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Volume No. 11 (61-78), 6. Februar 1886 Anlage: ad No.11 (79-101), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1886 (Public Domain)

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Invalidität den Feuerwehrdienst verlassen muß, von diesem Zeitpunkt 
ab aus Grund des §. 1 des Pensions-Reglements für das Exekutiv' 
Personal der Feuerwehr vom 29. März/23 Mai 1882 eine Pension 
zu bewilligen, welche nach Maßgabe der §§. 5—8 und 12 des ge 
dachten Reglements auf einen Jahresbetrag von 564 JC kalkulatorisch 
festgestellt ist. 
Wir haben diesem Antrage zwar in der Hauptsache zugestimmt, 
beabsichtigen jedoch, mit Rücksicht darauf, daß das hier beigefügte Gut 
achten des Feuerwehrarztes, sowie das Superarbitrium des stell 
vertretenden Stadtphysikus Dr. Schulz bei ausführlicher Darlegung 
des Krankheitszustandes des erst 35 Jahre alten pp. Terpitz die 
Möglichkeit einer späteren Verwendung desselben in einer leichten 
Kommunaldienststellung nicht für ausgeschlossen erachten, den p. Perpitz 
anderweitig in der städtischen Verwaltung zu beschäftigen und erst, 
wenn dieser Versuch fruchtlos ausfallen sollte, die definitive Pensioairung 
desselben in die Wege zu leiten. 
Indem wir ferner das Dienstbcschädigungsattest, sowie den das 
Nationale und die Pensionsbercchnung enthaltenden Antrag des König 
lichen Polizei-Präsidiums übersenden, beantragen wir für jetzt, wie 
folgt, zu beschließen: 
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgemeinde erklärt 
sich die Stadtverordneten-Versammlung damit einverstanden, 
daß dem dienstunfähigen Feuermann Oskar Terpitz vom 
1. März d. I. ab, zunächst auf die Dauer eines Jahres, ein 
der jährlichen Pension von 564 JC gleichkommender Betrag 
in monatlichen Raten pränumerando k conto der Special- 
Verwaltung 45, Abtheilung 2, Position IIB, mit der Maß 
gabe gezahlt werde, daß der Stadtgemeinde das Recht auf 
Beschäftigung des Genannten im Kommunaldienst vorbehalten 
bleibt. 
Berlin, den 23 Januar 1886. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
91. Vorlage (J.-Nr. 3988 G.B.85) — zur Beschlußfassung—, 
betreffend die Bewilligung einer laufenden Unter 
stützung. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir zu beschließen: 
Die Versammlung erkürt sich damit einverstanden, daß dem 
Bureau-Hülfsarbeiter Karl Friedrich Schneider vom 
1. Februar d. I. ab eine laufende Unterstützung von l 000 JC 
jährlich auf Lebenszeit gezahlt werde. 
Begründung. 
Am 1. Februar d. I. sind 25 Jahre vergangen, die der Bureau- 
Hülfsarbeiter Karl Friedrich Schneider im Dienste der Stadt 
zurückgelegt hat. Schneider ist am 2. Juli 1808 geboren; als ein 
schon älterer Mann suchte er am 1. Februar 1861 in einem unserer 
Bureaus Arbeit. Sein rastloser Fleiß und seine große Anstelligkeit 
fanden bald vollste Anerkennung; ihm konnten schwierige Bureau- und 
Kalkulaturarbeiten anvertraut werden, die er nnt Geschick zu erledigen 
verstand. Da er eine Beamtenkraft vollständig ersetzte, wurde im 
Jahre >865 seine feste Anstellung als dem Interesse des Dienstes 
entsprechend anerkannt, dieselbe jedoch durch das hohe Alter des 
Schneider und den mangelnden Cioilversorgungsschein verhindert. 
Seit 1. Januar 1869 in der Haupt-Kalkulatur resp. dem Finanz-Bureau 
beschäftigt, ist der jetzt bald Achtzigjährige bis heute unermüdlich bestrebt 
gewesen, seine Pflichten auf das Gewissenhafteste zu erfüllen. Doch die 
Gebrechen des Alters treten mehr und mehr hervor; die Abnahme 
seiner Kräfte machen es ihm jetzt trotz seiner geistigen Frische schwer, 
ja unmöglich, den Pflichten des Dienstes in der Weise, wie dies 
unbedingt nothwendig ist, ferner nachzukommen. Schneider fühlt 
dies selbst und wünscht vom 1 Februar d. I. ab in den Ruhestand 
zu treten; er bittet aber in Rücksicht auf seine lange Dienstzeit, ihm 
eine laufende Unterstützung zu bewilligen, damit er vor Sorge und 
Noth geschützt werde. Sein jetziges Dienst-Einkommen beträgt 2370 JC 
jährlich und setzt sich zusammen aus den Diäten — 1 620 JC — und 
750 JC Remuneration für seine Thätigkeit als Ober-Controleur der 
städtischen Bade-Anstalten. Ein pensionsberechtigter Beamter würde 
nach 25jähriger Dienstzeit 30/60 seines Einkommens, Schneider also 
im Falle seiner Pensionsberechtigung 1 185 JC jährlich erhalten. Wir 
halten es für billig, im vorliegenden, ganz besonders gearteten Falle 
eine Ausnahme zuzulassen und dem braven und verdienten Hülfsarbeiter, 
welcher mittellos ist und nichts mehr nebenbei verdienen kann, für den 
Rest seines nach menschlicher Berechnung doch nicht mehr langen Lebens 
einen Betrag als Unterstützung zu gewähren, welcher der vorstehend 
berechneten Pension einigermaßen nahe kommt. Wir wollen daher 
1 000 JC jährlich und zwar mit Rücksicht auf das hohe Alter des 
Herrn Schneider auf Lebenszeit bewilligen. Schneider wohnt zur 
Zeit Fruchtstr. 33/34. 
