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Volume No. 43 (463-466), 19. Juni 1886

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1886 (Public Domain)

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Nachtheil und Gefahr passirt werden kann und weil sie nicht einen 
sicheren und dauerhaften Anschluß der besseren Pflasterarten gestattet. 
Die Um- resp. Neulegung des fragt. Schienengeleises spätestens 
bei der definitiven Umpflasterung der betreffenden Straßen ist daher 
eine unabweisliche Nothwendigkeit. 
Wir sind ursprünglich von der Annahme ausgegangen, daß die 
Verpflichtung zur Umgestaltung der Schiencnanlage lediglich dem 
Eisenbahn-Fiskus als dem Eigenthümer derselben obliege. 
Die dieserhalb eingeleiteten Verhandlungen haben jedoch ergeben, 
daß der Fiskus eine solche Verpflichtung nicht anerkennt und eine 
Pflicht des Staates, die an und für sich vollkommen betriebsfähige 
Anlage lediglich im Interesse des Straßenverkehrs umzuändern, auch 
mit Grund nicht behauptet werden kann. 
In Folge dessen und wegen des erheblichen Interesses der 
städtischen Gasanstalt an der fraglichen Schienenanlage mit Rücksicht 
auf eine bequeme Kohlen- und Materialicnzufuhr haben wir mit den 
Kostenanschlägen für die im Jahre 1886 auf den städtischen Gas 
anstalten projectirten Bauausführungen der Versammlung auch bereits 
den Anschlag, betreffend die Umlegung bezw. Neuvcrlegung der frag 
lichen Schiencnanlage zur Genehmigung vorgelegt, welche durch den 
Beschluß vom 29. April d. Js. ertheilt worden ist. 
In diesem Anschlage sind die Kosten berechnet worden unter der 
Annahme, daß zu dem in dem Anschlage nachgewiesenen Gesammt- 
erforderniß von 64 000 JC die englische Gasanstalt und die Große 
Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft zusammen 30 000 JC beizutragen 
haben, während der Restbetrag von 34 000 JC der städtischen Gas 
anstalt zur Last fallen würde, welcher letzterer Betrag daher auch als 
städtischerseits erforderlich in dem betreffenden Kostenanschläge aus 
geworfen worden ist. 
Diese Veranschlagung ist jedoch insofern nicht mehr zutreffend, 
als auf Grund der angestellten Erhebungen anerkannt werden muß, 
daß die Pferdebahn-Gesellschaft einen directen Beitrag zu der haupt 
sächlich mit Rücksicht aus den Locomotivbetrieb erforderlichen Umlegung 
des Schienengeleises nicht zu leisten hat. Dagegen hat die Große 
Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft anerkannt, daß auch auf die in 
Rcde stehende Bahnstrecke die mit der Stadtgemeinde abgeschlossenen 
Verträge Anwendung finden müssen, so daß die Gesellschaft die ver 
tragsmäßige Pflasterrente auch für diese Strecke in Zukunft zu ent 
richten und für die Vergangenheit nachzuzahlen hat. 
Die Annahme nämlich, daß der Staat zur Umänderung der 
Schienenanlage und zum ordnungsmäßigen Anschluß derselben an ein 
definitives Pflaster verpflichtet sei, ist der Grund gewesen, weshalb bei 
Feststellung der von der Großen Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft 
vertragsmäßig zu zahlenden Pflasterrente für solche Straßen, welche 
bei Anlage der Geleise noch nicht mit definitivem Pflaster versehen 
worden, die hier in Frage kommende Bahnstrecke aus der seiner Zeit 
auch der Stadtverordneten-Versammlung vor Abschluß des Vertrages 
mit der Großen Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft vorgelegten 
Berechnung der Pflafterrenten-Beträge fortgelassen war. 
