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Volume No. 18 (151-152), 3. März 1884

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1884 (Public Domain)

V 
M 18. 
(151—152.) 
Horkagen 
für die 
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin. 
181. Borlage (J.-Nr. 3800 Grd. D. 83) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die (Genehmigung des mit den 
Eigenthümern des (Srundstülks Köpnickcrstr. 18/48 
über die Ablösung der auf demselben haftenden Ein 
tragungen abgeschloffenen Rezesses und Vergleichs. 
Auf dem Grundstücke Köpnickerstr. 48/49 (Band 1. Nr. 29 des 
Grundbuchs von der Luisenstadt) hasten zu Gunsten der hiesigen Stadl 
gemeinde die abschriftlich beigefügten Eintragungen, deren Ablösung 
die Grundstücks-Eigenthümer, soweit dies gesetzlich zulässig ist, bei der 
Königlichen General-Commission beantragt haben. 
Wir bemerken hierbei vorweg, daß das Ablösungs-Verfahren auf 
das Vorkaufsrecht nicht ausgedehnt werden konnte und es sich daher 
nur um den Canon und die Laudemialpflicht handelte. 
In dem Ablösungs - Verfahren sind wir mit den Provokanten 
darüber einig gewesen, daß der Erbpachtscanon jährlich mit 3 520 JC 
berichtigt worden ist, ferner daß die Ablösung durch Baarzahlung zum 
20 fachen Betrage stattfinden solle und endlich, daß Behufs Berechnung 
des Laudemiums der Werth des belasteten Grundstücks nach Maß 
gabe des 8- 44 des Gesetzes vom 2. März 1850 durch Schiedsrichter 
festzustellen sei. 
Dieser 8- 44 des Gesetzes vom 2. März 1850 lautet wie folgt: 
„Besteht die Besitzveränderungs-Abgabe in Prozenten von dem 
Werthe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt 
die Feststellung des bei der Ablösung zuni Grunde z» legenden Werthes 
oder Preises nach dem in Pansch und Bogen durch Schiedsrichter 
abzuschätzenden gemeinsamen Kaufwcrth des Grundstücks: 
Gebäude und Jnventarienstückc sind bei dieser Abschätzung nur 
dann zu berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besttz- 
vcränderuugs-Abgabe ans sic mit erstreckt. 
Von dem so ermittelten Kaufwcrth kommen jedoch noch in Abzug: 
a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grnndgcrechtigkeiten 
oder anderen Lasten des Grundstücks von dem gegenwärtigen 
oder einem früheren Besitzer desselben gezahlten Kapitalien, 
vorausgesetzt, daß die abgelösten Lasten dem Grundstück nicht 
etwa ohne Einwilligung des zu der Besitzveränderungs-Abgabc 
Berechtigten auferlegt worden waren, entgegengesetzten Falles 
ist der Abzug jener Kapitalien unstatthaft; 
b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Grundstück gehörigen 
Ländereien; 
c) fünfzig Prozent des Werthes der Gebäude und Jnventarien- 
stücke, 
und bemerken wir dabei, daß unter den Contrahenten kein Zweifel 
darüber war, daß 2 Besitzveränderungsfälle für ein Jahrhundert an 
zunehmen seien; ebensowenig haben darüber Meinungsverschiedenheiten 
stattgefunden, welche Grundstücktheile. Baulichkeiten und Jnventarienstückc 
als laudemialpflichtig anzusehen seien. 
Hiernach haben als Schiedsrichter 
die Herren Gerichtsschöppe Levy und Rathsmaurermeister 
. A. Metzing 
eine Abschätzung des laudemialpflichtigen Grund und Bodens, sowie 
der Baulichkeiten mit Rücksicht aus die Bcstimnmngeu des 8. 44 des 
Gesetzes vom 2. März 1850 vorgenommen, wonach der der Berechnung 
des Laudemiums zu Grunde zu legende Werth auf 775 680 JC fest 
gestellt worden ist. 
Hierbei bemerken wir, daß der Werth der laudemialpflichtigen 
Jnventarienstücke auf Grund eines von den Grundstücksbesitzern vor 
