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Volume No. 13 (119-132), 20. Februar 1886

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1886 (Public Domain)

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d) alle Personen unter !6 Jahren, soweit sie zur ersten Steuer 
stufe gehören; 
e) die Inhaber des eisernen Kreuzes, einschlteßlich-derjenigen, welche 
dieser Auszeichnung auf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870 
lGes -S. S- 437) theilhaftig geworden sind, die Inhaber des 
Militatr-Verdienstkreuzes (Cirk.-Verfügung des Finanzministers 
vom 6. November 1873), sowie die Inhaber des Militair- 
Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zum Hausstande 
der Inhaber dieser Auszeichnungen gehörigen Familienglieder, 
soweit sie zu den beiden ersten Stufen der Staats-Klaffen 
steuer gehören und deshalb auch von der Staatssteuer 
befreit find; 
f) diejenigen Personen, welche an einem der Feldzüge von 1806 
bis 1815 Theil genommen haben, für ihre Person und 
ihre Angehörigen, soweit sie zu den beiden ersten Stufen der 
Staatsklassensteuer gehören, und deshalb auch von der Staats 
steuer befreit sind. 
Beschränkung der Steuerpflicht. 
8- 3. 8- 3- 
«.) Wegen Besteuerung des Einkommens der servisberechtigten Unverändert. 
Militairpersonen des aktiven Dienststandes und der Milttair- 
ärzte, sowie wegen des Diensteinkommens der Staats- und 
Reichsbeamten und Wartegeld-Empfänger, Pensionaire, ferner 
der Pensionen der Wittwen und der Erziehungsgelder für 
Waisen ehemaliger Staatsdiener, kommen die jeweiligen 
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Zur Allerhöchsten 
Disposition gestellte Offiziere unterliegen der Besteuerung nur 
von ihrem außerdienstlichen Einkommen, 
b) Geistliche, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben von 
der Steuer hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, 
als ihnen die Befreiung von direkten persönlichen Gemeinde- 
Abgaben zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung 
vom 11. März 1850 zustand, oder soweit ihnen das Einkommen 
aus Dienstgrundstücken zufließt (8- 4 al. 7 und 12 der 
Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853). 
Vermeidung von Doppelbesteuerungen. 
8- 4. 
Bei denjenigen Einwohnern der Gemeinde (8- 1 a) und denjenigen 
nach 8- 1 «üb b steuerpflichtigen Personen, welche einen Theil ihres 
Einkommens aus außerhalb der Gemeinde belegenem Grundeigenthum 
beziehen, wird dieser Theil zur Besteuerung nicht herangezogen. 
Insofern ein Theil des Einkommens aus außerhalb belegenen 
gewerblichen Anlagen fließt und daselbst erweislich bereits einer be 
sonderen Gemeinde-Besteuerung nach dem Einkommen unterworfen ist, 
ist derselbe auf Antrag des betreffenden Steuerpflichtigen bis auf Höhe 
dieses Steuerbetrages von der hiesigen Besteuerung freizulassen. In 
jedem Falle bleibt aber das volle, aus auswärtigem Grundbesitz oder 
auswärtigen gewerblichen Anlagen nicht fließende Einkommen unver 
kürzt steuerpflichtig. 
8- 4. 
Derjenige Theil des Gesammt-Einkommens der im 8- 1 a und b 
bezeichneten Abgabepflichtigen, welche aus außerhalb des Stadtbezirks 
belegenem Grundetgenthum oder aus außerhalb des Stadtbezirks statt 
findenden Pacht-, Gewerbe-, Eisenbahn- bezw. Bergbaubetriebe fließt, ist 
in Gemäßheit des §. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 von der 
Gemeinde - Einkommensteuer freizulassen und zwar in der Weise, daß 
das Gesammt-Einkommen des Abgabepflichtigen zu der Gemeindeabgabe 
eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des 
außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gcsammt - Ein 
kommen entsprechend herabgesetzt wird (8- 10 a. a. O-). 
In jedem Falle ist jedoch, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
§. 5, ein volles Viertheil des Gesammt-Einkommens nach §. 9 Abs. 2 
a. a. O. der hiesigen Gemeinde-Einkommensteuer unterworfen. 
8- 5. 
Auf solche ira §. 1 a und b bezeichneten Personen, welche wegen 
eines mehrfachen Wohnsitzes oder eines den Zeitraum von drei 
Monaten übersteigenden Aufenthalts auch in anderen inländischen Ge 
meinden zu Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, stnden die 
Vorschriften des §. 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 mit der Maß 
gabe Anwendung, daß auch bei ihnen mindestens ein Viertheil des 
Gesammt-Einkommens, entsprechend dem 8- 9 dieses Gesetzes, für die 
Gemeinde Berlin zur Besteuerung in Anspruch genommen wird. Die 
entsprechende Herabsetzung der nach dem vollen Jahres - Einkommen 
veranlagten Steuer erfolgt nur auf den binnen drei Monaten nach 
erfolgter Doppelbesteuerung zu stellenden Antrag des betreffenden 
Steuerpflichtigen und ist von ihm durch den Nachweis der die Herab 
setzung bedingenden Verhältnisse zu begründen. 
Beginn der Stenerpflicht. 
8- 5. 
Die Stcuerpflicht beginnt: 
1. für Diejenigen, welche in dem Gemeinde-Bezirk ihren Wohnsitz 
haben (8- 1 a), mit dem ersten Hebungstermine, mit welchem 
sie zu einem steuerpflichtigen jährlichen Einkommen gelangen; 
2. für Neuanziehende oder solche Personen, welche, ohne einen 
Wohnsitz im rechtlichen Sinne zu begründen, sich nur hier 
aufhalten (8- 1 b), mit dem nach Ablauf des dritten Monats 
ihres hiesigen Aufenthalts eintretenden ersten Hebungstermin, 
jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die abgelaufenen 
drei Monate die Steuer nachzuentrichten haben; 
3. a) bei den juristischen Personen, 
8. 6. 
Die Steuerpflicht beginnt: 
1. für Diejenigen, welche in dem Stadtbezirke ihren Wohnsitz 
haben (8- 1 a), mit dem Ersten des nächsten Monats, nach 
dem sie zu einem steuerpflichtigen jährlichen Einkommen ge 
langt sind; 
2 für solche Personen, welche sich nur hier aufhalten (8- 1 b), 
mit dem Ersten des nächsten Monats nach Ablauf ihres drei 
monatlichen hiesigen Aufenthalts, jedoch mit der Maßgabe, 
daß sie auch für die abgelaufenen drei Monate die Steuer 
nachzuentrichten haben; 
3. für alle übrigen Gemeinde - Einkommeusteuerpflichtigen (phy-
	        
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