V
M 18.
(151—152.)
Horkagen
für die
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin.
181. Borlage (J.-Nr. 3800 Grd. D. 83) — zur Beschluß
fassung —, betreffend die (Genehmigung des mit den
Eigenthümern des (Srundstülks Köpnickcrstr. 18/48
über die Ablösung der auf demselben haftenden Ein
tragungen abgeschloffenen Rezesses und Vergleichs.
Auf dem Grundstücke Köpnickerstr. 48/49 (Band 1. Nr. 29 des
Grundbuchs von der Luisenstadt) hasten zu Gunsten der hiesigen Stadl
gemeinde die abschriftlich beigefügten Eintragungen, deren Ablösung
die Grundstücks-Eigenthümer, soweit dies gesetzlich zulässig ist, bei der
Königlichen General-Commission beantragt haben.
Wir bemerken hierbei vorweg, daß das Ablösungs-Verfahren auf
das Vorkaufsrecht nicht ausgedehnt werden konnte und es sich daher
nur um den Canon und die Laudemialpflicht handelte.
In dem Ablösungs - Verfahren sind wir mit den Provokanten
darüber einig gewesen, daß der Erbpachtscanon jährlich mit 3 520 JC
berichtigt worden ist, ferner daß die Ablösung durch Baarzahlung zum
20 fachen Betrage stattfinden solle und endlich, daß Behufs Berechnung
des Laudemiums der Werth des belasteten Grundstücks nach Maß
gabe des 8- 44 des Gesetzes vom 2. März 1850 durch Schiedsrichter
festzustellen sei.
Dieser 8- 44 des Gesetzes vom 2. März 1850 lautet wie folgt:
„Besteht die Besitzveränderungs-Abgabe in Prozenten von dem
Werthe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt
die Feststellung des bei der Ablösung zuni Grunde z» legenden Werthes
oder Preises nach dem in Pansch und Bogen durch Schiedsrichter
abzuschätzenden gemeinsamen Kaufwcrth des Grundstücks:
Gebäude und Jnventarienstückc sind bei dieser Abschätzung nur
dann zu berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besttz-
vcränderuugs-Abgabe ans sic mit erstreckt.
Von dem so ermittelten Kaufwcrth kommen jedoch noch in Abzug:
a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grnndgcrechtigkeiten
oder anderen Lasten des Grundstücks von dem gegenwärtigen
oder einem früheren Besitzer desselben gezahlten Kapitalien,
vorausgesetzt, daß die abgelösten Lasten dem Grundstück nicht
etwa ohne Einwilligung des zu der Besitzveränderungs-Abgabc
Berechtigten auferlegt worden waren, entgegengesetzten Falles
ist der Abzug jener Kapitalien unstatthaft;
b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Grundstück gehörigen
Ländereien;
c) fünfzig Prozent des Werthes der Gebäude und Jnventarien-
stücke,
und bemerken wir dabei, daß unter den Contrahenten kein Zweifel
darüber war, daß 2 Besitzveränderungsfälle für ein Jahrhundert an
zunehmen seien; ebensowenig haben darüber Meinungsverschiedenheiten
stattgefunden, welche Grundstücktheile. Baulichkeiten und Jnventarienstückc
als laudemialpflichtig anzusehen seien.
Hiernach haben als Schiedsrichter
die Herren Gerichtsschöppe Levy und Rathsmaurermeister
. A. Metzing
eine Abschätzung des laudemialpflichtigen Grund und Bodens, sowie
der Baulichkeiten mit Rücksicht aus die Bcstimnmngeu des 8. 44 des
Gesetzes vom 2. März 1850 vorgenommen, wonach der der Berechnung
des Laudemiums zu Grunde zu legende Werth auf 775 680 JC fest
gestellt worden ist.
Hierbei bemerken wir, daß der Werth der laudemialpflichtigen
Jnventarienstücke auf Grund eines von den Grundstücksbesitzern vor
gelegten und geprüften Inventariums auf eine Summe von 24 000 JC
vereinbart worden ist, auch wollen wir noch ausdrücklich hervorheben,
daß der oben ermittelte Werth von 775 680 JC den gemeinen, in
Pansch und Bogen abgeschätzten Kaufwerth dargestellt, wie derselbe in
diesem Fall nach der oben mehrfach citirtcn Gcsetzesstelle zu ermitteln ist.
