§. 10.
Die Ausführung des §. 9 erfolgt in der Weise, daß das Gesammt-
einkommen des Abgabepflichtigen zu der Gcmeindeabgabe eingeschätzt,
und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung
zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend herab
gesetzt wird.
8- 11-
Personen, welche wegen eines mehrfachen Wohnsitzes oder eines
den Zeitraum von drei Monaten übersteigenden Aufenthaltes in
mehreren Gemeinden zu Einkommensteuern beizutragen verpflichtet
sind, dürfen in jeder dieser Gemeinden nur von einem der Zahl der
selben entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens Herangezogen
werden, soweit dasselbe nicht aus Grundeigenthum oder aus Pacht-,
Gewerbe-, Eisenbahn- oder Bergwerksbetriebe fließt. Doch werden
diejenigen Wohnsitzgemeinden, in welchen der Abgabepflichtige beziehungs
weise seine Familie sich im Laufe des vorangegangenen Jahres über
haupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten haben,
hierbei nicht mitgezählt.
Wenn jedoch in den Gemeinden, in welchen der Abgabepflichtige
seinen Wohnsitz hat, oder in welchen der Abgabepflichtige beziehungs«
weise seine Familie sich im Laufe des vorangegangenen Jahres länger
als drei Monate aufgehalten haben, das in ihnen steuerpflichtige Ein
kommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt,
so findet die Vorschrift im §. 9 entsprechende Anwendung.
0. Steuerdomizil der Beamten.
8- 12.
Das nothwendige Domizil der Beamten findet bet der Kommunal
besteuerung keine Anwendung. Der Schlußsatz des §. 8 des Gesetzes
vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Samml. S. 184), sowie der auf diesen
Schlußsatz bezügliche Theil der Allerhöchsten Kabinetsordre vom
14. Mai 1832 (Gesetz-Samml. S. 145) und der §. 8 der Verordnung
vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1648) treten außer Kraft.
D. Allgemeine Bestimmungen.
8- 13.
Insoweit juristische Personen, Gesellschaften rc. zur Entrichtung
der in Kreisen beziehungsweise Provinzen vom Einkommen erhobenen
Abgaben verpflichtet sind, oder physische Personen in verschiedenen
Kreisen bcziehungweise Provinzen solchen Abgaben unterliegen, kommen
bei Veranlagung derselben die Grundsätze der §§. 2 bis 11 gleichmäßig
zur Anwendung.
8. 14.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft. Alle dem
selben entgegenstehenden Bestimmungen werden von diesem Zeitpunkte
ab aufgehoben
Insbesondere treten auch außer Kraft die Bestimmungen in 8- 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 1879 (Gesetz-Samml. S. 635), in
§. 9 des Gesetzes vom 14. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 20), in
§. 10 des Gesetzes vom 28. März 1882 (Gesetz-Samml. S. 21), in
§. 9 des Gesetzes vom 13. Mai 1882 (Gesetz-Samml. S- 269), in
§. 10 des Gesetzes vom 24. Januar 1884 (Gesetz-Samml. S. 11), in
§. 10 des Gesetzes vom 17. Mai 1884 (Gesetz-Samml. S. 129) und
in 8- 10 der Gesetze vom 23. Februar 1885 (Gesetz-Samml. S. 11
und 43), insoweit sie die Erhebung von Gemeindeabgaben betreffen.
8- 15.
Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Aus
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1885.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg,
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Zu Nr. 126.
Ober-Präsidium
der
Provinz Brandenburg.
0. P. Nr. 10 600. Potsdam, den 11. November 1885.
Im Verfolg meines Erlasses vom 24. v. M., 0. P. 10 039,
betreffend das Gesetz wegen Ergänzung und Abänderung einiger Be
stimmungen über die Erhebung der auf das Einkommen gelegten
directen Kommunalabgaben vom 7. Juli d. I. (G.-S. S. 327), über
sende ich dem Magistrat ergebenst hierbei zur gefälligen Berücksichtigung
Abschrift eines von dem Herrn Minister des Innern und der Finanzen
aufgestellten Schemas zu einem anderweiten Geineindc-Einkommenstcuer-
Regulativ sowie einen Auszug aus der zur Erläuterung desselben an
die Königlichen Regierungspräsidenten erlassenen Verfügung der Herren
Minister vom 5. d. Mts.
Der Oberpräsident, Staatsminister
Achenbach.
An
den Magistrat zu Berlin.
Ministerium des Innern.
Berlin, den 5. November 1885.
