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Volume No. 13 (119-132), 20. Februar 1886

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1886 (Public Domain)

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b) bei den servisberechtigten Militairpersonen des activen 
Dienststandes, sowie auch 
c) bei sonstigen Personen, welche hier keinen Wohnsitz haben, 
aber im Gemeinde - Bezirk Grundeigenthum besitzen oder 
ein stehendes Gewerbe beginnen oder als Gesellschafter 
einer hiesigen offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom 
manditgesellschaft eintreten (§. 1 c), 
mit dem ersten Hebungstermine nach Eintritt des ihre 
Steuerpflicht begründenden Verhältnisses. 
Als Hebungstermin gilt der erste Tag eines jeden Quartals. 
Erlöschen der 
8- 6. 
Die Steuerpflicht erlischt: 
1. durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit Ende des 
Monats, in welchem der Tod erfolgt ist; 
2. durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder des Aufenthalts 
mit dem Ende des Monats, in welchem der zur Steuer Ver 
anlagte die Anzeige des thatsächlich erfolgten Ausgebens des 
Wohnsitzes oder des Aufenthaltes gemacht hat; 
3. bei solchen Personen, welche auf Grund des §. 5 sub 3 c 
veranlagt sind, durch die Veräußerung der Grundstücke oder 
durch das Aufgeben des stehenden Gewerbebetriebes, oder 
Ausscheidens als Gesellschafter einer hiesigen offenen Handels 
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft mit Ende des 
Monats, in welchem dieser Fall eintritt. 
fischen wie juristischen Personen §. 1 c—0) mit dem Ersten 
des nächsten Monats nach Eintritt des ihre Steuerpflicht be 
gründenden Verhältnisses. 
Steuerpflicht. 
8- 7. 
Die Steuerpflicht erlischt: 
1. durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit Ende des 
Monats, in welchem der Tod erfolgt ist; 
2. bei dem gänzlichen Fortfall des steuerpflichtigen Einkommens 
mit Ende des Monats, in welchem die Anzeige von diesem 
Fortfalle an die Steuerbehörde erfolgt (§. 1 Abs. 4 des Ge 
setzes vom 18. Juni 1840 Ges.-Samml. S. 140); 
3. durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder des Aufenthalts mit 
Ende des Monats, in welchem an die Steuerbehörde die An 
zeige des thatsächlich erfolgten AufgebenS des Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes gemacht ist; 
4. bei den nach 8- 1 c—e besteuerten physischen sowie juristischen 
Personen und Gesellschaften mit Ende des Monats, in welchem 
das die Steuerpflicht begründende Verhältniß aufhört. 
Steuer-Veranlagung. 
8. 7. 
Die Gemeinde-Einkommensteuer wird nach denselben Einkommens 
stufen erhoben, welche für die Staats - Klassen- und klasstficirte Ein 
kommensteuer vorgeschrieben sind. 
Die für die einzelnen Einkommensstufen der Staats-Klassen- und 
klassificirten Einkommensteuer festgesetzten Steuersätze dienen als Normal 
sätze für die Berechnung der zu erhebenden Gemeinde-Einkommensteuer 
(8- 13). 
8- 8-' 
Die Veranlagung der, der Gemeinde - Einkommensteuer unter 
liegenden Personen erfolgt, soweit sie zur Staats-Klassen- resp. klasst- 
ficirten Einkommensteuer herangezogen sind, durchgehcnds in dieselben 
Steuerstufen, welche für sie bei ihrer Veranlagung zu diesen Steuern 
in dem durch die Gesetze vorgeschriebenen Verfahren festgesetzt werden, 
mit Berücksichtigung des §. 12. 
8- 9- 
Diejenigen physischen Personen, welche der Staats-Klassen resp. 
klassificirten Einkommensteuer nicht unterliegen, aber zur Gemeinde- 
Einkommensteuer heranzuziehen sind, werden von den zur Einschätzung 
für die Staatsklassensteuer gebildeten Kommissionen nach den für diese 
