der Hausableitungsrohre entstehen, die über den Bürgersteig hinaus
in den Straßcndamm bis zur Straßenleitung verlegt werden müssen.
Die Höhe derselben ist eine geringe, da einmal die Straßenleitungen
nur sehr selten im Straßendamm vom Bürgersteige entfernt liegen,
andererseits diese Entfernungen selbst nur sehr kurze sind. Ein zahlen
mäßiger Nachweis kann dafür nicht erbracht werden, da nicht mit
Sicherheit die Traqe der Straßenleitungen für die noch nicht aus
geführten Radialsysteme wegen mannigfacher Umstände, namentlich
wegen der sich oft erst bei zu diesem Zwecke veranstalteten Nach
grabungen zeigenden unterirdischen Hindernisse, so ausgeführt werden
kann, wie sic projektirt ist.
Eine ans der Ausführung der schon im Betriebe befindlichen
Systeme hergeleitete Vergleichung wäre nur von geringem Werthe,
insbesondere da die in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse
in diesem Systeme Jedem bekannt sind noch jetzt ohne Schwierigkeit
erkannt werden können. Wir haben daher die Verwaltung für die
Kanalisationswerke angewiesen, für die Zukunft zwar die ganze Haus
anschlußleitung von der Straßenleitung bis zu der selbstthätigen
Klappe und diese selbst auszuführen, eintretendenfalls aber die Wieder
erstattung von Kosten dafür, daß ein Stück der Leitung über den
Bürgersteig hinaus in den Straßcndamm verlegt werden niuß, nicht
mehr zu verlangen. Hiernach verfährt die gedachte Deputation seit
dem Jahre 1885, hat auch hinsichtlich hierüber hinaus erhobener
Mehrbeträge bis zum 1. April 1884 rückwärts eine Zurückerstattung
vorkommendenfalls eintreten lassen.
Da diese Anweisung, soweit sie die Kostenerstattung betrifft, in
einem Spezial-Beschwerdefall die Billigung des Herrn Ministers des
Innern gefunden hatte, welcher gleichzeitig die frühere Praxis der
Deputation der Kanalisationswerke als nicht zutreffend bezeichnet,
so bedarf es nicht noch einer Aenderung des Statuts, um den
in jener Anweisung enthaltenen Grundsatz, welcher ja außerdem mit
dem Wortlaut übereinstimmt, zur Festsetzung zu bringen.
Nicht unerwähnt darf bleiben, daß auch die in jener Bestimmung
des §. 1 in Verbindung mit dem Umstande, daß die Bürgersteige ver
schiedene Breiten zeigen, liegende Ungleichheit der Belastung der
Eigenthümer Gegenstand der Erörterung und eines Vorschlages war,
der dahin ging, daß überall gleichmäßig nur die Kosten einer nach
zwei oder drei oder vier Metern bemessenen Strecke des Hausableitungs
rohres im Bürgersteig wiederzuerstatten seien. Hiergegen ist zu be
merken, daß, wenn nicht die allergeringste Länge angenommen wird,
die Ungleichheit doch nicht vollkommen beseitigt würde; denn die Straßen
leitungen können sonst bei einzelnen Straßenfronten doch noch innerhalb
dieser aus der so festgesetzten Länge sich ergebenden Entfernung zu liegen
kommen und da dieVerwaltung sich füglich nicht mehr wiedererstatten lassen
darf, als sie ausgelegt hat, so würden die betreffenden Eigenthümer we
niger Kosten für die Verlegung des Hausanschlußrohres zu tragen haben,
als die Eigenthümer, vor deren Grundstücken die Straßenleitung ge
rade auf der durch die Längenfestsetzung gegebenen Entfernung oder
über dieselbe hinaus verlegt ist. Im Uebrigen ist noch darauf hinzu
weisen, daß diese Ungleichheit nicht erst durch die Kanalisation herbei
geführt ist, sondern von Alters her bestand, denn früher, als es nur
offene Rinnsteine gab, richteten sich die Kosten für Herstellung und
Unterhaltung einer Einleitung der Hauswässer auch nach der wechselnden
Bürgersteigbreite und die Entfernung späterer unterirdischer Ent
wässerungsanlagen war ebenfalls nicht überall eine gleiche, änderte
sich vielmehr aus den allerverschiedensten Gründen.
