14
§. 5.
An Stelle der verkauften oder an städtische Verwaltungen (§. 2a)
überwiesenen Grundstücke sollen die erforderlichen Schulgrundstücke und
andere Grundstücke von mindestens gleichem Flächeninhalt oder in
gleichem Werth, welche nicht sofort zur Verwendung für Vcrwaltungs-
zwccke bestimmt sind, käuflich erworben werden.
Die Kaufgelder werden aus dem Grundstück-Erwerbungsfonds
berichtigt. Werden dabei Hypolhekenschulden, welche auf den erkauften
Grundstücken haften, von der Stadtgemeinde übernommen, so sind
dieselben aus dem Grundstück-Erwerbungsfonds zu tilgen, während
ihre Verzinsung durch die Allgemeine Verwaltung, welcher die Erträge
der Grundstücke zufließen, erfolgt.
8. 6.
Zu anderen Zwecken, als zum Ankauf von Grundstücken der im
8. 5 bezeichneten Art sollen die Einnahmen und Bestände des Grund
stück-Erwerbungsfonds nicht verwendet werden.
8- 7-
Vorstehende Bestimmungen sollen vorläufig nur auf die Zeit von
fünf Jahren Geltung haben.
Dazu beantragt der Unterzeichnete wie folgt:
In dem 8- 2 muß es sub a, b und c statt „Forst- und
Oekonomie-Deputation" heißen: „Grundeigenthums-Depu
tation".
Hinter dem §. 2 a ist folgender Passus einzuschalten:
Falls städtischer Grundbesitz für Bauten, welche aus An
leihemitteln herzustellen sind, hergegeben wird, soll der Werth
nach derselben Taxe ermittelt und dem Grundstücks-Erwerbungs
fonds aus der Anleihe erstattet werden.
Statt des ersten Absatzes in 8- 5 soll es heißen:
An Stelle der verkauften oder an städtische Verwaltungen
(§. 2 a) überwiesenen Grundstücke sollen in erster Linie die
erforderlichen Grundstücke für Gemeindeschulzwecke erworben
werden.
Sammeln sich jedoch aus dem verkauften Grundbesitz
größere Mittel an, welche voraussichtlich in nächster Zeit
zum genannten Zweck nicht zur Verwendung kommen, so
sollen andere Grundstücke, welche nicht sofort für Verwaltungs-
zwccke in Aussicht genommen werden, daraus angekauft werden.
Als neuer 8- 7 ist einzusetzen:
8- 7.
Am Schlüsse jeder Etatsperiode soll eine Jahresaufstellung
der im abgelaufenen Jahre angekauften, verkauften und über
wiesenen Grundstücke (mit Größen- und Werthangabe) den
Gemeindebehörden vorgelegt werden.
Der 8- 8 (früher 8- 7) soll lauten:
Vorstehende Besttmmungen gelten vorläufig für die Zeit
Zeit vom 1. Januar 1885 bis 1. Januar 1890.
Berlin, den 1. Januar 1886.
de Neve.
Berlin, den 12. Januar 1886.
Der Stadtverordneten - Vorsteher
Büchtemann.
Druck von Gebrüder Grunert, Berti».