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Volume No. 17 (132-147), 1. März 1884

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1884 (Public Domain)

jetzt wohnt kam Küstrincr Platz), und so muß denn demselben ein 
Zuschuß zur Miethe gewährt werden, den wir unter Berücksichtigung 
des Umstandes, daß dem Hankwitz, der eine große Familie hat, durch 
die weitere Entfernung seiner künftigen Wohnung von der Stadt noch 
andere Mehrausgaben erwachsen, auf 400 JC normirt haben. 
Der Zuschuß fällt fort, sobald der Fourage-Jnspector eine Dienst- 
wohnung bezieht. 
Ferner ist das Gehalt der drei Mnktrevier-Jnspwtoren, welche 
den an sie gestellten Anforderungen entsprechen, nunmehr auf den bei 
der Kreirung der Stellen in Aussicht genommenen Betrag von 3 000 JC 
gebracht worden. Die für die Aufseher, den Waagemeister, den 
Rohrleger, den Heizer, die Wächter und den Expedienten angesetzten 
Gehaltszulagen wollen wir den einzelnen Beamten in Folge ihrer be 
wiesenen Umsicht, guter Führung, besonderen Zuverlässigkeit und theil- 
weise durch den Schlachtzwang vermehrten Thätigkeit bewilligen. Die 
zu amortisirenden und verzinsenden Beträge sind auf den Viehhof und 
Schlachthof so genau vertheilt worden, als es die Abschlüsse der einzelnen 
Baukontcn zuließen Eine gleiche Vcrtheilnng der gemeinsamen Kosten 
für Grunderwerb, Erdarbeiten, Pflasterungen, Anlage der Gas- und 
Wasserleitung rc. hat sich noch nicht bewerkstelligen lasse». Es ist 
deshalb für diese Kosten noch das bisherige Verhältniß — vorbehaltlich 
genauerer Feststellung — beibehalten worden. 
Auch iu diesem Jahre hat sich das Comito der Mastviehausstellung 
an uns mit der Bitte gewendet, die in diesem Jahre am 14. und 
15. Mai auf dem städtischen Central-Viehhofe stattfindende Mastvieh 
ausstellung durch Wiedergewährung der bisher gespendeten Ehrenpreise 
von 3 000 .yft auszuzeichnen und hat dabei bemerkt, daß die Aus 
stellung in Verbindung mit einer Ausstellung von Maschinen, Geräthen 
und Producten für die Landwirthschaft und das Schlächtergewerbe 
nach den dem Comitä sowohl seitens der Landwirthe, als der 
Industriellen bis jetzt gewordenen Kundgebungen nicht nur hinter den 
früheren Ausstellungen nicht zurückbleiben werde, sondern daß dieselbe 
nach den Erweiterungen, welche das Programm in diesem Jahre er 
fahren habe, sowohl für Producenten, als Konsumenten nicht nur von 
einer größeren Bedeutung, sondern auch in erhöhtem Maße ein Lehr 
mittel für beide Theile zu werden verspreche. 
Mit Rücksicht daraus, daß die Zwecke, welche durch die periodisch 
wiederkehrenden Ausstellungen von Schlachtvieh in ihrer Wirkung dem 
ganzen Lande, hauptsächlich aber auch der Stadt Berlin zu Gute 
kommen, welche als Mittelpunkt des deutschen Viehhandels zugleich 
der größte örtliche Konsument ist und für welche daher die Frage der 
reichlichen Versorgung des Marktes mit gutem Schlachtvieh die höchste 
Bedeutung hat, es also, wenn auch im allgemeinen, so doch auch iu 
unserem eigenen Interesse liegt, hervorragenden Leistungen auf diesem 
Gebiete Anerkennung aus städtischen Fonds zuzuerkennen, ersuchen ivir, 
die beantragte Bewilligung der 3 U00 JC wie in früheren Jahren aus 
zusprechen und sich damit einverstanden zu erklären, daß die Anweisung 
des Betrages auf Titel XIV des Viehmarktelats — verschiedene Aus 
gaben — der ausreichend bemessen ist — erfolgt. 
