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Volume No. 15 (114), 23. Februar 1884

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1884 (Public Domain)

Gasanstalt . . . 
Wasserwerke . . 
Kanalisation . . 
Viehhof . . . . 
Markthallen . . 
sind wie vor 
628 759 - 288 939 - 
628 273 - 1 679 022 - 
566 203 - 2 611 094 - 
131 177 - 510 427 - 
144 200 - 
1 954 412 JC 5 233 682 ~JC. 
Bezüglich der bei der Berathung des Special-Etats Nr. 8 pro 
1. April 1883/84 gefaßten Resolution wegen Begründung einer In 
stitution, durch welche der Stadtverordncten-Versammlung eine ein 
gehende dauernde Controle über das städtische Kassen- und Schulden 
wesen ermöglicht wird, bedauern wir, der Stadtverordneten-Versamm- 
lung nach eingehender Berathung des Gegenstandes mittheilen zu 
müssen, daß wir auf die Einsetzung einer gemischten Deputation zu dem 
in Rede stehenden Zweck nicht eingehen können, und zwar sowohl aus 
formellen, als auch aus materiellen Gründen. 
Zunächst müssen wir hervorheben, daß wir es nicht für richtig 
halten können, daß eine gemischte Deputation Seitens der städtischen 
Behörden damit beauftragt werden soll, die Lösung für irgend eine 
aufgeworfene Frage zu suchen. So zweckmäßig es ist, wenn eine aus 
Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordncten-Versammlung 
bestehende Deputation zusammentritt, um eine hochwichtige Vorlage, 
die eingehend im engeren Kreise erörtert werden muß, zu prüfen und 
dabei vielleicht auch noch Meinungsverschiedenheiten auszugleichen — so 
wenig erscheint es uns empfehlenswerth, eine Angelegenheit, die nach 
keiner Richtung hin erwogen und erörtert worden ist, durch eine 
gemischte Deputation berathen zu lassen und derselben ausdrücklich den 
Auftrag zu ertheilen, eine Lösung der angeregten Frage zu suchen und 
zu finden. Eine solche Aufgabe würde aber in dem vorliegenden Falle 
der gemischten Deputation zufallen, da in Bezug auf den Charakter 
und die Form der zu begründenden Institution bestimmte Vorschläge, 
welche der Deputation als Direktive dienen könnten, nicht gemacht sind. 
Wichftger aber noch sind unsere Bedenken in materieller Hinsicht. 
Ueber die Seitens der Stadtverordneten-Versammlung zu übende 
Kontrolle der Verwaltung spricht der §. 37 der Städte-Ordnung für 
die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853. Dieser Paragraph 
lautet: 
„Die Stadtverordneten-Versammlung kontrollirt die Ver 
waltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung 
ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Ein 
nahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem 
Zweck von dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen 
und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der 
Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen be 
fugt ist." 
Nach Maßgabe dieses Paragraphen und der Konsequenzen der 
anderweit noch für die Prüfung und Dechargirung der Jahresrechnung 
getroffenen Anordnungen kann die Stadtverordneten-Versammlung ihr 
Kontrollrecht ausüben und hat sie es bisher ausgeübt: sie hat Akten 
gewünscht und erhalten; so oft sie in Betreff der Ausführung der von 
ihr gefaßten Beschlüsse Auskunft verlangt hat, ist ihr solche geworden; 
sic hat — wenn auch in seltenen Fällen — in Ausübung ihres Kon 
trollrechts Ausschüsse ernannt, denen der Magistrat ein Mitglied zu 
geordnet hat. Die Stadtverordneten-Versammlung erhält alljährlich 
den Final-Abschluß mit ausführlichen Erläuterungen, die Nachweisung 
der Etatsüberschreitungen mit den Motivirungen, eine Uebersicht über 
die Ausgaben aus den Anleihen, eine Zusammenstellung über das 
Vorschußkonto, Mittheilungen über den Grundstücks-Erwerbungsfonds, 
und noch vieles Andere, was sie in Ausübung ihres Kontrollrechts 
verwendet. Hierzu tritt endlich noch die Rechnungs-Revision, die in 
möglichst eingehender Weise stattfindet. 
Nur die nach §. 56 ad 4 1. c. für zulässig erklärte Abordnung 
von Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung zu den regelmäßigen 
112 
Kassenrevisionen, welche regelmäßig am letzten Geschäftstage des Monats 
vorgenommen werden, findet zur Zeit nicht statt, während sie früher 
bestanden hat. 
Indem wir anheimstellen, auf die Theilnahme an den regelmäßigen 
Kassenrevisionen wieder zurückzukommen, erklären wir uns bereit, auch 
in jeder anderen erwünschten Weise die Kontrolle, welche der Stadt 
