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Volume No. 72 (735-743), 21. November 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

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a) pro 1882/83. 
IV-facher Grundsteuer-Reinertrag 10 852,38 
Hiervon ab Hypotheken-Zinsen: 
5 pCt. von 75 000 JC — 3 750,oo JC, 
4V* pCt. von 96 300 — 4 333,so - 
8 083,5o - 
bleibt ein steuerpflichtiges Einkommen von . 2 768,88 
s V 
mit einer Normalsteuer von Tl,wJC. 
Davon kommen zur Erhebung 4 Monatsraten mit 24 JC. Die 
ursprüngliche Veranlagung beträgt 126 JC, wovon zur Erhebung 
gekommen sind: 42 JC. 
b) pro 1884/85. 
1 '/3 facher Grundsteuer-Reinertrag wie 1882/83 10 852,38^. 
Davon ab 5 pCt. Zinsen von 75 000 JC 
Hypotheken 3 750,oo - 
Die Normalsteuer von dem hiernach 
besteuerungsfähigen Einkommen von . . 7 102,38 JC, 
beträgt 180,oo^. 
Davon sind zu zahlen 4V- Monatsrate mit 75 JC. Die 
ursprüngliche Veranlagung ist nach 7 200—8 400 JC fingirtem Ein 
kommen auf 216 JC bemessen worden, und betragen die zu zahlenden 
4'/- Monatsraten davon 81 JC. 
Für die Annahme des Vergleichs spricht ferner der Umstand, daß 
der Ausfall des Verwaltungsstreitverfahrens bereits jetzt für uns zu 
Bedenken Veranlassung giebt. 
Nach Anstellung der Klage ist in unserem Verwaltungsstreite 
gegen denselben Kreis-Ausschuß wegen der Kreis-Einkommensteuer der 
städtischen Wasscrwerksbesitzung am Tegeler See Seitens des König 
lichen Oberverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom ll.October 1883 
der Grundsatz ausgesprochen worden, daß der §. 17 der Kreis-Ordnung 
nur eine dingliche Befreiung von Kreislasten zulasse, nicht aber 
eine persönliche, daß daher, selbst wenn einem Unternehmen der Charakter 
der Oeffentlichkeit innewohnt, dasselbe doch der Heranziehung zu einer 
fingirten Kreis-Einkommensteuer unterworfen sei, soweit bei demselben 
ein Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben, also ein Rein 
einkommen vorhanden sei. Hiermit ist aber unser Principal-Klage- 
Antrag gefallen. Was den Eventual-Antrag anlangt, so glauben wir 
mit Rücksicht auf den noch schwebenden Streit uns jeder eingehenden 
Bemerkung enthalten zu müssen, jedoch scheint auch hier eine optimistische 
Auffassung im Hinblick auf die obigen, diesen Punkt betreffenden An 
führungen nicht am Platze zu sein. 
Durch den Abschluß des Vergleiches wird neben der Beendigung 
eines in seinem Ausfalle zweifelhaften Verwaltungsstreites der Vortheil 
einer festen und sicheren Basis für die Kreisbesteuerung der sämmtlichen 
Rieselgüter im Norden Berlins für die Zukunft erzielt. Der Eintritt 
eines solchen Zustandes muß — die Steuerpflicht zugegeben — 
gegenüber den bisherigen schwankenden Steuer-Veranlagungen als ein 
erheblicher Gewinn bezeichnet werden, dessen Fehlen um so schwerer 
vermißt werden würde, falls bei einer Ablehnung des Vergleichs- 
Vorschlages der schwebende Verwaltungsstreit zu Ungunsten der Stadt 
Berlin ausfallen sollte. Wenn die Annahme des Vergleichs-Vorschlages 
außer diesem directen, noch den nach dem oben erwähnten Schreiben 
des Kreisausschusses zu erhoffenden Nebenvortheil einer friedlichen 
Einwirkung bei den Kreisbehörden, insbesondere im Sinne der von 
uns erwünschten günstigeren Beurtheilung des Canalisations-Unter 
nehmens und des Rieselbetriebes durch die Kreisbehörden herbeiführen 
sollte, so würde dieser indirecte Gewinn von uns mit Freuden begrüßt 
werden. 
Indem wir schließlich auf die §§. 7 al. 1 und 13 des Gesetzes 
vom 25. Juli 1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger 
BesUmmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten directen 
Communal-Abgaben — Ges.-S. S. 327 — hinzuweisen uns erlauben, 
nach welchen die freie Vereinbarung zwischen dem besteuernden Communal- 
verbande und dem Abgabepflichtigen über den Besteuerungsmaßstab 
hinstchts der Gemeinde- und Kreis-Einkommensteuern vom 1. April 1886 
ab statthaft ist, ersuchen wir die Stadtverordneten-Versammlung zu 
beschließen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit dem 
Abschlüsse eines Vergleiches mit dem Kreis-Ausschusse Nieder- 
barnimschen Kreises, nach welchem das Einkommen der im 
Niederbarnimschen Kreise belegenen, zu Berieselungszwecken 
angekauften und etwa noch anzukaufenden Rittergüter behufs 
Veranlagung derselben zur fingirten Kreis-Einkommensteuer 
bis auf Weiteres auf den ein einhalbfachen Grundsteuer- 
Reinertrag , wovon jedoch die Zinsen der eingetragenen 
Hypothekenschulden in Abzug kommen, angenommen wird, 
einverstanden, genehmigt auch zugleich, daß dieser Vergleich 
hinsichts des Gutes Falkenberg auf die im Verwaltungsstreite 
befangenen Veranlagungen der Jahre 1882/83 und 1884/85 
Anwendung finde. 
