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Volume No. 16 (153-161), 7. März 1885

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

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der, in der Petition geschilderten Weise geltend machen 
werden. Bei der Ausdehnung des vor dem Universitäts 
gebäude liegenden Straßenterrains dürsten Störungen, 
wie sie allerdings in engen und bebauten Straßen durch 
das Aufrollen der Wagen vom geräuschlosen auf Stein 
pflaster vorkommen, an der bezeichneten Stelle kaum von 
Bedeutung sein; wäre dies aber der Fall, so müßte zur 
Beseitigung des Uebels das Steinpflaster bis über die 
Universitätsstraße fort entfernt werden, und das würde 
gewiß erhebliche Kosten verursachen. Event, könnte wohl 
auch bei nothwendig werdenden umfangreicheren Reparaturen 
des vorhandenen Pflasters dem Petitum Rechnung getragen 
werden. 
2. (J.-Nr. 7) Petition der Oberin des St. Afra-Stiftes, 
um Erlaß der Miethssteuer für die Räumlichkeiten 
dieses Stiftes, Thurmstr. 58. 
Das zur Aufnahme und Rettung bestrafter weiblicher 
Personen errichtete St. Afra-Stift hat nach der Petition 
eine solche Ausdehnung gewonnen, daß für dasselbe eine 
neue Räumlichkeit beschafft werden mußte, für welche 
jährlich 128 JC Miethssteuer zu entrichten sind. Zur 
Deckung sämmtlicher Kosten — im verflossenen Kalender 
jahre über 6 000 JC — sei das Stift auf den Ertrag 
der Wäsche- und Näharbeit der Mädchen angewiesen und, 
da derselbe nicht ausreiche, auf milde Gaben. Auf ihre, 
mit Rücksicht auf diese Verhältnisse an die Stener- und 
Einquartierungs-Deputation, Abtheilung I, gerichtete Vor 
stellung wegen Erlaß der Miethssteuer, ist der Petentin 
erwidert worden, daß die Steuer-Deputation dem Antrage 
nicht entsprechen könne, weil demselben keinerlei gesetzliche 
Bestimmungen zur Seite stehen, und die Deputation nach 
Beschluß des Magistrates nicht berechtigt sei, aus Billig- 
keitsrücksichtcn von Erhebung der, den gültigen Vorschriften 
gemäß zur Ausschreibung kommenden Kommunalsteuern 
Abstand zu nehmen. Die Petentin wendet sich deshalb 
mit einem erneuten Gesuch an den Magistrat und die 
Stadtverordneten-Vcrsammlung, denen es ja zustehe, Billig 
keitsrücksichten walten zu lassen, mit der Bitte, dem 
St. Afra-Stist die Zahlung der Miethssteuer erlassen und 
so demselben eine milde Gabe zuwenden zu wollen. 
Der Ausschuß meint, das Gesuch nichr befürworten zu 
können. Er ist der Ansicht, daß den Privat-Wohlthätigkeits- 
austalten und Vereinen überlassen bleiben müsse, die mit 
ihrer Wirksamkeit nothwendig verbundenen Kosten, zu 
welchen auch die Abgaben gehören, ohne Zuhülfenahme 
öffentlicher Mittel zu beschaffen. 
3. (J.-Nr. 9) Petition des Eigenthümers Kuntz jun., 
Linienstr. 20/27, wegen Rückzahlung von Verzugs 
zinsen für Pflasterungskosten der Lothringerstraße. 
Der Petent, welcher als Besitzer des, Linienstr. 26 be- 
legenen, mit der Hinterfront an die Lothringerstraße 
grenzenden Grundstücks durch Erkenntniß des Königlichen 
Kammergerichts vom 29. November 1880 zur Zahlung 
der auf dies Grundstück entfallenden Pflasterungskosten 
der Lothringerstraße im Betrage von 881,6» JC nebst 
5 pCt. Zinsen verurtheilt worden ist und die Pflasterkosten 
ratenweise bis zum April 1883 bezahlt, sowie die von 
ihm vom 6. Juni 1875 ab geforderten, auf 300,75 JC 
berechneten Verzugszinsen im Frühjahr 1883 berichtigt 
hat, ist im April v. I. bei der Bau-Deputation mit Be 
zug auf denStadtverordneten-Beschluß vom 14.FebruarI884 
— Prot. Nr. 15 — (nach welchem den Adjaccnten an der 
im Zuge der ehemaligen Stadtmauer bclegenen Elsasser- 
und Lothringerstraße auf ihren Antrag die Verzugszinsen 
von den auf ihre Grundstücke entfallenen Pflasterkosten, 
vom Tage der Fälligkeit derselben ab gerechnet, auf 
2 Jahre erlassen werden sollten, wenn sie die Schuld- 
forderung bedingungslos anerkennen und, falls ihnen 
nicht auf Grund früherer Genehmigungen Theilzahlungen 
auf eine längere Zeit zugestanden waren, die etwa noch 
rückständigen Pflasterkostcn spätestens bis zum I.Juli 1884 
berichtigen) mit dem Antrage vorstellig geworden, ihm die 
hiernach vermeintlich zu viel gezahlten Zinsen zu erstatten, 
ist aber abschlägig beschieden worden, weil der qu. Stadt- 
verordneten-Bcschluß nur auf solche Adjaceuten sich beziehen 
solle, welche noch Pflasterkosten schuldeten und diese bis 
zum 1. Juli 1884 zahlen würden, sowie, weil der Beschluß 
vom 14. Februar v. I. keine rückwirkende Kraft habe. 
Petent glaubt sich indessen durch diese Entscheidung be 
