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Volume No. 6 (18-33), 19. Januar 1884

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1884 (Public Domain)

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schaft aus den in Betreff der Häuser des Unions-Clubs, der kauf 
männischen Ressource und des Aquariums abgeschlossenen Lieferungs- 
Verträgen bezieht. 
Hierzu ist beantragt worden, am Schluffe hinzuzufügen: „so lange 
die jetzigen Verträge bestehen." 
Der Ausschuß hält diesen Zusatz in Hinblick auf die Fassung des 
2. Alinea, in welchem von „abgeschlossenen" Lieferungsvcrträgen die 
Rede ist, die nur für die Dauer der stipulirten Frist Gültigkeit haben, 
für überflüssig und lehnt denselben deshalb ab. 
8- 4. 
In Betreff der Ausführung der im §. 1 gedachten Anlagen unter 
wirft sich die Deutsche Edison-Gesellschaft nachstehenden Bestimmungen: 
A. Abgesehen von der Einholung der Genehmigung derjenigen 
Behörden, welche zu dem von der Gesellschaft beabsichtigten 
Unternehmen gesetzlich erforderlich sind und welche nachzu 
suchen Sache der Gesellschaft ist, hat dieselbe vor Beginn des 
Unternehmens dem Magistrat genaue und detaillirte Pläne, 
aus welchen die ganze beabsichtigte Anlage sowohl im Ganzen, 
als auch in allen einzelnen Theilen ersichtlich ist, zur Ge 
nehmigung einzureichen. Vor Ertheilung dieser Genehmigung 
darf sie mit der Ausführung des beabsichtigten Unternehmens 
nicht beginnen. Will die Gesellschaft nach Vollendung und 
Inbetriebsetzung der ersten Anlagen eine Straße, in welcher 
noch keine Leitungen liegen, mit solchen Leitungen versehen, 
so muß dazu ebenfalls die Genehmigung des Magistrats nach 
gesucht werden und darf vor Ertheilung derselben mit den 
betreffenden Arbeiten nicht begonnen werden. 
Die vorstehend getroffenen Bestimmungen finden auf die 
Einrichtung im Innern der Häuser kcinc Anwendung. 
8. Die Deutsche Edison-Gesellschaft hat die von ihr zu den 8- 1 
gedachten Anlagen benutzten Straßendämme, Bürgersteige, 
Brücken auf ihre Kosten ordentlich und gut wieder herzustellen. 
Sie leistet hierfür auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach 
der Seitens des Magistrats erfolgten Abnahme Gewähr. 
Bei der Ausführung solcher Arbeiten sind sowohl inbetreff 
des zu verwendenden Materiales, als der Behandlung desselben 
die Anordnungen der städtischen Bau-Deputation beziehungs 
weise der von dieser Behörde mit der Aufsicht über die be 
treffenden Arbeiten betrauten Beamten zu beachten. 
Fühlt die Gesellschaft sich durch solche Anordnungen 
beschwert, so steht ihr die Beschwerde an den Magistrat zu, 
sie verzichtet aber ausdrücklich darauf, die Entscheidungen 
desselben im Rechts- oder Verwaltungswege anzugreifen. 
Unverändert angenommen. 
8- 5. 
Für jede Verletzung der im §. 4 sub A von der Deutschen Edison- 
Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich dieselbe, 
indem sie einem aus §. 307 I. 5 A. L. R. herzuleitenden Einwände 
entsagt, einer Konventionalstrafe von Dreitausend Reichs-Mark. 
Bei Nichtbefolgung der im §. 4 sub B getroffenen Bestimmungen 
ist der Magistrat befugt, die im Widerspruch mit den von seinen 
Organen getroffenen Anordnungen ausgeführten Reparaturen beseitigen 
und dieselben anderweit selbst für Rechnung der Gesellschaft ausführen 
zu lassen. 
Unverändert angenommen, doch wurde cs für zweckmäßig erachtet, 
die Bestimmung des Absatz l, betreffend den Verzicht aus den aus 
§. 307 Th. I. Tit. 5 A. L. R. herzuleitenden Einwand generell in An 
wendung auf alle im Vertrage erwähnten gleichartigen Fälle zu fassen 
8. 6. 
