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§■ 24.
Auch wenn der im §. 22 vorgesehene Fall nicht eintritt, kann
der Magistrat, jedoch nicht früher als nach 10 Jahren vom Beginne
des Betriebes des Unternehmens ab gerechnet, von der Deutschen Edison-
Gesellschaft die Uebertragung des Eigenthums an der ganzen Anlage
und Cession der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden
Verträgen verlangen.
Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so sollen für die Aus
einandersetzung mit der Deutschen Edison-Gesellschaft folgende Be
stimmungen gelten:
a) die Grundlage für dieselbe bildet eine nach den Bestimmungen
des §. 22 aufzunehmende Taxe, welcher der Zeitpunkt der
Uebernahme als derjenige der Werthschätzung zu Grunde zu
legen ist.
b) Wenn die Deutsche Edison-Gesellschaft zur Zeit der Aus
einandersetzung bereits 15 Jahre im Betriebe des Unternehmens
belassen war, werden dem Taxwerth 50pCt. desselben hinzu
gerechnet.
o) Für jedes Jahr eines kürzeren Betriebes treten der nach
a und b ermittelten Summe 3Va pCt. des Taxwerthes hinzu.
ä) Für jedes Jahr eines längeren Betriebes werden von der
nach a und b ermittelten Summe 3 Vs pCt. des Taxwerthes
abgerechnet.
Die Majorität des Ausschusses hat nach den Erwägungen, welche
für die unveränderte Annahme des §. 21 maßgebend gewesen sind, auch
hier nicht für die Anträge,
im Alinea 1 statt „nach 10 Jahren" zu setzen „nach 5 Jahren"
oder „nach 6 Jahren"
stimmen können, dieselben vielmehr abgelehnt. Ebenso empfiehlt der
Ausschuß die Ablehnung der Anträge:
1. dem Schluffe des Alinea 1 hinzuzufügen „also auch die
Patentrechte",
2. unter b) statt 50 pCt. zu setzen „30 pCt.",
- c) - 3 Vs - - - „ 6 - "
- d) - 3 Vs - - - „ 6 - "
8 25.
Erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 22, 23 oder 24
die Uebernahme der Anlagen durch den Magistrat, so geht auch das
Eigenthum des Erneuerungsfonds (§. 17), ohne daß dafür der Gesell
schaft eine besondere Entschädigung zu zahlen ist, auf die Stadt-
gemeinde über.
Unverändert angenommen.
Als zu der Berathung des §■ 26 übergegangen werden sollte, stellte
sich heraus, daß die Mitglieder des Ausschusses nicht mehr in beschluß
fähiger Anzahl beisammen waren und mußte deshalb die Sitzung auf
gehoben werden. Die nächste Sitzung ist auf Dienstag, den 15. d. M.,
Nachmittags 6 Uhr, verabredet worden.
v. w. o.
vr. Horwitz,
Vorsitzender.
Zu Nr. ir».
IV.
Verhandelt Berlin, den 15. Januar 1884.
Anwesend:
Stadtv. vr. Horwitz, Vorsitzender,
- Kreitling,
- Borchardt,
- Jacobs,
- Scheiding,
- Herbig,
- Heilmann,
- Reiß,
- Spinola,
- Karsten,
- Liebermann,
- Samm,
- Tappert.
Als Vertreter des Magistrats:
Herr Oberbürgermeister vr. v. Forckenbeck,
- Bürgermeister, Geheimrath Duncker,
- Stadtrath und Kämmerer Runge.
Es fehlten:
Herr Stadtv. vr. Schwalbe, entschuldigt,
- - Dietmar.
Die heutige Verhandlung begann mit der Berathung des 8. 26.
Derselbe lautet:
Die Deutsche Edison-Gesellschaft ist nicht berechtigt, die aus diesem
Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten auf einen Andern zu
übertragen; ebenso wenig ist sie berechtigt, ihre Verpflichtungen aus
diesem Vertrage durch einen Anderen erfüllen zu lassen. Ausnahms
weise soll jedoch die Deutsche Edison-Gesellschaft ihre Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrage einer Gesellschaft, welche mit einem
Grund-Kapital von mindestens drei Millionen Mark eingezahlter Aktien
ins Leben gerufen wird und sich auf Grund eines von dem anliegenden
Entwürfe in keinem wesentlichen Punkte abweichenden Statuts kon-
stituirt, zn übertragen berechtigt sein, jedoch nur unter der Bedingung,
daß ein Kommissar des Magistrats berechtigt ist, den Sitzungen des
Aufsichtsrathes der zu konstituirende» Gesellschaft beizuwohnen, die
Einsichten und Revisionen zu bewirken, die Verwaltung der Gelder
während der Bauperiode und während des Betriebes mitzugenehmigen
und ferner mitzugcnchmigen, in welcher Weise die disponiblen Mittel
der neuen Gesellschaft sicher anzulegen sind. Die Kosten dieses
Kommissars hat die neue Gesellschaft zu tragen.
