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Volume No. 19 (168-181), 14. März 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

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180. Protokoll des Ausschusses zur Vorberathung der 
Vorlage, betreffend die Einräumung eines Fenster- 
rechts an der Rochstraste fiir das Grundstück Münz- 
straste Nr. 7. 
Verhandelt Berlin, den 14. März 1885. 
Anwesend: 
Stadtv. Dr. Kürten, Vorsitzender, 
- Mattern, 
- de Näve, 
- Langenbucher, 
- Friederici, 
- Hentz, 
- Solon, 
- Wieck, 
- Hanke. 
Es fehlte: 
Herr Stadtv. Salge. 
Als Magistrats-Kommissar: 
Herr Stadtrath Voigt. 
In dem zur Berathung der Vorlage, betreffend die Einräumung 
eines Fensterrechtes an der Rochstraße für das Grundstück Münzstratze 
Nr. 7 eingesetzten Ausschüsse kam einstimmig die Ansicht zur Geltung, 
daß das von dem Besitzer des qu. Grundstückes gebotene Aequivalent 
von 20 000 JC ein, für die demselben erwachsenden Vortheile, viel zu 
geringes sei. Es wurde hervorgehoben, daß dem Eigenthümer jenes, 
an der Rochstraße in einer Frontlänge von ca. 83 m sich erstreckenden 
Terrains damit die günstige Gelegenheit geboten werde, an Stelle von 
Wohnungsgelassen, deren Fenster sich nach dem Hof öffneten, Gebäude 
zu errichten, welche durch Fenster nach der Straße gelegen und von 
der Münzstraße zugängig, einen entsprechenden Miethswerth abwerfen 
würden. Die Gemeinde aber habe die Rochstraße als eine Privatstraße 
resp. als ein Grundstück erwerben müssen und also ein Interesse, 
Vortheile, welche den Adjacenten durch Ausnutzung eines Fensterrechts 
längs derselben erwachsen, antheilig für sich in Anspruch zu nehmen. 
Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß verschiedene Grundstücke 
an der Neuen Friedrichstraße auf Grund der Motivirung seitens des 
Magistrats, daß die Rochstraße in der Zukunft als eine öffentliche 
umgepflastert werden dürfte, durch die Gemeinde angekauft sind, und 
ist die Ansicht, daß dann auch die Rochstraße, welche eine direkte Fort 
setzung der Dragonerstraße bis zur Neuen Friedrichstraße bildet, ent 
sprechend verbreitert und regulirt werden würde, wohl ins Auge, zu 
fassen. Dem Besitzer des Grundstücks Münzstraße Nr. 7 würden dann 
alle Vortheile längs der ca. 83 m betragenden Straßenfront an solcher 
verbreiterten und regulirten Straße erwachsen, ohne daß er eine Ver 
pflichtung hätte, zu den bedeutenden Kosten der Straßenverbreiterung, 
Pflasterung, Beleuchtung und Entwässerung beizutragen. 
Der Ausschuß faßte in Erwägung dieser Gründe einstimmig den 
Beschluß, der Stadtverordneten-Versammlung die Annahme folgenden 
Antrages zu empfehlen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigt, daß dem 
Di-. Biesenthal gegen Zahlung von 30 000 JC das Recht 
eingeräumt wird, in den auf dem Grundstücke Münzstr. 7 
an der Grenze Münzstr. 6 neu zu errichtenden Gebäuden, 
welche jedoch Ausgänge nach dem städtischen Grundstücke 
resp. der auf demselben belegenen Rochstraße nicht erhalten 
dürfen, Fenster für das Erdgeschoß, zwei darüber anzulegenden 
Stockwerken und ein Mansardengeschoß anzulegen. 
Die Stadtverordneten-Versammlung giebt aber diese Ge 
nehmigung nur unter der Bedingung, daß der p. Biesen 
thal sich verpflichtet, diejenigen Kosten, welche durch die Er 
werbung des Straßenlandes und die spätere Regulirung 
resp. eventuelle Verbreiterung der Rochstraße der Gemeinde 
erwachsen werden, antheilig zu erstatten, indem er die Er 
füllung dieser Verpflichtung sicher stellt. Von diesem später 
festzustellenden Betrage sollen jedoch die jetzt einzuzahlenden 
30 000 JC in Abrechnung gebracht werden. 
Gleichzeitig erklärt die Stadtverordneten-Versammlung 
sich damit einverstanden, daß die verdunkelte Grenzlinie durch 
Anerkennung der Linie d ä als Grenze berichtigt wird. 
Der Druck des Protokolls ist beschlossen und zum Referenten 
ist der Herr Stadtv. Mattern ernannt. 
v. g. u. 
vr. Kürten, de N«ve. 
181. Borlage (J.-Nr. 837 F. B. I, 85) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die weitere Beibehaltung der 
für den Grundstücks-Erwerbungssonds erlassenen Be 
stimmungen vom 24. Dezember 1874. 
Die bei der Begründung des Grundstücks-Erwerbungsfonds im 
Jahre 1874 für diesen Fonds festgesetzten Bestimmungen, welche zu 
nächst auf 5 Jahre — bis Ende 1879 — Geltung haben sollten, sind 
sodann durch Beschluß der Stadtverordneten - Vcrsanimlung vom 
11. Dezember 1879 — Protokoll Nr. 13 — für 5 weitere Jahre, bis 
Ende 1684, beibehalten worden. Es wird also gegenwärtig wiederum 
über die Fortdauer dieser Bestimmungen Entscheidung zu treffen sein. 
