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Volume No. 15 (149-151), 2. März 1885 Anlage: ad No.15 (152), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1885 (Public Domain)

(152.) 
'Vorlage, 
welche den Zeitungen nicht mitgetheilt ist. 
ISS Vorlage (J.-Nr. 178 0. B. 85) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend die stattgehabte Wahl eines Ltadtbauraths. 
Die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen: 
a) Für den Fall, 
daß in Folge der Wahl vom 30. December pr. der König 
liche Baurath vr. Hobrecht als Stadtbaurath in den 
Magistrat eintritt, 
wird der mit demselben als Chef-Ingenieur der städtischen 
Kanalisation abgeschlossene Vertrag vom 17. Mai 1873 und 
der Nachlrags-Vertrag vom 25. November 1880 aufgehoben. 
Herr Hobrecht verpflichtet sich, die Leitung auch der Kana 
lisations-Neubauten als Stadtbaurath zu übernehmen. 
b) Auch bewilligt dieselbe dem Baurath Hobrecht außer dem 
vor der Wahl vom 30. December v. Js. festgesetzten pensions- 
fähigen Gehalt von 9 000 Jt jährlich, und zwar für die 
Dauer der ersten Wahlperiode von 12 Jahren eine persönliche 
Zulage von 6 000 Jt jährlich und außerdem eine fixirte 
Fuhrkosten-Entschädigung von jährlich 3 000 JC, unter der 
Festsetzung, daß die letzterwähnten beiden Beträge vierteljährlich 
pränumerando zahlbar, jedoch nicht pensionsberechtigtes Ein 
kommen sind. 
Begründung. 
Aus der der Stadtverordneten-Versammlung von demtzerrnBaurath 
vr. Hobrecht mitgetheilten Abschrift eines an uns gerichteten Schreibens 
vom 6. Januar cr. ist es zur Kenntniß der Versammlung gelangt, 
daß Herr Hobrecht erklärt hatte, die besonderen Pflichten, welche der 
mit ihm abgeschlossene Vertrag vom 25. November 1880 ihm auf 
erlege, machten es ihm unmöglich, die von ihm verlangle Erklärung 
über die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl zum Stadtbaurath 
ohne Weiteres abzugeben. Herr Hobrecht bezeichnete zu diesem 
Zwecke zuvörderst eine thcilweise oder gänzliche Aufhebung resp. Modi- 
fication der bestehenden Verträge für erforderlich. Auch wünschte der 
selbe eine Zusicherung darüber zu haben, daß ihm dann diejenigen 
Kompetenzen, welche er zur Zeit und seit Jahren vertragsmäßig beziehe, 
nämlich 15 000 Jt Gehalt und 3 000 ^ Fuhrkosten-Entschädigung 
jährlich unter Abrechnung des pensionsfähigen Gehaltes als Stadt 
baurath von 9 000 Jt jährlich bei der Annahme des Amtes als 
Stadtbaurath belassen bleiben. 
Da die Festsetzung des Gehalts für den zu erwählenden Stadt 
baurath bestimmungsmäßig Seitens des Herrn Obcrpräsidcnten vor 
der Wahl auf Höhe von 9000 jährlich stattgefunden hatte, so war 
es uns mit Rücksicht auf die Bestimmungen 
8. 64 alin. 2 und 3 der Städteordnung und Nr. 1 des 
generellen Ministcrial-Rescriptes vom 28. November 1868 
zweifelhaft geworden, ob die Regulirung dieser Verhältnisse in der 
angedeuteten Art bei Aufrechterhaltung der einmal vollzogenen Wahl 
nachträglich durch Gemeindcbeschluß und event. Bestätigung der Aufsichts 
behörde erfolgen könne, oder ob dies gesetzlich unzulässig sei und ander- 
weit zu einer Wahl geschritten werden müsse. Wir haben daher, um 
hierin sicher zu gehen, es für geboten erachtet, diescrhalb an den Herrn 
Oberpräsidenten zu berichten. Nach dem uns hieraus zugegangenen 
Rescript vom 1l. d. Mts., von welchem wir Abschrift hier beifügen, 
wird die erste Alternative für zulässig erachtet. Es ist dieses im ersten 
Alinea des Rescriptes ausgesprochen. 
