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Feilhalten bestimmten Straßen und Plätzen von dem Stättegelderheber
jederzeit bereit gehalten werden. Außer den darin bestimmten Abgaben
für das Feilhalten der Waaren und Produkte dürfen andere nicht er
hoben werden.
Diese Erhebung darf auch nur auf der Verkaufsstelle selbst
stattfinden.
Der Pächter hat ferner für die Anfertigung der erforderlichen
Tariftafeln, sowie für Aufstellung derselben auf den verschiedenen
Marktplätzen auf seine Kosten zu sorgen.
8- 5.
Eine Erhebung von Stättegeld findet nicht statt in allen «üb
Nr. 4 der allgemeinen Bestimmungen des Tarifs erwähnten Fällen,
insonderheit nicht:
re) von denjenigen Verkaufsgegenständen, welche an Häusern,
Ladenthürcn, Fenstern :c. ausgehängt oder auf Haus- und
Ladcntreppen, Kellerhälsen rc. ausgestellt sind;
b) von den Verkaufsplätzcn auf dem Wasser und auf den
sogenannten Trampeln, wohin auch die Kohlen-, Heu- und
Stroh-Verkaufsstellen auf Kähnen, was hier ausdrücklich
bemerkt wird, gehören;
c) von Schrägen und anderen, auf der Straße, den Märkten
und Plätzen zur Benutzung bestimmten Stellen, welche nicht
zum Verkauf sondern nur als Ablade- oder Ausladeplätze
und zu anderen Zwecken dienen, worüber der Magistrat ohne
Rücksprache mit dem Pächter und ohne daß diesem ein Wider
spruchsrecht zusteht, zu entscheiden hat;
d) von den Verkaufsstellen auf den Bürgersteigen derjenigen
Hauseigenthümer, die sich im Besitze des Rechts befinden, eine
Platzmiethe daselbst zu erheben;
e) von solchen Verkaufsstellen, welche die Eigenthümer auf den
Bürgersteigen vor ihren Häusern zur Ausbietung ihrer eigenen
Waaren für sich einrichten:
f) von den zur Ausführung der hiesigen Wollmärkte eingerichteten
oder eingenommenen Verkaufsstellen;
g) von denjenigen Verkaufsstellen, die auf dem Platze um die
Petrikirche und den Bürgersteigen, soweit sie zu deren Grund
und Boden gehören, errichtet wurden;
h) von denjenigen Verkaufsstellen, welche innerhalb der im
Laufe der Vertragszcit etwa zu eröffnenden Markthallen, oder
in der Nähe derselben oder unmittelbar um dieselben herum
errichtet werden sollten.
8- 6-
Es begiebt sich Pächter aller Ansprüche auf Entschädigung und
Erlaß an der Pacht, wenn in Absicht der allgemeinen und speziellen
Bedingungen und Sätze des Tarifs für die Folgezeit solche Ver
änderungen und Auslegungen eintreten sollten, welche die Stättegeld
einnahmen verringern, inglcichen wenn die Zahl der stättegeldpflich
tigen Verkaufsstellen überhaupt und insbesondere in den Wochen- oder
Jahrmärkten, oder die Zahl der Märkte selbst, namentlich in Folge
der Errichtung von Markthallen und der Eröffnung des Betriebes in
denselben sich vermindern sollte. Auch entsagt der Pächter ausdrücklich
jedem Einspruch gegen die Errichtung von Markthallen Seitens der
Stadtgemeinde und die Aufhebung von Märkten in Folge der Eröff
nung des Markthallenbetriebes.
Nur in dem Falle, wenn durch Veränderungen der allgemeinen
und speziellen Bestimmungen und Sätze des Tarifs oder durch höhere
Anordnungen überhaupt sich die Einnahme des Pächters soweit ver
ringern sollte, daß die Hälfte der zu entrichtenden jährlichen Pacht
summe erweislich nicht mehr zu erzielen ist, soll es dem Pächter frei
stehen, von dem geschlossenen Pachtkontrakte nach vorangegangener
halbjährlicher Kündigung zurückzutreten.
Falls in Folge der Errichtung von Markthallen im Laufe der
Vertragszeit die Wochcnmärkte auf dem Neuen Markt oder dem
Alexanderplatz oder dem Magdeburgerplatz oder auf allen drei
Plätzen eingehen sollten, so tritt eine Ermäßigung der jährlichen Pacht
in der Weise ein, daß vom Tage des Eingangs des Wochenmarktes
auf dem Neuen Markt 4 000 JC,
- - Alexanderplatz 5 000 -
- - Magdeburgerplatz 3 000 -
weniger pro Jahr (360 Tage) nach verhältnißmäßiger Zeit zu ent
richten sind.
8- 7.
Der Pächter sowohl als seine sämmtlichen Gehülfen, die er jeder
zeit vor ihrer Anstellung und Beschäftigung dem Magistrat zur Geneh
migung und Bestätigung anzeigen muß, werden besonders auf die
genaue Befolgung des ihnen behufs Einziehung des Stättegeldes vom
Magistrate zu beendigenden Tarifs vereidigt.
8- 8.
