Gasanstalt . . .
Wasserwerke . .
Kanalisation . .
Viehhof . . . .
Markthallen . .
sind wie vor
628 759 - 288 939 -
628 273 - 1 679 022 -
566 203 - 2 611 094 -
131 177 - 510 427 -
144 200 -
1 954 412 JC 5 233 682 ~JC.
Bezüglich der bei der Berathung des Special-Etats Nr. 8 pro
1. April 1883/84 gefaßten Resolution wegen Begründung einer In
stitution, durch welche der Stadtverordncten-Versammlung eine ein
gehende dauernde Controle über das städtische Kassen- und Schulden
wesen ermöglicht wird, bedauern wir, der Stadtverordneten-Versamm-
lung nach eingehender Berathung des Gegenstandes mittheilen zu
müssen, daß wir auf die Einsetzung einer gemischten Deputation zu dem
in Rede stehenden Zweck nicht eingehen können, und zwar sowohl aus
formellen, als auch aus materiellen Gründen.
Zunächst müssen wir hervorheben, daß wir es nicht für richtig
halten können, daß eine gemischte Deputation Seitens der städtischen
Behörden damit beauftragt werden soll, die Lösung für irgend eine
aufgeworfene Frage zu suchen. So zweckmäßig es ist, wenn eine aus
Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordncten-Versammlung
bestehende Deputation zusammentritt, um eine hochwichtige Vorlage,
die eingehend im engeren Kreise erörtert werden muß, zu prüfen und
dabei vielleicht auch noch Meinungsverschiedenheiten auszugleichen — so
wenig erscheint es uns empfehlenswerth, eine Angelegenheit, die nach
keiner Richtung hin erwogen und erörtert worden ist, durch eine
gemischte Deputation berathen zu lassen und derselben ausdrücklich den
Auftrag zu ertheilen, eine Lösung der angeregten Frage zu suchen und
zu finden. Eine solche Aufgabe würde aber in dem vorliegenden Falle
der gemischten Deputation zufallen, da in Bezug auf den Charakter
und die Form der zu begründenden Institution bestimmte Vorschläge,
welche der Deputation als Direktive dienen könnten, nicht gemacht sind.
Wichftger aber noch sind unsere Bedenken in materieller Hinsicht.
Ueber die Seitens der Stadtverordneten-Versammlung zu übende
Kontrolle der Verwaltung spricht der §. 37 der Städte-Ordnung für
die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853. Dieser Paragraph
lautet:
„Die Stadtverordneten-Versammlung kontrollirt die Ver
waltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung
ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Ein
nahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem
Zweck von dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen
und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der
Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen be
fugt ist."
Nach Maßgabe dieses Paragraphen und der Konsequenzen der
anderweit noch für die Prüfung und Dechargirung der Jahresrechnung
getroffenen Anordnungen kann die Stadtverordneten-Versammlung ihr
Kontrollrecht ausüben und hat sie es bisher ausgeübt: sie hat Akten
gewünscht und erhalten; so oft sie in Betreff der Ausführung der von
ihr gefaßten Beschlüsse Auskunft verlangt hat, ist ihr solche geworden;
sic hat — wenn auch in seltenen Fällen — in Ausübung ihres Kon
trollrechts Ausschüsse ernannt, denen der Magistrat ein Mitglied zu
geordnet hat. Die Stadtverordneten-Versammlung erhält alljährlich
den Final-Abschluß mit ausführlichen Erläuterungen, die Nachweisung
der Etatsüberschreitungen mit den Motivirungen, eine Uebersicht über
die Ausgaben aus den Anleihen, eine Zusammenstellung über das
Vorschußkonto, Mittheilungen über den Grundstücks-Erwerbungsfonds,
und noch vieles Andere, was sie in Ausübung ihres Kontrollrechts
verwendet. Hierzu tritt endlich noch die Rechnungs-Revision, die in
möglichst eingehender Weise stattfindet.
Nur die nach §. 56 ad 4 1. c. für zulässig erklärte Abordnung
von Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung zu den regelmäßigen
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Kassenrevisionen, welche regelmäßig am letzten Geschäftstage des Monats
vorgenommen werden, findet zur Zeit nicht statt, während sie früher
bestanden hat.
Indem wir anheimstellen, auf die Theilnahme an den regelmäßigen
Kassenrevisionen wieder zurückzukommen, erklären wir uns bereit, auch
in jeder anderen erwünschten Weise die Kontrolle, welche der Stadt
verordneten-Versammlung zusteht, zu erleichtern.
