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Invalidität den Feuerwehrdienst verlassen muß, von diesem Zeitpunkt
ab aus Grund des §. 1 des Pensions-Reglements für das Exekutiv'
Personal der Feuerwehr vom 29. März/23 Mai 1882 eine Pension
zu bewilligen, welche nach Maßgabe der §§. 5—8 und 12 des ge
dachten Reglements auf einen Jahresbetrag von 564 JC kalkulatorisch
festgestellt ist.
Wir haben diesem Antrage zwar in der Hauptsache zugestimmt,
beabsichtigen jedoch, mit Rücksicht darauf, daß das hier beigefügte Gut
achten des Feuerwehrarztes, sowie das Superarbitrium des stell
vertretenden Stadtphysikus Dr. Schulz bei ausführlicher Darlegung
des Krankheitszustandes des erst 35 Jahre alten pp. Terpitz die
Möglichkeit einer späteren Verwendung desselben in einer leichten
Kommunaldienststellung nicht für ausgeschlossen erachten, den p. Perpitz
anderweitig in der städtischen Verwaltung zu beschäftigen und erst,
wenn dieser Versuch fruchtlos ausfallen sollte, die definitive Pensioairung
desselben in die Wege zu leiten.
Indem wir ferner das Dienstbcschädigungsattest, sowie den das
Nationale und die Pensionsbercchnung enthaltenden Antrag des König
lichen Polizei-Präsidiums übersenden, beantragen wir für jetzt, wie
folgt, zu beschließen:
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgemeinde erklärt
sich die Stadtverordneten-Versammlung damit einverstanden,
daß dem dienstunfähigen Feuermann Oskar Terpitz vom
1. März d. I. ab, zunächst auf die Dauer eines Jahres, ein
der jährlichen Pension von 564 JC gleichkommender Betrag
in monatlichen Raten pränumerando k conto der Special-
Verwaltung 45, Abtheilung 2, Position IIB, mit der Maß
gabe gezahlt werde, daß der Stadtgemeinde das Recht auf
Beschäftigung des Genannten im Kommunaldienst vorbehalten
bleibt.
Berlin, den 23 Januar 1886.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
91. Vorlage (J.-Nr. 3988 G.B.85) — zur Beschlußfassung—,
betreffend die Bewilligung einer laufenden Unter
stützung.
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir zu beschließen:
Die Versammlung erkürt sich damit einverstanden, daß dem
Bureau-Hülfsarbeiter Karl Friedrich Schneider vom
1. Februar d. I. ab eine laufende Unterstützung von l 000 JC
jährlich auf Lebenszeit gezahlt werde.
Begründung.
Am 1. Februar d. I. sind 25 Jahre vergangen, die der Bureau-
Hülfsarbeiter Karl Friedrich Schneider im Dienste der Stadt
zurückgelegt hat. Schneider ist am 2. Juli 1808 geboren; als ein
schon älterer Mann suchte er am 1. Februar 1861 in einem unserer
Bureaus Arbeit. Sein rastloser Fleiß und seine große Anstelligkeit
fanden bald vollste Anerkennung; ihm konnten schwierige Bureau- und
Kalkulaturarbeiten anvertraut werden, die er nnt Geschick zu erledigen
verstand. Da er eine Beamtenkraft vollständig ersetzte, wurde im
Jahre >865 seine feste Anstellung als dem Interesse des Dienstes
entsprechend anerkannt, dieselbe jedoch durch das hohe Alter des
Schneider und den mangelnden Cioilversorgungsschein verhindert.
Seit 1. Januar 1869 in der Haupt-Kalkulatur resp. dem Finanz-Bureau
beschäftigt, ist der jetzt bald Achtzigjährige bis heute unermüdlich bestrebt
gewesen, seine Pflichten auf das Gewissenhafteste zu erfüllen. Doch die
Gebrechen des Alters treten mehr und mehr hervor; die Abnahme
seiner Kräfte machen es ihm jetzt trotz seiner geistigen Frische schwer,
ja unmöglich, den Pflichten des Dienstes in der Weise, wie dies
unbedingt nothwendig ist, ferner nachzukommen. Schneider fühlt
dies selbst und wünscht vom 1 Februar d. I. ab in den Ruhestand
zu treten; er bittet aber in Rücksicht auf seine lange Dienstzeit, ihm
eine laufende Unterstützung zu bewilligen, damit er vor Sorge und
Noth geschützt werde. Sein jetziges Dienst-Einkommen beträgt 2370 JC
jährlich und setzt sich zusammen aus den Diäten — 1 620 JC — und
750 JC Remuneration für seine Thätigkeit als Ober-Controleur der
städtischen Bade-Anstalten. Ein pensionsberechtigter Beamter würde
nach 25jähriger Dienstzeit 30/60 seines Einkommens, Schneider also
im Falle seiner Pensionsberechtigung 1 185 JC jährlich erhalten. Wir
halten es für billig, im vorliegenden, ganz besonders gearteten Falle
eine Ausnahme zuzulassen und dem braven und verdienten Hülfsarbeiter,
welcher mittellos ist und nichts mehr nebenbei verdienen kann, für den
Rest seines nach menschlicher Berechnung doch nicht mehr langen Lebens
einen Betrag als Unterstützung zu gewähren, welcher der vorstehend
berechneten Pension einigermaßen nahe kommt. Wir wollen daher
1 000 JC jährlich und zwar mit Rücksicht auf das hohe Alter des
Herrn Schneider auf Lebenszeit bewilligen. Schneider wohnt zur
Zeit Fruchtstr. 33/34.
