34
schaft aus den in Betreff der Häuser des Unions-Clubs, der kauf
männischen Ressource und des Aquariums abgeschlossenen Lieferungs-
Verträgen bezieht.
Hierzu ist beantragt worden, am Schluffe hinzuzufügen: „so lange
die jetzigen Verträge bestehen."
Der Ausschuß hält diesen Zusatz in Hinblick auf die Fassung des
2. Alinea, in welchem von „abgeschlossenen" Lieferungsvcrträgen die
Rede ist, die nur für die Dauer der stipulirten Frist Gültigkeit haben,
für überflüssig und lehnt denselben deshalb ab.
8- 4.
In Betreff der Ausführung der im §. 1 gedachten Anlagen unter
wirft sich die Deutsche Edison-Gesellschaft nachstehenden Bestimmungen:
A. Abgesehen von der Einholung der Genehmigung derjenigen
Behörden, welche zu dem von der Gesellschaft beabsichtigten
Unternehmen gesetzlich erforderlich sind und welche nachzu
suchen Sache der Gesellschaft ist, hat dieselbe vor Beginn des
Unternehmens dem Magistrat genaue und detaillirte Pläne,
aus welchen die ganze beabsichtigte Anlage sowohl im Ganzen,
als auch in allen einzelnen Theilen ersichtlich ist, zur Ge
nehmigung einzureichen. Vor Ertheilung dieser Genehmigung
darf sie mit der Ausführung des beabsichtigten Unternehmens
nicht beginnen. Will die Gesellschaft nach Vollendung und
Inbetriebsetzung der ersten Anlagen eine Straße, in welcher
noch keine Leitungen liegen, mit solchen Leitungen versehen,
so muß dazu ebenfalls die Genehmigung des Magistrats nach
gesucht werden und darf vor Ertheilung derselben mit den
betreffenden Arbeiten nicht begonnen werden.
Die vorstehend getroffenen Bestimmungen finden auf die
Einrichtung im Innern der Häuser kcinc Anwendung.
8. Die Deutsche Edison-Gesellschaft hat die von ihr zu den 8- 1
gedachten Anlagen benutzten Straßendämme, Bürgersteige,
Brücken auf ihre Kosten ordentlich und gut wieder herzustellen.
Sie leistet hierfür auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach
der Seitens des Magistrats erfolgten Abnahme Gewähr.
Bei der Ausführung solcher Arbeiten sind sowohl inbetreff
des zu verwendenden Materiales, als der Behandlung desselben
die Anordnungen der städtischen Bau-Deputation beziehungs
weise der von dieser Behörde mit der Aufsicht über die be
treffenden Arbeiten betrauten Beamten zu beachten.
Fühlt die Gesellschaft sich durch solche Anordnungen
beschwert, so steht ihr die Beschwerde an den Magistrat zu,
sie verzichtet aber ausdrücklich darauf, die Entscheidungen
desselben im Rechts- oder Verwaltungswege anzugreifen.
Unverändert angenommen.
8- 5.
Für jede Verletzung der im §. 4 sub A von der Deutschen Edison-
Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich dieselbe,
indem sie einem aus §. 307 I. 5 A. L. R. herzuleitenden Einwände
entsagt, einer Konventionalstrafe von Dreitausend Reichs-Mark.
Bei Nichtbefolgung der im §. 4 sub B getroffenen Bestimmungen
ist der Magistrat befugt, die im Widerspruch mit den von seinen
Organen getroffenen Anordnungen ausgeführten Reparaturen beseitigen
und dieselben anderweit selbst für Rechnung der Gesellschaft ausführen
zu lassen.
Unverändert angenommen, doch wurde cs für zweckmäßig erachtet,
die Bestimmung des Absatz l, betreffend den Verzicht aus den aus
§. 307 Th. I. Tit. 5 A. L. R. herzuleitenden Einwand generell in An
wendung auf alle im Vertrage erwähnten gleichartigen Fälle zu fassen
8. 6.