Die von der Pferdebahn für die bisher daher nicht renten 
pflichtige Strecke der alten Verbindungsbahn in der Gitschiner-, 
Skalitzer- und Eisenbahnstraße, soweit sie zu Pferdebahnzwecken benutzt 
wird, nämlich von der Prinzenstraße bis Köpnickerstraße, mit einer 
Gesammtlänge von rund 2 200 m für die Zeit der Vertragsdauer 
jährlich zu zahlende Pflasterrente beträgt rund 4 000 JC, der für die 
Zeit vom 1. Juli 1880 bis dahin 1886 nachzuzahlende Betrag beläuft 
sich darnach auf rund 24 000 JC. 
Mit der Jmperial-Continental-Gas-Association hat die Direction 
des städtischen Erleuchtungswesens wegen Vertheilung der Kosten für 
die Umlegung des fraglichen Schienengeleises, vorbehaltlich der Zu 
stimmung der städtischen Behörden, folgende Vereinbarung getroffen: 
1. Die Kosten der Abzweigungen vom Hauptgeleise nach dem 
Terrain der Gas-Anstalten (Zufahrtsgeleise) werden von 
jeder Anstalt allein getragen. 
2. Die Kosten für das gemeinsam benutzte Hauptgelcise werden 
auf die beiden Gas-Anstalten vertheilt nach dem Verhältniß 
der Zahl der Tonnen. 
(k 1 000 kg) der in den Jahren 1883, 1884 und 1885 
über dieses Geleise geführten Güter (Kohlen, Theer, 
Ammoniaklackwasser rc.). 
Während — wie bereits erwähnt — nach dem ursprünglichen An 
schlage angenommen worden war, daß zu den Gesammtkosten für die 
Schienenumlegung die Stadtgemeinde etwas mehr als die Hälfte bei 
zutragen haben wird, hat sich in Folge des Umstandes, daß die 
Pferdebahn zu einem directen Kostenbeitrag aus den vorangeführten 
Gründen nicht herangezogen werden kann, sondern diese Kosten von 
den beiden Gas-Anstalten allein zu tragen find, das Beitragsverhältntß 
dahin geändert, daß nach dem nunmehr vorgeschlagenen Vertheilungs 
modus der Stadtgemeinde etwa V- der auf 64 000 JC veranschlagten 
Kosten zur Last fallen werden. Gegenüber der bedeutenden Erhöhung 
der Betriebskosten, welche nach Ansicht des Kuratoriums für das 
städtische Erleuchtungswesen eintreten muß, sobald die Kohlen rc. der 
Anstalt nicht mehr mittels Locomotivbetrieb zugeführt werden 
können, ist dieses einmalige Anlagekapital als ganz unerheblich zu be 
zeichnen. um so mehr, als diesem Kostenbeträge außer der von der 
Pferdebahn jährlich fortlaufend mehr zu zahlenden Rente von rund 
4 000 JC noch die nachträgliche Rcnienetnnahme von rund etwa 
24 000 JC gegenüber steht. 
Ueber die Construction und technische Ausführung der neuen 
Schiencnanlage sind wir mit der englischen Gasanstalt und dem 
Königlichen Eisenbahn-Fiskus einig; der letztere hat sich ausdrücklich 
auch damit einverstanden erklärt, daß die Umlegung der Schienen- 
anlagc von der Stadtgemeindc vorgenommen wird, bezw. daß der 
Staat dieselbe auf städtische Kosten zur Ausführung bringt, wobei sein 
Verlangen selbstverständlich ist, daß ebenso wie diejenigen Theile des 
Straßenkörpers, welche in Folge der Verlegung der Geleise von diesen 
frei werden, in das unbeschränkte Eigenthum der Stadtgemeindc über 
gehen, ihm an denjenigen Straßentheile», welche statt jener Straßen 
flächen wieder in Folge der gedachten Verschiebung mit Geleisen belegt 
werden, dieselben Rechte hinsichtlich der Benutzung zu Eisenbahnzwecken 
zustehen, welche er jetzt an den zu verlassenden Straßenthcil hat. 
