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Volume No. 7 (50-68), 31. Januar 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

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nb Zu dieser Art der Verwendung der 123 943,58 JC hat die 
Zersammlung bisher ihre Genehmigung nicht ertheilt, der Rechnungs- 
Ausschuß kann auch nicht empfehlen, sich nachträglich damit ein 
verstanden zu erklären, zumal die unterm 21. März 1883 niedergesetzte 
lemischte Deputation zur Vorberathung der bet den städtischen 
Udustriellen Werken in öendung zu bringenden Abschreibungs- 
irnndsätze, bezüglich der siädtischen Wasserwerke, ihre Berathungen 
loch nicht beendigt hat und sonach die Frage, welche Beträge 
Abgeschrieben werden sollen, noch eine offene ist. 
Der Rechnungsausschuß beantragt vielmehr zu beschließen: 
Die Versammlung legt Verwahrung dagegen ein, daß 
durch die Charakterisirung der Summe von 123 943,ss JC 
in dem Finalabschluß der städtischen Wasserwerke pro 1. April 
1883/84 als Abschreibungen zum Erneuerungs- und Er 
weiterungsfonds stillschweigend ein Präjudiz für die noch zu 
treffende Entscheidung über die Art der Verwendung geschaffen 
werde, erklärt vielmehr ausdrücklich, daß die spätere Ent 
scheidung darüber vorbehalten bleiben muß. 
Im Uebrigen empfiehlt der Rechnungsausschuß folgende Beschluß 
fassung: 
Die Versammlung hat Kenntniß genommen von den 
Finalabschlüssen der Hauptkasse der städtischen Werke pro 
1. April 1883/84, betreffend 
a) die Verwaltung der städtischen Gasanstalten, 
l>) die Verwaltung der städtischen Wasserwerke und 
o) die Kassenvcrwaltung, 
und genehmigt — vorbehaltlich der sich bei der Rechnungs 
revision etwa ergebenden Erneuerungen — die im genannten 
Rechnungsjahre vorgekommenen Etatsüberschreitungen und 
zwar: 
1. bei den Gasanstalten im Betrage von 105 590,so JC, 
2. bei den Wasserwerken im Betrage von 34 632,so JC und 
3. bei der Kassenverwaltung im Betrage von 80,94 JC. 
IV. Bereits in der Plenarsitzung vom 13. März er., in welcher 
die Ueberwcisung der Baurechnung Nr. 2034, betreffend den Neubau 
der 87/93. Gcmeindeschule in der Memelerstraße, an den Rechnungs 
ausschuß beschlossen wurde, ist von einer Seite darauf aufmerksam 
, gemacht worden, daß bei dem Bau dieser Schule Unregelmäßigkeiten 
tseitens der Verwaltung vorgekommen seien. Es hätten in Folge einer 
kGrenzüberschrettung sowohl die bereits bis zum Straßenniveau aus 
gemauerten Fundamente der Turnhalle wieder herausgenommen und 
verlegt, als auch die Verbandhölzer zur Turnhalle abgeändert werden 
müssen. 
Bei der Prüfung der Baurechnung hat sich nun ergeben, daß in 
der That beim Beginn des Schulbaues eine Ueberschreitung der Grenze 
stattgefunden hat und daß aus Veranlassung derselben der Kommune 
folgende Kosten erwachsen sind: 
1. für die Veränderung von Erdarbeiten.... 79,14 JC 
2. für das Ausmauern und Wiederabreißen der 
Fundamente der Turnhalle 196,20 - 
3. für die Abänderung von Verbandhölzern. . . 150,oo - 
zusammen 425,84 
Der Rechnungsausschuß stellte in Folge dessen an den Magistrat 
das Ersuchen, denjenigen Beamten zu bezeichnen, welchem die Schuld 
an dem vorgekommenen Versehen beizumessen sei und sich gleichzeitig 
darüber zu äußern, ob der Betreffende nicht für den der Kommune 
entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden könne. 