verordneten-Versammlung zusteht, zu erleichtern. 
Was aber in dem Eingangs angeführten Beschlusse Seitens der 
Stadtverordneten-Versammlung beantragt wird, geht unseres Erachtens 
über das hinaus, was der Sinn des Gesetzes in Bezug auf die Aus 
übung der Kontrolle vorschreibt. Eine eingehende dauernde Kontrolle 
über das städtische Kassen- und Schuldenwesen in dem Umfange, wie 
sie das Gesetz der Stadtverordneten-Versammlung einräumt, findet nach 
den vorstehenden Ausführungen thatsächlich schon jetzt statt. Soll diese 
Kontrolle aber in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht als ausreichend 
erachtet werden, wird vielmehr gefordert, daß für dieselbe eine besondere 
Institution geschaffen werde — so würde dies die Einsetzung eines 
permanenten Beaufsichtigungs-Ausschusses der Stadtverordneten-Ver 
sammlung involviren, der jederzeit nach seinem Ermessen in Thätigkeit 
treten kann, um alles dasjenige zu thun, was er zur Ausübung der 
Kontrolle in Bezug auf das Kassen- und Schuldenwesen für nützlich 
und nothwendig erachtet. 
Daß ein solcher permanenter Ausschuß etwa ein Kuratorium der 
Stadt-Hauptkasse genannt wird, ändert in der Sache nichts; Kafsen- 
Kuratorien sind Verwaltungs-Instanzen des Magistrats; verlangt wird 
aber eine „Institution, welche nicht dem Magistrat, sondern der 
Stadtverordneten-Versammlung eine eingehende, dauernde Kon 
trolle über das städtische Kassen- und Rechnungswesen ermöglicht. 
Die Städte-Ordnung kennt einen solchen permanenten Beauf 
sichtigungs-Ausschuß nicht; derselbe würde auch nicht in den Rahmen 
der Städte-Ordnung passen. Er würde ferner, wie er auch gestaltet 
werden möchte, nicht bestehen können, ohne durch seine Anfragen und 
Erörterungen mehr oder weniger in die Geschäftsleitung einzugreifen 
und damit sowohl uns als den Kämmerer eines Theils ihrer Verant 
wortlichkeit entlasten, indem er denselben auf sich nimmt. 
Was die gleichfalls bei Berathung des gedachten Etats gefaßte 
Resolution anbetrifft: 
„Die Frage, wie eine Vertheilung der Anleihen de 1875, 
1876 und 1878 auf die verschiedenen betheiligten Verwaltungen 
stattfinden kann, in der zur Berathung der bei den städtischen 
Werken in Anwendung zu bringenden Abschreibungsgrund 
sätze niedergesetzten gemischten Deputafion mit berathen zu 
lassen" 
so bemerken wir unter Bezugnahme auf unsere Vorlage vom 22. Mai pr., 
betreffend die Rückäußerung auf die bei Revision des Final-Abschluffes 
der Stadt-Hauptkasse pro 1. April 1831/82 gezogenen Erinnerungen, 
daß wir zur Zeit noch nicht in der Lage sind, die bezügliche Vorlage 
machen zu können, weil über diese Angelegenheit eine Beschlußfassung 
der gemischten Deputation noch nicht vorliegt. 
Kapitel V. Schul - Verwaltung. 
Die gesammte Schul-Verwaltung erfordert einen gegen das Vorjahr 
um 522 770 JC höheren Zuschuß, der sich aus einer Minder-Einnahme 
von 875 JC und einer Mehr-Ausgabe von 521 895 JC zusammensetzt. 
Von dem Mehr-Zuschuß entfällt, wie aus der nachfolgenden Ueber 
sicht hervorgeht, auch im bevorstehenden Etatsjahr der weitaus größte 
Theil, nämlich 478 432 JC oder 91,52 pCt. auf Abtheilung ll — 
Gemeindeschul-Verwaltung — während Abtheilung I — Höhere Lehr 
anstalten — an demselben nur mit 16 145 JC oder 3,«-> pCt., und 
Abtheilung III — Verschiedene Einrichtungen und Anstalten — mit 
28 193 JC oder 5,so pCt. betheiligt ist. 
Im Einzelnen betragen 
bei Abtheilung I — Höhere Lehran st alten — 
und zwar A. Bei den Gymnasien: 
die Einnahmen 
mehr weniger 
- 7 530 JC 
die 
mehr 
18 141 JC 
Ausgaben 
weniger 
die 
mehr 
25671 JC 
Zuschüsse 
weniger 
B. - - Oberrealschulen: 
— 1011 - 
1 091 - 
— 
2 102 - 
— 
6. - - Realgymnasien: 
— 149 - 
— 
2 879 JC 
— 
2 730 JC 
v. - - höheren Töchterschulen: 
6 963 JC 
— 
1 935 - 
— 
8 898 - 
zusammen bei Abtheilung I: 6 963 ^ 8 690 ^ 19 232 JC 4 814 JC 27 773 JC 11 628 JC 
1 727 JC 14 418 JC ' = 16 145 ^ 
bei Abtheilung II — Gemeindeschulen — 
die Einnahmen die Ausgaben 
mehr weniger mehr weniger 
und zwar A. Bei den Gemeindeschulcn: — 973 JC 477 339 JC — 
B. - der Taubstummenschule: — 150 - — - 30 JC 
zusammen bei Abtheilung II: — 1 123 JC 477 339 JC SO JC 
die Zuschüsse 
mehr weniger 
478 312 JC — 
120 - 
478 432 JC — 
1 123 JC 
477 309 JC 
— 478 432 JC
	        
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