Bei dem Schlachthofetat glauben wir den Ueberschuß aus dem 
laufenden Etatsjahre nnd die Zahl der zur Schla btung gelangenden 
Thiere richtig geschätzt zu haben, indessen sind Differenzen nicht un 
möglich, da sichere Erfahrungen noch fehlen. Eine Ermäßigung der 
Schlachtgebühren läßt die gegenwärtige Lage des Etats — wenn nicht 
die Uebcrschüsse der Vorjahre, welche noch reservirt werden müssen, mit 
verwendet werden sollen — nicht zu, andererseits erscheint aber auch 
eine Erhöhung nicht geboten, so daß wir ersuchen, dem weiter unten 
vorgeschlagenen Gemeindebeschlusse zuzustimmen. 
Die einzelnen Etatsansätze sind auch hier am Rande erläutert. 
Bei der Ausgabe ist zu bemerken, daß das Gehalt des Schlachthof- 
Juspections-Assistentcn von 2 000 JC, welches gegenwärtig nur ein pro 
visorisches ist, nunmehr auf 2 400 JC normirt worden ist, da der 
Beamte den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Wegen der 
übrigen Zulagen an zwei Schlachthof-Aufsehcr, einen Kessclheizer, die 
vier Wächter und den zweiten Kassirer gilt das bei dem Viehmarktetat 
Gesagte. 
Die Ansätze bei dem Fleischschauetat sind gleichfalls nach den 
bisherigen Erfahrungen normirt worden. Die Zahlen der zu unter 
suchenden Thiere stimmen mit denen des Schlachthofetats überein 
Nach dem jetzigen Gebührentarif würden die Untersuchnngs- 
gebühren . . 278 500 JC 
betragen, dazu treten noch ■ 410 - 
an sonstigen Einnahmen, so daß die Einnahme sich auf 278 910 JC 
belaufen würden. Zur Deckung der Ausgaben sind 
nach Titel I bis IX nur erforderlich .... 242 780 - 
so daß sich ein Ueberschuß von 36 130 ^ 
ergeben würde. Da jedoch nach dem 8. 5 des Schlachthausgesetzes vom 
18. März 1808 die Einnahmen die Kosten der Untersuchung nicht 
übersteigen dürfen, so haben wir beschlossen, die jeöt eine Mark 
betragende Schaugebühr für Schweine auf 90 4 zu ermäßigen, wodurch 
sich eine Mindereinnahme von 23 500 JC ergiebt. Es sind deshalb 
statt 278 500 JC nur 255 000 JC Schaugebühien in den Etat ein 
gestellt morden. Eine weitere Ermäßigung — zu welcher schon ein 
Theil des vorjährigen Ueberschusses mit verwendet werden mußte — 
empfiehlt sich zur Zeit nicht, da sichere Erfahrungen über die Höhe der 
Einnahmen und Ausgaben noch nicht vorliege». Es könnte sonst der 
Fall eintreten, daß später die Gebühren wieder erhöht werden müßten, 
was unbedingt vermieden werden muß 
Da der den jetzigen Schlachtgeld-undSchaugebührcn-Tarif festsetzende 
Gemeindebeschlns; (vcrgl. den dortscitigcu Beschluß vom 27 Oetober 1882 
— Prot. Nr. 29) am 31. März er. abläuft, nach §. 5 des Schlachthaus 
gesetzes also eine anderwcitc Festsetzung des Tarifs erfolgen muß, so 
ersuchen wir folgenden Beschluß zu fassen: 
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit dem 
Erlaß nachstehenden Gemeindcbcschlusses einverstanden: 
Gemeindebeschluß. 
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend die Er 
richtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlacht 
häuser vom 18. März 1868 wird hiermit festgesetzt, daß 
iu der Zeit vom I April 1884 bis 31. März 1885 ein 
schließlich für die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses 
auf dem städtische» Central - Vieh- und Schlachthof an 
Gebühren erhoben werden sollen für ein Rind l,»o JC, 
für ein Schwei» 1 JC, für ein Kalb 50 Jj, für ein 
Schaf 25 j, für eine Ziege 30 «f. 