nachteiligt, und bittet die Versammlung, den Magistrat 
zu ermächtigen, ihm ebenfalls die Verzugszinsen aus 
2 Jahre zu erlassen und den zu viel gezahlten Zinsbetrag 
zurück zu erstatten. 
Der Ausschuß ist der Meinung, daß zu der beantragten 
theilwcisen Rückerstattung der von dem Petenten Seitens 
der Stadtgcmeinde in zwei Instanzen erstrittenen Zahlungen 
kein Grund vorliegt und empfiehlt, cs bei dem Bescheide 
der Bau-Deputation bewenden zu lassen. 
4. (J.-Nr. 10) Petition des städtischen Steuererhebers 
Reichenbach und Genossen, um Anrechnung der 
Funktionszulage der städtischen Steuererheber bei 
Berechnung der Wittwenpension. 
Die städtischen Steuerhebel haben an den Magistrat 
die Bitte gerichtet, verfügen zu wollen, daß für die Folge 
auch der durch die Funktionszulage dargestellte Betrag 
ihres Diensteinkommens bei Festsetzung der Höhe der 
Wittwenpension in Betracht gezogen werde, sind jedoch 
dahin beschieden worden, daß der Magistrat außer Stande 
sei, dem Antrage Folge zu geben, weil die Funktionszulage 
nur für die Dauer der Thättgkeit als Steuererheber be 
willigt wird und jederzeit in Wegfall kommen kann, so 
daß sie nicht als Theil des festen, der Berechnung der 
Wittwenpension allein zu Grunde zu legenden Dtenstcin- 
kommens anzusehen ist. 
Unter Ueberreichung von Abschriften ihrer an den 
Magistrat gerichteten Vorstellung und des darauf erhaltenen 
Bescheides, wenden sich die Petenten nun in einer, ihr 
Gesuch näher begründenden Petition an die Versammlung 
mit der Bitte, dieselbe dem Magistrat zur Berücksichtigung 
überweisen zu wollen. 
Der Ausschuß kann sich dem, den Petenten vom Magi 
strate ertheilten Bescheide nur anschließen. Die Berück 
sichtigung des Petitums würde zugleich eine, nicht für 
wünschenswerth zu erachtende Aenderung der für die Steuer 
erheber festgesetzten Anstellungsbedingungen involviren. 
5. (J.-Nr. 15) Petition der Geheimräthin, auch Bau 
meisterfrau N. N. 
Die nur mit Namensunterschrist, aber ohne Wohnungs 
angabe versehen, anscheinend eine Vermögensangelegenheit 
betreffende Petition, ist unverständlich und daher nicht 
diskutirbar. 
II. 
Durch Urberweisung an den Magistrat zur Verfügung: 
(J.-Nr. 25) Petition der Eigenthümerin A. Volkmar, 
Regentenstraße 6, und Genossen, betreffend die 
Umpflasterung der Regentenstraße. 
Die Petenten haben im Juli a. pr. an die Bau-Depu 
tation, Abtheilung II, das Gesuch gerichtet, den an der 
Kreuzung der Regenten- und Sigismundstraße zu jener 
Zeit noch befindlich gewesenen Springbrunnen zu enffcrnen 
und die Regentenstraße in das Verzeichniß der mit ge 
räuschlosem Pflaster zu versehenden Straßen aufzunehmen. 
Der Springbrunnen ist inzwischen beseitigt, dem Petitum 
im klebrigen aber keine Folge gegeben worden. Die 
Petenten sind jedoch der Ansicht, daß die Regentenstraße 
zu denjenigen Straßen gehört, in welchen ein weiterer 
Aufschub der Neuregulirung des Dammpflasters kaum 
zulässig erscheint und bitten unter Bezugnahme auf die 
in ihrem an die Bau-Deputation gerichteten Gesuche auf 
geführten Gründe, die Straße unter die, in diesem Jahre 
mit geräuschlosem Pflaster zu versehenden Straßen auf 
nehmen zu wollen. 
Die Feststellung des Verzeichnisses der in dem Etats 
jahr 1885/86 umzupflasternden Straßen ist von der Ver 
sammlung bereits durch Beschluß vom 30. Dezember 1884 
— Prot. Nr. 10 — erfolgt. Eine zwingende Nothwen 
digkeit zur Umpflafterung der Regenteustraße noch in diesem 
Jahre dürste mit Rücksicht auf den dort stattfindenden 
geringen Verkehr auch umsoweniger anzuerkennen sein, als 
noch viele andere Straßen mit Pflaster von gleicher Be 
schaffenheit und bedeutender Frequenz bisher unberücksichtigt 
bleiben mußten. Geeigneten Falls dürfte zu erwägen sein, 
ob die genannte Straße in das nächstfolgende Verzeichniß 
der umzupflastcrnden Straßen aufzunehmen sein möchte, 
weshalb der Ausschuß vorschlägt, die Petition dem Ma 
gistrat zur Verfügung zu überweisen. 
III. 
Durch Ucbcrweisung an den Magistrat zur Berücksichtigung: 
1. (J.-Nr. 12) Petition des N. N. um Erlaß von Ver 
zugszinsen für Pflastcrungskosten. 
Der Petent ist durch Erkenntniß des hiesigen König 
lichen Landgerichts I vom 10. Februar 1880 rechtskräftig 
zur Zahlung von 1145,8» JC Pflasterkosten nebst Zinsen 
für sein an der Memelerstraße belegenes Grundstück vcr- 
urtheilt worden und hat diese Schuld durch ihm gestattete 
Thcilzahlungen in der Zeit vom 8. October 1880 bis
	        
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