Was aber in dem Eingangs angeführten Beschlusse Seitens der
Stadtverordneten-Versammlung beantragt wird, geht unseres Erachtens
über das hinaus, was der Sinn des Gesetzes in Bezug auf die Aus
übung der Kontrolle vorschreibt. Eine eingehende dauernde Kontrolle
über das städtische Kassen- und Schuldenwesen in dem Umfange, wie
sie das Gesetz der Stadtverordneten-Versammlung einräumt, findet nach
den vorstehenden Ausführungen thatsächlich schon jetzt statt. Soll diese
Kontrolle aber in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht als ausreichend
erachtet werden, wird vielmehr gefordert, daß für dieselbe eine besondere
Institution geschaffen werde — so würde dies die Einsetzung eines
permanenten Beaufsichtigungs-Ausschusses der Stadtverordneten-Ver
sammlung involviren, der jederzeit nach seinem Ermessen in Thätigkeit
treten kann, um alles dasjenige zu thun, was er zur Ausübung der
Kontrolle in Bezug auf das Kassen- und Schuldenwesen für nützlich
und nothwendig erachtet.
Daß ein solcher permanenter Ausschuß etwa ein Kuratorium der
Stadt-Hauptkasse genannt wird, ändert in der Sache nichts; Kafsen-
Kuratorien sind Verwaltungs-Instanzen des Magistrats; verlangt wird
aber eine „Institution, welche nicht dem Magistrat, sondern der
Stadtverordneten-Versammlung eine eingehende, dauernde Kon
trolle über das städtische Kassen- und Rechnungswesen ermöglicht.
Die Städte-Ordnung kennt einen solchen permanenten Beauf
sichtigungs-Ausschuß nicht; derselbe würde auch nicht in den Rahmen
der Städte-Ordnung passen. Er würde ferner, wie er auch gestaltet
werden möchte, nicht bestehen können, ohne durch seine Anfragen und
Erörterungen mehr oder weniger in die Geschäftsleitung einzugreifen
und damit sowohl uns als den Kämmerer eines Theils ihrer Verant
wortlichkeit entlasten, indem er denselben auf sich nimmt.
Was die gleichfalls bei Berathung des gedachten Etats gefaßte
Resolution anbetrifft:
„Die Frage, wie eine Vertheilung der Anleihen de 1875,
1876 und 1878 auf die verschiedenen betheiligten Verwaltungen
stattfinden kann, in der zur Berathung der bei den städtischen
Werken in Anwendung zu bringenden Abschreibungsgrund
sätze niedergesetzten gemischten Deputafion mit berathen zu
lassen"
so bemerken wir unter Bezugnahme auf unsere Vorlage vom 22. Mai pr.,
betreffend die Rückäußerung auf die bei Revision des Final-Abschluffes
der Stadt-Hauptkasse pro 1. April 1831/82 gezogenen Erinnerungen,
daß wir zur Zeit noch nicht in der Lage sind, die bezügliche Vorlage
machen zu können, weil über diese Angelegenheit eine Beschlußfassung
der gemischten Deputation noch nicht vorliegt.
Kapitel V. Schul - Verwaltung.
Die gesammte Schul-Verwaltung erfordert einen gegen das Vorjahr
um 522 770 JC höheren Zuschuß, der sich aus einer Minder-Einnahme
von 875 JC und einer Mehr-Ausgabe von 521 895 JC zusammensetzt.
Von dem Mehr-Zuschuß entfällt, wie aus der nachfolgenden Ueber
sicht hervorgeht, auch im bevorstehenden Etatsjahr der weitaus größte
Theil, nämlich 478 432 JC oder 91,52 pCt. auf Abtheilung ll —
Gemeindeschul-Verwaltung — während Abtheilung I — Höhere Lehr
anstalten — an demselben nur mit 16 145 JC oder 3,«-> pCt., und
Abtheilung III — Verschiedene Einrichtungen und Anstalten — mit
28 193 JC oder 5,so pCt. betheiligt ist.
Im Einzelnen betragen
bei Abtheilung I — Höhere Lehran st alten —
und zwar A. Bei den Gymnasien:
die Einnahmen
mehr weniger
- 7 530 JC
die
mehr
18 141 JC
Ausgaben
weniger
die
mehr
25671 JC
Zuschüsse
weniger
B. - - Oberrealschulen:
— 1011 -
1 091 -
—
2 102 -
—
6. - - Realgymnasien:
— 149 -
—
2 879 JC
—
2 730 JC
v. - - höheren Töchterschulen:
6 963 JC
—
1 935 -
—
8 898 -
zusammen bei Abtheilung I: 6 963 ^ 8 690 ^ 19 232 JC 4 814 JC 27 773 JC 11 628 JC
1 727 JC 14 418 JC ' = 16 145 ^
bei Abtheilung II — Gemeindeschulen —
die Einnahmen die Ausgaben
mehr weniger mehr weniger
und zwar A. Bei den Gemeindeschulcn: — 973 JC 477 339 JC —
B. - der Taubstummenschule: — 150 - — - 30 JC
zusammen bei Abtheilung II: — 1 123 JC 477 339 JC SO JC
die Zuschüsse
mehr weniger
478 312 JC —
120 -
478 432 JC —
1 123 JC
477 309 JC
— 478 432 JC