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Volume No. 18 (167), 12. März 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

167 
Der Fußboden jedes zum dauernden Aufenthalte von Menschen 
bestimmten Raumes muß mindestens 0,40 m über dem höchsten bekannten 
Grundwasserstande angeordnet und gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit 
bezw. Erddünste durch Herstellung einer dichten Sohle unter dem hohl 
zu legenden sowie in geeigneter Weise zu isolirenden und zu lüftenden 
Fußboden geschützt werden. Ebenso sind auch die Umfassungswände 
solcher Räume gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch Jsolirschichten 
zu sichern. Liegen die Fußböden derartiger Räume gegen den umgebenden 
Erdboden versenkt, so sind ihre Umfangswände — sofern nicht ein 
Lichtgraben vor denselben angelegt ist —, auch gegen das Eindringen 
seitlicher Erdfeuchtigkeit durch bewährte Mittel zu verwahren. 
Dachräume dürfen zu dauerndem Aufenthalte für Menschen nur 
dienen, wenn sie den Bestimmungen der Absätze 1 bis einschließlich 
3 entsprechen und außerdem unmittelbar über dem obersten Stockwerke 
belegen, auch von den angrenzenden Theilen deS Dachbodens durch 
massive Wände geschieden sind. 
Jeder als Wohnung oder sonst zu dauerndem Aufenthalte von 
Menschen gesondert genutzte Gebäudetheil muß unmittelbaren feuer 
sicheren Zugang zu zwei Treppen oder zu einer feuerfesten Treppe 
haben. 
Die Grundstücke, auf denen sich bewohnte oder sonst zu dauerndem 
Aufenthalte von Menschen bestimmte Gebäude befinden, müssen mit 
vorschriftsmäßigen, ausreichenden und für alle Betheiligten leicht zu 
gänglichen Entwässerungsanlagen, Bedürfnißanstalten, Abfallröhren 
und Brunnen oder Wasserleitungsverbindung versehen sein. 
d) Vorübergehend benutzte Räume. 
Bedürfnißanstalteu und Badestuben dürfen nur in Räumen ange 
legt werden, welche Licht und Luft unmittelbar von der Straße oder 
von einem den Bestimmungen des §. 2 entsprechenden Hofe oder von 
einen: oben offenen Lichtschachte mit einer Grundfläche von mindestens 
10 bei einer geringsten Abmessung von 2 m zugeführt erhalten. 
Bedürfnißanstalten dürfen sich nicht unmittelbar unter Räumen befin 
den, welche zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmt sind. 
Flure und Korridore, welche durch Fenster oder Oeffnungen nicht 
in unmittelbarer Verbindung mit der Straße, einem Hofe oder einem 
nach Maaßgabe der Bestimmungen in 8- 15 gelüfteten Lichtschachte 
von mindestens 5 qm Grundfläche stehen, müssen zu ihrer Lüftung 
besondere Rohre von entsprechendem Querschnitte erhalten. 
Treppenräume, welche nur durch Oberlicht beleuchtet werden, sind 
ebenfalls durch entsprechende Vorkehrungen wirksam zu lüften. 
8- 39. 
Besondere Control - Vorschriften. 
Gebranchsabnahmc. 
Gebäude bezw. Gebäudetheile, welche zu dauerndem Aufenthalte 
von Menschen oder zu Zwecken der in §. 38 angegebenen Art benutzt 
werden sollen, dürfen, — insoweit nicht nach Maßgabe der Gewerbe- 
Ordnung besondere anderweite Bestimmungen Platz greifen —, nicht 
in Gebrauch genommen werden, bevor nach Vollendung der baulichen 
Einrichtung eine besondere baupolizeiliche Prüfung vorgenommen und 
auf Grund derselben ein Gebrauchsabnahme-Schein ertheilt ist. 
Letzterer darf nicht früher als 6 Monate nach Ertheilung des 
Rohbauabnahme-Scheines nachgesucht werden. 
Im Uebrigen finden bezüglich der Anmeldung zur Gebrauchsab 
nahme und des dabei statthabenden Verfahrens die in §. 33 wegen 
Rohbauabnahme getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
8- 40. 
Alinea 3. 
Bei erheblichen Veränderungsbauten bleibt vorbehlten, die bau 
polizeiliche Genehmigung auch davon abhängig zu machen, daß gleich 
zeitig die durch den Entwurf an sich nicht berührten älteren Gebäude 
theile, soweit sie den Vorschriften dieser Baupolizei-Ordnung widersprechen, 
mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden. 
Alinea 7 unverändert. 
Alinea 8 unverändert. 
Alinea 9 unverändert. 
Alinea 10 unverändert. 
b) Vorübergehend benutzte Räume. 
Gesinde- und Badestuben, sowie Bedürfnißanstalten müssen min 
destens 1,85 m im Lichten hoch sein und dürfen nur in Räumen an 
gelegt werden, welche Licht und Luft unmittelbar von der Straße oder 
von einem den Bestimmungen des §. 2 entsprechenden Hofe oder von 
einem oben offenen Lichtschachte mit einer Grundfläche von mindestens 
4,50 qm bei einer geringsten Abmessung von 1,50 m zugeführt erhalten. 
Statt „5 qm" zu sagen „4,so qm" 
und 
die Worte „von entsprechendem Querschnitt" zu streichen. 
Unverändert. 
8- 39. 
Alinea 1 unverändert. 
Alinea 2 zu streichen. 
Alinea 3. Das Wort sinngemäß zu streichen. 
8- 40. 
Statt der Worte „Bei erheblichen Veränderungsbauten" zu sagen: 
„Bei Umbauten, welche eine erhebliche Veränderung der 
Grundform, bezw. der Etagenhöhen bezwecken". 
Die §§. 41 bis 44 (Schluß) wurden unverändert angenommen. 
Hiermit ist die Sub-Kommission mit der Durchberathung der Bau- 
Ordnung hinsichtlich der §§. 5 bis incl. 44 zu Ende und wird dieselbe 
nunmehr dem Ausschüsse die von ihr beschlossenen Abänderungen 
unterbreiten. 
V. w. o. 
E. Salge.
	        
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