Ew. Hochwohlgeboren lassen wir im Anschlüsse an unseren Erlaß
, n M. d. I. I. B. 6143. , . . ,
vom 19. v. M. ffl n -Mn' II 11929 das Schema zu einem
anderweiten Gemeinde-Einkommensteuer-Rcgulativ, dessen Fassung sich
den Bestimmungen der Städte-Ordnung für die östlichen Provinzen
vom 30. Mai 1853 anschließt, mit der Veranlassung ergebenst zu
gehen, gefälligst dasselbe in den Fällen, in welchen die Feststellung eines
Regulativs dieser Art erforderlich wird, als Anhalt zu benutzen.
Im Uebrigen bemerken wir zu den einzelnen Bestimmungen des
Entwurfs Nachstehendes ergebenst:
1. rc.
2. Beschließt eine Gemeinde die Heranziehung derjenigen Personen
zu ihrer Gemeinde-Einkommensteuer, deren jährliches Ein
kommen weniger als 420 Jt beträgt, so empfiehlt sich behufs
Vermeidung derPrägravation von Einkommen in unbedeutenden
Beträgen — insbesondere auf Seiten der Forensen — als
Abs. 2 des 8> 4 folgende Bestimmung einzufügen:
„Diejenigen Personen, deren jährliches Einkommen
weniger als 420 ,AC beträgt und welche nicht im Wege
der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung
erhalten, werden mit einem fingirten Steuersätze von
V- Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens
bis zum Höchstbetrage von 1 50 Pf. veranlagt."
3. Daraus, das gemäß 8. 4 Abs. 1 die Veranlagung der Gemeinde-
Einkommensteuer unter Anwendung der Steuerstufen der Staats-
Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer stattzufinden hat,
ergiebt sich von selbst, daß hierfür die Veranlagungs- und die
Steuersätze dieser Stufen für maßgebend zu erachten sind.
Die Vorschrift im 8- 3 Abs. 2 des durch diesseitigen Erlaß
vom 31. Mai 1864 dorthin mitgetheilten Normalregulativs A,
gemäß welcher in Betreff Derjenigen, welche beanspruchen
können, daß gewisse Theile ihres Einkommens von der Be
steuerung ausgenommen werden, nach den Vorschriften unter
Nr. 12 und 13 und im letzten Absatz unter Nr. 14 der In
struction vom 17. Juli 1854 (M. Bl. S. 128) zu verfahren
ist, hat in dem anliegenden Schema keine Aufnahme gefunden.
In allen Fällen, in welchen eine Heranziehung zur Gemeinde-
Einkommensteuer mit dem vollen zur Staats - Klassen- oder
klassifizirten Einkommensteuer herangezogenen Einkommen gemäß
des Abs. 2 im 8- 4 dieses Entwurfs nicht zulässig ist, hat
daher eine Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens nach
Maßgabe des Abs 1 bezw. 3 des §■ 4 stattzufinden.
4. Nachdem gemäß Art. IV. des Gesetzes vom 25. Mai 1673
in dem größeren Theile des Staatsgebietes die mehrmonatltche
Hebung der direkten Staatssteuern eingeführt ist, wird es sich
aus überwiegenden Zwcckmäßigkcitsgründen empfehlen, für
die Hebung der Gemeinde-Einkommensteuer — wenn thunlich —
dieselben Fristen vorzuschreiben, welche für diejenige der
directen Staatssteuern gelten.
Hierauf beruht die Vorschrift im 8- 8 des anliegenden
Entwurfs.
5. Die zur Zeit in Geltung befindlichen Gemeinde-Einkommen-
steuer-Regulafive enthalten nicht selten unzweckmäßige oder
geradezu vorschriftswidrige, bezw. mit dem Interesse der
Staatssteuer-Verwaltung unvereinbare Bestimmungen. Der
gegenwärtige Anlaß, diese Regulative zu beseitigen wird daher
umsomehr zu benutzen sein, als die Aufstellung von Nach
trägen zu denselben in Aussührung des Gesetzes vom 27. Juli
d. I. leicht geeignet sein würde, zu Unsicherheiten und Unklar
heiten zu führen.
Dieser Erwägung entspricht die Vorschrift im §. 13 des
Entwurfs und ist thunlichst darauf hinzuwirken, daß die be
zeichneten Regulative baldmöglichst außer Kraft gesetzt werden.
6. In der Verfügung, durch welche das zum Zwecke der Geneh
migung eingereichte Gemeinde-Einkommcnsteuer-Regulativ mit
der Genehmigung versehen zurückgegeben wird, ist die Wider