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Volume No. 75 (788), 7. Dezember 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

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Feilhalten bestimmten Straßen und Plätzen von dem Stättegelderheber 
jederzeit bereit gehalten werden. Außer den darin bestimmten Abgaben 
für das Feilhalten der Waaren und Produkte dürfen andere nicht er 
hoben werden. 
Diese Erhebung darf auch nur auf der Verkaufsstelle selbst 
stattfinden. 
Der Pächter hat ferner für die Anfertigung der erforderlichen 
Tariftafeln, sowie für Aufstellung derselben auf den verschiedenen 
Marktplätzen auf seine Kosten zu sorgen. 
8- 5. 
Eine Erhebung von Stättegeld findet nicht statt in allen «üb 
Nr. 4 der allgemeinen Bestimmungen des Tarifs erwähnten Fällen, 
insonderheit nicht: 
re) von denjenigen Verkaufsgegenständen, welche an Häusern, 
Ladenthürcn, Fenstern :c. ausgehängt oder auf Haus- und 
Ladcntreppen, Kellerhälsen rc. ausgestellt sind; 
b) von den Verkaufsplätzcn auf dem Wasser und auf den 
sogenannten Trampeln, wohin auch die Kohlen-, Heu- und 
Stroh-Verkaufsstellen auf Kähnen, was hier ausdrücklich 
bemerkt wird, gehören; 
c) von Schrägen und anderen, auf der Straße, den Märkten 
und Plätzen zur Benutzung bestimmten Stellen, welche nicht 
zum Verkauf sondern nur als Ablade- oder Ausladeplätze 
und zu anderen Zwecken dienen, worüber der Magistrat ohne 
Rücksprache mit dem Pächter und ohne daß diesem ein Wider 
spruchsrecht zusteht, zu entscheiden hat; 
d) von den Verkaufsstellen auf den Bürgersteigen derjenigen 
Hauseigenthümer, die sich im Besitze des Rechts befinden, eine 
Platzmiethe daselbst zu erheben; 
e) von solchen Verkaufsstellen, welche die Eigenthümer auf den 
Bürgersteigen vor ihren Häusern zur Ausbietung ihrer eigenen 
Waaren für sich einrichten: 
f) von den zur Ausführung der hiesigen Wollmärkte eingerichteten 
oder eingenommenen Verkaufsstellen; 
g) von denjenigen Verkaufsstellen, die auf dem Platze um die 
Petrikirche und den Bürgersteigen, soweit sie zu deren Grund 
und Boden gehören, errichtet wurden; 
h) von denjenigen Verkaufsstellen, welche innerhalb der im 
Laufe der Vertragszcit etwa zu eröffnenden Markthallen, oder 
in der Nähe derselben oder unmittelbar um dieselben herum 
errichtet werden sollten. 
8- 6- 
Es begiebt sich Pächter aller Ansprüche auf Entschädigung und 
Erlaß an der Pacht, wenn in Absicht der allgemeinen und speziellen 
Bedingungen und Sätze des Tarifs für die Folgezeit solche Ver 
änderungen und Auslegungen eintreten sollten, welche die Stättegeld 
einnahmen verringern, inglcichen wenn die Zahl der stättegeldpflich 
tigen Verkaufsstellen überhaupt und insbesondere in den Wochen- oder 
Jahrmärkten, oder die Zahl der Märkte selbst, namentlich in Folge 
der Errichtung von Markthallen und der Eröffnung des Betriebes in 
denselben sich vermindern sollte. Auch entsagt der Pächter ausdrücklich 
jedem Einspruch gegen die Errichtung von Markthallen Seitens der 
Stadtgemeinde und die Aufhebung von Märkten in Folge der Eröff 
nung des Markthallenbetriebes. 
Nur in dem Falle, wenn durch Veränderungen der allgemeinen 
und speziellen Bestimmungen und Sätze des Tarifs oder durch höhere 
Anordnungen überhaupt sich die Einnahme des Pächters soweit ver 
ringern sollte, daß die Hälfte der zu entrichtenden jährlichen Pacht 
summe erweislich nicht mehr zu erzielen ist, soll es dem Pächter frei 
stehen, von dem geschlossenen Pachtkontrakte nach vorangegangener 
halbjährlicher Kündigung zurückzutreten. 
Falls in Folge der Errichtung von Markthallen im Laufe der 
Vertragszeit die Wochcnmärkte auf dem Neuen Markt oder dem 
Alexanderplatz oder dem Magdeburgerplatz oder auf allen drei 
Plätzen eingehen sollten, so tritt eine Ermäßigung der jährlichen Pacht 
in der Weise ein, daß vom Tage des Eingangs des Wochenmarktes 
auf dem Neuen Markt 4 000 JC, 
- - Alexanderplatz 5 000 - 
- - Magdeburgerplatz 3 000 - 
weniger pro Jahr (360 Tage) nach verhältnißmäßiger Zeit zu ent 
richten sind. 
8- 7. 
Der Pächter sowohl als seine sämmtlichen Gehülfen, die er jeder 
zeit vor ihrer Anstellung und Beschäftigung dem Magistrat zur Geneh 
migung und Bestätigung anzeigen muß, werden besonders auf die 
genaue Befolgung des ihnen behufs Einziehung des Stättegeldes vom 
Magistrate zu beendigenden Tarifs vereidigt. 
8- 8. 
