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Volume No. 7 (50-68), 31. Januar 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

Indem wir die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen, den 
Normal-Besoldungs-Etat pro 1. April 18s5/88, welcher mit einer 
Ausgabe-Summe von 9 969 915,so JC abschließt, zu genehmigen, be 
merken wir zugleich, daß wir von dem Entwurf des Etats und der 
Ausführungsgrundsätze die erforderliche Anzahl von Druck-Eremplaren 
nachträglich übersenden werden. 
Berlin, den 16. Januar 1885. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
58. Vorlage (J.-Nr. 276 G. B. I. 84) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Veräußerung einiger Bau 
parzellen, welche bei der Kasfirung der Straße an 
der Königsmaucr und Verbreiterung der Neuen 
Friedrichstraße gewonnen werden, an die Eigenthümer 
der angrenzenden Grundstücke in der Klosterstraße. 
58. Vorlage (J.-Nr. 19 W. B. 85), betreffend die Einführung 
der neugewählten Stadtverordneten Kalisch und 
Beelitz. 
Unter Bezugnahme aus den Beschluß der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung vom 27. November v. I. — J.-Nr. 1 240 und 1 259 — 
theilen wir Ihnen mit, daß von der II. Abtheilung 
im 5. Wahlbezirk 
der Redakteur Herr Kalisch, Bülowstraße 19, 
und im 8. Wahlbezirk 
der Rentier Herr Beelitz, Alte Jacobstraße 88, 
zu Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung gewählt worden sind. 
Der Einführung derselben steht, da in Betreff ihrer Wahl die 
im §. 10 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 2c. 
Behörden vom 1. August 1883 vorgeschriebene Einspruchsfrist abge 
laufen ist, nichts mehr entgegen. 
Wir ersuchen Sie daher, die Gewählten in die Versammlung ein 
zuführen und sie zu diesem Zwecke einzuladen. 
Berlin, ien 26. Januar 1885. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
[ In dem mit der Berliner Handelsgesellschaft abgeschlossenen Ver 
trage vom 27. Juni 1884 im Eingänge ist die Niederlegung des 
zwischen Kalandsgasse und Königstraße belcgenen Theiles der Straße 
an der Königsmauer der Stadtgemeinde vorbehalten, beziehungsweise 
als Verpflichtung auferlegt worden. Wir sind mit der Enteignung 
der zu diesem Zwecke erforderlichen Grundstücke vorgegangen und 
hoffen, dieselbe zum größten Theile im Laufe dieses Jahres zu Ende 
zu führen. 
Bei den früheren Verhandlungen waren wir stets von der An 
nahme ausgegangen, daß die Eigenthümer der in der Kloster- 
straße 80—91 belcgenen Grundstücke, welche mit ihren Hinterfronten 
- zur Zeit an die Königsmauer anstoßen, ein lebhaftes Interesse daran 
I haben würden, das hinter ihren Grundstücken belegene Bauterrain, 
I welches durch die Niederlegung der zwischen der Königsmauer und 
“ der Neuen Friedrichstraße befindlichen Gebäude, sowie durch die 
Kassirung der Königsmauer selbst gewonnen wird, zu erwerben und 
- auf diese Weise ihre Grundstücke so zu arrondiren, daß dieselben eine 
j zweite Front nach der verbreiterten Neuen Friedrichstraße gewinnen. 
! Diese unsere Annahme hat auch Bestätigung gefunden, indem sich bei 
den seit Jahren mit diesen Eigenthümern wiederholt geführten Ver- 
. Handlungen gezeigt hat, daß die Meisten derselben zum Ankauf des 
' betreffenden Terrainstreifens geneigt sind. Das Terrain, welches auf 
die einzelnen Grundstücke enffallen würde, ist von uns in Parzellen 
eingetheilt. Jede dieser Parzellen ist ungefähr so breit, wie die Front 
des entsprechenden Grundstücks in der Klosterstraße und ca. 12 —15 m 
tief. 
Von mehreren der Adjacentcn liegen bereits bestimmte Ankaufs- 
Offerten vor, die indeß so, wie sie liegen, noch nicht annehmbar er 
scheinen. Im Interesse einer möglichst günstigen Erledigung der Sache 
erscheint es aber angezeigt, daß die Stadtverordneten-Versammlung 
durch Feststellung eines Minimalpreises für die zu verkaufenden Par 
zellen, wie dies seit längerer Zeit bei den Verkäufen städtischer Grund 
stücke sich bewährt hat, uns ermächtigt, die Verträge zum Abschlüsse 
zu bringen. 
Mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Verhältnisse, welche be 
züglich der in Betracht kommenden Grundstücke der Klosterstraße ob 
walten, läßt sich indeß nicht für alle zwischen der Kalandsgasse und 
der Königstraße wieder zur Veräußerung gelangenden Flächen ein 
gleicher Preis feststellen, wir wünschen deswegen eine solche Feststellung 
zunächst nur für die Parzellen XXI und XXII des anliegenden Planes, 
welche vor den Grundstücken Klosterstraßc 89 — 91 belegen sind. Für 
diese Parzellen erachten wir einen Minimalpreis von 350 JC pro qm 
als angemessen, wenn die Erwerber zugleich auf eine Entschädigung 
für die Aufgabe ihrer gegenwärtigen, aus dem Bestände der Königs 
mauer als öffentliche Straße hervorgehenden Rechte verzichten. 
Wir beantragen deshalb, 
die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen: 
Der Magistrat wird ermächtigt, dasjenige Bauterrain, 
welches nach dem festgestellten neuen Bebauungspläne zwischen 
den Baufluchten der verlängerten Kalandsgasse, der Neuen 
Friedrichstraße und der Verlängerung der Grenzlinie zwischen 
den Grundstücken Klosterstraßc Nr. 87 und 84 belegen ist, 
an die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke zu einem 
Preise von wenigstens 350 JC pro qm unter der Bedingung 
zu verkaufen, daß die Käufer auf eine aus dem Verlust der 
Adjacenz ihrer Grundstücke an der Königsmauer etwa herzu 
leitenden Entschädigung Verzicht leisten. 
Berlin, den 24. Januar 1885. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
gez. von Forckenbeck. 
«0. Vorlage (J.-Nr. 245 F. B. 1. 85) — zur Beschluß 
fassung —, wegen Ernennung von Deputirten für 
die Revision des Magiftrats-Tepositoriums. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir ergebenst, zur 
Revision des Magistrats-Depositoriums pro 1884 gefälligst Deputirte 
ernennen und deren Namen uns mittheilen zu wollen. 
Gleichzeitig bemerken wir ergebenst, daß die Revision an zwei 
nicht aufeinander folgenden Tagen, welche sich zur Zeit noch nicht fest 
stellen lassen, stattfinden wird. Zu derselben werden die betreffenden 
Herren Deputirten rechtzeitig eingeladen werden. 
Berlin, den 26. Januar 1885. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
61. Vorlage—zur Beschlußfassung—.betreffs Bewilligung 
von 18 606 JC zur Ablösung der einzelnen Frei- 
hausbesitzcrn für ihre Grundstücke aus Grund der 
Freihaus-Lualität noch zustehenden Befreiung von 
den städtischen Realsteucrn. 
Auf Grund des nachfolgenden Sachvortrages beantragen wir zu 
beschließen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit der Ab 
lösung derjenigen Freihaus-Grundstücke, deren Befteiung von 
den städtischen Realsteuern seither noch nicht abgelöst ist, mit 
der Maßgabe einverstanden, daß den Besitzern der in der 
beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Grundstücke die 
in Spalte 15 ausgeworfenen Ablösungskapitalien gewährt 
werden, und stellt dem Magistrat zu diesem Zwecke zu den 
noch vorhandenen 8 446,is JC noch weitere 18 000 JC aus 
dem Extraordinarium des Spezial-Etats 50 zur Disposition. 
Laut Beschluß vom 17. October 1867 (1091 October 1867) 
stellte uns die Wobllöbliche Versammlung behufs Ablösung der Frei 
hausberechtigungen zunächst die mittelst Vorlage vom 4. October 1867 
(1594, Juni 1867) beantragten 54 975 Thlr. 15 Sgr. gleich 
164 926,s« JC zur Verfügung. 
Von diesem Betrage sind nach Ausweis des Contos der Stadt- 
Hauptkasse, Spezial-Verwaltung 8, Abtheilung 1, nach und nach theils 
als Entschädigung an die betreffenden Freihausbesitzer, theils zur 
Deckung der entstandenen Kosten und Auslagen 156 480,„2^ veraus 
gabt und mithin zur Zeit noch 8 446,i« JC vorhanden. 
Nach §. 4 Absatz 10 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 
hat die Ablösung nach dem zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes 
der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor der 
Verkündung der Städte-Ordnung, also der Jahre 1843 bis 1852, zu 
erfolgen, und hielten wir uns für berechtigt, auf die von der Stadt 
gemeinde zu gewährende Entschädigung den vom Fiskus bei Ein 
führung der Gebäude an die betreffenden Freihausbcsitzer für die 
Veranlagung ihrer Grundstücke zu den Gebäudcsteucrn gezahlten Ent 
schädigungsbetrag in Abzug zu bringen. Die Gründe hierfür, sowie 
die gesammten in Betracht kommenden thatsächlichen und rechtlichen 
Verhältnisse sind in der Vorlage vom 4. October 1867 des Weiteren 
zur Erörterung gezogen, und wird zur Vermeidung von Wiederholungen 
auf diese Vorlage Bezug genommen.
	        
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