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Volume No. 18 (151-152), 3. März 1884

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1884 (Public Domain)

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Druck von Gebrüder Grunert, Berlin. 
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152. Vorlage (J.-Nr. 6528 B. V. II 83) — zur «eschluff- 
faffung —, betreffend die Durchlegung der Oder 
bergerstraffe nach der Schönhauser Allee. 
Bereits durch die Beschlüsse vom 14. September 1862 (Prot. 
Nr. 14 b) und vom 1. Februar 1883 (Prot. Nr. 9) hat die Stadt- 
verordneten-Versammlung den Magistrat ersucht, die Durchlegung der 
Oderbergerstraße von der Kastanienallee nach der Schönhauser Allee 
zur Ausführung zu bringen, und speciell zu diesem Behuf Erwerbs 
verhandlungen mit den Erben des verstorbenen Baumschulbesitzers 
Lorberg, als dem bei der Durchlegung hauptbetheiligten Grund 
besitzer, wegen des erforderlichen Straßentcrrains anzuknüpfen. 
Da der Magistrat mit der Stadtverordneten-Versammlung die 
Ueberzeugung theilt, daß die Oderbergerstraße vermöge der ihr eigen 
thümlichen nordöstlichen Richtung eine wichtige Verbindung zwischen 
den nördlichen Bauquartieren bei der Brunnen- und Schwcdterstraße 
einerseits und den nordöstlichen Bauquartieren bei der Schönhauser 
Allee und Prenzlauer Allee andererseits eröffnet, so ist er der gegebenen 
Anregung gern gefolgt und hat vor längerer Zeit Unterhandlungen 
mit den Adjacenten angeknüpft. Dieselben sind durch verschiedene 
Gründe, unter anderem dadurch, daß in der Lorberg'schen Sache die 
Vormundschaft mit zu entscheiden hat, in die Länge gezogen worden, 
haben aber schließlich folgendes, nach der von uns getheilten Ansicht 
der Bau-Deputation nicht unbefriedigendes Ergebniß gehabt. 
Die Lorberg'schen Erben sind bereit, gegen Erlaß der von ihnen 
als Adjacenten dereinst im Bebauungsfalle ortsstatutarisch zu tragenden 
Dammpflasterungskosten sowie gegen kostenfteie Pflasterung der vor 
ihren verbliebenen Restgrundstücken entstehenden Bürgersteige sowie 
gegen Vergütigung von 10 000 JC für die zu beseitigenden Bewässe 
rungsanlagen, Gewächshäuser, Gartenanlagen und Pflanzungen, die 
von ihrem Grundstücke beanspruchte, auf dem beiliegenden Uebersichts 
plan mit den Buchstaben abcdea umschriebene Fläche von 2637 qm 
der Stadtgemeinde pfandfrei aufzulassen, außerdem die, wie angedeutet, 
von dem qu. Terrain zu entfernenden Gewächse der Stadtgemeinde zu 
übereignen, sowie endlich eine auf demselben Plane mit den Buchstaben 
k d 1 k umschriebene Fläche von 141 + 89 qm behufs Austausches 
gegen die von dem benachbarten Schwarz'schen Grundstücke zur Straße 
erforderliche Parzelle, welcher auf dem Plane mit den Buchstaben 
ä c f d umschrieben ist und 141 qm beträgt, an den Eigenthümer 
Schwarz aufzulassen. 
Nach diesem Vorgehen der Lorberg'schen Erben verstand sich auch 
der ebenfalls bei der Durchlegung mit davorliegendem Terrain be 
theiligte Eigenthümer Schwarz schließlich dazu, das Straßcnland, 
soweit dasselbe von seinem Grundstücke in Anspruch zu nehmen ist, an 
die Stadtgemeinde pfandsrei aufzulassen und zwar unter der Bedingung, 
daß ihm das besagte, von den Lorberg'schen Erben offerirte Terrain 
pfandfrei abgetreten werde, er auch keine Pflasterungskosten für den 
Damm zu ersetzen habe und die Regulirung des Bürgersteiges vor 
seinem Grundstück auf städtische Kosten erfolge. 
Weiteres Straßenterrain als das von dem Lorberg- und 
Schwarz'schen Grundstücke abzutretende ist nicht zu erwerben. 
Was sonst noch von solchem zu der Straßenanlage erforderlich ist, 
wird von den adjacirenden städtischen Grundstücken entnommen. 
Hiernach würde sich der Kostenaufwand für die in Aussicht ge 
nommene Straßenrcgulirung folgendermaßen berechnen lassen. 
Die Kosten der Regulirung des Dammes und Bürgersteiges vor 
dem Lorberg'schen Grundstücke belaufen sich nach dem Gutachten des 
Stadtbauinspectors Mylius auf 29 000 M 
An Entschädigung für die zu beseitigenden 
Gartenanlagen fordern die Lorberg'schen 
Erben die Summe von 10 000 JC 
und abzüglich des vom Herrn Gartendirector 
Mächtig taxirten Werthes der zu über 
eignenden Gehölze von 2 000 - 
noch 8 000 - 
Die Damm- und Bürgersteigregulirung vor dem 
Schwarz'schen Grundstücke würde nach dem Gutachten 
des Stadtbauinspectors Mylius 8300 - 
und die Regulirung des Dammes vor den städtischen 
Grundstücken etwa 26 200 - 
kosten. 
Die zur Gesammtregulirung erforderlichen Geldmittel 
betragen demnach ca 71 500 J(, 
Wir sind mit der Bau-Deputation der Ansicht, daß, um eine 
baldige auch im Interesse der Stadtgemeinde als Adjaccntin liegende 
Regulirung der Oderbergerstraße zu erreichen, das Lorberg- und 
Schwarz'sche Anerbieten anzunehmen und den Weg der Enteignung 
nicht zu betreten ist, bei welcher die Stadtgemeinde vielleicht in die 
Zwangslage kommen würde, das gesammte Schwarz'sche Grundstück 
in Gemäßheit des 8- 9 des Enteignungsgesetzes übernehmen zu müssen. 
Wir weisen endlich darauf hin, daß die Kommune bei der Durch- 
legung werthvolle, an einer regulirten Straße liegende, also ohne 
Weiteres bebaubare Baustellen erhalten wird und ersuchen um folgenden 
Beschluß: 
Die Stadtverordneten-Versammlung ist damit einverstanden, daß 
1. die Oderbergerstraße auf der Strecke von der Kastanien- bis 
zur Schönhauser Allee einschließlich der Bürgersteige ohne 
Anspruch auf Wiedererstattung der Kosten Seitens der 
Adjacenten regulirt und gepflastert wird, sobald von dem 
Lorberg'schen und Schwarz'schen Grundstück das er 
forderliche Straßenterrain an die Stadtgemeinde Pfand- und 
kostenfrei aufgelassen worden ist, und 
2. an die Lorberg'schen Erben nach pfaudfreier Auflassung 
der an die Stadtgemeinde resp. den Adjacenten Schwarz 
abzutretenden Terrains von 2 637 und 141 -st 89 qm eine 
Entschädigung von 10 000 JC aus dem pro 1884/85 zu 
bewilligen den Fonds für Straßenlanderwerb gezahlt wird. 
Einen die Oderbergerstraße betreffenden Uebersichtsplan legen wir 
8. p. r. bei. 
Berlin, den 1. März 1884. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gcz. von Forckenbeck. 
Berlin, den 3. März 1884. 
Der Stadtverordneten-Vorsteher 
Dr. Gtratzuran«.
	        
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