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d) alle Personen unter !6 Jahren, soweit sie zur ersten Steuer
stufe gehören;
e) die Inhaber des eisernen Kreuzes, einschlteßlich-derjenigen, welche
dieser Auszeichnung auf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870
lGes -S. S- 437) theilhaftig geworden sind, die Inhaber des
Militatr-Verdienstkreuzes (Cirk.-Verfügung des Finanzministers
vom 6. November 1873), sowie die Inhaber des Militair-
Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zum Hausstande
der Inhaber dieser Auszeichnungen gehörigen Familienglieder,
soweit sie zu den beiden ersten Stufen der Staats-Klaffen
steuer gehören und deshalb auch von der Staatssteuer
befreit find;
f) diejenigen Personen, welche an einem der Feldzüge von 1806
bis 1815 Theil genommen haben, für ihre Person und
ihre Angehörigen, soweit sie zu den beiden ersten Stufen der
Staatsklassensteuer gehören, und deshalb auch von der Staats
steuer befreit sind.
Beschränkung der Steuerpflicht.
8- 3. 8- 3-
«.) Wegen Besteuerung des Einkommens der servisberechtigten Unverändert.
Militairpersonen des aktiven Dienststandes und der Milttair-
ärzte, sowie wegen des Diensteinkommens der Staats- und
Reichsbeamten und Wartegeld-Empfänger, Pensionaire, ferner
der Pensionen der Wittwen und der Erziehungsgelder für
Waisen ehemaliger Staatsdiener, kommen die jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Zur Allerhöchsten
Disposition gestellte Offiziere unterliegen der Besteuerung nur
von ihrem außerdienstlichen Einkommen,
b) Geistliche, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben von
der Steuer hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit,
als ihnen die Befreiung von direkten persönlichen Gemeinde-
Abgaben zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung
vom 11. März 1850 zustand, oder soweit ihnen das Einkommen
aus Dienstgrundstücken zufließt (8- 4 al. 7 und 12 der
Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853).
Vermeidung von Doppelbesteuerungen.
8- 4.
Bei denjenigen Einwohnern der Gemeinde (8- 1 a) und denjenigen
nach 8- 1 «üb b steuerpflichtigen Personen, welche einen Theil ihres
Einkommens aus außerhalb der Gemeinde belegenem Grundeigenthum
beziehen, wird dieser Theil zur Besteuerung nicht herangezogen.
Insofern ein Theil des Einkommens aus außerhalb belegenen
gewerblichen Anlagen fließt und daselbst erweislich bereits einer be
sonderen Gemeinde-Besteuerung nach dem Einkommen unterworfen ist,
ist derselbe auf Antrag des betreffenden Steuerpflichtigen bis auf Höhe
dieses Steuerbetrages von der hiesigen Besteuerung freizulassen. In
jedem Falle bleibt aber das volle, aus auswärtigem Grundbesitz oder
auswärtigen gewerblichen Anlagen nicht fließende Einkommen unver
kürzt steuerpflichtig.
8- 4.
Derjenige Theil des Gesammt-Einkommens der im 8- 1 a und b
bezeichneten Abgabepflichtigen, welche aus außerhalb des Stadtbezirks
belegenem Grundetgenthum oder aus außerhalb des Stadtbezirks statt
findenden Pacht-, Gewerbe-, Eisenbahn- bezw. Bergbaubetriebe fließt, ist
in Gemäßheit des §. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 von der
Gemeinde - Einkommensteuer freizulassen und zwar in der Weise, daß
das Gesammt-Einkommen des Abgabepflichtigen zu der Gemeindeabgabe
eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des
außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gcsammt - Ein
kommen entsprechend herabgesetzt wird (8- 10 a. a. O-).
In jedem Falle ist jedoch, vorbehaltlich der Bestimmungen des
§. 5, ein volles Viertheil des Gesammt-Einkommens nach §. 9 Abs. 2
a. a. O. der hiesigen Gemeinde-Einkommensteuer unterworfen.
8- 5.
Auf solche ira §. 1 a und b bezeichneten Personen, welche wegen
eines mehrfachen Wohnsitzes oder eines den Zeitraum von drei
Monaten übersteigenden Aufenthalts auch in anderen inländischen Ge
meinden zu Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, stnden die
Vorschriften des §. 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 mit der Maß
gabe Anwendung, daß auch bei ihnen mindestens ein Viertheil des
Gesammt-Einkommens, entsprechend dem 8- 9 dieses Gesetzes, für die
Gemeinde Berlin zur Besteuerung in Anspruch genommen wird. Die
entsprechende Herabsetzung der nach dem vollen Jahres - Einkommen
veranlagten Steuer erfolgt nur auf den binnen drei Monaten nach
erfolgter Doppelbesteuerung zu stellenden Antrag des betreffenden
Steuerpflichtigen und ist von ihm durch den Nachweis der die Herab
setzung bedingenden Verhältnisse zu begründen.
Beginn der Stenerpflicht.
8- 5.
Die Stcuerpflicht beginnt:
1. für Diejenigen, welche in dem Gemeinde-Bezirk ihren Wohnsitz
haben (8- 1 a), mit dem ersten Hebungstermine, mit welchem
sie zu einem steuerpflichtigen jährlichen Einkommen gelangen;
2. für Neuanziehende oder solche Personen, welche, ohne einen
Wohnsitz im rechtlichen Sinne zu begründen, sich nur hier
aufhalten (8- 1 b), mit dem nach Ablauf des dritten Monats
ihres hiesigen Aufenthalts eintretenden ersten Hebungstermin,
jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die abgelaufenen
drei Monate die Steuer nachzuentrichten haben;
3. a) bei den juristischen Personen,
8. 6.
Die Steuerpflicht beginnt:
1. für Diejenigen, welche in dem Stadtbezirke ihren Wohnsitz
haben (8- 1 a), mit dem Ersten des nächsten Monats, nach
dem sie zu einem steuerpflichtigen jährlichen Einkommen ge
langt sind;
2 für solche Personen, welche sich nur hier aufhalten (8- 1 b),
mit dem Ersten des nächsten Monats nach Ablauf ihres drei
monatlichen hiesigen Aufenthalts, jedoch mit der Maßgabe,
daß sie auch für die abgelaufenen drei Monate die Steuer
nachzuentrichten haben;
3. für alle übrigen Gemeinde - Einkommeusteuerpflichtigen (phy-