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Volume No. 4 (20), 12. Januar 1886

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1886 (Public Domain)

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§. 5. 
An Stelle der verkauften oder an städtische Verwaltungen (§. 2a) 
überwiesenen Grundstücke sollen die erforderlichen Schulgrundstücke und 
andere Grundstücke von mindestens gleichem Flächeninhalt oder in 
gleichem Werth, welche nicht sofort zur Verwendung für Vcrwaltungs- 
zwccke bestimmt sind, käuflich erworben werden. 
Die Kaufgelder werden aus dem Grundstück-Erwerbungsfonds 
berichtigt. Werden dabei Hypolhekenschulden, welche auf den erkauften 
Grundstücken haften, von der Stadtgemeinde übernommen, so sind 
dieselben aus dem Grundstück-Erwerbungsfonds zu tilgen, während 
ihre Verzinsung durch die Allgemeine Verwaltung, welcher die Erträge 
der Grundstücke zufließen, erfolgt. 
8. 6. 
Zu anderen Zwecken, als zum Ankauf von Grundstücken der im 
8. 5 bezeichneten Art sollen die Einnahmen und Bestände des Grund 
stück-Erwerbungsfonds nicht verwendet werden. 
8- 7- 
Vorstehende Bestimmungen sollen vorläufig nur auf die Zeit von 
fünf Jahren Geltung haben. 
Dazu beantragt der Unterzeichnete wie folgt: 
In dem 8- 2 muß es sub a, b und c statt „Forst- und 
Oekonomie-Deputation" heißen: „Grundeigenthums-Depu 
tation". 
Hinter dem §. 2 a ist folgender Passus einzuschalten: 
Falls städtischer Grundbesitz für Bauten, welche aus An 
leihemitteln herzustellen sind, hergegeben wird, soll der Werth 
nach derselben Taxe ermittelt und dem Grundstücks-Erwerbungs 
fonds aus der Anleihe erstattet werden. 
Statt des ersten Absatzes in 8- 5 soll es heißen: 
An Stelle der verkauften oder an städtische Verwaltungen 
(§. 2 a) überwiesenen Grundstücke sollen in erster Linie die 
erforderlichen Grundstücke für Gemeindeschulzwecke erworben 
werden. 
Sammeln sich jedoch aus dem verkauften Grundbesitz 
größere Mittel an, welche voraussichtlich in nächster Zeit 
zum genannten Zweck nicht zur Verwendung kommen, so 
sollen andere Grundstücke, welche nicht sofort für Verwaltungs- 
zwccke in Aussicht genommen werden, daraus angekauft werden. 
Als neuer 8- 7 ist einzusetzen: 
8- 7. 
Am Schlüsse jeder Etatsperiode soll eine Jahresaufstellung 
der im abgelaufenen Jahre angekauften, verkauften und über 
wiesenen Grundstücke (mit Größen- und Werthangabe) den 
Gemeindebehörden vorgelegt werden. 
Der 8- 8 (früher 8- 7) soll lauten: 
Vorstehende Besttmmungen gelten vorläufig für die Zeit 
Zeit vom 1. Januar 1885 bis 1. Januar 1890. 
Berlin, den 1. Januar 1886. 
de Neve. 
Berlin, den 12. Januar 1886. 
Der Stadtverordneten - Vorsteher 
Büchtemann. 
Druck von Gebrüder Grunert, Berti».
	        
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