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b) bei den servisberechtigten Militairpersonen des activen
Dienststandes, sowie auch
c) bei sonstigen Personen, welche hier keinen Wohnsitz haben,
aber im Gemeinde - Bezirk Grundeigenthum besitzen oder
ein stehendes Gewerbe beginnen oder als Gesellschafter
einer hiesigen offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom
manditgesellschaft eintreten (§. 1 c),
mit dem ersten Hebungstermine nach Eintritt des ihre
Steuerpflicht begründenden Verhältnisses.
Als Hebungstermin gilt der erste Tag eines jeden Quartals.
Erlöschen der
8- 6.
Die Steuerpflicht erlischt:
1. durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit Ende des
Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;
2. durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder des Aufenthalts
mit dem Ende des Monats, in welchem der zur Steuer Ver
anlagte die Anzeige des thatsächlich erfolgten Ausgebens des
Wohnsitzes oder des Aufenthaltes gemacht hat;
3. bei solchen Personen, welche auf Grund des §. 5 sub 3 c
veranlagt sind, durch die Veräußerung der Grundstücke oder
durch das Aufgeben des stehenden Gewerbebetriebes, oder
Ausscheidens als Gesellschafter einer hiesigen offenen Handels
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit Ende des
Monats, in welchem dieser Fall eintritt.
fischen wie juristischen Personen §. 1 c—0) mit dem Ersten
des nächsten Monats nach Eintritt des ihre Steuerpflicht be
gründenden Verhältnisses.
Steuerpflicht.
8- 7.
Die Steuerpflicht erlischt:
1. durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit Ende des
Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;
2. bei dem gänzlichen Fortfall des steuerpflichtigen Einkommens
mit Ende des Monats, in welchem die Anzeige von diesem
Fortfalle an die Steuerbehörde erfolgt (§. 1 Abs. 4 des Ge
setzes vom 18. Juni 1840 Ges.-Samml. S. 140);
3. durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder des Aufenthalts mit
Ende des Monats, in welchem an die Steuerbehörde die An
zeige des thatsächlich erfolgten AufgebenS des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes gemacht ist;
4. bei den nach 8- 1 c—e besteuerten physischen sowie juristischen
Personen und Gesellschaften mit Ende des Monats, in welchem
das die Steuerpflicht begründende Verhältniß aufhört.
Steuer-Veranlagung.
8. 7.
Die Gemeinde-Einkommensteuer wird nach denselben Einkommens
stufen erhoben, welche für die Staats - Klassen- und klasstficirte Ein
kommensteuer vorgeschrieben sind.
Die für die einzelnen Einkommensstufen der Staats-Klassen- und
klassificirten Einkommensteuer festgesetzten Steuersätze dienen als Normal
sätze für die Berechnung der zu erhebenden Gemeinde-Einkommensteuer
(8- 13).
8- 8-'
Die Veranlagung der, der Gemeinde - Einkommensteuer unter
liegenden Personen erfolgt, soweit sie zur Staats-Klassen- resp. klasst-
ficirten Einkommensteuer herangezogen sind, durchgehcnds in dieselben
Steuerstufen, welche für sie bei ihrer Veranlagung zu diesen Steuern
in dem durch die Gesetze vorgeschriebenen Verfahren festgesetzt werden,
mit Berücksichtigung des §. 12.
8- 9-
Diejenigen physischen Personen, welche der Staats-Klassen resp.
klassificirten Einkommensteuer nicht unterliegen, aber zur Gemeinde-
Einkommensteuer heranzuziehen sind, werden von den zur Einschätzung
für die Staatsklassensteuer gebildeten Kommissionen nach den für diese
Steuer geltenden Grundsätzen eingeschätzt.
8-10.
Die Einschätzung der juristischen Personen (§. 1 c) erfolgt alljährlich
durch eine besondere, für die ganze Stadt von der Stadtverordneten-
Versammlung zu wählende Kommission von 15 Mitgliedern nach den
für die Staatsklassen- und klasstficirte Einkommensteuer geltenden Grund
sätzen.
Für die Wahl und Verpflichtung der Mitglieder finden die Vor
schriften Anwendung, welche für die Staats-Klassensteuer gegeben sind.
Die Ernennung des Vorsitzenden und Stellvertreters erfolgt durch
den Magistrat.
8.
Für die Berechnung und Feststellung des steuerpflichtigen Ein
kommens der Eisenbahn-Gesellschaften ist die Mitwirkung der betreffenden
Eisenbahn-Commissariate in Anspruch zu nehmen.
8- ».
Die Veranlagung der Gemeinde - Einkommensteuer geschieht unter
Anwendung der für die Einschätzung zur Staats - Klassen- und klassi
ficirten Einkommensteuer geltenden Grundsätze und Steuerstufen, ein
schließlich der beiden untersten Stufen im Sinne des §. 7 des Gesetzes
1. Mai 1851.
Die für die einzelnen Einkommensstufen der Staats-Klassen- und
klassificirten Einkommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze dienen als
Normalsätze bezw. Verhältnißzahlen, welche bei Berechnung der wirklich
zu entrichtenden Steuerbeträge der einzelnen Abgabepflichtigen zu Grunde
zu legen sind (§. 14).
8- 9-
Soweit die Veranlagung der, der Gemeinde - Einkommensteuer
unterliegenden Personen zur Staats-Klassen- oder klassificirten Ein
kommensteuer stattgefunden hat, und die Abgabepflichtigen mit dem
vollen Betrage ihres Einkommens zur Gemeinde-Einkommensteuer
heranzuziehen sind, erfolgt die Veranlagung der letzteren durchgehcnds
in dieselben Steuerstufen, welche für die gedachten Staatssteuern fest
gesetzt worden sind. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen auf
Grund des 8- 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 und 8- 2
des Gesetzes vom 26. März 1883 (Ges.-S. S. 37) eine Ermäßigung
der Stcuerstufcn stattgefunden hat.
8- 10.
Diejenigen physischen Personen, welche der Staatsklassen bezw.
klassificirten Einkommensteuer hierorts nicht unterliegen, oder bei denen
nur ein Theil ihres Gesammt-Einkommens der Gemeinde-Einkommen
steuer unterworfen ist (8- le, 8- 3a und b, 8- 4), werden von der
Steuerbehörde, nöthigenfalls nach vorheriger Begutachtung der für die
Klassensteuer bestehenden städtischen Kommissionen, unter Berücksichtigung
der in den 88- 3 , 4 und 5 angeführten und den Vorschriften der
88-2, 7—11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 besonders eingeschätzt.
8. N.
Die Einschätzung der juristischen Personen und Gesellschaften (8- 1 e
und d) erfolgt alljährlich durch eine besondere für die ganze Stadt
von der Stadtverordneten-Versammlung zu wählende Commission von
15 bis 24 Mitgliedern nach den für die Staatsklassen- und klassificirte
Einkommensteuer geltenden Grundsätzen unter entsprechender Beachtung
der Vorschriften der 88- 2, 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885.
Für die Wahl und Verpflichtung der Commissions-Mitglieder finden
die Vorschriften Anwendung, welche für die Staats-Klassensteuer gegeben
sind. Die Ernennung des Vorsitzenden und Stellvertreters erfolgt
durch den Magistrat.
8- 12.
Wegen Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens der Privat-
Eisenbahnunternehmungen, der Staats- und für Rechnung des Staats
verwalteten Eisenbahnen, der fiskalischen Domainen und Forsten be-