Entgegen unserem Vorschlage hatdicStadtoerordneten-Versammlung 
die Gitschincrstraße zur definitiven Pflasterung für dieses Jahr in 
erster Linie ausgewählt, so daß die Beschlußfassung in dieser Angelegenheit 
dringlich ist, weil sonst der Abschluß des Vertrages mit dem Eisenbahn- 
Fiskus und der englischen Gasanstalt verzögert und die Ausführung 
der definitiven llmpflasterung in diesem Jahre in Frage gestellt wird. 
Die Stadtverordneten-Vcrsammlung ersuchen wir daher folgenden 
Beschluß zu fassen: 
„Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
die Kosten der Umlegung bezw. Neuverlegung des Schienen 
geleises der alten Verbindungsbahn in der Gitschiner- und 
Skalitzerstraße nach folgendem Modus vertheilt werden: 
1. Die Kosten der Abzweigungen von dem Hauptgeleise 
nach dem Terrain der englischen Gasanstalt (Zufahrts 
geleise) werden von jeder Anstalt allein getragen. 
2. Die Kosten für das gemeinsam benutzte Hauptgeleise 
werden vertheilt auf die städtische und auf die englische 
Gasanstalt nach dem Verhältniß des Gewichts der in 
den Jahren 1883, 1884/1885 über dieses Geleise nach 
und von der genannten Anstalt geführten Güter." 
Berlin, den 8. Juni 1886. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Duncker. 
477. Vorlage (J.-Nr. 535 I. Grd. D. 86) — zur «eschlust- 
faffung —, betreffend den Verkauf einer Grundstücks- 
Parzelle von 50 tzm an der Genthiner- und Steglitzer- 
straste. 
An der Ecke der Genthiner- und Steglitzerstraße besitzt die Stadt 
gemeinde ein altes Wegeterrain, von welchem 38 gm als Baumaske 
und 12 qm als Vorgartenland, wie auf dem anliegenden Situations 
plane ersichtlich gemacht ist, dem Grundstücke Band 1 Nr. 29 des 
Grundbuchs von Alt-Schöneberg vorliegen, während noch ein kleines, 
der Stadtgemeinde nicht gehöriges Dreieck von 6,02 qm auch das 
städtische Terrain zum Theil von der Straßengrenze trennt. Der 
Architect und Maurermeister Karl Munk ist durch Auflassung Eigen 
thümer der beiden genannten, dem städtischen Besitz hinter- und be 
ziehungsweise vorliegenden Grundstückstheile geworden, und wünscht 
nun auch den Ersteren käuflich zu erwerben, um ein einheitliches 
bebauungsfähiges Grundstück zu constituiren. Im Einverständnisse mit 
der Grundeigenthums-Dcputation halten wir den Verkauf für wünschens- 
werth und das auf Grund der gepflogenen Verhandlungen von Herrn 
Munk für die städtische Parzelle abgegebene Gebot von 7 500 JC, 
in welchem die antheiligen Pflasterungskosten, die für den an der 
Steglitzerstraße belegenen Theil jener Parzelle etwa noch bestehen, 
mit einbegriffen sein sollen, für angemessen. 
Wir ersuchen, zu beschließen: 
Die Versammlung genehmigt den Verkauf der städtischen 
Parzelle von 38 qm Bauterrain und 12 qm Vorgartenland 
an der Ecke der Genthiner- und der Steglitzerstraße an den 
Architecten und Maurermeister Karl Munk für den Preis 
von 7 500 JC, in welchem die antheiligen Pflasterungskosten, 
welche für den an der Steglitzerstraße belegenen Theil jener 
Parzelle etwa noch bestehen, mit einbegriffen sind, unter der 
Bedingung, daß der Käufer für das Vorgartenland die ge 
wöhnlichen Beschränkungen zu übernehmen hat. 
Was die genannten Pflasterungskosten betrifft, so ist das Recht 
der Stadtgemeinde, dieselben zu fordern, im vorliegenden Falle nach 
gutachtlicher Aeußerung der Bau-Deputation, Abtheilung II, zweifel-
	        
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