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Volume No. 33 (308-312), 17. April 1886

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1886 (Public Domain)

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die Räume — falls ein solcher eingetreten — den Vorschriften des 
§. 8 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes entspricht und durch den Vertrag 
kein Präjudiz für die rein thatsächliche, durch Sachverständige zu be 
antwortende Frage geschaffen wird, ob überhaupt eine solche Eut- 
werthung eingetreten ist. 
m. 
In den vorangegangenen Darlegungen ist bereits ein Abkommen 
mit dem Königlichen Eisenbahn-Betriebs-Aint (Stadt- und Ringbahn) 
erwähnt worden, durch welches die Entwerthungsfrage für die Viadnct- 
bögen 138 bis 140 ihre Erledigung finden soll. 
Dieses Abkommen (otr. Anlage 6.) bezweckt, die vorbezeichneten 
Stadtbahnviaduktbögen im Zusammenhange mit den anschließenden 
städtischen Anbauten und dem südlich der letzteren belegenen städtischen 
Schutzstreifen einheitlich auszunutzen. 
Eine derartige Ausnutzung der durch den Bau des Anschluß- 
geleises entstehenden Räume liegt unseres Dafürhaltens recht eigentlich 
im städtischen Interesse, weil diese Räume ihrer Form und Lage wegen 
für sich allein kaum und jedenfalls nicht Vortheilhaft ausgenutzt werden 
können 
Werden dagegen diese Räume mit den an der Parallelstraße be 
legenen Stadtbahnbögen vereinigt, so erlangen sie denselben Grad von 
Vcrmiethbarkeit wie die unmittelbar an der Parallelstraße gelegenen 
Stadtbahnräume. 
Das im §. 4 des Vertragsentwurfs vorgeschlagene Vertheilungs- 
verhältnitz, wonach der Stadtgemeinde Vs der Ertrüge zustehen soll, 
halten wir für angemessen, weil die im Eigenthume der Stadt stehenden 
Theile des gemeinschaftlichen Miethsobjekts ungefähr V« desselben 
betragen und in ihrem Miethswerthe mindestens um die Hälfte weniger 
werth sind als die das Vorderland bildenden Stadtbahnbögen. 
Wir ersuchen die Stadtverordneten Versammlung hiernach: 
zu I, II, III unseren Anträgen gemäß zu beschließen. 
Berlin, den 12. April 1886. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
von Forckenbeck. 
Zu Nr. 311. Anlage A. 
Mieths-Vertrag. 
§• l. 