Steuer geltenden Grundsätzen eingeschätzt. 
8-10. 
Die Einschätzung der juristischen Personen (§. 1 c) erfolgt alljährlich 
durch eine besondere, für die ganze Stadt von der Stadtverordneten- 
Versammlung zu wählende Kommission von 15 Mitgliedern nach den 
für die Staatsklassen- und klasstficirte Einkommensteuer geltenden Grund 
sätzen. 
Für die Wahl und Verpflichtung der Mitglieder finden die Vor 
schriften Anwendung, welche für die Staats-Klassensteuer gegeben sind. 
Die Ernennung des Vorsitzenden und Stellvertreters erfolgt durch 
den Magistrat. 
8. 
Für die Berechnung und Feststellung des steuerpflichtigen Ein 
kommens der Eisenbahn-Gesellschaften ist die Mitwirkung der betreffenden 
Eisenbahn-Commissariate in Anspruch zu nehmen. 
8- ». 
Die Veranlagung der Gemeinde - Einkommensteuer geschieht unter 
Anwendung der für die Einschätzung zur Staats - Klassen- und klassi 
ficirten Einkommensteuer geltenden Grundsätze und Steuerstufen, ein 
schließlich der beiden untersten Stufen im Sinne des §. 7 des Gesetzes 
1. Mai 1851. 
Die für die einzelnen Einkommensstufen der Staats-Klassen- und 
klassificirten Einkommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze dienen als 
Normalsätze bezw. Verhältnißzahlen, welche bei Berechnung der wirklich 
zu entrichtenden Steuerbeträge der einzelnen Abgabepflichtigen zu Grunde 
zu legen sind (§. 14). 
8- 9- 
Soweit die Veranlagung der, der Gemeinde - Einkommensteuer 
unterliegenden Personen zur Staats-Klassen- oder klassificirten Ein 
kommensteuer stattgefunden hat, und die Abgabepflichtigen mit dem 
vollen Betrage ihres Einkommens zur Gemeinde-Einkommensteuer 
heranzuziehen sind, erfolgt die Veranlagung der letzteren durchgehcnds 
in dieselben Steuerstufen, welche für die gedachten Staatssteuern fest 
gesetzt worden sind. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen auf 
Grund des 8- 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 und 8- 2 
des Gesetzes vom 26. März 1883 (Ges.-S. S. 37) eine Ermäßigung 
der Stcuerstufcn stattgefunden hat. 
8- 10. 
Diejenigen physischen Personen, welche der Staatsklassen bezw. 
klassificirten Einkommensteuer hierorts nicht unterliegen, oder bei denen 
nur ein Theil ihres Gesammt-Einkommens der Gemeinde-Einkommen 
steuer unterworfen ist (8- le, 8- 3a und b, 8- 4), werden von der 
Steuerbehörde, nöthigenfalls nach vorheriger Begutachtung der für die 
Klassensteuer bestehenden städtischen Kommissionen, unter Berücksichtigung 
der in den 88- 3 , 4 und 5 angeführten und den Vorschriften der 
88-2, 7—11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 besonders eingeschätzt. 
8. N. 
Die Einschätzung der juristischen Personen und Gesellschaften (8- 1 e 
und d) erfolgt alljährlich durch eine besondere für die ganze Stadt 
von der Stadtverordneten-Versammlung zu wählende Commission von 
15 bis 24 Mitgliedern nach den für die Staatsklassen- und klassificirte 
Einkommensteuer geltenden Grundsätzen unter entsprechender Beachtung 
der Vorschriften der 88- 2, 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885. 
Für die Wahl und Verpflichtung der Commissions-Mitglieder finden 
die Vorschriften Anwendung, welche für die Staats-Klassensteuer gegeben 
sind. Die Ernennung des Vorsitzenden und Stellvertreters erfolgt 
durch den Magistrat. 
8- 12. 
Wegen Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens der Privat- 
Eisenbahnunternehmungen, der Staats- und für Rechnung des Staats 
verwalteten Eisenbahnen, der fiskalischen Domainen und Forsten be-
	        
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