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der, in der Petition geschilderten Weise geltend machen
werden. Bei der Ausdehnung des vor dem Universitäts
gebäude liegenden Straßenterrains dürsten Störungen,
wie sie allerdings in engen und bebauten Straßen durch
das Aufrollen der Wagen vom geräuschlosen auf Stein
pflaster vorkommen, an der bezeichneten Stelle kaum von
Bedeutung sein; wäre dies aber der Fall, so müßte zur
Beseitigung des Uebels das Steinpflaster bis über die
Universitätsstraße fort entfernt werden, und das würde
gewiß erhebliche Kosten verursachen. Event, könnte wohl
auch bei nothwendig werdenden umfangreicheren Reparaturen
des vorhandenen Pflasters dem Petitum Rechnung getragen
werden.
2. (J.-Nr. 7) Petition der Oberin des St. Afra-Stiftes,
um Erlaß der Miethssteuer für die Räumlichkeiten
dieses Stiftes, Thurmstr. 58.
Das zur Aufnahme und Rettung bestrafter weiblicher
Personen errichtete St. Afra-Stift hat nach der Petition
eine solche Ausdehnung gewonnen, daß für dasselbe eine
neue Räumlichkeit beschafft werden mußte, für welche
jährlich 128 JC Miethssteuer zu entrichten sind. Zur
Deckung sämmtlicher Kosten — im verflossenen Kalender
jahre über 6 000 JC — sei das Stift auf den Ertrag
der Wäsche- und Näharbeit der Mädchen angewiesen und,
da derselbe nicht ausreiche, auf milde Gaben. Auf ihre,
mit Rücksicht auf diese Verhältnisse an die Stener- und
Einquartierungs-Deputation, Abtheilung I, gerichtete Vor
stellung wegen Erlaß der Miethssteuer, ist der Petentin
erwidert worden, daß die Steuer-Deputation dem Antrage
nicht entsprechen könne, weil demselben keinerlei gesetzliche
Bestimmungen zur Seite stehen, und die Deputation nach
Beschluß des Magistrates nicht berechtigt sei, aus Billig-
keitsrücksichtcn von Erhebung der, den gültigen Vorschriften
gemäß zur Ausschreibung kommenden Kommunalsteuern
Abstand zu nehmen. Die Petentin wendet sich deshalb
mit einem erneuten Gesuch an den Magistrat und die
Stadtverordneten-Vcrsammlung, denen es ja zustehe, Billig
keitsrücksichten walten zu lassen, mit der Bitte, dem
St. Afra-Stist die Zahlung der Miethssteuer erlassen und
so demselben eine milde Gabe zuwenden zu wollen.
Der Ausschuß meint, das Gesuch nichr befürworten zu
können. Er ist der Ansicht, daß den Privat-Wohlthätigkeits-
austalten und Vereinen überlassen bleiben müsse, die mit
ihrer Wirksamkeit nothwendig verbundenen Kosten, zu
welchen auch die Abgaben gehören, ohne Zuhülfenahme
öffentlicher Mittel zu beschaffen.
3. (J.-Nr. 9) Petition des Eigenthümers Kuntz jun.,
Linienstr. 20/27, wegen Rückzahlung von Verzugs
zinsen für Pflasterungskosten der Lothringerstraße.
Der Petent, welcher als Besitzer des, Linienstr. 26 be-
legenen, mit der Hinterfront an die Lothringerstraße
grenzenden Grundstücks durch Erkenntniß des Königlichen
Kammergerichts vom 29. November 1880 zur Zahlung
der auf dies Grundstück entfallenden Pflasterungskosten
der Lothringerstraße im Betrage von 881,6» JC nebst
5 pCt. Zinsen verurtheilt worden ist und die Pflasterkosten
ratenweise bis zum April 1883 bezahlt, sowie die von
ihm vom 6. Juni 1875 ab geforderten, auf 300,75 JC
berechneten Verzugszinsen im Frühjahr 1883 berichtigt
hat, ist im April v. I. bei der Bau-Deputation mit Be
zug auf denStadtverordneten-Beschluß vom 14.FebruarI884
— Prot. Nr. 15 — (nach welchem den Adjaccnten an der
im Zuge der ehemaligen Stadtmauer bclegenen Elsasser-
und Lothringerstraße auf ihren Antrag die Verzugszinsen
von den auf ihre Grundstücke entfallenen Pflasterkosten,
vom Tage der Fälligkeit derselben ab gerechnet, auf
2 Jahre erlassen werden sollten, wenn sie die Schuld-
forderung bedingungslos anerkennen und, falls ihnen
nicht auf Grund früherer Genehmigungen Theilzahlungen
auf eine längere Zeit zugestanden waren, die etwa noch
rückständigen Pflasterkostcn spätestens bis zum I.Juli 1884
berichtigen) mit dem Antrage vorstellig geworden, ihm die
hiernach vermeintlich zu viel gezahlten Zinsen zu erstatten,
ist aber abschlägig beschieden worden, weil der qu. Stadt-
verordneten-Bcschluß nur auf solche Adjaceuten sich beziehen
solle, welche noch Pflasterkosten schuldeten und diese bis
zum 1. Juli 1884 zahlen würden, sowie, weil der Beschluß
vom 14. Februar v. I. keine rückwirkende Kraft habe.