Die Stadtgemeinde Berlin hat zufolge des mit der vormaligen 
Königlichen Eisenbahn-Bau-Commisfion für die Berliner Stadteisenbahn 
unterm Z^Dczember 1882 bezw. 2. März 1883 geschlossenen Mieths- 
verlragcs die auf der Viaductstrecke zwischen der Zufahrtstraße am 
Bahnhof „Alexanderplatz", der jetzigen Panoramastraße und der Kaiser 
Wilhelmstraße belegenen, auf dem jenem Vertrage beigefügten 
Situationsplane mit l, II, III, IV, V, VI und VII bezeichneten 
7 Viaducträume (jetzige Bezeichnung Nr. 118—>24) mit einem Flächen 
inhalte von 16,03 a für die Zeit vom 1. Oktober 1881 bis Ende 
September 1901 zwecks Verwendung zu Markthallen für eine jährliche 
Miethe von 16 930 JC gemiethet. Außer diesen Räumen sollen der 
Stadtgemeinde Berlin auch die zwischen der Kaiser Wilhelmstraße und 
der Rochstraße belegenen, auf dem angehefteten Plane mit den Nummern 
125 bis 131 bezeichneten 7 Viaducträume mit einem ungefähren 
Flächeninhalte von 13,so a ab 1. April 1886 auf die gleiche Zeitdauer 
theils zu Markthallen- theils zu Schulzwccken vermiethet werden und 
ist daher zwischen dem, den Königlichen Eisenbahnfiskus vertretenden 
Königlichen Eisenbahn-Betriebsamte (Stadt- und Ringbahn), vorbehaltlich 
der Genehmigung der Königlichen Eisenbahn-Direktion Hierselbst und 
der Stadtgemeinde Berlin folgender, ab 1. April 1886 an die Stelle 
des Eingangs gedachten Vertrages tretender Miethsvertrag vereinbart 
worden, derart, daß bei Ertheilung der vorbehaltenen Genehmigung 
der Vertrag vom Dezember 1882 2 ' 1883 mit "* em 
1. April 1886 außer Kraft tritt. 
8. 2. 
Der Königliche Eisenbahnfiskus vermiethet der Stadtgemeinde 
Berlin die vorstehend im §. 1 bezeichneten 14 Stadtbahn-Viaducträume, 
ohne Gewährleistung für die Richtigkeit der angegebenen Flächengröße 
und ferner ohne Gewähr für Thür- und Fensterrecht nach den an 
grenzenden Grundstücken für die erwähnten Zwecke und Dauer gegen 
Zahlung folgender Jahresmiethen: 
a) für die zur Zeit bereits vermietheten Viaducträume Nr. 118 
bis 124 die bisherige Miethe von 10 JC pro qm Flächcn- 
raum, mithin IG 930 JC, 
b) für die ab 1. April 1886 weiter anzumiethenden 
Viaducträume Nr. 125 bis 131 L qm Flächcn- 
raum 15 JC, mithin 19 950 - 
also zusammen 36 880 JC, 
buchstäblich: „Sechsunddrcißig Tausend achthundert achtzig Mark", 
welcher Betrag in Quartalsraten pränumerando an die der Mietherin 
zu bezeichnende Kasse bis zum dritten Tage eines jeden Quartals 
kostenfrei abzuführen ist. 
8- 3. 
Dem Königlichen Eiscnbahnfiskus bleibt das Recht vorbehalten, 
von fünf zu fünf Jahren, jedoch nicht vor dem 1. Oktober 1891, eine 
Revision der Miethssätze eintreten zu lassen. 
Zu diesem Behufe hat Vermiethcr und Mietherin, letztere bei 
Verlust ihres Rechts dazu binnen 10 Tagen nach geschehener Auf 
forderung, je cincn Sachverständigen zwecks Taxation der zu zahlenden 
Micths-Einheitssätze zu erwählen. 
Einigen sich diese beiden Sachverständigen nicht über den oder die 
Sätze, die den nächstfolgenden fünf Jahren zu Grunde zu legen sind, 
so entscheidet auf Anrufen einer oder der anderen Partei ein von dem 
Herrn Finanzminister zu ernennender Obmann endgültig. 
Resultiren aus dieser Revision höhere Micths-Einheitssätze, als 
zehn und bezw. fünfzehn JC pro qm, so hat Mietherin ein Rücktritts 
recht von dem Vertrage, welches sie bei Verlust dieses Rechts binnen 
5 Monaten nach Ablauf des vorhergegangenen fünfjährigen Zeitraums 
auszuüben hat. 
Macht Mietherin von diesem Rücktrittsrechte Gebrauch, so sind 
von Ablauf der jedesmal vorhergegangenen fünfjährigen Vertragszcit 
ab für die darauf folgenden sechs Monate, in denen das Rücktritts 
recht ausgeübt wird, die durch die Revision ermittelten höheren Taxen 
als Miethszins zu entrichten. 
In keinem Falle sollen die ursprünglich vereinbarten Einheits 
sätze von 10 und bezw. 15^ pro qm gemindert, oder über die Be 
träge von 25 M und bezw. 30 JC pro qm erhöht werden. 