Wir sind der Ansicht, daß ebenso wie der Grundstücks-Erwerbungs 
fonds selbst so auch die für denselben erlassenen Bestimmungen in 
ihrer bisherigen Form beibehalten werden müssen. Die Verhältnisse, 
welche zur Begründung des Fonds Veranlassung gegeben haben, dauern 
auch heute noch fort und die Festsetzungen, welche für die Verwaltungk. 
desselben getroffen worden sind, haben sich im Laufe der Jahre 
durchaus bewährt. 
Wir können unter diesen Umständen die unveränderte Beibehaltung 
der gegenwärtig geltenden Bestinimungcn — zunächst wieder auf 
5 Jahre, bis Ende 1889 — nur für durchaus wünschcnswerth erachten 
und ersuchen deshalb die Stadtverordneten-Versammlung zu beschließen: 
Die Stadtverordneten-Versanimlung erklärt sich damit ein 
verstanden, daß die Bestimmungen, betreffend den städftschen 
Grundstücks-Erwerbungsfonds vom 24. Dezember 1874, auf 
fernere 5 Jahre, nämlich bis zum 31. Dezember 1889, Geltung 
behalten. 
Von der Beifügung einer Uebersicht über die Einnahmen und Aus 
gaben des Grundstücks-lÄwerbungsfonds für die letzten 5 Jahre — ähnlich 
derjenigen, welche wir der Stadtverordneten-Versammlung mit unserer 
Vorlage vom 2. Dezember 1879 übersandt hatten — haben wir Ab 
stand genommen, einerseits, weil der Stadrverordneten-Versammlung 
in Folge des gleichzeitig mit dem Eingangs erwähnten Beschlusse an 
den Magistrat gerichteten Ersuchens alljährlich bei der Vorlegung des 
Finalextraktes eine Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben des 
Grundstücks-Erwerbungsfonds übersandt, andererseits, weil außerdeni 
in Gemäßheit des Beschlusses vom 14. Dezember 1862 — Protokoll 
Nr. 12b — in den letzten Jahren allen Vorlagen, bei welchen 
es sich um den Ankauf von Grundstücken ä conto des'Grundstücks- 
Erwerbungsfonds handelt, eine Auskunft über die augenblickliche finan 
zielle Lage dieses Fonds beigefügt wird und die Stadtverordneten- 
Versammlung in Folge dessen dauernd über die Geschäfte desselben 
unterrichtet ist. 
Berlin, den 14. März 1385. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
von Forckenbeck. 
Zu Nr. 181. 
Bestimmungen, 
betreffend den „städtischen Grundstück-Erwerbungsfonds." 
Bei der Stadt-Hauptkasse besteht künftig ein abgesondert zu ver 
waltender Fonds, welcher den Namen „Grundstück-Erwerbungsfonds" 
führt. In Betreff desselben wird mit Zustimmung der Stadtverordneten- 
Versammlung vom 29. Oktober 1874 Nachstehendes festgesetz: 
8- i 
In den Grundstück-Erwerbungsfonds fließen alle für veräußerte, 
der Stadtgemeinde gehörende Grundstücke eingehenden Kaufgelder ein 
schließlich der Hypotheken-Kapitalien, welche auf deu verkauften Grund 
stücken als Kaufgelderreste eingetragen werden. 
Ausgenommen sind hiervon jedoch die Einnahmen aus dem Verkauf 
solcher Grundstücke, welche entweder zum Grundbesitz der städtischen 
Gasanstalten oder der Wasserwerke, der Kanalisation und anderer 
selbständig verwalteter städtischer Anstalten gehören oder zum Zwecke 
der Regulirung und Verbreiterung von Straßen und Plätzen aus 
dem hierfür im Etat ausgesetzten Fonds erworben und später ganz 
oder theilweise wieder veräußert werden. 
8- 2. 
Werden der Stadtgcmeinde gehörende Grundstücke, welche bisher 
nicht für Zwecke der Verwaltung benutzt wurden, für solche Zwecke 
bestimmt und überwiesen, so gelten dafür folgende Bestimmungen: 
a) Findet die Ueberweisung an Verwaltungszweige statt, welche 
einen industriellen Charakter an sich tragen (wie z. B. die 
Verwaltung der Gasanstalten, der Wasserwerke), oder kommen 
städtische Grundstücke und Parzellen für die Zwecke der 
Kanalisation zur Verwendung, so wird der Werth der Grund 
stücke durch eine von der Forst- und Oekonomie- Deputation 
aufzustellende Taxe ermittelt und aus den Fonds dieser Ver 
waltungszweige an den Grundstück-Erwerbungsfonds gezahlt, 
d) Findet die Verwendung von Parzellen städtischer Grundstücke 
bei Regulirung von Straßen und Plätzen statt, so wird 
gleichfalls durch eine von der Forst- und Oekonomie-Deputation 
aufzunehmende Taxe ermittelt, ob durch die Hergäbe dieser 
Parzellen eine Veränderung des Werths des betreffenden 
Grundstücks eintritt. Ist dies der Fall, so wird nur der 
Minderwerth des Grundstücks aus dem Etatansatz zur Er 
werbung von Terrain für Straßenanlagen an den Grundstück- 
Erwerbungsfonds gezahlt.
	        
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