Die Verkaufsstellen auf Plätzen und Märkten werden lediglich
von den Marktpolzeibeamten ohne alle Einwirkung des Pächters an
gewiesen und steht diese Anweisung garnicht in Verbindung mit dem
für den Platz zu entrichtenden Stättegelde, so daß auch der Verkäufer
nicht verpflichtet ist, die etwa schon von den, Pächter aufgestellten Sitz
bänke rc. zu benutzen, vielmehr kann der Verkäufer die Fortschaffuug
der letzteren von der ihm angewiesenen Stelle verlangen.
8- 9.
In der Regel hat der Pächter das Recht, von allen dem Magistrate
zustehenden stättegeldsteuerpflichtigen Verkaufsstellen in der Stadt und
deren Weichbilde das tarifmäßige Stättegcld zu erheben. Die bestehenden
speciellen Ausnahmen sind im §. 1 und §. 5 angegeben. Doch soll
außerdem eine Befreiung von demselben auch in dem Falle stattfinden,
wenn bereits anderweit auf irgend eine rechtmäßige Art eine ähnliche,
das Stättegeld vertretende Abgabe erhoben wird oder künftig erhoben
werden sollte, als worüber die Bestimmung und Entscheidung dem
Magistrate vorbehalten bleibt. Wenn sich jedoch der Magistrat während
der Dauer des Pacht-Contrakts veranlaßt fände, rücksichtlich solcher
Stellen, welche bisher aus Grund des Tarifs den bisherigen Stättcgeld-
pächtern Stättegeld entrichtet haben, eine Veränderung der Abgabe
dahin eintreten zu lassen:
daß das auf Grund des Tarifs zu zahlende und von dem
Stättegeldpächter rechtmäßig erhobene Stättegeld in einen
Canon oder Zins verwandelt, mithin die fernere Erhebung
dem Stättegeldpächter grundsätzlich nicht mehr zustehen würde,
so soll alsdann der Canon oder Zins dem Pächter von der Zeit der
Uniwandlung an auf die nachfolgende Zeit, bis zum Ablauf des
Contrakts zufließen.
8- 10
Der Magistrat wird den Pächter in Absicht der Eintreibung des
Stättegcldes insofern möglichst unterstützen, als cs darauf ankommt,
die in Berlin ansässigen Verkäufer durch Einlegung von Exemtionen
im Laufe eines jeden Pacht-Jahres zur Zahlung anzuhalten. Pächter
muß zu diesem Zwecke jedoch mindestens vierteljährlich die Verpflichtung
der Restanten und die Höhe des Restbetrages für das laufende oder
verflossene Vierteljahr glaubhaft nachweisen, auch anzeigen, in welcher
Art Diejenigen, welche nicht täglich oder wöchentlich das schuldige Stätte
geld zahlen und mit welchen vielmebr eine Einigung zu monatlichen oder
vierteljährlichen Zahlungen getroffen worden, von ihrer Zahlungsvcr-
bindlichkeit in Kenntniß gesetzt hat, diese Anzeigen aber auch so vollständig
machen, daß kein Zweifel über die Schuld selbst oder über die Höhe
derselben eintreten kann. Im entgegengesetzten Falle, oder wenn die
Anzeige nicht sofort in der vorgeschriebenen Frist geschieht, wird den
dicsfälligen Executionsanträgen des Pächters nicht stattgegeben werden.
Der Magistrat leistet jedoch für die wirkliche Beitreibung von Resten
keinerlei Gewähr. Bei Executionsobjecten unter einer Mark behält
sich der Magistrat überdies das Recht vor, in einzelnen Fällen solche
Beträge ohne Weiteres niederzuschlagen.
8- n.
Die Sitzbänkc und anderen Gcräthschaften, welche sich der Pächter
etwa hält, dürfen nicht auf den Straßen und Plätzen zusammengestellt
werden oder stehen bleiben, der Pächter ist vielmehr vervflichtet, dafür
zu sorgen, daß diese anderweit in Privathäusern aufbewahrt und an
den Markttagen zum Gebrauch nach den Plätzen hingebrackit, nach
Beendigung des Marktes aber sogleich wieder fortgeschafft werden, wie
er sich überhaupt den polizeilichen Anordnungen in dieser Beziehung
zu unterwerfen hat.
8- 12.
Im Falle der Pächter während der Pachtzeit mit dem Tode ab
gehen sollte, sind seine Erben verpflichtet, die Pacht bis zum Ablaufe
des Vertrages fortzusetzen. Dem Biagistrat bleibt jedoch das Recht
vorbehalten, den Vertrag aufzuheben und dessen Beendigung gegen die
Erben durch eine sechsmonatliche Kündigung herbeizuführen.
8. 13.
Afterverpachtungen oder eine Abtretung des Rechtes zur Erhebung
des Stättegcldes im Ganzen oder thcilweise, sowie die Zulassung von
Thcilnchmern sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Magistrats
unzulässig.
8- 14.
Die auf 93 000 JC, in Worten: Drei und Neunzig Tausend Mark,
festgesetzte jährliche Pacht muß von dem Pächter in deutscher Reichs
münze nach den Bcstinimungcn des Münzgesctzcs vierteljährlich prä
numerando in den ersten acht Tagen des beginnenden Quartals an
die Stadt-Haupt-Kasse gezahlt werden.
8- 15.
Zur Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und der
überhaupt in dem Vertrage festgestellten Bedingungen muß der Pächter
beim Abschluß des Contrakts auf Höhe des vierten Theils der Pacht
summe eine Caution bestellen, und zwar in Staatsschuldscheinen oder