Wir glauben daher, daß aus dieser Anregung ebenfalls kein
Grund für eine Aenderung des 8- 1 zu entnehmen ist.
Der letzte Punkt, welcher bei Prüfung des Bedürfnisses nach einer
Revision des Ortsstatuts in Frage kam, betraf die jetzt bestehende,
durch den 8- 7 festgesetzte Art der Aufbringung der durch das
Kanalisationsunternehmen entstehenden Kosten. Dieser §. 7 lautet:
„Von jedem der Kanalisation angeschlossenen Grundstücke
ist sür die Benutzung der öffentlichen Entwässerungskanäle
eine an dem ersten Tage jeden Quartals des Etatsjahres
(1. April eines, bis 31. März des folgenden Kalenderjahres)
fällige Abgabe zu erheben, welche von dem Nutzertrage des
Grundstückes in dem zuletzt verflossenen Kalenderjahre er
hoben wird.
Den Nutzertrag der einzelnen Grundstücke stellt der Ma
gistrat alljährlich fest. Derselbe macht am Anfange jedes
Etatsjahres öffentlich bekannt, welche Quote des Nutzertrages
zur Deckung der laufenden Ausgaben der Kanalisation ein
schließlich der Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals
sür das betreffende Etatsjahr zu erheben ist."
Vielfach wird angenommen, daß durch diese Bestimmungen die
angeschlossenen Grundstücke die Kosten des Kanalisationsunternehmens,
einschließlich der Zinsen und Amortisation des Anlagekapitals, zu
tragen allein verpflichtet seien, was dann ferner für eine Unbilligkeit
erklärt wird, da nicht blos die angeschlossenen Grundstücke, beziehungs
weise deren Eigenthümer, sondern auch die übrigen Einwohner, letztere
namentlich in sanitärer Beziehung, die Vortheile des Kanalisations-
Unternehmens genießen.
Der Vorschläge einer billigeren Verthcilung sind vielfache, haupt
sächlich bestehen sie aber darin: die Einen wollen zur Deckung der
Kosten den Grundbesitz überhaupt nicht herangezogen wissen, dieselbe
vielmehr aus allgemeinen Steuern eintreten lassen; Andere wünschen
die Beiträge der Grundstücke ein für allemal durch eine Quote des
Nutzertragcs zu fixircn, den Mehrbedarf aus allgemeinen Steuern
zu decken.
Demgegenüber ist zunächst zu erwähnen, daß nicht beabsichtigt
wird, die Kosten des Kanalisationsuntcrnehmcns allein durch den
Grundbesitz aufbringen zu lassen.
Unsere erste, diese Frage berührende Vorlage vom 7. Juli 1874
beweist dies; denn die auf die Grundstücke zur Verthcilung zu
bringenden Kosten der Kanalisation wurden in die Berechnung nicht
zu ihrem vollen Betrage, sondern erst nach Abzug gewisser Zahle»
eingestellt.
Die damals von uns vorgeschlagene Kostenvertheilung beruhte zum
wesentlichen Theil auf dem Flächeninhalt und von diesem wurden die
Straßcnflächen uni deswillen in Abzug gebracht, „weil sie schon
belastet seien", d. h. weil diejenigen Ersparnisse an dem Bau, der
Unterhaltung, Reinigung u. s. w. der Straßen, welche durch
die Kanalisation eintreten, schon bei der alljährlich entstehenden,
zur Verthcilung kommenden Kostensumme mit berücksichtigt waren,
mit anderen Worten, es sollten aus allgemeinen Mitteln in Höhe
jener Ersparnisse Zuschüsse zur Gcsammtkostcndeckung geleistet werden.
Wenn nun auch die Stadtverordneten - Versammlung den von nns
vorgeschlagenen Vertheilungsmaßstab (Fläche und Wasserverbrauch)
nicht annahm, sondern an Stelle dessen eine Quote des Nutzertrages
vorzog, so haben wir, als wir durch Aufnahme dieses Grundsatzes in
das Statut diesem Beschlusse der Stadtverordneten - Versammlung
beitraten, nicht gemeint, die Stadtverordneten - Versammlung habe die
Gesammtkosten ohne Rücksicht auf die der Stadtgcmeindc erwachsenden
Ersparnisse durch den Grundbesitz allein aufbringen lassen wollen,
sondern: sie habe sich nur mit dem von uns vorgeschlagenen
Vertheilungsmaßstab nicht einverstanden erklären, dagegen das von
uns vorgeschlagene Quantum der Kosten (d. h. die Gesammtkosten
verringert durch die Ersparnisse), beibehalten wollen. Dem entsprach
es daher, wenn alljährlich der zur Hebung festgesetzte Nutzertrag aus
nahmslos hinter den zu deckenden Gesammtkosten zurückblieb, trotzdeni
dies schon bei der Festsetzung mit absoluter Sicherheit erkannt wurde;
die Differenz bestand in den ihrer Höhe nach geschätzten Ersparnissen.