Die Deutsche Edison-Gesellschaft räumt dem Magistrat das Recht 
ein, nach Inbetriebsetzung ihres Unternehmens die Lieferung elektrischen 
Lichtes für alle oder einzelne Straßen oder Straßentheile des im §. 1 
bezeichneten Stadttheiles unter folgenden Bedingüngen zu verlangen: 
a) Jede der auf diesen Straßen und Stadttheilen an den vom 
Magistrat zu bestimmenden Stellen und an den von ihm auf 
gestellten Belcuchtungsträgern anzubringenden Lampen, soll 
nach Wahl des Magistrates entweder ein Edison'sches Glüh 
licht oder ein electrisches Bogenlicht sein; 
b) die vom Magistrat für jedes 16kerzige Glühlicht zu leistende 
Vergütung soll 120 JC jährlich betragen und es soll die 
Deutsche Edison-Gesellschaft verpflichtet sein, für diesen Preis 
die Lampe bis zu 4 400 Stunden jährlich brennen zu lassen. 
Eine kürzere Brcnnzeit ist ohne Einfluß auf den Preis. 
Für jede zur Anwendung kommende größere Glühlampe oder 
für eine 4 400 Stunden jährlich überschreitende Brennzeit 
steigt der jährliche Entgelt in arithmetischer Proportion der 
geleisteten Lichtstärke und Brenndauer. Für jedes electrische 
Bogenlicht von 800 Normalkerzen, unter einem Winkel von 
30 Grad gemessen, — wobei der Magistrat sich zu einer 
Minimalvergütung für mindestens 2 000 Brennstunden per 
Lampe verpflichtet, — sollen pro Brennstunde 40 4 vergütet 
werden. Mit diesen Preisen soll Alles ohne Ausnahme ab 
gegolten sein, namentlich also die Lieferung der Lampe und 
der Electricität, sowie die Benutzung der Lampe. Auch ist 
jede unbrauchbar gewordene Lampe sofort unentgeltlich durch 
eine neue von der Deutschen Edison-Gesellschaft zu ersetzen. 
Sobald der Magistrat erklärt hat, daß er die Beleuchtung 
von Straßen oder Straßentheilen verlange, hat die Gesellschaft 
binnen 3 Monaten die Beleuchtung zu bewirken. Sie unter 
wirft sich für jeden Tag der Verzögerung einer Konventional 
strafe von 500 JC. und entsagt einem hiergegen aus §. 307, 
I. 5 A. L. R. herzuleitenden Einwände. 
Zu diesem Paragraph liegen folgende Abänderungsanträge vor: 
1. aä a hinzuzufügen: „oder ein Licht neuerer Erfindung." 
2. PassuS b, bis zu den Worten „sollen pro Brennstunde 40 .st 
vergütet werden" gänzlich zu streichen und an dessen Stelle 
zu setzen: b) die vom Magistrate zu leistende Entschädigung 
soll betragen: 
für jedes 16kerzige Glühlicht 2,?s 4 pro Brennstunde, 
für jedes electrische Bogenlicht von 800 Normalkerzen unter 
einem Winkel von 30 Grad gemessen, 40 4 pro Brennstunde. 
Der Magistrat verpflichtet sich zu einer Minimalvergütung 
für jedes 16 fertige Glühlicht auf 3 675, für jedes Bogenlicht 
auf 1 900 V, Brennstunden; eine größere Anzahl Brennstunden 
zu fordern soll Magistrat jederzeit berechtigt sein und sind 
auch für diese Mehrstunden die oben angeführten Einheits 
sätze zu zahlen. — 
Schluß bleibt bis Ende des Absatzes. 
Dann zu setzen: 
Sollte durch irgend einen Zufall, gleichgültig wodurch derselbe 
hervorgerufen wird, eine Betriebsstörung eintreten, so ist 
Magistrat berechtigt, hierfür pro Brennstunde bei dem Glüh 
licht von 16 Kerzen Stärke 3 4, bei dem Bogenlicht hingegen 
50 .st von der der Edison-Gesellschaft zustehenden Gesammt- 
vergütigungssumme in Abzug zu bringen. 
