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Volume No. 18 (167), 12. März 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

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vorliegende Entwurf einer neuen Bauordnung mit dem 
Wohle der Reichshauptstadt unvereinbar sei, weshalb die 
zuständigen Instanzen gebeten würden, denselben abzulehnen, 
b) Resolution der Innung: „Bund der Bau-, Maurer 
und Zimmermeister zu Berlin" vom 3. März er. In der 
selben heißt es, daß der Entwurf der neuen Bauordnung die 
Ausnutzung von Baustellen weit über die anzuerkennende 
Nothwendigkeit beschränke, daß er die Besitzer und die Hypo 
thekengläubiger der auf Grund der neuen Bauordnung 
errichteten Gebäude, sowie auch in anderer Beziehung die 
Miether schädige, und daß er, da er Vorschriften enthalte, 
deren Anwendung in die Hand verschiedener Beamten gelegt, 
eine verschiedene Auslegung gestatte und dadurch das Recht 
der Grundbesitzer und das Ansehen der Verwaltung gleich 
zeitig schädige. Die Innung ist ferner der Ansicht, daß für 
die Stadt Berlin ohne Einschluß der Nachbarorte Charlotten 
burg, Schöneberg u. s. w. überhaupt keine Bauordnung er 
lassen werden sollte, weil sonst die Bau- und Besitzverhält 
nisse Berlins zu Gunsten jener Orte in unberechtigter Weise 
geschädigt werden würden, überdies die sanitären Verhält 
nisse der angrenzenden Ortschaften keinenfalls auf der Höhe 
derjenigen von Berlin ständen. 
e) Beschluß des Vereins der Westvorstadt vom 5. März cr., 
dahingehend, die städtischen Behörden zu bitten, daß eine 
Enyuvte-Kommission gebildet werde, um einen allseitig zweck 
entsprechenden und befriedigenden Entwurf herzustellen, die 
auch darüber gehört werden müßte, auf welche Orte in der 
Umgebung der Stadt Berlin die Bauordnung auszudehnen sei. 
Der Ausschuß hat von diesen Schriftstücken Kenntniß genommen 
und wird dieselben bei der 2. Lesung des Entwurfs mit in Erwägung 
ziehen. 
v. w. o. 
Stryck. 
Zu Nr. :;«7. 
VII. 
Verhandelt Berlin, den 10. März 1885. 
Anwesend: 
Stadtv. Dr. Stryck, Vorsitzender, 
- Scheiding, 
- Weiß I., 
- Hanke, 
- Franke, 
- Salge, 
- Geiter, 
- Gerth, 
- Reichnow, 
- Wieck, 
- Heyden, 
- Schaefer, 
- Oechelhäuser, 
- Jrmisch, 
- Meyer I. 
Der Ausschuß hat heute, nachdem das Protokoll der letzten Sitzung 
vorgelesen und genehmigt worden war, die zweite Lesung des Entwurfs 
vorgenommen. Die hierbei beschlossenen Aenderungen sind folgende: 
8- 1- 
Alinea 5. Dasselbe ist zu streichen, weil die in demselben ent 
haltenen Bestimmungen nicht zum §. 1, der nur von der „Verbindung 
mir der Straße" handelt, gehört und soll dessen Inhalt an entsprechender 
Stelle im 8- 2 zum Ausdruck kommen. 
Ebenso ist das Alinea 5 in dem Entwurf, welches lautet: 
Wohngebäude dürfen nur innerhalb der ersten 50 m hinter 
der Bauflucht errichtet werden, 
ganz zu streichen. 
8- 2. 
Alinea 1. Am Schluß desselben ist hinzuzufügen: 
lieber die Tiefe von 60 m von der Bauflucht und senk 
recht zu derselben gemessen, darf das Grundstück nur bis zu 
zwei Drittel seiner Grundfläche bebaut werden. 
Alinea 2 sub a. In der Zeile „von 450 bis 600 qm und 
darüber mindestens 60 qm" sind die Worte „und darüber" zu streichen. 
Sub b sind die Abstufungen, wie folgt, zu ändern: 
„bis 300 qm mindestens 50 qm, 
von 300—450 qm mindestens 60 qm, 
von 450—600 qm mindestens 70 qm". 
Am Schluß dieses Alinea ist hinzuzufügen: 
„Desgleichen bleibt das vor der Bauflucht belegene Vor 
gartenterrain, sowie das hinter derselben belegene Zufahrts 
terrain bei Ermittelung der Hofgröße außer Berechnung." 