Auf dieser Anfrage wird in der, in der Anlage abgedruckten, das 
Sachverhältniß in ausführlicher Weise klar legenden Notatenbeantwortung 
vom 21. Oktober resp. 18. November 1884 keine bestimmte Antwort 
gegeben. 
Aus derselben geht aber auf das Bestimmteste hervor, daß der 
Irrthum über die Größe und die Grenzen des zur Schule angekauften 
Nicolas'schen Grundstücks dadurch entstanden ist, daß sämmtliche 
Interessenten, und zwar der Bevollmächtigte der Verkäufer einerseits 
und der zur Entgegennahme der Auflassung autoristrte städtische 
Kommissar, sowie der Dezernent der Schuldeputation und der Plan- 
kammervcrwalter andererseits, von der Ansicht ausgingen, es decke sich 
die zu erwerbende Fläche von 5 600 gm reinen Bautcrrains mit den 
beiden im Grundbuche Band III Nr. 198 und Band IV Nr. 222 ver 
zeichneten Grundstücken. In Folge dessen sah man davon ab, der 
Auslastung den sonst durchaus erforderlichen amtlichen Plan zu Grunde 
. zu legen. Aus dem Plane würde sich die Jrrthümlichkeit der obigen 
| Ansicht sofort ergeben haben. 
Zur Begründung dieser Unterlassung wird in der Notaten- 
beanlwortnng der Wunsch nach schleuniger Erledigung der Sache 
angeführt, da mit dem Bau bald begonnen werden sollte. Da aber 
die Auflassung am 25. Oktober 1879 erfolgte, so konnte des bevor 
stehenden Winters wegen mit dem Bau doch nicht gleich begonnen 
werden und dürfte also volle Zeit zur Beschaffung des amtlichen 
Planes gewesen sein. 
Zur weiteren Begründung der qu. Unterlassung wird noch angeführt, 
daß man glaubte, eine etwaige Differenz in dem Flächenmaße durch 
nachträgliche Abtretung der fehlenden Fläche leicht beseitigen zu können, 
da die Nicolas'schen Erben Nachbaren blieben und außerdem ein 
Kaution von ihnen hinterlegt werden sollte. 
Jedenfalls hätte durch Beschaffung des amtlichen Situationsplanes 
vor Beginn der Bauausführung, die erst im Frühjahr 1880 stattfand, 
und durch Absteckung der Grenzen auf Grund dieses Planes die Sache 
klar gestellt werden sollen, umsomehr, als nach der Anwort des 
Magistrats ein etwaiges Versehen in der Größenberechnung für möglich 
gehalten wurde. 
Der Bauverwaltung trifft keine Schuld, denn sie hat auf Grund 
der amtlichen Absteckung der Plankammer mit dem Bau beginnen 
lassen. Die Plankammer ihrerseits nahm diese Absteckung vor auf 
Grund der an die Baudeputation unter dem 2. December 1879 
ergangenen Mittheilung der Schuldeputation, wonach eine Fläche von 
5 600 qm aufgelassen sei. 
Die Schuld liegt allein in der Entgegennahme der Auflassung 
ohne amtlichen Plan und darin, daß dieser Plan nicht wenigstens 
nachträglich, vor Beginn der Bauausführung, beschafft wurde. 
Nach Lage der Sache erscheint es nicht richtig, die Verantwortlich 
keit hierfür einer bestimmten Person aufzubürden, dieselbe fällt auf 
mehrere Personen. 
Wünschenswerth wäre es gewesen, wenn der Magistrat sofort, 
nachdem ihm .am 12. Mai 1880 seitens der Plankammer Kenntniß 
gegeben, daß die beiden aufgelassenen Grundstücke um 193 qm Bau 
land zu klein seien, die Bauverwaltung hiervon benachrichtigt hätte. 