Sobald der Magistrat erklärt hat rc. bis zum Schluß des 
Paragraphen bleibt bestehen. 
3. Der Preis von 40 4 ist auf 38 4 zu ermäßigen (soviel 
zahlt die Stadt jetzt an Siemens L Halske für die Leipziger- 
straße). 
4. hinter: mit diesen Preisen soll Alles ohne Ausnahme abge 
golten sein: „was zur Benutzung nothwendig z. B. Kohlen 
stifte" — und hinter sowie die Benutzung: „und Bedienung 
der Lampe". 
Aä 1 wurde bemerkt, daß die Unternehmer gar nicht in der Lage 
seien, sofort, nachdem eine neue Erfindung gemacht, diese auf Verlangen 
des Magistrats einzuführen, überhaupt könne es sich bei einem Ver 
trage mit der Edison-Gesellschaft immer nur um das dieser Gesell 
schaft eigene elektrische Licht handeln. 
Der Antrag wurde abgelehnt. 
Aä 2 und 3, betreffend den von der Stadt für Glüh- resp. 
Bogenlicht zu zahlenden Preis. 
Von einer Seite wurde hervorgehoben, daß die Normirung der 
Brennzeit einer Lampe bis zu 4 400 Stunden jährlich außerordentlich 
hoch gegriffen sei im Vergleich zu den städtischen Gaslaternen, welche, 
nach dem Etat, nur 3 675 Stunden, oder, wenn sie um Mitternacht 
ausgelöscht werden, sogar nur ca. 1 900 Stunden brennen. Würde 
nun, so meinte man, die Brennzeit einer elektrischen Lampe herab 
gesetzt, so würde sich auch dementsprechend die von der Stadt zu 
leistende Vergütung ermäßigen. 
Hierauf wurde entgegnet, daß der Preisbemessung von 120 JC 
jährlich für die Lampe nicht die Anzahl der Brennstunden zu Grunde 
gelegt sei, daß vielmehr die Gesellschaft erklärt habe, nicht in der Lage 
zu sein, für einen niedrigeren Preis, der übrigens noch unter den 
tarifmäßigen Ansatz heruntergehe, Licht an die Stadt abgeben zu können; 
durch die Normirung der Brennzeit auf 4 400 Stunden jährlich, habe 
nur das Maximum der Gegenleistung der Gesellschaft ausgedrückt 
werden sollen und es würde nach Maßgabe der vorausgegangenen 
Verhandlungen weit eher noch eine Erhöhung der Brennftundenzahl, 
als eine Reduktion des Preises für das Licht zu erlangen sein. Es 
empfehle sich hiernach um so mehr, die Zahl von 4 400 Stunden in 
dem Vertrage stehen zu lassen, als gar nicht abzusehen sei, ob diese 
Zahl bei andauernden starken Nebeln nicht dennoch erreicht werde. 
Die Majorität des Ausschusses hat sich nach der bestimmt abge 
gebenen Erklärung, daß die Gesellschaft sich zu einer Preisreduktion nicht 
verstehen werde, für die unveränderte Annahme des §. 6 entschieden und 
damit auch den Antrag, im Falle einer Betriebsstörung einen Abzug 
von der Gesammtvergütigungssumme zu machen, abgelehnt. 
Der Antrag aä 4 erhielt gleichfalls nicht die Mehrheit. 
8- 7. 
Die Deutsche Edison-Gesellschaft räumt dem Magistrat ferner das 
Recht ein, nach Inbetriebsetzung ihres Unternehmens die electrische 
Beleuchtung aller oder einzelner der in dem §. 1 bezeichneten Stadt 
gebiet belegenen städtischen Gebäude gegen Vergütigung zu verlangen. 
Diese Vergütigung soll nach dem Tarife (§. 9) mit einem Rabatt von 
10 pCt. gegen den Tarifsatz festgestellt werden, bei den Material 
lieferungen jedoch nur insoweit, als nicht die Selbstkostenpreise der Ge 
sellschaft hierdurch unterboten werden.
	        
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