Berlin, den 16. November 1885. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
73«. Vorlage (J.-Nr. 5 230 Grd. Dep. 85) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Hergäbe von Straßcnland 
längs des städtischen Villenbauterrains bei Treptow 
und die Leistung eines Beitrages zu den Anlage 
kosten der Straße. 
Der weitere Verkauf von Baustellen des städtischen Villen-Bau- 
terrains bei Treptow ist zum großen Theile davon abhängig, daß die 
den hinteren Theil der Blöcke 0 und v jenes Terrains begrenzenden, 
auf dem anliegenden Situationsplane ersichtlich gemachten Wege Nr. III 
und IV offengelegt und befestigt werden, weil früher eine Bebauung 
der diesen Wegen adjacirenden Grundstückstheile nicht erfolgen kann. 
Wir haben deshalb mit dem Gemeinde-Vorstände in Treptow und 
durch dessen Vermittelung mit den de Cuvry'schen Erben, als den 
Besitzern der dem städtischen Terrain nördlich angrenzenden Flächen, 
darüber verhandelt, wie die Kosten der Anlegung der genannten Wege 
zu übertragen sein möchten. Es ist uns in Folge dieser Verhandlungen 
Seitens des Gemeinde-Vorstandes mit Zustimmung der de Cuvry'schen 
Erben der Vorschlag gemacht worden, daß von der Stadtgemeinde 
Berlin und den de Cuvry'schen Erben das zur Herstellung jener 
Wege erforderliche Terrain je zur Hälfte hergegeben und 
unentgeltlich an die Gemeinde Treptow abgetreten werde, und 
daß beide Interessenten ebenso die Anlage- und Pflasterungs 
kosten der Wege nach Maßgabe des von unserer VII. Stadt- 
Bauinspection aufgestellten, in beglaubigter Abschrift beiliegenden 
Kosten-Anschlages vom 28. März d. I mit 12 000 ^ je zur Hälfte 
mit 6 000 JC übernehmen. Wir glauben im Einverständniß mit der 
städtischen Grundeigenthums-Deputation, diesen nach den Umständen 
billigen Vorschlag genehmigen zu müssen, um die Ausnutzung des be 
theiligten städtischen Bauterrains möglich zu machen, und wünschen, 
der Gemeinde Treptow die Ausführung der Wege gegen Zahlung des 
diesseitigen Beitrages von 6 000 JC zu überlassen. Letztere würden in 
den Etat pro 1886/87 aufzunehmen sein und könnten dann im April k.J. 
gezahlt werden. Doch müßte die Bewilligung des Beitrages nach dem 
Wunsche des Gemeinde-Vorstandes schon jetzt erfolgen, damit Letzterer 
mit geeigneten Unternehmern wegen der im Frühjahr 1886 zu be 
wirkenden Ausführung in Verbindung treten kann. In dem Vertrage 
mit dem Unternehmer wird demselben die Pflicht auferlegt werden, 
den Weg fünf Jahre hindurch zu unterhalten; die weitere Unterhal 
tung übernimmt die Gemeinde Treptow. 
Wir ersuchen zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
von der Stadtgemeinde 
1. die Hälfte der Grundfläche zu den hinter den Blöcken 0 
und v des städtischen Villen - Bauterrains bei Treptow 
nach Maßgabe des vorliegenden Situations-Planes anzu 
legenden Wegen Nr. III und IV mit ca. 4 463 qm von 
den im Grundbuche des hiesigen Königlichen Amtsgerichts II 
von den Umgebungen im Kreise Teltow Band 9 Nr. 356 
und Band 9 Nr. 357 verzeichneten Grundstücken unent 
geltlich hergegeben und an die Gemeinde Treptow aus 
gelassen, 
2. ein Beitrag von 6 000 JC, welcher in den Etat der 
Spezial-Verwaltung 2 pro 1886/87 unter Abtheilung L 
Titel IX Pos. 5 einzustellen ist, zu den Kosten der An 
lage und provisorischen Befestigung jener Wege geleistet 
werde. 
Berlin, den 16. November 1885. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
740. Antrag. 
Die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen: 
Der Magistrat wird ersucht, einen Einheitspreis für den 
zu verkaufenden Coaks festzustellen. 
Motive. 
Der große Abnehmer hat pro Tonne, wenn er mindestens 10 Tonnen 
entnimmt, 1 JC 60 4, der kleine Abnehmer, der nicht soviel auf ein 
mal kaufen kann, dagegen 1 JC 80 ^ pro Tonne zu zahlen. Daß
	        
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