gelegten und geprüften Inventariums auf eine Summe von 24 000 JC 
vereinbart worden ist, auch wollen wir noch ausdrücklich hervorheben, 
daß der oben ermittelte Werth von 775 680 JC den gemeinen, in 
Pansch und Bogen abgeschätzten Kaufwerth dargestellt, wie derselbe in 
diesem Fall nach der oben mehrfach citirtcn Gcsetzesstelle zu ermitteln ist. 
Das Laudemium beträgt nach dem Jntabulat in jedem Fall 
5 pCt., mithin, da 2 Vesitzveränderungsfälle in einem Jahrhundert 
anzunehmen sind, in diesem Zeitraum 10 pCt. vom Werth, also 77 568,M* 
und die Jahresrentc Vioo davon mit 775,a« ,4C- 
Hiernach berechnet sich das Ablösungskapital des Laudemiums 
auf 20 X 775,»« JC = 15 513,«o JC 
und für den Canon auf 20 X 3 520 JC — . . . 70 400,oo - 
zusammen 85 913,»o JC 
wie die Entschädigung im 8- 3 des 8. p. r. beigefügten Rezesses vom 
15. October 1883 auch festgestellt worden ist. 
Wie aus dem Schlußpassus des Rezesses hervorgeht, sind jedoch 
im Ablösungsverfahren »och 2 Punkte zur Sprache gekommen, die wir 
nach dem darüber abgeschlossenen und s. p. r. beigefügten Vergleichs 
entwürfen ebenfalls inzwischen regulirt haben und der Stadtverordneteu- 
Versammlung zur Genehmigung nnterbrcitcn. 
Seitens der Eigenthümer des Grundstücks Köpuickerstraßc 48/49 
wurde nämlich beim Ablösungsverfahrcn der Wunsch ausgesprochen, 
daß auch das auf dem Grundstück evcntl. verbleibende Vorkaufsrecht 
der hiesigen Stadtgemeindc mit zur Löschung resp. Beseitigung gelange, 
während andererseits von uns aus dem letzten Besitzveränderungsfall 
aus dem Jahre 1875 noch Laudemialrückstände gefordert wurden. 
In Betreff des ersten Punktes stellten die Grundstücks-Eigenthümer 
als Entschädigung für die Aufgabe des Vorkaufsrechtes die Hergäbe 
des von dem Grundstücke zur Freilegung der Uferstraße erforderlichen 
Terrains in Aussicht, worauf wir näher eingehen zu müssen geglaubt 
haben. Was den zweiten Punkt des rückständigen Laudemiums anlangt, 
so ist die Sachlage folgende: 
Auf Grund des wechselseitige» Testaments des Kaufmanns 
Baumann und seiner Ehefrau geb. Fritze, nach welchem ersterer 
seine Ehefrau und die mit ihr erzeugten 4 Kinder als Erben seines 
Nachlasses mit der Maßgabe eingesetzt hat, daß seine Ehefrau, so lange 
sie den Wittwenstuhl nicht verrückt, im alleinigen Besitz und Genuß 
des Nachlasses verbleiben und den unbeschränkten Nießbrauch über den 
selben behalten sollte, sind nach dem Tode des Kaufmanns Baumann 
die Ehefrau und die 4 Kinder als Eigenthümer des Grundstückes 
Köpnickerstraße 48/49 eingetragen worden. 
Mit Rücksicht auf den Laudemialvcrmerk haben wir wegen des 
eben erwähnten, im Jahre 1875 vollzogenen Eigcnthumsüberganges 
von der Wittwe Banmann die Zahlung eines Laudemiums verlangt. 
Hierbei war zweifelhaft, ob die Wittwe Baumann als Erbin 
zur Hälfte, oder ob sie, wie mit Rücksicht darauf, daß der Bcsitztitel 
für sie und ihre vier Kinder, berichtigt ist, behauptet wurde, als Erbin 
des Grundstückes zu V» anzusehen sei. 
Wenn wir behufs der Ermittelung dieses Laudemiums den jetzt 
festgestellten Werth des Grundstückes von 775 680 JC (warum wir 
diesen Werth vorläufig auch bei dieser Berechnung festhalten wollen, 
werden wir bei Berathung des Gegenstandes mündlich auseinandersetzen) 
zu Grunde legen, so würde Frau Wittwe Bau mann zu zahlen haben: 
entweder als Erbin von V- 775 680 JC — 387 840 JC als 
Laudemium 5 pCt. davon mit 19 392 JC, oder als Erbin von V» 
mit 155 136 JC als Laudemium 5 pCt. davon mit 7 756,«» JC.
	        
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