Gesellschaft die ver
tragsmäßige Pflasterrente auch für diese Strecke in Zukunft zu ent
richten und für die Vergangenheit nachzuzahlen hat.
Die Annahme nämlich, daß der Staat zur Umänderung der
Schienenanlage und zum ordnungsmäßigen Anschluß derselben an ein
definitives Pflaster verpflichtet sei, ist der Grund gewesen, weshalb bei
Feststellung der von der Großen Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft
vertragsmäßig zu zahlenden Pflasterrente für solche Straßen, welche
bei Anlage der Geleise noch nicht mit definitivem Pflaster versehen
worden, die hier in Frage kommende Bahnstrecke aus der seiner Zeit
auch der Stadtverordneten-Versammlung vor Abschluß des Vertrages
mit der Großen Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft vorgelegten
Berechnung der Pflafterrenten-Beträge fortgelassen war.
Die von der Pferdebahn für die bisher daher nicht renten
pflichtige Strecke der alten Verbindungsbahn in der Gitschiner-,
Skalitzer- und Eisenbahnstraße, soweit sie zu Pferdebahnzwecken benutzt
wird, nämlich von der Prinzenstraße bis Köpnickerstraße, mit einer
Gesammtlänge von rund 2 200 m für die Zeit der Vertragsdauer
jährlich zu zahlende Pflasterrente beträgt rund 4 000 JC, der für die
Zeit vom 1. Juli 1880 bis dahin 1886 nachzuzahlende Betrag beläuft
sich darnach auf rund 24 000 JC.
Mit der Jmperial-Continental-Gas-Association hat die Direction
des städtischen Erleuchtungswesens wegen Vertheilung der Kosten für
die Umlegung des fraglichen Schienengeleises, vorbehaltlich der Zu
stimmung der städtischen Behörden, folgende Vereinbarung getroffen:
1. Die Kosten der Abzweigungen vom Hauptgeleise nach dem
Terrain der Gas-Anstalten (Zufahrtsgeleise) werden von
jeder Anstalt allein getragen.
2. Die Kosten für das gemeinsam benutzte Hauptgelcise werden
auf die beiden Gas-Anstalten vertheilt nach dem Verhältniß
der Zahl der Tonnen.
(k 1 000 kg) der in den Jahren 1883, 1884 und 1885
über dieses Geleise geführten Güter (Kohlen, Theer,
Ammoniaklackwasser rc.).
Während — wie bereits erwähnt — nach dem ursprünglichen An
schlage angenommen worden war, daß zu den Gesammtkosten für die
Schienenumlegung die Stadtgemeinde etwas mehr als die Hälfte bei
zutragen haben wird, hat sich in Folge des Umstandes, daß die
Pferdebahn zu einem directen Kostenbeitrag aus den vorangeführten
Gründen nicht herangezogen werden kann, sondern diese Kosten von
den beiden Gas-Anstalten allein zu tragen find, das Beitragsverhältntß
dahin geändert, daß nach dem nunmehr vorgeschlagenen Vertheilungs
modus der Stadtgemeinde etwa V- der auf 64 000 JC veranschlagten
Kosten zur Last fallen werden. Gegenüber der bedeutenden Erhöhung
der Betriebskosten, welche nach Ansicht des Kuratoriums für das
städtische Erleuchtungswesen eintreten muß, sobald die Kohlen rc. der
Anstalt nicht mehr mittels Locomotivbetrieb zugeführt werden
können, ist dieses einmalige Anlagekapital als ganz unerheblich zu be
zeichnen. um so mehr, als diesem Kostenbeträge außer der von der
Pferdebahn jährlich fortlaufend mehr zu zahlenden Rente von rund
4 000 JC noch die nachträgliche Rcnienetnnahme von rund etwa
24 000 JC gegenüber steht.
Ueber die Construction und technische Ausführung der neuen
Schiencnanlage sind wir mit der englischen Gasanstalt und dem
Königlichen Eisenbahn-Fiskus einig; der letztere hat sich ausdrücklich
auch damit einverstanden erklärt, daß die Umlegung der Schienen-
anlagc von der Stadtgemeindc vorgenommen wird, bezw. daß der
Staat dieselbe auf städtische Kosten zur Ausführung bringt, wobei sein
Verlangen selbstverständlich ist, daß ebenso wie diejenigen Theile des
Straßenkörpers, welche in Folge der Verlegung der Geleise von diesen
frei werden, in das unbeschränkte Eigenthum der Stadtgemeindc über
gehen, ihm an denjenigen Straßentheile», welche statt jener Straßen
flächen wieder in Folge der gedachten Verschiebung mit Geleisen belegt
werden, dieselben Rechte hinsichtlich der Benutzung zu Eisenbahnzwecken
zustehen, welche er jetzt an den zu verlassenden Straßenthcil hat.