Berlin, den 16. Januar 1886. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
92. (Alte Nr. 827.) Borlage (J.-Nr. 3 081 F. B. II. 85) 
— zur Beschlußfassung —, betreffend die Bewilligung 
einer Unterstützung an den dienstunfähig gewordenen 
Telegraphisten bei der Feuerwehr AugustFriedrich. 
Der etatsmäßige Telegraphist bei der Feuerwehr August 
Friedrich ist nach einer Auskunft der König!. Charitö-Direktion un 
heilbar geisteskrank und nach dem in der Anlage beigefügten Gut 
achten des Arztes der Feuerwehr nicht allein für den Dienst bei der 
Feuerwehr, sondern auch zu jeder anderen amtlichen Beschäftigung 
vollständig unbrauchbar. 
Das Königliche Polizei-Präsidium hat daher die Versetzung des 
Genannten in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Dezember d. I. 
in Aussicht genommen und uns aus diesem Anlaß ersucht, mit Rück 
sicht darauf, daß ein Pensionsreglement für die Beamten der genannten 
Kategorie nicht besteht, auch weder Staats- noch Kommunalfonds zu 
ihrer Pensionirung vorhanden sind, in ähnlicher Weise, wie dies bei 
den Ober-Telegraphisten Sitz und Hoff im Jahre 1878 bezw 1880 
geschehen ist, auch dem pp. Friedrich eine laufende Unterstützung zu 
gewähren. 
Der Letztere ist, nachdem er nach einer nahezu zwölfjährigen 
Dienstzeit als Halbinvalide mit dem Civilversorgungsscheiu aus dem 
Militairdienst geschieden war, am 10. November 1873 als Hilfs Tele 
graphist in den Dienst der Feuerwehr getreten und unterm 10. Mai 
1879 zum Telegraphisten ernannt Als solcher bis Ausgang Juni d I. 
thätig, wurde er zu dieser Zeit zur Exploration seines Gemüths 
zustandes der Königlichen Charitä überwiesen und von dieser wegen 
unheilbarer Geisteskrankheit der städtischen Irrenanstalt zu Dalldorf 
zugeführt, aus welcher er vom 29. September d. I. ab auf unbe 
stimmte Zeit beurlaubt worden ist. Er ist verheirathct und hat zwei 
Kinder im Alter von unter 14 Jahren. 
In Anbetracht der traurigen Lage des pp. Friedrich und seiner 
Familie haben wir dem Antrage des König!. Polizei-Präsidiums auf 
Gewährung einer Unterstützung zwar zugestimmt, aber beschlossen, die 
selbe nicht nach diesem Antrage in Höhe desjenigen Betrages zu be 
willigen, welcher dem Genannten nach den für die unmittelbaren 
Staatsbeamten maßgebenden Grundsätzen als Pension zustehen und sich 
auf 969 JC berechnen würde, sondern auf 960 JC festzusetzen. 
Indem wir den das Nationale des pp. Friedrich enthaltenden 
Antrag des König!. Polizei-Präsidiums vom 8. v Mts in der An 
lage beifügen, ersuchen wir die Stadtverordneten - Versammlung um 
folgende Beschlußfassung: 
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgemeiude und 
des _ jederzeitigeu Widerrufs erklärt die Stadtverordneten- 
Versammlung sich damit einverstanden, daß dem dienstunfähig 
gewordenen Telegraphisten bei der Feuerwehr August 
Friedrich, vom 1. Januar 1886 ab, zunächst auf drei Jahre 
eine Unterstützung von jährlich 960 JC in monatlichen Raten 
pränumerando k conto der Spezial - Verwaltung Nr. 45, 
Abtheilung 2, Position IIA, gezahlt werde. 
Berlin, den 23. November 1885. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
93. (Alte Nr. 820.) Vorlage (J.-Nr. 3 249 0. B. 85) — 
zur Beschlußfassung —, betreffend die Anstellung von 
Civil- und Militair-Anwärtern im Kommunaldicnst. 
Die im anliegenden Verzeichniß aufgeführten Civil- und Militär» 
Anwärter beabsichtigen wir, da sie die erforderliche Probedienstzeit zur 
Zufriedenheit absolvirt haben und nach dem Gutachten unseres Ver 
trauensarztes bei normalem Gesundheitszustände sich befinden, in der 
angegebenen Art und in Gemäßheit der Festsetzungen des Spezial- 
Etats Nr. 42, Ausgabe I. 0. II, III und IV dl anzustellen. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir 
um Aeußerung gemäß des §. 56 Nr. 6 der Städteordnung 
vom 30. Mai 1853. 
Die Anstellung der ad 1 bis 10 des Verzeichnisses aufgeführten 
Personen erfolgt auf Lebenszeit, dagegen die Anstellung der Anwärter 
ad 11 bis 17 auf dreimonatliche Kündigung.
	        
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