Die Deutsche Edison - Gesellschaft soll ihren Verpflichtungen aus
dem gegenwärtigen Vertrage erst dann enthoben sein, wenn
1. die neue Gesellschaft in rechtsverbindlicher Form die sämmt
lichen der Deutschen Edison - Gesellschaft nach dem gegen
wärtigen Vertrage obliegenden Verpflichtungen im vollen
Umfang zu übernehmen sich verpflichtet hat,
2. in einem dem Magistrat genügenden Dokumente der Nach
weis erbracht ist, daß das Recht auf gewerbliche Mit-Aus-
nutzung aller von der Deutschen Edison-Gesellschaft erworbenen
und noch zu erwerbenden, auf die Anwendung der Electricität
sich beziehenden Patente auf die neue Gesellschaft übergegangen
ist, in dem Umfange, wie dieses Recht zum Betriebe des
Unternehmens der neuen Gesellschaft erfordert wird, jedoch
mit der Beschränkung, daß alle Maschinen und Bctriebsvor-
richtungen von der Deutschen Edison-Gesellschaft ausschließlich
bezogen wird.
Das in diesem Paragraphen enthaltene Prinzip der Uebertragbarkeit
der für die Edison - Gesellschaft aus diesem Vertrage entspringenden
Rechte und Pflichten auf eine Aktiengesellschaft ist bereits in der ersten
Sitzung des Ausschusses eingehend erörtert und sind die anfänglich
dagegen erhobenen Bedenken fallen gelassen worden; es konnte somit
alsbald in die Berathung der vorliegenden Abänderungsantrage ein
getreten werden.
In einer früheren Sitzung ist bereits auf den Widerspruch im
Eingänge des 8- 26 hingewiesen worden, der darin liegt, daß die
Edison-Gesellschaft die Vertragsrechte nicht auf einen Anderen, wohl
aber ausnahmsweise auf eine Aktien - Gesellschaft übertragen dürfe.
Behufs Beseitigung dieses Widerspruchs ist beantragt und vom Aus
schüsse demnächst auch beschlossen worden, den §. 26, wie folgt, be
ginnen zu lassen:
Die Deutsche Edison-Gesellschaft ist die ihr aus diesem
Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten nur auf eine
Gesellschaft zu übertragen befugt, welche mit einem Grund
kapital u. s. w. wie im Entwürfe.
Der §• 26 bestimmt ferner die Höhe des Grundkapitals, welches
eine in's Leben zu rufende Aktiengesellschaft als Mindestbctrag besitzen
soll. In Erwägung des Umstandes, daß dies auf inindestens 3 Millionen
Mark bemessene Kapital durch die Herstellungs- bczw. Erwerbungskosten
der Anlagen vollständig aufgezehrt werden könnte, dann aber keine
Betriebsmittel vorhanden sein würden, wurde cs, um Betriebs-
etnstellungen aus dieser Veranlassung zu vermeiden, für erforderlich
erachtet, an den Magistrat das Ersuchen zu richten, dahin zu wirken,
daß in das Statut eine Bestimmung aufgenommen werde, welche die
Bereitstellung der hierzu erforderlichen baaren Fonds sichere.
In Bezug auf die dem Komniissar des Magistrats gegenüber der
Aktiengesellschaft einzuräumenden Rechte ging auch heute wieder die
Ansicht dahin, daß dieselben zu weitgehender Natur seien, indem dadurch
bei dem Publikum leicht die Ansicht erweckt werden könne, als über
nähme damit die Stadtgemeinde irgendwelche Gewähr für die Geschäfts
leitung der Gesellschaft oder die Prosperität des Unternehniens. Es
wurde demzufolge beschlossen, die Befugnisse des Kommissars der
Aktiengesellschaft gegenüber auf dasjenige zu beschränken, was im
2. Alinea des 8- 19 zum Ausdruck gelangt ist, und es der Redaktions-
Kommission zu überlassen, den §. 26 hiernach entsprechend zu ändern.
Schließlich soll in denselben auch noch eine Bestimmung des Inhalts
aufgenommen werden, daß die nach 8- 20 dieses Vertrages von der
Edison-Gesellschaft bestellte Kaution in das Eigenthum der neuen
Gesellschaft übergeht.
Zu den §§. 27, 28 und 29 liegen Abänderungsanträge nicht vor,
dieselben sind unverändert genehmigt worden und lauten nach dem
Entwürfe, wie folgt:
8- 27.
Dieser Vertrag gilt als aufgehoben, wenn es der Deutschen
Edison-Gesellschaft nicht gelingt, binnen drei Jahren nach Vollziehung
desselben zu dem von ihr beabsichtigten Unternehmen die Genehmigung
der zuständigen Staatsbehörden zu erlangen.
8- 28.
Tritt die im 8- 27 ausgesprochene Resolutiv-Bedingung nicht ein,
so ist die gesammte Anlage innerhalb zweier Jahre nach Ertheilung
sämmtlicher erforderlichen Genehmigungen betriebsfähig herzustellen.
Für jeden Tag der nicht durch höhere Gewalt veranlaßten Ver
zögerung hat die Deutsche Edison - Gesellschaft dem Magistrate eine
Conventtonalstrafe von 300 Ji zu entrichten, wobei sie einer aus