Die Deutsche Edison-Gesellschaft räumt dem Magistrat das Recht
ein, nach Inbetriebsetzung ihres Unternehmens die Lieferung elektrischen
Lichtes für alle oder einzelne Straßen oder Straßentheile des im §. 1
bezeichneten Stadttheiles unter folgenden Bedingüngen zu verlangen:
a) Jede der auf diesen Straßen und Stadttheilen an den vom
Magistrat zu bestimmenden Stellen und an den von ihm auf
gestellten Belcuchtungsträgern anzubringenden Lampen, soll
nach Wahl des Magistrates entweder ein Edison'sches Glüh
licht oder ein electrisches Bogenlicht sein;
b) die vom Magistrat für jedes 16kerzige Glühlicht zu leistende
Vergütung soll 120 JC jährlich betragen und es soll die
Deutsche Edison-Gesellschaft verpflichtet sein, für diesen Preis
die Lampe bis zu 4 400 Stunden jährlich brennen zu lassen.
Eine kürzere Brcnnzeit ist ohne Einfluß auf den Preis.
Für jede zur Anwendung kommende größere Glühlampe oder
für eine 4 400 Stunden jährlich überschreitende Brennzeit
steigt der jährliche Entgelt in arithmetischer Proportion der
geleisteten Lichtstärke und Brenndauer. Für jedes electrische
Bogenlicht von 800 Normalkerzen, unter einem Winkel von
30 Grad gemessen, — wobei der Magistrat sich zu einer
Minimalvergütung für mindestens 2 000 Brennstunden per
Lampe verpflichtet, — sollen pro Brennstunde 40 4 vergütet
werden. Mit diesen Preisen soll Alles ohne Ausnahme ab
gegolten sein, namentlich also die Lieferung der Lampe und
der Electricität, sowie die Benutzung der Lampe. Auch ist
jede unbrauchbar gewordene Lampe sofort unentgeltlich durch
eine neue von der Deutschen Edison-Gesellschaft zu ersetzen.
Sobald der Magistrat erklärt hat, daß er die Beleuchtung
von Straßen oder Straßentheilen verlange, hat die Gesellschaft
binnen 3 Monaten die Beleuchtung zu bewirken. Sie unter
wirft sich für jeden Tag der Verzögerung einer Konventional
strafe von 500 JC. und entsagt einem hiergegen aus §. 307,
I. 5 A. L. R. herzuleitenden Einwände.
Zu diesem Paragraph liegen folgende Abänderungsanträge vor:
1. aä a hinzuzufügen: „oder ein Licht neuerer Erfindung."
2. PassuS b, bis zu den Worten „sollen pro Brennstunde 40 .st
vergütet werden" gänzlich zu streichen und an dessen Stelle
zu setzen: b) die vom Magistrate zu leistende Entschädigung
soll betragen:
für jedes 16kerzige Glühlicht 2,?s 4 pro Brennstunde,
für jedes electrische Bogenlicht von 800 Normalkerzen unter
einem Winkel von 30 Grad gemessen, 40 4 pro Brennstunde.
Der Magistrat verpflichtet sich zu einer Minimalvergütung
für jedes 16 fertige Glühlicht auf 3 675, für jedes Bogenlicht
auf 1 900 V, Brennstunden; eine größere Anzahl Brennstunden
zu fordern soll Magistrat jederzeit berechtigt sein und sind
auch für diese Mehrstunden die oben angeführten Einheits
sätze zu zahlen. —
Schluß bleibt bis Ende des Absatzes.
Dann zu setzen:
Sollte durch irgend einen Zufall, gleichgültig wodurch derselbe
hervorgerufen wird, eine Betriebsstörung eintreten, so ist
Magistrat berechtigt, hierfür pro Brennstunde bei dem Glüh
licht von 16 Kerzen Stärke 3 4, bei dem Bogenlicht hingegen
50 .st von der der Edison-Gesellschaft zustehenden Gesammt-
vergütigungssumme in Abzug zu bringen.
