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Druck von Gebrüder Grunert, Berlin.
Stadtobligationen nach dem Courswerthe oder auch in deposital-
mäßigen sicheren, auf hiesigen Grundstücken eingetragenen Hypotheken.
Im Fall der Cours der deponirten Stadtobligationen oder Staats
papiere während der Pachtperiode heruntergehen sollte, so daß der
vierte Theil der Pachtsumme nicht mehr vollständig sichergestellt bleibt,
soll dem Magistrat die Bcfugniß zustehen, die Coursdifferenz durch
nachträgliches Depot anderweitiger Dokumente der vorgeschriebenen Art
von dem Pächter zu verlangen.
8- 16.
Wenn Pächter mit der vierteljährlichen Pachtzahlung im Rück
stände bleiben sollte, muß derselbe sich gefallen lassen, daß der Ma
gistrat ohne vorherige Klage den Kontrakt für aufgehoben erklärt, den
Rückstand der Pacht beitreibt, das Pachtstück auf Gefahr und Kosten
des Pächters administriren läßt oder anderweitig ausbietcn und sich
wegen des etwaigen Ausfalls bei dieser Administration oder neuen
Verpachtung aus der Caution und dem sonstigen Vermögen des Pächters
bezahlt macht.
8- 17.
Der Pächter ist verpflichtet, dem Magistrate aus Verlangen die
über die Einholung des Stättegeldes geführten Bücher zur Einsicht
vorzulegen.
8- 18.
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des Licitations-
termines. sowie der Ausfertigung des Pachtcontractes inclusive der
erforderlichen Stempel trägt der Pächter allein.
Urkundlich unter dem Stadtsiegel ausgefertigt.
Berlin, den 2. Dezember 1882.
Vollzogen Berlin, den 11. Dezember 1882.
(L. S.) gez. Hermann Krüger.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckcnbeck. Streckfuß.
Tarif,
nach welchem das Stättegcld in der Haupt- und Residenz
stadt Berlin vom 1. Januar 1875 an zu entrichten ist.
I.
Von Stellen,
welche in den Wochenmärkten oder sonst benutzt werden, täglich:
1. Für eine Wagenladung 13 ^
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge einer
Verkaufsstelle mit Inbegriff der Fischerstellen ... 4 -
3. Für Pferde, Ochsen, Kühe pro Stück 13 -
4. Von Geflügel, das weder auf einem Wagen noch in
einem Behälter oder sonst gebunden — wofür der
Tarif Nr. 1 und resp. Nr. 2 gilt — zum Verkauf
gestellt wird, pro Stück 1 -
n.
Im Jahrmärkte,
auf die ganze Marktzeit:
1. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge einer
Bude 40 -
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge eines
Schragens und daneben befindlichen Tisches, Kastens re. 22 -
3. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge eines
Tisches und daneben befindlichen Kastens ... 14 -
4. Von Verkäufern, welche ihre Waaren auf der Erde
auslegen, auf Wagen und anderen Gerüsten feilhalten,
als: Töpfer, Böttcher, Korbmacher, Kupferschmiede,
Schuhmacher rc, für jeden laufenden Meter der vorderen
Länge der Verkaufsstelle 22 -
III.
Im Weihnachtsmarkte,
auf die ganze Marktzeit:
1. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge einer
Bude 80 4
2. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge eines
Schragens und daneben befindlichen Kastens, Tisches rc.
und einer anderen Verkaufsstelle 40 -
3. Für jeden laufenden Meter der vorderen Länge eines
Tisches und daneben befindlichen Kastens .... 22 -
Allgemeine Bestimmungen.
1. Vorstehendes, zur Kämmereikasse fließendes Stättegeld ist von
allen Markt- und sonstigen Verkäufern zu entrichten, welche ihre
Produkte und Waaren auf den Straßen, mit Einschluß der Bürgersteige,
oder auf öffentlichen Plätzen Hierselbst feilhalten.
2. Das für jeden Tag oder auf die Dauer des Marktes vor
stehend festgesetzte Stättegeld muß entrichtet werden, auch wenn die
eingenommene Stelle demnächst nur kürzere Zeit benutzt wird.
3. Ort und Ausdehnung jeder Verkaufsstelle wird von der
Polizei-Behörde bestimmt.
4. Stättegeld wird nicht erhoben:
a) von der Wolle,
b) von den feststehenden Buden, welche einen jährlichen Canon
zur Kämmereikasse entrichten.
Wird aber ein Ranm vor, neben oder hinter denselben zum Aus
legen von Waaren benutzt, so unterliegt dieser dem oben bestimmten
Stättegelde;
c) von denjenigen Verkaufsgegenständen, welche an Häusern,
Ladenthüren, Fenstern rc. ausgehängt oder auf Haus- und
Ladentreppen, Kellcrhälsen rc. ausgestellt oder von Haus
eigenthümern selbst auf den Bürgersteigen vor ihren Grund
stücken zum Verkauf ausgelegt werden;
ä) von den Plätzen auf dem Bürgersteige, wenn der Hausbesitzer
eine Platzmiethe bisher von demselben bezogen hat;
e) von den Verkaufsplützen auf dem Wasser;
f) von den Bewohnern des platten Landes oder der ackerbau
treibenden kleinen Städte, wenn sie von auswärts ihre eigenen
Erzeugnisse an Getreide, Victualien, Viehfutter oder andere
rohe Produkte und Bedürfnisse für Menschen, als: Holz,
Kiehn, Besen, Tabak, Kohlen, Flachs, Hanf und dergleichen
zum Verkauf bringen und sich durch ein für das lausende
Jahr ausgestelltes Zeugniß ihrer Ortsbehörde darüber gegen
den Stättegelderheber ausweisen, daß sie nicht aufgekaufte
Gegenstände zu Markte bringen. Wer ein solches Attest
nicht vorzeigen kann, ist zur Zahlung des tarifmäßigen
Stättegeldes verpflichtet und kann solches durch Nachbringung
des Attestes nicht zurück erlangen.
Diese Befreiung bezieht sich jedoch nicht auf die Jahr-
und Weihnachtsmärkte, sowie auch nicht auf die für einzelne
Gegenstände von Zeit zu Zeit stattfindenden oder noch ein
geführten besonderen Märkte, wo sie (die Bewohner des
platten Landes rc.) gleich allen übrigen Verkäufern das tarif
mäßige Stättegeld zu entrichten haben.
5. Etwaige Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung
des Stättegeldes oder dessen Betrag entscheidet zunächst der betreffende
Markt- oder Revierpolizeibeamte nach Anleitung des vorstehenden Tarifs.
Berlin, den 16. Dezember 1874.
(L. S.)
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. Hobrecht.
Vorstehender Tarif wird hiermit genehmigt.
Berlin, den 24. Dezember 1874.
CL. S.)
Königliches Polizei - Präsidium,
gez. von Madai.
Berlin, den 7. Dezember 1885.
Der Stadtverordneten - Vorsteher.
I. V.: vr. Schultz,
als ältestes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung.