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Volume No. 66 (564-579), 4. Oktober 1884

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1884 (Public Domain)

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(564—579.» 
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für die 
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin. 
564. Vorlage (J.-Nr. 2 532 L. V. I. 84), betreffend die Bau 
abnahme des Verwaltungs- und Schulgebäudes in 
der Stallschreiberstraffe 54. 
Behufs Abnahme und Uebergabe des Neubaus des Verwaltungs 
und Schulgebäudes in der Stallschrciberstraße 54 haben wir einen 
Termin 
auf Sonnabend, den 4. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr, 
an Ort und Stelle anberaumt. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir, zu demselben 
Deputirte abordnen zu wollen. 
Berlin, den 26. September 1884. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
565. Vorlage (J.-Nr. 1 453 6. V. I. 84), — zur Kenntniff- 
nahme — betreffend die Errichtung eines Abtritts 
gebäudes im Lichthofe des Luisenstädtischen Gym 
nasiums, Brandenburgstraffe 37. 
In dem diesjährigen Etat der Special-Verwaltung 40 a stehen 
sub Extraordinarium Tit. II. A. Pos. 4 zur Erbauung eines Abtritts 
gebäudes im Lichthofe des Luisenstädtischen Gymnasiums 2 000 JC, 
zur Disposition. 
Auf den Antrag der IV. Bau-Jnspection um Ertheilung der Er 
laubniß zum Bau dieses Gebäudes nach Maßgabe der beiliegenden 
Zeichnung hat das Königliche Polizei-Präsidium diesen Consens ver 
weigert, weil der Hof, auf welchem das Abtrittsgebäude errichtet werden 
soll, nicht durch eine besondere Durchfahrt zugänglich ist. 
Der Dissens des Königlichen Polizei-Präsidiums stützt sich auf 
die Verordnung vom 12. März 1860, welche bestimmt, daß Grund 
stücke mit Seiten- oder Hintergebäuden, welche auf mehr als 100 Fuß 
Tiefe, von der Frontlinie des Vordergebäudes abgerechnet, bebaut 
werden, eine zum Transport der Löschwerkzeuge geeignete unbeschränkte 
Durchfahrt von gewisser Größe haben muß, und sofern mehrere Höfe 
vorhanden sind, für jeden Hof eine solche erforderlich wird. 
Es ist wohl zweifelloch daß der Zweck dieser Verordnung nur der 
ist, bei eventueller Feuersgefahr die Annäherung der Feuerlöschapparate 
an jeden Gebäudetheil sicher zu stellen, und wenn Grundstücke bis zu 
100 Fuß Tiefe von besonderen Maßnahmen ausgeschlossen sind, so 
folgt daraus, daß eine Annäherung der Löschapparate auf mindestens 
100 Fuß als vollständig genügend anerkannt wird. 
Der Schlußpassus der Verordnung, wonach bei Grundstücken mit 
mehreren Höfen für jeden derselben eine Durchfahrt geschaffen werden 
muß, kann sich daher wohl schwerlich auf jeden beliebigen baupolizeilich 
gar nicht erforderlichen Lichthof, sondern nur auf solche Höfe beziehen, 
an welche wiederum Gebäude von mehr als 100 Fuß Tiefe stoßen. 
Dies ist aber bei dem in Rede stehenden Grundstücke nicht der Fall. 
Auf demselben befindet sich ein großer Schulhof, welcher von der 
Straße aus durch eine breite Durchfahrt zugänglich ist und von welchem 
kein Gebäudctheil mehr als 100 Fuß entfernt ist, so daß die Feuer 
wehr alle Theile bequem erreichen kann und auf dem Hofe ein weit 
größeres und bequemeres Operationsfeld findet als auf der Straße. 
Wenn wir daher auch nach dem Voraufgeführtcn die Forderung 
des Königlichen Polizei-Präsidiums nicht als berechtigt anerkennen 
können, so wollen wir doch von Beschreitung des Rechtsweges Abstand 
nehmen, da die bisherigen in ähnlichen Füllen getroffenen Entschei 
dungen des Obervcrwaltungsgerichts. welches sich gleichfalls an den 
Wortlaut der Bestimmung hält, ohne auf das Motiv dafür näher 
einzugehen, ein günstiges Resultat nicht erwarten lassen. Ob die neue 
Bauordnung die projektirte Anlage gestattet, bleibt abzuwarten. 
Der Stadtverordneten-Versammlung geben wir hiervon mit dem 
Bemerken Kenntniß, daß wir die Absetzung der für die Bauausführung 
bewilligten 2 000 M veranlassen werden. 
Berlin, den 20. September 1884. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
566. Vorlage (J.-Nr. 3 221 Grd. Dep. 84.) — zur Beschluss 
fassung —, betreffend den Verkauf der noch übrigen 
Parzellen des an der Strauffbergerstraffe belcgenen 
städtischen Grundstücks. 
Durch Beschluß vom 16. November 1876, Protokoll Nr. 14, ge 
nehmigte die Stadtverordneten-Versammlung den freihändigen Verkauf 
der auf dem anliegenden Situationsplan mit Nr. VIII bezeichneten 
Parzelle des städtischen Grundstücks an der Straußbergerstraße für den 
Preis von 59 500 JC, — welcher pro qm 64,m JC ergiebt —, nach 
dem im Jahre vorher für die Parzelle Nr. IX bei der Licitation ein 
Meistgebot von 917 JC pro Quadrat-Ruthe — 64,s« JC pro qm er 
zielt worden war. 
Wir beabsichtigen nunmehr nach dem Vorschlage der Grundeigcn- 
thums-Deputation mit dem Verkauf der noch übrigenParzellen Nr.III,IV, 
V, VI und VII, die für städtische Zwecke entbehrlich sind, vorzugehen, 
und dieses durch die Zeitungen bekannt zu machen. 
Erfahrungsgemäß treten Käufer viel leichter mit uns in Ver 
handlungen und bieten auch mehr, wenn wir in der Lage sind, einen 
Kauf sofort abschließen zu können. Im Anfang dieses Jahres ist ein 
Gebot von 63,so JC pro qm auf die Parzellen abgegeben worden, wir 
hoffen aber für den Fall, daß uns die Ermächtigung zum freihändigen 
Verkauf ertheilt wird, höhere Preise erzielen zu können. 
Die Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir deshalb zu be 
schließen: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
die auf dem vorliegenden Situationsplan mit Nr. III, IV, 
V, VI und VII bezeichneten Parzellen des städtischen Grund 
stücks an der Straußbergerstraße zu einem Minimalpreise 
von 70 JC pro Quadratmeter unter den üblichen Bedingungen 
freihändig verkauft werden. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck.
	        
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