Die Verkaufsstellen auf Plätzen und Märkten werden lediglich 
von den Marktpolzeibeamten ohne alle Einwirkung des Pächters an 
gewiesen und steht diese Anweisung garnicht in Verbindung mit dem 
für den Platz zu entrichtenden Stättegelde, so daß auch der Verkäufer 
nicht verpflichtet ist, die etwa schon von den, Pächter aufgestellten Sitz 
bänke rc. zu benutzen, vielmehr kann der Verkäufer die Fortschaffuug 
der letzteren von der ihm angewiesenen Stelle verlangen. 
8- 9. 
In der Regel hat der Pächter das Recht, von allen dem Magistrate 
zustehenden stättegeldsteuerpflichtigen Verkaufsstellen in der Stadt und 
deren Weichbilde das tarifmäßige Stättegcld zu erheben. Die bestehenden 
speciellen Ausnahmen sind im §. 1 und §. 5 angegeben. Doch soll 
außerdem eine Befreiung von demselben auch in dem Falle stattfinden, 
wenn bereits anderweit auf irgend eine rechtmäßige Art eine ähnliche, 
das Stättegeld vertretende Abgabe erhoben wird oder künftig erhoben 
werden sollte, als worüber die Bestimmung und Entscheidung dem 
Magistrate vorbehalten bleibt. Wenn sich jedoch der Magistrat während 
der Dauer des Pacht-Contrakts veranlaßt fände, rücksichtlich solcher 
Stellen, welche bisher aus Grund des Tarifs den bisherigen Stättcgeld- 
pächtern Stättegeld entrichtet haben, eine Veränderung der Abgabe 
dahin eintreten zu lassen: 
daß das auf Grund des Tarifs zu zahlende und von dem 
Stättegeldpächter rechtmäßig erhobene Stättegeld in einen 
Canon oder Zins verwandelt, mithin die fernere Erhebung 
dem Stättegeldpächter grundsätzlich nicht mehr zustehen würde, 
so soll alsdann der Canon oder Zins dem Pächter von der Zeit der 
Uniwandlung an auf die nachfolgende Zeit, bis zum Ablauf des 
Contrakts zufließen. 
8- 10 
Der Magistrat wird den Pächter in Absicht der Eintreibung des 
Stättegcldes insofern möglichst unterstützen, als cs darauf ankommt, 
die in Berlin ansässigen Verkäufer durch Einlegung von Exemtionen 
im Laufe eines jeden Pacht-Jahres zur Zahlung anzuhalten. Pächter 
muß zu diesem Zwecke jedoch mindestens vierteljährlich die Verpflichtung 
der Restanten und die Höhe des Restbetrages für das laufende oder 
verflossene Vierteljahr glaubhaft nachweisen, auch anzeigen, in welcher 
Art Diejenigen, welche nicht täglich oder wöchentlich das schuldige Stätte 
geld zahlen und mit welchen vielmebr eine Einigung zu monatlichen oder 
vierteljährlichen Zahlungen getroffen worden, von ihrer Zahlungsvcr- 
bindlichkeit in Kenntniß gesetzt hat, diese Anzeigen aber auch so vollständig 
machen, daß kein Zweifel über die Schuld selbst oder über die Höhe 
derselben eintreten kann. Im entgegengesetzten Falle, oder wenn die 
Anzeige nicht sofort in der vorgeschriebenen Frist geschieht, wird den 
dicsfälligen Executionsanträgen des Pächters nicht stattgegeben werden. 
Der Magistrat leistet jedoch für die wirkliche Beitreibung von Resten 
keinerlei Gewähr. Bei Executionsobjecten unter einer Mark behält 
sich der Magistrat überdies das Recht vor, in einzelnen Fällen solche 
Beträge ohne Weiteres niederzuschlagen. 
8- n. 
Die Sitzbänkc und anderen Gcräthschaften, welche sich der Pächter 
etwa hält, dürfen nicht auf den Straßen und Plätzen zusammengestellt 
werden oder stehen bleiben, der Pächter ist vielmehr vervflichtet, dafür 
zu sorgen, daß diese anderweit in Privathäusern aufbewahrt und an 
den Markttagen zum Gebrauch nach den Plätzen hingebrackit, nach 
Beendigung des Marktes aber sogleich wieder fortgeschafft werden, wie 
er sich überhaupt den polizeilichen Anordnungen in dieser Beziehung 
zu unterwerfen hat. 
8- 12. 
Im Falle der Pächter während der Pachtzeit mit dem Tode ab 
gehen sollte, sind seine Erben verpflichtet, die Pacht bis zum Ablaufe 
des Vertrages fortzusetzen. Dem Biagistrat bleibt jedoch das Recht 
vorbehalten, den Vertrag aufzuheben und dessen Beendigung gegen die 
Erben durch eine sechsmonatliche Kündigung herbeizuführen. 
8. 13. 
Afterverpachtungen oder eine Abtretung des Rechtes zur Erhebung 
des Stättegcldes im Ganzen oder thcilweise, sowie die Zulassung von 
Thcilnchmern sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Magistrats 
unzulässig. 
8- 14. 
Die auf 93 000 JC, in Worten: Drei und Neunzig Tausend Mark, 
festgesetzte jährliche Pacht muß von dem Pächter in deutscher Reichs 
münze nach den Bcstinimungcn des Münzgesctzcs vierteljährlich prä 
numerando in den ersten acht Tagen des beginnenden Quartals an 
die Stadt-Haupt-Kasse gezahlt werden. 
8- 15. 
Zur Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und der 
überhaupt in dem Vertrage festgestellten Bedingungen muß der Pächter 
beim Abschluß des Contrakts auf Höhe des vierten Theils der Pacht 
summe eine Caution bestellen, und zwar in Staatsschuldscheinen oder
	        
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