Berlin, den 16. Januar 1886.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
92. (Alte Nr. 827.) Borlage (J.-Nr. 3 081 F. B. II. 85)
— zur Beschlußfassung —, betreffend die Bewilligung
einer Unterstützung an den dienstunfähig gewordenen
Telegraphisten bei der Feuerwehr AugustFriedrich.
Der etatsmäßige Telegraphist bei der Feuerwehr August
Friedrich ist nach einer Auskunft der König!. Charitö-Direktion un
heilbar geisteskrank und nach dem in der Anlage beigefügten Gut
achten des Arztes der Feuerwehr nicht allein für den Dienst bei der
Feuerwehr, sondern auch zu jeder anderen amtlichen Beschäftigung
vollständig unbrauchbar.
Das Königliche Polizei-Präsidium hat daher die Versetzung des
Genannten in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Dezember d. I.
in Aussicht genommen und uns aus diesem Anlaß ersucht, mit Rück
sicht darauf, daß ein Pensionsreglement für die Beamten der genannten
Kategorie nicht besteht, auch weder Staats- noch Kommunalfonds zu
ihrer Pensionirung vorhanden sind, in ähnlicher Weise, wie dies bei
den Ober-Telegraphisten Sitz und Hoff im Jahre 1878 bezw 1880
geschehen ist, auch dem pp. Friedrich eine laufende Unterstützung zu
gewähren.
Der Letztere ist, nachdem er nach einer nahezu zwölfjährigen
Dienstzeit als Halbinvalide mit dem Civilversorgungsscheiu aus dem
Militairdienst geschieden war, am 10. November 1873 als Hilfs Tele
graphist in den Dienst der Feuerwehr getreten und unterm 10. Mai
1879 zum Telegraphisten ernannt Als solcher bis Ausgang Juni d I.
thätig, wurde er zu dieser Zeit zur Exploration seines Gemüths
zustandes der Königlichen Charitä überwiesen und von dieser wegen
unheilbarer Geisteskrankheit der städtischen Irrenanstalt zu Dalldorf
zugeführt, aus welcher er vom 29. September d. I. ab auf unbe
stimmte Zeit beurlaubt worden ist. Er ist verheirathct und hat zwei
Kinder im Alter von unter 14 Jahren.
In Anbetracht der traurigen Lage des pp. Friedrich und seiner
Familie haben wir dem Antrage des König!. Polizei-Präsidiums auf
Gewährung einer Unterstützung zwar zugestimmt, aber beschlossen, die
selbe nicht nach diesem Antrage in Höhe desjenigen Betrages zu be
willigen, welcher dem Genannten nach den für die unmittelbaren
Staatsbeamten maßgebenden Grundsätzen als Pension zustehen und sich
auf 969 JC berechnen würde, sondern auf 960 JC festzusetzen.
Indem wir den das Nationale des pp. Friedrich enthaltenden
Antrag des König!. Polizei-Präsidiums vom 8. v Mts in der An
lage beifügen, ersuchen wir die Stadtverordneten - Versammlung um
folgende Beschlußfassung:
Unter dem Vorbehalte der Rechte der Stadtgemeiude und
des _ jederzeitigeu Widerrufs erklärt die Stadtverordneten-
Versammlung sich damit einverstanden, daß dem dienstunfähig
gewordenen Telegraphisten bei der Feuerwehr August
Friedrich, vom 1. Januar 1886 ab, zunächst auf drei Jahre
eine Unterstützung von jährlich 960 JC in monatlichen Raten
pränumerando k conto der Spezial - Verwaltung Nr. 45,
Abtheilung 2, Position IIA, gezahlt werde.
Berlin, den 23. November 1885.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
93. (Alte Nr. 820.) Vorlage (J.-Nr. 3 249 0. B. 85) —
zur Beschlußfassung —, betreffend die Anstellung von
Civil- und Militair-Anwärtern im Kommunaldicnst.
Die im anliegenden Verzeichniß aufgeführten Civil- und Militär»
Anwärter beabsichtigen wir, da sie die erforderliche Probedienstzeit zur
Zufriedenheit absolvirt haben und nach dem Gutachten unseres Ver
trauensarztes bei normalem Gesundheitszustände sich befinden, in der
angegebenen Art und in Gemäßheit der Festsetzungen des Spezial-
Etats Nr. 42, Ausgabe I. 0. II, III und IV dl anzustellen.
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir
um Aeußerung gemäß des §. 56 Nr. 6 der Städteordnung
vom 30. Mai 1853.
Die Anstellung der ad 1 bis 10 des Verzeichnisses aufgeführten
Personen erfolgt auf Lebenszeit, dagegen die Anstellung der Anwärter
ad 11 bis 17 auf dreimonatliche Kündigung.