Ferner sollen an Gebühren erhoben werden auf Grund 
der 8>- 2 und 5 desselben Gesetzes für die Untersuchung 
des Schlachtviehs: für ein Rind 30 Pfennig, für ein 
Schwein 90 Pfennig, für ein Kalb 10 Pfennig, für ein 
Schaf 5 Pfennig, für eine Ziege 5 Pfennig. 
Zu erwähnen ist noch, daß wir auf Antrag des hiesigen Schlächter 
gewerkes vom 1. April d. I. ab eine Entschädigung für trichinöse 
Schweine nicht mehr zahlen werden, da aus den eingehenden Unter- 
suchuugsgebübrcn nur die Kosten der Untersuchung selbst bestritten 
werden dürfen. 
Die jetzigen bezüglichen Einnahme- nnd Ausgabepositionen von 
4 000 JC bezw. 16 000 sind deshalb in Wegfall gekommen. Die 
für vier Thierärzte, den Registerführer und die vier Abstempler an 
gesetzten Gehaltszulagen werden den Beamten bewilligt, weil ihr Dienst 
anstrengender ist, als bei der Kreirung der Stellen angenommen 
wurde. 
Bezüglich der bei Gelegenheit der Feststellung des Etats pro 
1883, 84 von der Stadtverordneten-Vcrsammlung gcfaßtcu Resolution: 
Die Versammlung ersucht den Magistrat, ihr sobald 
es die Verhältnisse gestatten — eine Vorlage zu machen, um 
in Ergänzung des bereits erlassenen Gemeindebeschlusses, 
betreffend die Einführung des Schlachtzwanges in Berlin, 
gemäß der durch Artikel l. 8. 2. Nr. 2 und 3 des Gesetzes 
vom 9. Mürz 1881 ertheilten Voll.» icht, weitere statutarische 
Aenderungen dahin zu treffen, daß 
aj alles nicht in dem öffentlichen Schlachthause auf dem 
Central-Viehhofe ausgeschlachtete rische Fleisch in dem 
Gemeindebezirk Berlin nicht eher feilgeboten werden darf, 
bis es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen 
eine zur Gemeindekasse fließende Gebühr unterzogen ist, 
1>) in Gastwirthschaften und Spciscwirthschaftcn frisches 
Fleisch, welches von auswärts bezogen ist, nicht 
eher znm Genusse zubereitet werden darf, bis es einer 
gleichen Untersuchung unterzogen ist, 
bemerken wir noch, daß in der Angelegenheit umfangreiche 
Erhebungen über die Zufuhr des Fleisches von außerhalb 
angestellt sind und bereits ein Regulativ für die Untersuchung 
entworfen ist, welches gegenwärtig vom Kuratorium des 
städtischen Centralviehhofs berathen wird. Nach Beendigung 
der Berathungen werden wir wegen der zu treffenden Maß 
regeln mit dem Königlichen Polizeipräsidium in kommissarische 
Verhandlungen treten und der Stadtverordncten-Versammlung 
dann sobald als möglich eine Vorlage machen. 
Wir brauchen wohl nicht ausdrücklich zu bemerken, daß 
die Angelegenheit außerordentliche Schwierigkeiten bietet und 
daß dieselbe mit großer Vorsicht und Sorgfalt bearbeitet 
werde» muß. 
Die erforderlichen Druckexcmplare zu den Etats sind der 
Stadtverordneten-Versammlung bereits zugestellt worden. 
Berlin, den 26. Februar 1884. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. von Forckenbeck. 
142. Vorlage (J.-Nr. 5485 F. B. 83) — zur Beschlustfassung 
—, betreffend die Festsetzung des Etats für die Ver 
waltung der Hauptkasse der städtischen Werke pro 
1. April 1884/85. 
Der Stadtverordneten - Versammlung übersenden wir beikommend 
den Entwurf zum Etat für die Verwaltung der Hauptkasse der städtischen
	        
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