Petent glaubt sich indessen durch diese Entscheidung be
nachteiligt, und bittet die Versammlung, den Magistrat
zu ermächtigen, ihm ebenfalls die Verzugszinsen aus
2 Jahre zu erlassen und den zu viel gezahlten Zinsbetrag
zurück zu erstatten.
Der Ausschuß ist der Meinung, daß zu der beantragten
theilwcisen Rückerstattung der von dem Petenten Seitens
der Stadtgcmeinde in zwei Instanzen erstrittenen Zahlungen
kein Grund vorliegt und empfiehlt, cs bei dem Bescheide
der Bau-Deputation bewenden zu lassen.
4. (J.-Nr. 10) Petition des städtischen Steuererhebers
Reichenbach und Genossen, um Anrechnung der
Funktionszulage der städtischen Steuererheber bei
Berechnung der Wittwenpension.
Die städtischen Steuerhebel haben an den Magistrat
die Bitte gerichtet, verfügen zu wollen, daß für die Folge
auch der durch die Funktionszulage dargestellte Betrag
ihres Diensteinkommens bei Festsetzung der Höhe der
Wittwenpension in Betracht gezogen werde, sind jedoch
dahin beschieden worden, daß der Magistrat außer Stande
sei, dem Antrage Folge zu geben, weil die Funktionszulage
nur für die Dauer der Thättgkeit als Steuererheber be
willigt wird und jederzeit in Wegfall kommen kann, so
daß sie nicht als Theil des festen, der Berechnung der
Wittwenpension allein zu Grunde zu legenden Dtenstcin-
kommens anzusehen ist.
Unter Ueberreichung von Abschriften ihrer an den
Magistrat gerichteten Vorstellung und des darauf erhaltenen
Bescheides, wenden sich die Petenten nun in einer, ihr
Gesuch näher begründenden Petition an die Versammlung
mit der Bitte, dieselbe dem Magistrat zur Berücksichtigung
überweisen zu wollen.
Der Ausschuß kann sich dem, den Petenten vom Magi
strate ertheilten Bescheide nur anschließen. Die Berück
sichtigung des Petitums würde zugleich eine, nicht für
wünschenswerth zu erachtende Aenderung der für die Steuer
erheber festgesetzten Anstellungsbedingungen involviren.
5. (J.-Nr. 15) Petition der Geheimräthin, auch Bau
meisterfrau N. N.
Die nur mit Namensunterschrist, aber ohne Wohnungs
angabe versehen, anscheinend eine Vermögensangelegenheit
betreffende Petition, ist unverständlich und daher nicht
diskutirbar.
II.
Durch Urberweisung an den Magistrat zur Verfügung:
(J.-Nr. 25) Petition der Eigenthümerin A. Volkmar,
Regentenstraße 6, und Genossen, betreffend die
Umpflasterung der Regentenstraße.
Die Petenten haben im Juli a. pr. an die Bau-Depu
tation, Abtheilung II, das Gesuch gerichtet, den an der
Kreuzung der Regenten- und Sigismundstraße zu jener
Zeit noch befindlich gewesenen Springbrunnen zu enffcrnen
und die Regentenstraße in das Verzeichniß der mit ge
räuschlosem Pflaster zu versehenden Straßen aufzunehmen.
Der Springbrunnen ist inzwischen beseitigt, dem Petitum
im klebrigen aber keine Folge gegeben worden. Die
Petenten sind jedoch der Ansicht, daß die Regentenstraße
zu denjenigen Straßen gehört, in welchen ein weiterer
Aufschub der Neuregulirung des Dammpflasters kaum
zulässig erscheint und bitten unter Bezugnahme auf die
in ihrem an die Bau-Deputation gerichteten Gesuche auf
geführten Gründe, die Straße unter die, in diesem Jahre
mit geräuschlosem Pflaster zu versehenden Straßen auf
nehmen zu wollen.
Die Feststellung des Verzeichnisses der in dem Etats
jahr 1885/86 umzupflasternden Straßen ist von der Ver
sammlung bereits durch Beschluß vom 30. Dezember 1884
— Prot. Nr. 10 — erfolgt. Eine zwingende Nothwen
digkeit zur Umpflafterung der Regenteustraße noch in diesem
Jahre dürste mit Rücksicht auf den dort stattfindenden
geringen Verkehr auch umsoweniger anzuerkennen sein, als
noch viele andere Straßen mit Pflaster von gleicher Be
schaffenheit und bedeutender Frequenz bisher unberücksichtigt
bleiben mußten. Geeigneten Falls dürfte zu erwägen sein,
ob die genannte Straße in das nächstfolgende Verzeichniß
der umzupflastcrnden Straßen aufzunehmen sein möchte,
weshalb der Ausschuß vorschlägt, die Petition dem Ma
gistrat zur Verfügung zu überweisen.
III.
Durch Ucbcrweisung an den Magistrat zur Berücksichtigung:
1. (J.-Nr. 12) Petition des N. N. um Erlaß von Ver
zugszinsen für Pflastcrungskosten.
Der Petent ist durch Erkenntniß des hiesigen König
lichen Landgerichts I vom 10. Februar 1880 rechtskräftig
zur Zahlung von 1145,8» JC Pflasterkosten nebst Zinsen
für sein an der Memelerstraße belegenes Grundstück vcr-
urtheilt worden und hat diese Schuld durch ihm gestattete
Thcilzahlungen in der Zeit vom 8. October 1880 bis