Sobald der Magistrat erklärt hat rc. bis zum Schluß des
Paragraphen bleibt bestehen.
3. Der Preis von 40 4 ist auf 38 4 zu ermäßigen (soviel
zahlt die Stadt jetzt an Siemens L Halske für die Leipziger-
straße).
4. hinter: mit diesen Preisen soll Alles ohne Ausnahme abge
golten sein: „was zur Benutzung nothwendig z. B. Kohlen
stifte" — und hinter sowie die Benutzung: „und Bedienung
der Lampe".
Aä 1 wurde bemerkt, daß die Unternehmer gar nicht in der Lage
seien, sofort, nachdem eine neue Erfindung gemacht, diese auf Verlangen
des Magistrats einzuführen, überhaupt könne es sich bei einem Ver
trage mit der Edison-Gesellschaft immer nur um das dieser Gesell
schaft eigene elektrische Licht handeln.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Aä 2 und 3, betreffend den von der Stadt für Glüh- resp.
Bogenlicht zu zahlenden Preis.
Von einer Seite wurde hervorgehoben, daß die Normirung der
Brennzeit einer Lampe bis zu 4 400 Stunden jährlich außerordentlich
hoch gegriffen sei im Vergleich zu den städtischen Gaslaternen, welche,
nach dem Etat, nur 3 675 Stunden, oder, wenn sie um Mitternacht
ausgelöscht werden, sogar nur ca. 1 900 Stunden brennen. Würde
nun, so meinte man, die Brennzeit einer elektrischen Lampe herab
gesetzt, so würde sich auch dementsprechend die von der Stadt zu
leistende Vergütung ermäßigen.
Hierauf wurde entgegnet, daß der Preisbemessung von 120 JC
jährlich für die Lampe nicht die Anzahl der Brennstunden zu Grunde
gelegt sei, daß vielmehr die Gesellschaft erklärt habe, nicht in der Lage
zu sein, für einen niedrigeren Preis, der übrigens noch unter den
tarifmäßigen Ansatz heruntergehe, Licht an die Stadt abgeben zu können;
durch die Normirung der Brennzeit auf 4 400 Stunden jährlich, habe
nur das Maximum der Gegenleistung der Gesellschaft ausgedrückt
werden sollen und es würde nach Maßgabe der vorausgegangenen
Verhandlungen weit eher noch eine Erhöhung der Brennftundenzahl,
als eine Reduktion des Preises für das Licht zu erlangen sein. Es
empfehle sich hiernach um so mehr, die Zahl von 4 400 Stunden in
dem Vertrage stehen zu lassen, als gar nicht abzusehen sei, ob diese
Zahl bei andauernden starken Nebeln nicht dennoch erreicht werde.
Die Majorität des Ausschusses hat sich nach der bestimmt abge
gebenen Erklärung, daß die Gesellschaft sich zu einer Preisreduktion nicht
verstehen werde, für die unveränderte Annahme des §. 6 entschieden und
damit auch den Antrag, im Falle einer Betriebsstörung einen Abzug
von der Gesammtvergütigungssumme zu machen, abgelehnt.
Der Antrag aä 4 erhielt gleichfalls nicht die Mehrheit.
8- 7.
Die Deutsche Edison-Gesellschaft räumt dem Magistrat ferner das
Recht ein, nach Inbetriebsetzung ihres Unternehmens die electrische
Beleuchtung aller oder einzelner der in dem §. 1 bezeichneten Stadt
gebiet belegenen städtischen Gebäude gegen Vergütigung zu verlangen.
Diese Vergütigung soll nach dem Tarife (§. 9) mit einem Rabatt von
10 pCt. gegen den Tarifsatz festgestellt werden, bei den Material
lieferungen jedoch nur insoweit, als nicht die Selbstkostenpreise der Ge
sellschaft hierdurch unterboten werden.