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Druck von Gebrüder Grunert, Berlin.
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152. Vorlage (J.-Nr. 6528 B. V. II 83) — zur «eschluff-
faffung —, betreffend die Durchlegung der Oder
bergerstraffe nach der Schönhauser Allee.
Bereits durch die Beschlüsse vom 14. September 1862 (Prot.
Nr. 14 b) und vom 1. Februar 1883 (Prot. Nr. 9) hat die Stadt-
verordneten-Versammlung den Magistrat ersucht, die Durchlegung der
Oderbergerstraße von der Kastanienallee nach der Schönhauser Allee
zur Ausführung zu bringen, und speciell zu diesem Behuf Erwerbs
verhandlungen mit den Erben des verstorbenen Baumschulbesitzers
Lorberg, als dem bei der Durchlegung hauptbetheiligten Grund
besitzer, wegen des erforderlichen Straßentcrrains anzuknüpfen.
Da der Magistrat mit der Stadtverordneten-Versammlung die
Ueberzeugung theilt, daß die Oderbergerstraße vermöge der ihr eigen
thümlichen nordöstlichen Richtung eine wichtige Verbindung zwischen
den nördlichen Bauquartieren bei der Brunnen- und Schwcdterstraße
einerseits und den nordöstlichen Bauquartieren bei der Schönhauser
Allee und Prenzlauer Allee andererseits eröffnet, so ist er der gegebenen
Anregung gern gefolgt und hat vor längerer Zeit Unterhandlungen
mit den Adjacenten angeknüpft. Dieselben sind durch verschiedene
Gründe, unter anderem dadurch, daß in der Lorberg'schen Sache die
Vormundschaft mit zu entscheiden hat, in die Länge gezogen worden,
haben aber schließlich folgendes, nach der von uns getheilten Ansicht
der Bau-Deputation nicht unbefriedigendes Ergebniß gehabt.
Die Lorberg'schen Erben sind bereit, gegen Erlaß der von ihnen
als Adjacenten dereinst im Bebauungsfalle ortsstatutarisch zu tragenden
Dammpflasterungskosten sowie gegen kostenfteie Pflasterung der vor
ihren verbliebenen Restgrundstücken entstehenden Bürgersteige sowie
gegen Vergütigung von 10 000 JC für die zu beseitigenden Bewässe
rungsanlagen, Gewächshäuser, Gartenanlagen und Pflanzungen, die
von ihrem Grundstücke beanspruchte, auf dem beiliegenden Uebersichts
plan mit den Buchstaben abcdea umschriebene Fläche von 2637 qm
der Stadtgemeinde pfandfrei aufzulassen, außerdem die, wie angedeutet,
von dem qu. Terrain zu entfernenden Gewächse der Stadtgemeinde zu
übereignen, sowie endlich eine auf demselben Plane mit den Buchstaben
k d 1 k umschriebene Fläche von 141 + 89 qm behufs Austausches
gegen die von dem benachbarten Schwarz'schen Grundstücke zur Straße
erforderliche Parzelle, welcher auf dem Plane mit den Buchstaben
ä c f d umschrieben ist und 141 qm beträgt, an den Eigenthümer
Schwarz aufzulassen.
Nach diesem Vorgehen der Lorberg'schen Erben verstand sich auch
der ebenfalls bei der Durchlegung mit davorliegendem Terrain be
theiligte Eigenthümer Schwarz schließlich dazu, das Straßcnland,
soweit dasselbe von seinem Grundstücke in Anspruch zu nehmen ist, an
die Stadtgemeinde pfandsrei aufzulassen und zwar unter der Bedingung,
daß ihm das besagte, von den Lorberg'schen Erben offerirte Terrain
pfandfrei abgetreten werde, er auch keine Pflasterungskosten für den
Damm zu ersetzen habe und die Regulirung des Bürgersteiges vor
seinem Grundstück auf städtische Kosten erfolge.
Weiteres Straßenterrain als das von dem Lorberg- und
Schwarz'schen Grundstücke abzutretende ist nicht zu erwerben.
Was sonst noch von solchem zu der Straßenanlage erforderlich ist,
wird von den adjacirenden städtischen Grundstücken entnommen.
Hiernach würde sich der Kostenaufwand für die in Aussicht ge
nommene Straßenrcgulirung folgendermaßen berechnen lassen.
Die Kosten der Regulirung des Dammes und Bürgersteiges vor
dem Lorberg'schen Grundstücke belaufen sich nach dem Gutachten des
Stadtbauinspectors Mylius auf 29 000 M
An Entschädigung für die zu beseitigenden
Gartenanlagen fordern die Lorberg'schen
Erben die Summe von 10 000 JC
und abzüglich des vom Herrn Gartendirector
Mächtig taxirten Werthes der zu über
eignenden Gehölze von 2 000 -
noch 8 000 -
Die Damm- und Bürgersteigregulirung vor dem
Schwarz'schen Grundstücke würde nach dem Gutachten
des Stadtbauinspectors Mylius 8300 -
und die Regulirung des Dammes vor den städtischen
Grundstücken etwa 26 200 -
kosten.
Die zur Gesammtregulirung erforderlichen Geldmittel
betragen demnach ca 71 500 J(,
Wir sind mit der Bau-Deputation der Ansicht, daß, um eine
baldige auch im Interesse der Stadtgemeinde als Adjaccntin liegende
Regulirung der Oderbergerstraße zu erreichen, das Lorberg- und
Schwarz'sche Anerbieten anzunehmen und den Weg der Enteignung
nicht zu betreten ist, bei welcher die Stadtgemeinde vielleicht in die
Zwangslage kommen würde, das gesammte Schwarz'sche Grundstück
in Gemäßheit des 8- 9 des Enteignungsgesetzes übernehmen zu müssen.
Wir weisen endlich darauf hin, daß die Kommune bei der Durch-
legung werthvolle, an einer regulirten Straße liegende, also ohne
Weiteres bebaubare Baustellen erhalten wird und ersuchen um folgenden
Beschluß:
Die Stadtverordneten-Versammlung ist damit einverstanden, daß
1. die Oderbergerstraße auf der Strecke von der Kastanien- bis
zur Schönhauser Allee einschließlich der Bürgersteige ohne
Anspruch auf Wiedererstattung der Kosten Seitens der
Adjacenten regulirt und gepflastert wird, sobald von dem
Lorberg'schen und Schwarz'schen Grundstück das er
forderliche Straßenterrain an die Stadtgemeinde Pfand- und
kostenfrei aufgelassen worden ist, und
2. an die Lorberg'schen Erben nach pfaudfreier Auflassung
der an die Stadtgemeinde resp. den Adjacenten Schwarz
abzutretenden Terrains von 2 637 und 141 -st 89 qm eine
Entschädigung von 10 000 JC aus dem pro 1884/85 zu
bewilligen den Fonds für Straßenlanderwerb gezahlt wird.
Einen die Oderbergerstraße betreffenden Uebersichtsplan legen wir
8. p. r. bei.
Berlin, den 1. März 1884.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt,
gcz. von Forckenbeck.
Berlin, den 3. März 1884.
Der Stadtverordneten-Vorsteher
Dr. Gtratzuran«.