M 73.
(663 — 677.)
Bortagen
für die
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin.
66». Vorlage (J.-Nr. 8 247 8. V. II. 84) — zur Kcnntniß-
nahmc betreffend die Abnahme des Neubaues der
Gerichtstrasrcnbrückc.
In Verfolg unserer Vorlage vom 14. October er. — Nr. 7 333
8. v. II. 84 — theilen wir der Stadtverordneten-Versamuilung Abschrift
der Verhandlung über die am 29. October er. stattgefundene Bau
abnahme der im Zuge der Gerichtstraße über die Panke an Stelle
einer Holzbrücke erbauten eisernen Brücke zur Kenntnißnahme mit.
Berlin, den 6. November 1884.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gez. von Forckenbeck.
Zu Nr.
Verhandelt Berlin, den 29. October 1884.
Anwesend waren:
a) für den Magistrat:
Herr Stadtrath Borchardt;
b) für die städtische Bau-Deputation:
1. Herr Stadtbaurath Rospatt;
2. - Stadtrath Friedet; .
3. - Stadtverordneter Di er sch:
e) für die Stadtvcrordneten-Vcrsammlung:
1. Herr Stadtverordneter Gericke;
2. - - Wieck;
3. - - Pitzmannn.
Außerdem:
Herr Stadtbauinspector Mylius.
Zur Abnahme der Seitens der städtischen Bauverwaltung im
Zuge der Gerichtstraße über die Panke au Stelle einer Holzbrücke neu
erbauten eisernen Brücke stand auf heute Vormittag 10 Uhr Termin
an, zu welchem sich die obensteheud aufgeführten Herren eingefunden
hatten. Der Umbau der Brücke wurde durch Beschluß der Stadt-
verordnctcn-Versammlung vom 6. Juni 1883 genehmigt, da die alte
Brücke baufällig war und außerdem wegen ihrer geringen Breite dem
Verkehr nicht mehr genügte.
Nach Ertheilung der landespolizeilichen Genehmigung wurde im
September 1883 mit dem Abbruch der alten Brücke begonnen und
nach Beendigung der Arbeiten die neue Brücke am 21. Juli 1884 dem
öffentlichen Verkehr übergeben.
Von den für die Bauausführung bewilligten 56 000 Ji wurden
nur annähernd 50 000 JO gebraucht, so daß eine Minderausgabe von
ca. 6 000 Ji eintritt.
Nachdem die Originalzeichnungen und Kostenanschläge eingesehen
waren, erfolgte die Besichtigung des Bauwerks. Dasselbe war in allen
Theilen fertig gestellt.
Wesentliche Abweichungen vom genehmigten Projecte haben nicht
stattgefunden.
Gegen die bauliche Ausführung fand sich Nichts zu erinnern,
v. g. u.
gez. Borchardt. Rospatt. Diersch. Gericke.
B- Wieck. Pitzmann.
a. u. «.
Friede!. Mplius.
664, Vorlage (J.-Nr. 7 168 B. V. II. 84) — zur Beschluß
fassung —, betreffend den freihändige» Erwerb des
von dem Grundstück Lothringerstraßc Nr. 86 zur
vollständigen Freilegung der Lothringcrstraße er
forderlichen Terrains.
Die für die Lothringerstraßc festgesetzte Baufluchtlinie schneidet
das in der Lothringerstraße Nr. 86 resp. Linienstraße Nr. 38 bclegene
Grundstück in der Weise, daß die auf dem s. p. r. beigefügten Situations
plane mit den Buchstaben atcda umschriebene, 175, r, qm umfassende
Grundfläche, als zur Anlage der Lothringerstraße bestimmt, von der
Bebauung ausgeschlossen wird. Da diese Fläche zur Zeit mit einem
massiven Gebäude (Remise mit Boden) bestanden ist, so würde nach
Abbruch der genannten Baulichkeit und Freilegung des zur Straßen
anlage bestimmten Terrains der Grundstücksbesitzer der hiesigen Stadt
gemeinde gegenüber einen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung für
die freigelegte Parzelle seines Grundstücks aus Grund des 8. 13 Nr. 2
des Bebauungsgesetzes vom 2. Juli 1875 erlangen und außerdem
gemäß §. 14 1. c. die Festsetzung der Entschädigung im Wege des
Enteignungsverfahrens resp. im Rechtswege fordern können.
Gegenwärtig hat uns der eingetragene Besitzer jenes Grundstücks,
der Rentier Wilhelm Reckin, hier, Linienstraße Nr. 38 wohnhaft,
das abzutretende Straßenland zum freihändigen Erwerb angeboten.
Wiewohl nach dem oben Gesagten für die Stadtgemeinde erst
nach thatsächlicher Freilegung des Terrains eine Verpflichtung zur
entgeltlichen Uebernahme desselben entsteht, so glaubten wir dennoch
mit dem Herrn Reckin wegen Abtretung der Straßenparzelle schon
jetzt in Unterhandlung treten zu müssen, um möglichst auf dem Wege
gütlicher Vereinbarung einen angemessenen Kaufpreis zu erzielen und
das Enteignungsverfahren zu vermeiden, welches nicht nur Kosten,
sondern während dessen Dauer vom Tage der Freilegung ab auch eine
Verzinsung der zuzusprechenden Entschädigung verursacht.
Die stattgehabten Verhandlungen haben zu einem annehmbaren
Ergebniß geführt.
Herr Reckin verlangte ursprünglich, mit besonderem Hinweis darauf,
daß das abzutretende Terrain nahezu den dritten Theil seines Grund
stücks ausmache und das verbleibende Rcstgrundstück nur sehr enge
Grenzen zur Bebauung behalte, einen Kaufpreis von 18 000 Ji, also
102,58 Ji jpro qm (1 454,82 Ji für die Quadratruthe). Im Laufe
der Verhandlungen ermäßigte er aber diesen Preis auf 12 285 JC,
also 70 Ji pro qm (992,95 Ji für die Quadratruthe).
Diesen Preis halten wir nicht für zu hoch.