Durch vorstehende Stipulationen soll, wie ausdrücklich hinzugefügt 
wird, nur bestimmt werden, wie es gehalten werden soll, wenn eine 
oder die andere Revision der Mieths-Einheitssätze ein höheres Resultat 
ergiebt, als die jetzigen Sätze von 10 und bezw. 15 JC pro qm und 
Mietherin von ihrem Rücktrittsrechte rechtzeitig Gebrauch macht. Ergiebt 
daher die Revision kein höheres Resultat, als 10 und bezw. 15 JC 
pro qm, so findet ein Rücktrittsrecht nicht statt und bleibt die im §. 1 
vorgesehene Vcrtragsdauer unverändert bestehen. Das Gleiche findet 
statt, wenn Vermiether von Vornahme einer Revision absieht, oder 
diese 10 und bezw. 15 JC, oder weniger, als Resultat ergiebt. Ergiebt 
sie weniger, als 10 und bezw. 15 JC, so sind, wie bereits oben erwähnt 
worden, diese Beträge zu entrichten. 
8-4. 
Die gemietheten Räumlichkeiten dürfen nur zu Markthallen- und 
bezw. Schulzwecken Verwendung finden und ist eine anderweitige 
Benutzung und Aftervermiethung derselben ohne Einwilligung des 
Vermiethers nicht gestattet. 
Bei etwaiger Einrichtung einer in Verbindung mit dem Markthallen 
betriebe in dem Miethsobjecte zu betreibenden Restauration sind Ein 
und Ausgänge der letzteren von und bezw. nach der künftigen nörd 
lichen Parallelstraße nicht zulässig. •* 
§• 5. 
Die Benutzung der Viaducträume darf nur eine solche sein, welche 
weder das Bauwerk selbst, noch die Betriebssicherheit gefährdet er 
scheinen ließe. Daher ist bei Ausführung von baulichen Anlagen an 
resp. in den Viaducträumen jede Beschädigung zu vermeiden, und sind 
zu diesem Behufe sämmtliche Ausbauten nur nach Genehmigung des 
Vermiethers und nur unter Kontrolle des Bahnmeisters auszuführen. 
Dies gilt namentlich bei Ausführung von Ausschachtungen in oder 
neben den Viaducträumen, sowie bei Herstellung von Pissoir- und 
Closet-Anlagen. 
8- 6. 
Dem Vermiether steht das Recht zu, durch Beamte und Arbeiter 
zum Zwecke der Revision des Zustandes der vermietheten Räume die 
Räume betreten, auch im Falle eintretender Nothwendigkeit Reparaturen 
darin oder daran vornehmen zu lassen. 
8 7. 
Vor Einwirkung und Schaden durch Nässe rc. innerhalb der 
Viaducträume hat Mietherin sich selbst zu schützen und übernimmt 
Vermiether in dieser Hinsicht Gewähr nicht. Dies gilt auch für den 
Fall eines etwaigen Defectwerdens der Abfallrohre. 
Schäden und Benachtheiligungen, welche den Anlagen und Ein 
richtungen der Mietherin durch die Unterhaltung und den Betrieb des 
Stadtbahn-Viaducts und Planums erwachsen, werden der Mietherin 
nicht vergütet. 
8- 8. 
Während der und für die Dauer des Vertrages hat Mietherin 
alle diejenigen Lasten und Abgaben zu tragen, zu deren Entrichtung 
der Vermiether direct herangezogen werden könnte. Hierher gehören 
beispielsweise: Steuern, Kanalisationsbeiträge, Anlegung und Unter 
haltung der die Viaducträume besäumenden Bürgersteige, wie deren 
Reinigung den polizeilichen Bestimmungen gemäß. 
8- 9. 
Mietherin ist verpflichtet, seiner Zeit die Viaducträume an die 
Kanalisation anzuschließen und hat Vermiethcr dann das Recht, an 
die diesem Zwecke dienenden Rohrleitungen seine Abfallrohrc unentgeltlich 
anzuschließen.
	        
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