Gestützt aus diese Entscheidung und nach Erwägung der ganzen 
Sachlage haben wir dem Herrn Baurath Hobrecht auf sein schreiben 
r 
vom 6. d. Mts. mitgetheilt, daß wir bereit sind, zur Regelung der 
Verhältnisse, welche einerseits aus seiner Wahl zum Stadtbaurath, 
andererseits aus den mit ihm als Chef-Jngenier der Kanalisation 
abgeschlossenen Verträgen entstanden sind, bei der Stadtverordneten- 
Versammlung die Zustimmung zur folgenden Beschlußnahme zu^bean- 
tragen: 
1. Für den Fall, daß Herr Hobrecht in Folge der auf ihn 
gefallenen Wahl als Stadtbaurath in unser Kollegium eintritt, 
werden der Vertrag vom 17. Mai 1873 und der Nachtrags- 
Vertrag vom 25. November 1880 aufgehoben. Herr Hobrecht 
( verpflichtet sich, die Leitung auch der Kanalisations-Neubauten 
als Stadtbaurath zu übernehmen. 
2. Außer dem vor der Wahl festgesetzten pensionsfähigen Gehalt 
von 9 000 Jt jährlich erhält Herr Hobrecht und zwar für 
die Dauer der ersten Wahlperiode von 12 Jahren eine per- 
' sönliche Zulage von 6 000 Jt jährlich und eine fixirte Fuhr- 
kosten-Entschädigung von 3 000 Jt jährlich, diese beiden 
Beträge werden vierteljährlich pränumerando gezahlt. Beide 
Beträge, die Zulage von 6 000 Jt und die Fuhrkosten- 
Entschädigung von 3 000 Jt jährlich, werden für den Fall 
einer etwaigen Pensionirung nicht mitgerechnet, sind daher 
nicht pensionsberechtigt. 
Hierauf hat Herr Baurath Hobrecht mittelst Schreibens 
vom 26. d. Mts., von welchem wir gleichfalls Abschrift hier 
beifügen, erklärt, daß er bereit sei, die auf ihn gefallene 
Wahl zum Stadtbanrath unter den in dem Schreiben der 
Stadtverordneten-Versammlung vom 30. December v. Js. 
angegebenen Bedingungen und unter den ihm von uns mit 
getheilten Regulirungs-Fcstsetzungcn anzunehmen. 
Die vollständige Aufhebung des Vertrages vom 17. Mai 
1873 und des Nachtrags-Vertrages vom 25. November 1880 
ist unseres Erachtens zur Klarstellung der künftigen Verhält 
nisse unbedingt erforderlich. Die Feststellung der Zulagen 
für die ganze zwölfjährige erste Wahlperiode halten wir 
deshalb für zulässig und zugleich erforderlich, weil voraus 
sichtlich die Kanalisations-Neubauten (Vollendung sämmtlicher 
in Aussicht genommenen 12 Radial-Systcme) noch 12 Jahre 
beanspruchen werden, und weil es auf der anderen Seite 
nothwendig erscheint, das Amts - Einkommen eines Stadt 
bauraths in sich klar, bestimmt und unabhängig von mehrfach 
auch zufälligen anderen Umständen festzustellen. 
Berlin, den 26. Februar 1885. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
Zu Nr. 152. 
Potsdam, den II. Februar 1885. 
Auf den gefälligen Bericht vom 6. d. Mts. — 178 G. B. 85 —, 
betreffend die Wahl eines Stadtbauraths zu Berlin, erwidere ich dem 
Magistrat ergebenst, daß, wenn auch nach §. 64 Abs. 2 und 3 der 
Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 und Nr. 1 des Ministcrial-Erlasses 
vom 28. November 1868 die Wahl eines Magistratsmitgliedes nicht 
stattfinden darf, bevor die mit der vakanten Stelle verbundene Besoldung 
unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt ist, hieraus doch 
meiner Ansicht nach nicht folgt, daß die städtischen Behörden nicht
	        
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