Das Laudemium beträgt nach dem Jntabulat in jedem Fall
5 pCt., mithin, da 2 Vesitzveränderungsfälle in einem Jahrhundert
anzunehmen sind, in diesem Zeitraum 10 pCt. vom Werth, also 77 568,M*
und die Jahresrentc Vioo davon mit 775,a« ,4C-
Hiernach berechnet sich das Ablösungskapital des Laudemiums
auf 20 X 775,»« JC = 15 513,«o JC
und für den Canon auf 20 X 3 520 JC — . . . 70 400,oo -
zusammen 85 913,»o JC
wie die Entschädigung im 8- 3 des 8. p. r. beigefügten Rezesses vom
15. October 1883 auch festgestellt worden ist.
Wie aus dem Schlußpassus des Rezesses hervorgeht, sind jedoch
im Ablösungsverfahren »och 2 Punkte zur Sprache gekommen, die wir
nach dem darüber abgeschlossenen und s. p. r. beigefügten Vergleichs
entwürfen ebenfalls inzwischen regulirt haben und der Stadtverordneteu-
Versammlung zur Genehmigung nnterbrcitcn.
Seitens der Eigenthümer des Grundstücks Köpuickerstraßc 48/49
wurde nämlich beim Ablösungsverfahrcn der Wunsch ausgesprochen,
daß auch das auf dem Grundstück evcntl. verbleibende Vorkaufsrecht
der hiesigen Stadtgemeindc mit zur Löschung resp. Beseitigung gelange,
während andererseits von uns aus dem letzten Besitzveränderungsfall
aus dem Jahre 1875 noch Laudemialrückstände gefordert wurden.
In Betreff des ersten Punktes stellten die Grundstücks-Eigenthümer
als Entschädigung für die Aufgabe des Vorkaufsrechtes die Hergäbe
des von dem Grundstücke zur Freilegung der Uferstraße erforderlichen
Terrains in Aussicht, worauf wir näher eingehen zu müssen geglaubt
haben. Was den zweiten Punkt des rückständigen Laudemiums anlangt,
so ist die Sachlage folgende:
Auf Grund des wechselseitige» Testaments des Kaufmanns
Baumann und seiner Ehefrau geb. Fritze, nach welchem ersterer
seine Ehefrau und die mit ihr erzeugten 4 Kinder als Erben seines
Nachlasses mit der Maßgabe eingesetzt hat, daß seine Ehefrau, so lange
sie den Wittwenstuhl nicht verrückt, im alleinigen Besitz und Genuß
des Nachlasses verbleiben und den unbeschränkten Nießbrauch über den
selben behalten sollte, sind nach dem Tode des Kaufmanns Baumann
die Ehefrau und die 4 Kinder als Eigenthümer des Grundstückes
Köpnickerstraße 48/49 eingetragen worden.
Mit Rücksicht auf den Laudemialvcrmerk haben wir wegen des
eben erwähnten, im Jahre 1875 vollzogenen Eigcnthumsüberganges
von der Wittwe Banmann die Zahlung eines Laudemiums verlangt.
Hierbei war zweifelhaft, ob die Wittwe Baumann als Erbin
zur Hälfte, oder ob sie, wie mit Rücksicht darauf, daß der Bcsitztitel
für sie und ihre vier Kinder, berichtigt ist, behauptet wurde, als Erbin
des Grundstückes zu V» anzusehen sei.
Wenn wir behufs der Ermittelung dieses Laudemiums den jetzt
festgestellten Werth des Grundstückes von 775 680 JC (warum wir
diesen Werth vorläufig auch bei dieser Berechnung festhalten wollen,
werden wir bei Berathung des Gegenstandes mündlich auseinandersetzen)
zu Grunde legen, so würde Frau Wittwe Bau mann zu zahlen haben:
entweder als Erbin von V- 775 680 JC — 387 840 JC als
Laudemium 5 pCt. davon mit 19 392 JC, oder als Erbin von V»
mit 155 136 JC als Laudemium 5 pCt. davon mit 7 756,«» JC.