Nachdem dieser Vertheilungsmaßstab ein Jahrzent hindurch ge
golten und zu wesentlichen Bedenken keinen Anlaß gegeben hat, sind
wir nicht in der Lage, eine Aenderung empfehlen zu können.
Vor allen Dingen wäre die Aufbringung der Gesammtkosten durch
eine allgemeine Steuer zu vermeiden. Zunächst sind noch ganz erheb
liche, vollkommen getrennt liegende Theile des Stadtgebietes nicht mit
Kanalisation versehen, und man wird btlligerweise die Bewohner
dieser Gebiete nicht zu den Kosten der Kanalisation mit heranziehen
können. Werden sie freigelassen, so würden für die kanalistrten
Stadttheile, in denen die Steuer von allen Bewohnern erhoben würde,
hinsichtlich der Entwertung des Grundbesitzes unerwünschte Zustände
entstehen. Es kommt hinzu, daß bei einer allgemeinen Steuer die
jetzt zum Kanalisationsbeitrag verpflichteten Grundstücke auswärtiger
Gesandten, des Reichs, des Staats u. s. w. nicht mehr herangezogen
werden könnten.
In der Absicht, einen Theil der Gesammtkosten durch eine ein
für alle Male fixirte Quote des Nutzertrages der angeschlossenen
Grundstücke, den Rest aus allgemeinen Steuern zu decken, liegt zwar
die richtige Erkenntniß, daß der Eigenthümer, wenn nicht alle, so doch
gewisse Vortheile der Kanalisation allein genießt, weshalb er auch mit
Recht zu Präcipualbeiträgen heranzuziehen ist. Gegen die Deckung des
Restes der Gesammtkosten durch eine allgemeine Steuer bestehen aber
dieselben Bedenken, welche oben gegen die Aufbringung der ganzen
Gesammtkosten durch eine allgemeine Steuer geltend gemacht sind.
Ferner würde die Bemessung der zu fixirenden Quote des Nutz
ertrages der angeschlossenen Grundstücke aus längere Zeit hinaus sehr
schwierig sein. Denn wie dieselbe auch angenommen würde, die
Möglichkeit, daß die wirklichen Kosten sie in dieser Höhe nicht erfordern,
ist nie ausgeschlossen. Die in einer solchen Heranziehung des Grund
besitzes über das Bedürfniß hinaus liegende Ungerechtigkeit würde
dann jedesmal nur durch eine der Genehmigung der Gemeinde-Auf
sichtsbehörden bedürfende Aenderung des Statuts beseitigt werden
können. Dem ginge vielleicht dadurch vorzubeugen, daß man die
Quote nur als ein Maximum festsetzt, bis zu dessen Höhe nach seinem
Nutzertrage der Grundbesitz beitragspflichtig sein sollte, im Uebrigen
aber die genaue Festsetzung dem Bedürfnisse entsprechend innerhalb
dieses Maximums alljährlich eintreten läßt. Wenn dabei aber
trotzdem die Möglichkeit jährlicher Schwankungen der Bcitrags-
quote bestehen bleibt und wenn jährlich doch eine genaue
Prüfung und Fesffetzung eintreten muß, so ist nicht abzusehen,
weshalb die Stadtverwaltung sich ohne Noth jene in der Fixirung
eines Maximums liegende Beschränkung auferlegen soll, welche nur
dann ohne Bedenken, aber auch ohne jeden Werth bliebe, wenn das
Maximum so hoch bemessen würde, daß es den Rest der Gesammt
kosten, welcher nach Abzug der selbst reichlich gemessenen Ersparnisse
an sonstigen Ausgaben der Stadtgemeinde noch aufzubringen wäre,
unter allen Umständen sicher zu decken ermöglicht. Denn ein Ueber-