Entgegen unserem Vorschlage hatdicStadtoerordneten-Versammlung
die Gitschincrstraße zur definitiven Pflasterung für dieses Jahr in
erster Linie ausgewählt, so daß die Beschlußfassung in dieser Angelegenheit
dringlich ist, weil sonst der Abschluß des Vertrages mit dem Eisenbahn-
Fiskus und der englischen Gasanstalt verzögert und die Ausführung
der definitiven llmpflasterung in diesem Jahre in Frage gestellt wird.
Die Stadtverordneten-Vcrsammlung ersuchen wir daher folgenden
Beschluß zu fassen:
„Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
die Kosten der Umlegung bezw. Neuverlegung des Schienen
geleises der alten Verbindungsbahn in der Gitschiner- und
Skalitzerstraße nach folgendem Modus vertheilt werden:
1. Die Kosten der Abzweigungen von dem Hauptgeleise
nach dem Terrain der englischen Gasanstalt (Zufahrts
geleise) werden von jeder Anstalt allein getragen.
2. Die Kosten für das gemeinsam benutzte Hauptgeleise
werden vertheilt auf die städtische und auf die englische
Gasanstalt nach dem Verhältniß des Gewichts der in
den Jahren 1883, 1884/1885 über dieses Geleise nach
und von der genannten Anstalt geführten Güter."
Berlin, den 8. Juni 1886.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Duncker.
477. Vorlage (J.-Nr. 535 I. Grd. D. 86) — zur «eschlust-
faffung —, betreffend den Verkauf einer Grundstücks-
Parzelle von 50 tzm an der Genthiner- und Steglitzer-
straste.
An der Ecke der Genthiner- und Steglitzerstraße besitzt die Stadt
gemeinde ein altes Wegeterrain, von welchem 38 gm als Baumaske
und 12 qm als Vorgartenland, wie auf dem anliegenden Situations
plane ersichtlich gemacht ist, dem Grundstücke Band 1 Nr. 29 des
Grundbuchs von Alt-Schöneberg vorliegen, während noch ein kleines,
der Stadtgemeinde nicht gehöriges Dreieck von 6,02 qm auch das
städtische Terrain zum Theil von der Straßengrenze trennt. Der
Architect und Maurermeister Karl Munk ist durch Auflassung Eigen
thümer der beiden genannten, dem städtischen Besitz hinter- und be
ziehungsweise vorliegenden Grundstückstheile geworden, und wünscht
nun auch den Ersteren käuflich zu erwerben, um ein einheitliches
bebauungsfähiges Grundstück zu constituiren. Im Einverständnisse mit
der Grundeigenthums-Dcputation halten wir den Verkauf für wünschens-
werth und das auf Grund der gepflogenen Verhandlungen von Herrn
Munk für die städtische Parzelle abgegebene Gebot von 7 500 JC,
in welchem die antheiligen Pflasterungskosten, die für den an der
Steglitzerstraße belegenen Theil jener Parzelle etwa noch bestehen,
mit einbegriffen sein sollen, für angemessen.
Wir ersuchen, zu beschließen:
Die Versammlung genehmigt den Verkauf der städtischen
Parzelle von 38 qm Bauterrain und 12 qm Vorgartenland
an der Ecke der Genthiner- und der Steglitzerstraße an den
Architecten und Maurermeister Karl Munk für den Preis
von 7 500 JC, in welchem die antheiligen Pflasterungskosten,
welche für den an der Steglitzerstraße belegenen Theil jener
Parzelle etwa noch bestehen, mit einbegriffen sind, unter der
Bedingung, daß der Käufer für das Vorgartenland die ge
wöhnlichen Beschränkungen zu übernehmen hat.
Was die genannten Pflasterungskosten betrifft, so ist das Recht
der Stadtgemeinde, dieselben zu fordern, im vorliegenden Falle nach
gutachtlicher Aeußerung der Bau-Deputation, Abtheilung II, zweifel-