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Der Fußboden jedes zum dauernden Aufenthalte von Menschen
bestimmten Raumes muß mindestens 0,40 m über dem höchsten bekannten
Grundwasserstande angeordnet und gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit
bezw. Erddünste durch Herstellung einer dichten Sohle unter dem hohl
zu legenden sowie in geeigneter Weise zu isolirenden und zu lüftenden
Fußboden geschützt werden. Ebenso sind auch die Umfassungswände
solcher Räume gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch Jsolirschichten
zu sichern. Liegen die Fußböden derartiger Räume gegen den umgebenden
Erdboden versenkt, so sind ihre Umfangswände — sofern nicht ein
Lichtgraben vor denselben angelegt ist —, auch gegen das Eindringen
seitlicher Erdfeuchtigkeit durch bewährte Mittel zu verwahren.
Dachräume dürfen zu dauerndem Aufenthalte für Menschen nur
dienen, wenn sie den Bestimmungen der Absätze 1 bis einschließlich
3 entsprechen und außerdem unmittelbar über dem obersten Stockwerke
belegen, auch von den angrenzenden Theilen deS Dachbodens durch
massive Wände geschieden sind.
Jeder als Wohnung oder sonst zu dauerndem Aufenthalte von
Menschen gesondert genutzte Gebäudetheil muß unmittelbaren feuer
sicheren Zugang zu zwei Treppen oder zu einer feuerfesten Treppe
haben.
Die Grundstücke, auf denen sich bewohnte oder sonst zu dauerndem
Aufenthalte von Menschen bestimmte Gebäude befinden, müssen mit
vorschriftsmäßigen, ausreichenden und für alle Betheiligten leicht zu
gänglichen Entwässerungsanlagen, Bedürfnißanstalten, Abfallröhren
und Brunnen oder Wasserleitungsverbindung versehen sein.
d) Vorübergehend benutzte Räume.
Bedürfnißanstalteu und Badestuben dürfen nur in Räumen ange
legt werden, welche Licht und Luft unmittelbar von der Straße oder
von einem den Bestimmungen des §. 2 entsprechenden Hofe oder von
einen: oben offenen Lichtschachte mit einer Grundfläche von mindestens
10 bei einer geringsten Abmessung von 2 m zugeführt erhalten.
Bedürfnißanstalten dürfen sich nicht unmittelbar unter Räumen befin
den, welche zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmt sind.
Flure und Korridore, welche durch Fenster oder Oeffnungen nicht
in unmittelbarer Verbindung mit der Straße, einem Hofe oder einem
nach Maaßgabe der Bestimmungen in 8- 15 gelüfteten Lichtschachte
von mindestens 5 qm Grundfläche stehen, müssen zu ihrer Lüftung
besondere Rohre von entsprechendem Querschnitte erhalten.
Treppenräume, welche nur durch Oberlicht beleuchtet werden, sind
ebenfalls durch entsprechende Vorkehrungen wirksam zu lüften.
8- 39.
Besondere Control - Vorschriften.
Gebranchsabnahmc.
Gebäude bezw. Gebäudetheile, welche zu dauerndem Aufenthalte
von Menschen oder zu Zwecken der in §. 38 angegebenen Art benutzt
werden sollen, dürfen, — insoweit nicht nach Maßgabe der Gewerbe-
Ordnung besondere anderweite Bestimmungen Platz greifen —, nicht
in Gebrauch genommen werden, bevor nach Vollendung der baulichen
Einrichtung eine besondere baupolizeiliche Prüfung vorgenommen und
auf Grund derselben ein Gebrauchsabnahme-Schein ertheilt ist.
Letzterer darf nicht früher als 6 Monate nach Ertheilung des
Rohbauabnahme-Scheines nachgesucht werden.
Im Uebrigen finden bezüglich der Anmeldung zur Gebrauchsab
nahme und des dabei statthabenden Verfahrens die in §. 33 wegen
Rohbauabnahme getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
8- 40.
Alinea 3.
Bei erheblichen Veränderungsbauten bleibt vorbehlten, die bau
polizeiliche Genehmigung auch davon abhängig zu machen, daß gleich
zeitig die durch den Entwurf an sich nicht berührten älteren Gebäude
theile, soweit sie den Vorschriften dieser Baupolizei-Ordnung widersprechen,
mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden.
Alinea 7 unverändert.
Alinea 8 unverändert.
Alinea 9 unverändert.
Alinea 10 unverändert.
b) Vorübergehend benutzte Räume.
Gesinde- und Badestuben, sowie Bedürfnißanstalten müssen min
destens 1,85 m im Lichten hoch sein und dürfen nur in Räumen an
gelegt werden, welche Licht und Luft unmittelbar von der Straße oder
von einem den Bestimmungen des §. 2 entsprechenden Hofe oder von
einem oben offenen Lichtschachte mit einer Grundfläche von mindestens
4,50 qm bei einer geringsten Abmessung von 1,50 m zugeführt erhalten.
Statt „5 qm" zu sagen „4,so qm"
und
die Worte „von entsprechendem Querschnitt" zu streichen.
Unverändert.
8- 39.
Alinea 1 unverändert.
Alinea 2 zu streichen.
Alinea 3. Das Wort sinngemäß zu streichen.
8- 40.
Statt der Worte „Bei erheblichen Veränderungsbauten" zu sagen:
„Bei Umbauten, welche eine erhebliche Veränderung der
Grundform, bezw. der Etagenhöhen bezwecken".
Die §§. 41 bis 44 (Schluß) wurden unverändert angenommen.
Hiermit ist die Sub-Kommission mit der Durchberathung der Bau-
Ordnung hinsichtlich der §§. 5 bis incl. 44 zu Ende und wird dieselbe
nunmehr dem Ausschüsse die von ihr beschlossenen Abänderungen
unterbreiten.
V. w. o.
E. Salge.