Daß dies nicht geschehen ist, dürfte jedoch dadurch zu entschuldigen 
sein, daß der Magistrat der Ansicht war, es würde das fehlende 
Terrain ohne Schwierigkeit nachgeliefert werden. Als wider Erwarten 
dennoch Schwierigkeiten in dieser Beziehung eintraten, beschloß der 
Magistrat, von der nachträglichen Auflassung des fehlenden Terrains 
abzusehen und lieber die bereits begonnenen Fundamentmauern zu ver 
ändern. Nach Lage der Sache war dieser Beschluß völlig gerecht 
fertigt. 
Die Stadtgemeinde ist nun im Besitz einer um 193 qm kleineren 
Fläche, als eigentlich gekauft werden sollte. Dieses kleinere Grund 
stück euffpricht aber vollständig seinem Zwecke. 
Für die Veränderung an den Fundamenten rc. sind verausgabt 
425,84 JC 
An Kaufgeld sind dagegen weniger gezahlt 3 667,00 - 
Es sind also 3 241,66 JC 
weniger baar verausgabt, als der Fall gewesen wäre, wenn 5 600 qm 
gekauft worden wären. 
Mit Rücksicht hierauf und auf die ganze vorstehend dargestellte 
Sachlage hat der Rechnungsausschuß beschlossen, der Versammlung zu 
empfehlen, von der Verfolgung eine? Regreßanspruches Abstand zu 
nehmen, die Sache für erledigt zu erachten und — da die übrigen 
Notaten in zufriedenstellender Weise aufgeklärt und fallen gelassen 
worden sind — die Decharge zu ertheilen. 
Damit indessen derartige Vorkommnisse für die Zukunft ein für 
alle Mal vermieden werden, schlägt der Ausschuß der Versammlung 
vor, eine Resolution zu fassen, wonach der Magistrat ersucht wird, 
Vorkehrungen zu treffen, daß künftighin Auflassungserklärungen nur 
auf Grund von amtlichen Situationspläncn über die Größe der 
anzukaufenden Grundstücke entgegengenommen werden dürfen. 
Demgemäß wird die nachfolgende Beschlußfassung empfohlen: 
Die Versammlung dechargirt die Baurechnung Nr. 2 034, 
betreffend den Neubau der 87.Z93. Gemeindeschule in der 
Memelerstraße. 
Zugleich ersucht sie den Magistrat, Anordnung zu treffen, 
daß künftighin Auflassungserklärungen von Grundstücken nur 
auf Grund von amtlichen Situationsplänen, in denen die 
Größe der zu erwerbenden Grundstücke angegeben ist, entgegen 
genommen werden dürfen. 
Der Druck des Protokolls ist beschlossen, zum Berichterstatter ist 
der Stadtv. Wieck ernannt worden. 
a. u. s. 
Schmidt. B. Wieck. 
Zu Nr. «». 
Anlage I zum Protokoll des Rcchnungsausschusses vom 
27. Januar 1885. 
Beantwortung des Notates I 
in der Revisionsverhandlung vom 11. Juni 1884. 
Aus den Akten der Schul-Deputation Gem.-Sch. 87,98 Nr. 2 
erhellt Folgendes: 
Die Nicolas'schen Erben besaßen einen zusammenhängenden 
Grundstücks-Complex zwischen der Memeler- und Gubenerstraße. 
Hiervon sollten zum Bau eines Doppel-Schulhauses 5 600 qm 
für 19 JC pro qm angekauft werden; die Verkäufer sollten dabei die 
Verpflichtung übernehmen, das von ihrem Grundstücke in beiden Straßen 
zum Bürgersteig erforderliche Terrain unentgeltlich an die Stadtgemeinde 
abzutreten, den Bürgersteig in der Gubenerstraße zu reguliren, sobald 
der Damm daselbst gepflastert fein würde, und die antheiligen Kosten 
für Pflasterung des Dammes in beiden Straßen zu übernehmen.
	        
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