Alinea 3. Die Worte „bei bebauten Grundstücken" sind zu 
streichen. 
Ebenso im 
Alinea 4 die Worte „oben angegeben". 
8- 3. 
In der ersten Zeile ist statt der Worte „und nicht höher" zu 
sagen „aber nicht höher". 
Sub a ist das zweite Alinea wie folgt zu fassen: 
„Die Hinterfront der Vordergebäude darf eine Höhe er 
reichen, welche gleich der Tiefe des vor ihr liegenden Hofes 
ist; sie darf unter allen Umständen aber eben so hoch sein, 
wie die Vorderfront. — Bis zu einer Länge von 10 m, von 
der Hinterfront des Vordergebäudes ab gemessen, werden 
Seitenflügel als zum Vordergebäude gehörig betrachtet und 
dürfen demgemäß die Höhe desselben erhalten." 
8- 5. 
Die von der Sub-Kommission vorgeschlagene und von dem Aus 
schüsse bei der ersten Lesung angenommene Aenderung statt „6 m" zu 
sagen „5,83 m" ist gestrichen und damit die Fassung nach dem Ent 
wurf wieder hergestellt worden. 
8- n- 
Auch hier ist die Aenderung, nämlich statt „6 m" zu sagen „5,38 m" 
gestrichen und die Fassung nach dem Entwurf beschlossen worden. 
8- lö. 
Das Alinea 5 ist ebenso in dem Wortlaute des Entwurfs ange 
nommen worden, die früher beschlossene Aenderung also wieder zu 
streichen. 
8- 34. 
Dieser Paragraph hat nach nochmaliger Erwägung folgende Fassung 
erhalten: 
„Bei Ertheilung des Rohbau-Abnahme-Scheines wird 
gleichzeitig jedesmal durch die Rohbau-Abnahme-Komniission 
der Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den inneren und 
äußeren Putzarbeiten begonnen werden darf. Gebäude, welche 
ganz oder theilweise die Bestimmung haben, zu dauerndem 
Aufenthalte von Menschen zu dienen, sollen keinenfalls früher 
als 6 Wochen nach vollständiger Eindeckung der Dächer ge 
putzt werden." 
8- 37. 
b) vorübergehend benutzte Räume. 
Dem neuen Alinea 1 ist hinzuzufügen: 
„Auf die Anlage neuer Closets in alten Gebäuden finden 
die vorstehenden Bestimmungen, sofern für genügende Ven 
tilation gesorgt ist, keine Anwendung." 
Die übrigen Paragraphen blieben gegenüber den bei der ersten 
Lesung gefaßten Beschlüssen unverändert und war damit die zweite 
Lesung beendet. 
Der Ausschuß hat hierauf eine Kommission, bestehend aus den 
Stadtv. Dr. Stryck, Heyden, Meyer I. und Wieck, eingesetzt mit 
dem Aufträge, die von ihm in erster und zweiter Lesung beschlossenen 
Aenderungen einer Durchsicht in Bezug auf die redaktionelle Fassung 
zu unterziehen. Die von dieser Redaktionskommission ihrem Wortlaute 
nach festgestellten Abänderungsvorschläge sollen sodann der Versamm 
lung mit dem Antrage vorgelegt werden, 
den Magistrat zu ersuchen, principaliter dahin zu wirken, 
daß die von der Versammlung beschlossenen Aenderungen in 
dem von dem Königl. Polizei-Präsidium vorgelegten Entwurf 
einer neuen Baupolizei-Ordnung mit zur Geltung kommen, 
eventualiter dahin bemüht zu sein, daß zunächst eine 
EnquZte-Kommission, bestehend aus Mitgliedern 
der Königl. Akademie des Bauwesens, 
des Reichsgesundheitsamts, 
des Königl. Polizei-Präsidiums, 
des Magistrats und 
des hiesigen Architekten-Vereins 
niedergesetzt werde zur Prüfung und Vorberathung einer 
neuen Baupolizei-Ordnung für Berlin. 
Die vorliegenden Petitionen und Resolutionen, deren in den 
früheren Protokollen Erwähnung geschehen ist, ersucht der Ausschuß 
durch die Beschlußfassung als erledigt zu betrachten. 
Sodann hat der Ausschuß noch beschlossen, mit Rücksicht auf die 
große Wichtigkeit des Gegenstandes einen Referenten und einen Cor- 
referenten zu bestellen. Zum Referenten ist der Stadtv. Wieck und 
zum Correferenten der Stadtv. Heyden gewählt worden. 
v. w. o. 
Stryck.
	        
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